BVwG L520 2119040-1

L520 2119040-1Bundesverwaltungsgericht09.05.2016

Regest

Befragung, Drohungen, Einzelfallentscheidung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Miliz

Gesamter Gesetzestext

BVwG L520 2119040-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2119040.1.00

Spruch

L520 2119040-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2015, FZ. 1030251502-14925306, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen

Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung, stellte am 29.08.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom 30.08.2014 gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, dass er den Irak aufgrund des IS verlassen habe. Der IS verfolge sie und töte sie und würde das ganze Land zerstören.

I.3. Am 20.11.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, einvernommen. In dieser konkretisierte er seine Aussagen zu seinem Fluchtgrund und brachte vor, dass er einen kleinen Supermarkt gehabt habe, in welchem auch häufig Polizisten von der Polizeistation gegenüber eingekauft hätten. Daraufhin sei der BF vom IS telefonisch bedroht und gefragt worden, aus welchem Grund Polizisten bei ihm Kaffee trinken und rauchen würden und sie hätten ihn als Verräter beschimpft, weil er ihrer Meinung nach mit den Polizisten zusammenarbeite und ihnen Informationen über den IS weitergeben würde. Der BF habe dann aus Angst am 29.05.2014 Mossul verlassen und sei nach Zakho gegangen. Am 10.08.2014 habe er dann den Irak verlassen. Die Situation in Mossul sei sehr schlecht gewesen und am 10.06.2014 habe der IS Mossul angegriffen. Der BF wisse nicht, was mit seinem Geschäft passiert sei. Seine Eltern würden auch nichts Näheres wissen, da sie vor Angst kaum mehr aus dem Haus gehen würden. Jedoch hätten seine Eltern von Freunden erfahren, dass das Geschäft des BF vom IS geleert worden sei.

I.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Angaben des BF im Hinblick auf seine Flucht aufgrund der Bürgerkriegssituation im Irak glaubhaft seien. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass Mitglieder des IS beim BF angerufen hätten und ihn gefragt hätten, weshalb Polizisten bei ihm einkaufen würden. Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF zeige auch der Umstand, das weder er selbst noch seine Eltern jemals Kontakt mit dem IS gehabt hätten.

I.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.12.2015 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

I.6. Mit am 30.12.2015 fristgerecht beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF hinsichtlich des Spruchpunktes I mit Unterstützung seines Rechtsberaters Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In dieser wurde Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides sowie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. So wurde zunächst bemängelt, dass die Behörde ihrer Entscheidung keine einschlägigen Länderberichte zugrunde gelegt habe. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte würden sich nur auf die allgemeine politische Lange im Irak, jedoch nicht auf das konkrete Vorbringen des BF beziehen. In Folge wurden einige Berichte zur Lage der Sunniten im Irak, zur Situation in Mossul sowie zur Lage von Personen, denen seitens des IS eine Unterstützung der Regierung vorgeworfen wird, in Vorlage gebracht. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung im Bescheid zu oberflächlich sei, weshalb der Bescheid auch mit Wilkür belastet sei. Letztendlich würde der Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sein, da es letztendlich nicht von Relevanz sei, dass der BF nicht von staatlichen Stellen, sondern von privaten Personen verfolgt werde, zumal der irakische Staat auch nicht in der Lage sei, den BF zu schützen. Die Verfolgung des BF beruhe letztendlich auf den Konventionsgründen der Religion sowie einer ihm sowohl von den Islamisten als auch von der Regierung unterstellten politischen Gesinnung. Letztendlich gebe es für den BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

I.7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 08.01.2016 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge am 24.03.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

I.8. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

II.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Der BF gab in seinem Asylverfahren zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er einen kleinen Supermarkt gehabt habe, in welchem auch häufig Polizisten von der Polizeistation gegenüber eingekauft hätten. Aus diesem Grund sei der BF vom IS bedroht sowie als Verräter beschimpft worden. Das BFA beurteilte das Vorbringen des BF zur Bürgerkriegssituation im Irak an sich zwar als glaubwürdig, ging jedoch von einer Unglaubwürdigkeit im Hinblick auf die Angaben des BF, wonach Polizisten in seinem Geschäft eingekauft hätten und er aus diesem Grund Probleme mit dem IS bekommen habe, aus. In dieser Hinsicht ist jedoch den Ausführungen in der Beschwerde, dass die Ausführungen in der Beweiswürdigung sehr oberflächlich gehalten seien, zuzustimmen: So wird zwar einerseits von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF ausgegangen, in Folge jedoch nicht näher darauf eingegangen, worauf diese Annahme der Unglaubwürdigkeit basiert:

Wenn das Bundesamt Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Fluchterzählung trifft, so ist diesfalls in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift festzuhalten, dass die angeführten Begründungen der in diesem Einzelfall angenommenen Unglaubwürdigkeit tatsächlich im gegenständlichen Verfahren in Summe nicht ausreichend seitens des BFA dargelegt und ausformuliert worden sind, um hieraus schlüssig und abschließend bereits die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu qualifizieren. So wurde lediglich ausgeführt, dass es weder glaubhaft noch nachvollziehbar sei, dass Mitglieder des IS beim BF anrufen und ihn befragen, weshalb Polizisten und Militärangehörige bei ihm einkaufen würden, ohne hierfür weitere Gründe, wie etwa Widersprüche oder andere Implausibilitäten, anzuführen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass das Vorbringen des BF durchaus auch mit den aus den Länderfeststellungen hervorgehenden Informationen in Einklang gebracht werden kann, erweist sich eine derartige Form der Beweiswürdigung jedenfalls als nicht ausreichend, um das Fluchtvorbringen des BF als gänzlich unglaubwürdig zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des BF mehrere Elemente enthält, die im Fall einer Glaubhaftmachung von GFK-Relevanz sein würden und die noch nicht in ausreichendem Maße seitens des Bundesamtes einer umfassenden Abklärung unterzogen worden sind. So wurde der BF beispielsweise nicht dahingehend befragt, aus welchem Grund er davon ausging, dass die Drohanrufe tatsächlich von Mitgliedern des IS durchgeführt wurden, wie oft der BF von diesen kontaktiert worden sei, ob er noch immer von diesen Personen gesucht werde, aus welchem Grund sie dem BF unterstellten, mit den Behörden zu kooperieren, etc.

Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Thematik des Fluchtgrundes des BF näher zu hinterfragen gehabt hätte und auch in der Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteiung des belangten Bescheides darauf eingehen hätte müssen.

Letztendlich erweisen sich auch die herangezogenen Länderfeststellungen als unzureichend, zumal diese, wie auch schon in der Beschwerde moniert, keine Feststellungen zur Situation von Sunniten bzw. zur Situation von Personen, denen seitens des IS eine Unterstützung der Regierung vorgeworfen wird, enthalten. Es wäre aber seitens der belangten Behörde erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu prüfen, ob ihm aufgrund seiner Religionszugehörigkeit eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Generell ist auszuführen, dass es nicht ausreicht, sich in den rechtlichen Ausführungen auf die Widergabe von Textblöcken zu beschränken, sondern es erweist sich als unabdingbar, individuelle Ausführungen im Hinblick auf das Fluchtvorbringen eines Beschwerdeführers zu treffen.

Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.

Im gegenständlichen Fall wurde somit aufgrund der oa. Ausführungen der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

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