BVwG G303 2004783-1

G303 2004783-1Bundesverwaltungsgericht09.05.2016

Regest

Krankenversicherung, Pension, Rente, Sozialversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2004783-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2004783.1.00

Spruch

G303 2004783-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 30.04.2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, vom 28.03.2012, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) mitgeteilt, dass die Pensionsversicherungsanstalt ab 01.10.2011 verpflichtet sei, von der ausländischen (Pensions-)leistung des BF einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 5,1 % einzubehalten. Diese Verpflichtung bestehe, da mit dem Inkrafttreten der neuen Europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) auch vom österreichischem Gesetzgeber mit dem 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 die Einbeziehung aller Pensions- und Rentenleistungen in die Krankenversicherung beschlossen worden sei, sofern der betroffene Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einem österreichischen Krankenversicherungsträger habe. Im gegenständlichen Fall sei eine ausländische Leistung in Höhe von 692,72 Euro berücksichtigt worden. Davon betrage der Krankenversicherungsbeitrag 35,33 Euro.

2. Der BF erhob mit Schreiben vom 16.04.2012 und 17.04.2012 gegen dieses Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt Einspruch wegen der Doppel-Bezahlung/Belastung. Seine dänische Pension werde in Dänemark besteuert; er bezahle dort "Sundhedsbidrag" (Krankenversicherungsbeitrag). Dieser Krankenversicherungsbeitrag sei in Dänemark Teil der Steuer und werde mit der/durch die Steuer eingehoben.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) vom 30.04.2012, XXXX, wurde gemäß § 410 in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 und 1a, 73a Abs. 1, 2, und 3 ASVG beziehungsweise in Verbindung mit den Art. 5 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Art 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgesprochen, dass der BF verpflichtet sei, für den Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.12.2011 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich €

37,12 und für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich € 37,73 zu entrichten.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF unstrittig neben seiner inländischen Pension auch eine ausländische Rente beziehe. Unstrittig sei auch, dass von der inländischen Pension ein Krankenversicherungsbeitrag gezahlt werde und die Pensionsleistung aus Dänemark nach den dänischen Rechtsvorschriften der Besteuerung unterzogen sei.

Das Gesundheitssystem in Dänemark sei ein öffentliches. Das Dänische Sozialversicherungssystem werde im Wesentlichen aus Steuern und Beiträgen finanziert. Auch der "Sundhedsbedrig" sei eine Steuerzahlung. Daher könne von einer Doppelbesteuerung nicht die Rede sein, wenn nunmehr Krankenversicherungsbeiträge von der Auslandsrente einbehalten werden. Selbst wenn es sich aber bei "Sundhedsbedrig" um Krankenversicherungsbeiträge und nicht um eine Steuer handeln würde, seien die zitierten gesetzlichen Bestimmungen auf den Sachverhalt vollinhaltlich anzuwenden, da der BF Anspruch auf Pensionen in zwei oder mehreren EU/EWR Ländern habe, der sozialen Gesetzgebung des Wohnsitzstaates und das sei Österreich und somit den österreichischen Rechtsvorschriften zu unterwerfen sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der vorliegende fristgerecht mit Schreiben vom 15.11.2012 erhobene Einspruch (nunmehr Beschwerde) des BF.

Der BF bringt entscheidungsrelevant vor, dass der Krankenversicherungsbeitrag bereits schon in Dänemark mit der dänischen Steuer "Sundhedsbidrag" bezahlt werde. Es sei das Doppelsteuerungsabkommen zwischen Österreich und Dänemark außer Acht gelassen worden. In Dänemark würde es keine Krankenkassen geben und die Finanzierung der Gesundheitsleistungen würde ausschließlich über die Steuern erfolgen. Es gebe keine rechtliche Grundlage, die die Handlungsweise der GKK zulasse. Die Binnenmarktvorschriften (EU-VO) seien fehlerhaft angewendet worden.

5. Der Einspruch (nunmehr Beschwerde) wurde mit Schreiben der GKK vom 12.12.2012 an die damals zuständige Rechtsmittelinstanz, XXXX, samt Vorlagebericht zur Entscheidung übermittelt und der Antrag gestellt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Der Vorlagebericht der GKK wurde dem BF seitens des Amtes der XXXX mit Schreiben vom 07.01.2013 zur Stellungnahme übermittelt.

7. Mit Schreiben des BF vom 09.07.2013 nahm dieser zum Vorlagebericht der GKK Stellung, wiederholte entscheidungsrelevant im Wesentlichen seine Ausführungen im Einspruch und brachte das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark in Vorlage.

8. Am 14.03.2014 wurden die Akten der gegenständlichen Rechtssache seitens des XXXX an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Der BF beantragte mit Antrag vom 15.02.2014, der am 19.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, die Bewilligung der Verfahrenshilfe und legte dabei ein Vermögensbekenntnis vor.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015, Zl. G310 2004783-1/8Z, wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem dort anhängigen Verfahren zur Zahl Ro. 2014/08/0047 ausgesetzt.

11. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.09.2014, Ro. 2014/08/0064, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende 'überobligatorische' Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der 'zweiten Säule' in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) 'gleichartig' im Sinn der genannten Bestimmung sind?"

11.1. Der EuGH hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 21.01.2016,

C-453/14(Knauer) wie folgt entscheiden:

"Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Leistungen bei Alter, die aus einem System der beruflichen Vorsorge eines Mitgliedstaats bezogen werden, und solche, die aus einem gesetzlichen Pensionssystem eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden, wobei beide Systeme in den Geltungsbereich der besagten Verordnung fallen, gleichartige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind, wenn die beiden Kategorien von Leistungen dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht."

12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016 wurde das Verfahren zur Zahl Ro. 2014/08/0047 entschieden.

13. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 03.05.2016 wurde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens mitgeteilt.

14. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 06.05.2016 wurde der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in XXXX wohnhafte BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Pensionsleistung in Höhe von € 45,81 (Stand: 2011) beziehungsweise €

47,05 (Stand: 2012).

Zusätzlich bezog der BF eine ausländische Rente aus Dänemark in Höhe von monatlich umgerechnet € 682,03 (für 2011) und € 692,72 (für 2012).

Der BF hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der GKK und des XXXX sowie nunmehr aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt und ist soweit hier wesentlich unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Nationales Recht:

Gemäß § 73a Abs. 1 ASVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 102/2010 ist dann, wenn eine ausländische Rente bezogen wird, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, und ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, indem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

§ 73a ASVG ist nicht unmittelbar anwendbar. (vgl. Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Manz 2015, RZ3 zu § 73a ASVG). Zufolge

§ 657 Abs. 3 und 4 ASVG ist dafür eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erforderlich.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, BGBl II Nr. 295/2011 stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den §§ 73a ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG ab 1. Oktober 2011 zur Verfügung.

Europarechtliche Grundlagen:

Gemäß Art 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen folgendes:

a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstige Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Gemäß Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004 kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit (...) einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23-26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

Gemäß Art 30 VO (EG) 987/2009 darf dann, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.

Gemäß Art 23 VO (EG) Nr. 883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.

Zur hier wesentlichen Streitfrage:

Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob der BF in Österreich zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für seine ausländische Rente aus Dänemark für den Zeitraum 1.10.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich € 37,12 und für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 in Höhe von monatlich € 37,73 verpflichtet ist.

Der BF hat in der verfahrensgegenständlichen Zeit neben seiner inländischen Pension eine ausländische Rente aus Dänemark bezogen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist. Die (Pensions)Leistungen aus Österreich und Dänemark sind gleichartige Leistungen im Sinne des Art 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, da es sich um Leistungen bei Alter handelt und beide Leistungen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrechts erfasst sind.

Der BF hat auch Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung im Wohnsitzstaat Österreich.

Durch die in Art 5 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene allgemeine Sachverhaltsgleichstellung besteht nun (im Fall der oben beschriebenen Zuständigkeit eines österreichischen Krankenversicherungsträgers) zweifelsfrei die Möglichkeit, auch ausländische Pensionen der österreichischen Krankenversicherungsbeitragspflicht zu unterwerfen: Da nach österreichischem Recht der Bezug einer österreichischen Pension die Krankenversicherungsbeitragspflicht auslöst, erstreckt sich diese auch auf entsprechende Pensionen aus einem anderen Mitgliedstaat.

Im Sinne eines Schutzes der betroffenen Personen wird durch Art. 30 der DurchführungsVO 987/2009 klargestellt, dass der auf alle gezahlten Renten erhobene Krankenversicherungsbeitrag nicht höher sein darf, als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur im zuständigen Mitgliedstaat bezogen werden würde.

§ 73a ASVG setzt diese europarechtliche Rechtsgrundlage unmittelbar um. Der nationale Gesetzgeber hat seine Anwendbarkeit durch das Bestehen einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedingt. Diese Verordnung wurde mit BGBl II Nr.295/2011 erlassen. Sie legt fest, dass die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge ab 1.10.2011 einzuheben sind.

Hintergrund dieser beitragsrechtlichen Norm ist eine in der Vergangenheit als ungerecht angesehene Besserstellung zwischenstaatlicher Karrieren bei der Finanzierung der Krankenversicherung während des Pensionsbezugs. Hatte eine Person ihre Erwerbskarriere auf mehrere Staaten aufgeteilt und erhielt sie infolgedessen Pensionen aus diesen verschiedenen Staaten, so konnte vor dieser Regelung ihr Krankenversicherungsbeitrag erheblich geringer ausfallen, als der jener Personen, die ausschließlich eine österreichische Pension bezogen.

Nach Europarecht ist immer nur ein Mitgliedstaat für die Krankenversicherung der Pensionisten zuständig. Dieser allein hat alle Kosten der Behandlung zu tragen. Dieser allein ist zur Einhebung von Beiträgen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften berechtigt (Art 30 Abs 1 VO 883/2004). Daher ist gegenständlich ausschließlich Österreich berechtigt derartige Beiträge einzuheben und nicht Dänemark.

Nach österreichischem Recht ist daher seit 1.10.2011 auch von der genannten ausländischen Rente des BF ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird. Der von dem BF behauptete Verstoß gegen Europarecht liegt nicht vor.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Dänemark ist im gegenständlichen Verfahren, wie seitens der GKK korrekt ausgeführt wurde, nicht anzuwenden, da der Krankenversicherungsbeitrag in Österreich keine Steuer ist, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Beitrag und die österreichischen Finanzbehörden für die Vollziehung von Doppelbesteuerungskommen und nicht die Krankenversicherungsträger zuständig sind. Das Vorbringen des BF, dass in Dänemark die Gesundheitsleitungen über die Steuerleistung finanziert werden und der BF eine Steuer, nämlich "Sundhedsbidrag", bereits für seine dänische Pension in Dänemark bezahlt habe, ändert daran nichts.

Durch dieses Vorbringen konnte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.

Die GKK hat zu Recht unter Beachtung der genannten Rechtsgrundlagen auch die ausländische Pension des BF ab 01.10.2011 der österreichischen Krankenversicherungspflicht unterworfen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch wurde gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Weiters ist auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ro. 2014/08/0047 vom 07.04.2016 zu verweisen.

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