W235 1417261-2•BVwG W235 1417261-2
W235 1417261-2Bundesverwaltungsgericht06.05.2016
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W235 1417261-2/ 6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2009, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kenias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung fand die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 23.11.2009 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vorbrachte, dass er Angst vor Verfolgung durch die Organisation XXXX habe.
2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.11.2010, Zl. 09 11.760-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kenia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.
2.2. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2015, Zl. W189 1417261-1/21E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
3. Im Verwaltungsakt findet sich eine Vollmachtbekanntgabe von Rechtsanwalt XXXX (= V1) vom 15.09.2015 für die Vertretung des Beschwerdeführers. Ferner findet sich eine Vollmachtserteilung (ohne Zustellvollmacht) des Beschwerdeführers an die XXXX (= V2) vom 01.10.2015.
4.1. Am 04.02.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters (Vollmacht lt. Schriftsatz erteilt), Rechtsanwalt XXXX (= V3), die gegenständliche Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein.
4.2. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langte am 24.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 01.04.2016 gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
4.3. Mit Schriftsatz vom 29.04.2016 zog der Beschwerdeführer,
nunmehr (wieder) vertreten durch die XXXX (= V2), die von
Rechtsanwalt XXXX (= V3) eingebrachte Säumnisbeschwerde zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den genannten Rechtsanwalt zwar aufgesucht habe, um sich zu informieren, diesen jedoch nicht aufgefordert habe, eine Säumnisbeschwerde in seinem Namen einzubringen. Richtig sei, dass er von der XXXX (= V2) im gegenständlichen Verfahren vertreten werde. Ferner habe er mit heutigem Datum erneut eine Vollmacht für die XXXX (= V2) unterfertigt und werde die gegenständliche Zurückziehung der Säumnisbeschwerde sowohl vom Beschwerdeführer selbst als auch von seinem nunmehrigen Vertreter, der XXXX (= V2), unterfertigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
1.2. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss (vgl. ErläutRV 2009 BglNr 24. GP in "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seite 166).
Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben (vgl. VfSlg 19.081/2010), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens (vgl. hierzu "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Anm. 8 zu § 31 VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde (hier: Säumnisbeschwerde) zählt (vgl. hierzu ebenfalls "Fister/Fuchs/Sachs:
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Anm. 5 zu § 28 VwGVG, Seite 151).
Die Säumnisbeschwerde vom 04.02.2016 richtet sich gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2009. Mit Schriftsatz vom 29.04.2016 erklärte der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde vom 04.02.2016.
Mit der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Das Verfahren ist nunmehr wieder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig und von diesem fortzuführen. Somit war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde einzustellen ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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