W224 2124355-1•BVwG W224 2124355-1
W224 2124355-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2016
Bescheidbegründung, Entwicklungsstörung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör,<br/>Schulpflicht - Befreiungsantrag, Schulreife
W224 2124355-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrats Oberösterreich vom 29.01.206, Zl. 412-26/0005/2016, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat Oberösterreich zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 16.11.2015 ersuchten die Beschwerdeführer um eine Schulbefreiung für ihren mj. XXXX, für das Schuljahr 2016/2017. Dies begründeten sie damit, dass ihr Sohn wegen seiner Sprechapraxie ein weiteres Jahr in den Kindergarten gehen solle. Ihr Sohn befinde sich seit März 2013 in logopädischer Behandlung und erst seit Juni 2015 seien Erfolge erkennbar. Dem Ansuchen wurden ein Kurzbericht einer Logopädin vom Oktober 2015 und zwei entwicklungsdiagnostische Befunde des Konventhospitals Barmherzige Brüder Linz vom 28.11.2014 und vom 21.10.2015 beigelegt.
2. Im Akt befindet sich auch eine Stellungnahme der Leiterin der Adalbert Stifter Schule - Sonderpädagogisches Zentrum Ried vom 27.01.2016. Die Leiterin gibt als Empfehlung ab, dass eine Einschulung und Einstufung nach dem Lehrplan der Vorschule einem weiteren Kindergartenjahr vorzuziehen sei.
3. Mit Bescheid des Landesschulrats Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 29.01.2016, Zl. 412-26/0005/2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer gemäß §§ 8 und 15 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 "abgelehnt". In der Bescheidbegründung findet sich nach Zitierung der genannten Gesetzesbestimmungen ausschließlich die wörtliche Wiedergabe der Stellungnahme der Leiterin der Adalbert Stifter Schule - Sonderpädagogisches Zentrum Ried vom 27.01.2016.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ersuchten um nochmalige Überprüfung und Behandlung ihres Ansuchens. Vom logopädischen Dienst sei ihnen empfohlen worden, ihren Sohn noch ein zusätzliches Jahr im Kindergarten zu belassen, was auch von der Kindegartenleitung geraten worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass ihr Sohn auf Grund seines Geburtsdatums einer der jüngsten Schüler in der Klasse wäre. Er fühle sich trotz seines sprachlichen Defizits im Kindergarten sehr wohl und habe in dieser Zeit merkbare Erfolge erzielen können. Es werde daher ersucht, von einer Einschulung im kommenden Schuljahr Abstand zu nehmen und eine weitere Entwicklung in der vertrauten Umgebung im Kindergarten zu ermöglichen, so dass ihm im darauffolgenden Schuljahr ein Übertritt in die Volksschule ohne größere Probleme möglich wäre.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.04.2016, eingelangt am 08.04.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 104/2015, lauten:
"Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen.
(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Ergeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. Vor der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.
(2d) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens fünf Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.
Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 8. (1) Der Landesschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch
§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat der Landesschulrat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(3) Auf das Verfahren findet § 8 sinngemäß Anwendung. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1."
Zu A)
1. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u. a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).
Zum angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).
Der angefochtene Bescheid lässt den derart gebotenen klaren Aufbau ebenso vermissen wie eindeutige Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten entwicklungsdiagnostischen Befunde sowie der logopädische Kurzbericht wurden gänzlich außer Acht gelassen. Die belangte Behörde hat sich damit begnügt, ausschließlich die eingeholte Stellungnahme der Leiterin der Adalbert Stifter Schule - Sonderpädagogisches Zentrum Ried zur Gänze wörtlich wiederzugeben, es aber unterlassen, selbständige Feststellungen zu treffen. Die bloße Wiedergabe der im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme, die nur ein Beweismittel darstellt, vermag die Feststellung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts aber nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 30.09.2011, 2011/11/0113; VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024).
Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat Oberösterreich zurückzuverweisen.
2. Hinsichtlich der Gewährung von Parteiengehör wird zunächst darauf verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
Dennoch ist festzuhalten, dass gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Durch diese Bestimmung wird der bereits in § 37 AVG grundlegend verankerte und für das Verwaltungsverfahren fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs für das Beweisverfahren bekräftigt und konkretisiert (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 23). Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der (als Basis für die Entscheidung herangezogenen) Ergebnisse der Beweisaufnahme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 28). Den Parteien ist der Beweisinhalt und die Beweisquelle offenzulegen (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0196). Im Hinblick auf die Führung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte daher die belangte Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs die von ihr eingeholte Stellungnahme der Leiterin der Adalbert Stifter Schule - Sonderpädagogisches Zentrum Ried vom 27.01.2016 den Beschwerdeführern zur Kenntnis bringen und ihnen Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung nehmen zu können.
3. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid, die als Behörde, bei der eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist, den "Bezirksschulrat Ried i. I." nennt, ist auf das Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013 zu verweisen, mit dem die Bezirksschulräte abgeschafft wurden. Zuständige Behörde ist seitdem der Landesschulrat.
4. Schließlich wird angemerkt, dass aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das Ansuchen der Beschwerdeführer darauf hindeutet, ihren Sohn wegen fehlender Schulreife gemäß § 6 Schulpflichtgesetz noch nicht in die Volksschule aufzunehmen. Dies wäre jedoch vor Einleitung des entsprechenden Verfahrens mit den Beschwerdeführern abzuklären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 AVG (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244; 15.10.2015, 2013/11/0079; 30.09.2011, 2011/11/0113; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
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