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W224 2115708-1•BVwG W224 2115708-1
W224 2115708-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W224 2115708-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Mag. Rosemarie WOLLINGER, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Anton Kellergasse 1, 2552 Hirtenberg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 1032827607-140064691, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste am 13.10.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2014 gab der mj. Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und Moslem zu sein. Er habe in XXXX gelebt. Etwa vor einem Monat habe er Syrien verlassen und sei illegal in die Türkei gereist. Von dort sei er über Griechenland und unbekannte Wege nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg und der IS habe seine Stadt erobert und Menschen getötet. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Weil der IS in seiner Stadt gewesen sei, hätten die Amerikaner die Stadt bombardiert und das Haus seiner Familie zerstört.
2. Am 16.02.2015 wurde der mj. Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und Moslem zu sein. In XXXX habe er zuletzt gewohnt. Seine Familie halte sich in einem Camp für Kurden auf, welches zwei Stunden von der Hauptstadt Athen entfernt sei.
Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der mj. Beschwerdeführer an, in XXXX habe es Tag und Nacht Schießereien gegeben. Die Männer des IS hätten viele Leute getötet. Sie seien sehr brutal gewesen und Leuten die Kehlen durchgeschnitten. Beinahe alle Bewohner XXXX seien geflüchtet, als der IS die Stadt besetzte. Ein Freund habe der Familie telefonisch mitgeteilt, dass ihr Haus zerstört sei. Als er bei einem Freund im Haus gewesen sei, seien die Männer der IS gekommen und hätten ihr so brutal geschlagen, dass ihm zwei Zähne ausgefallen seien. Vier Tage später habe seine Familie Syrien verlassen. Vier seiner Tanten seien von den Männern des IS entführt worden. Auf die Frage, was letztlich der ausschlaggebende Grund für seine Flucht gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in XXXX an einer Demonstration in Zusammenhang mit einem in XXXX getöteten Kurden teilgenommen. Hier in Österreich habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Dazu legte der Beschwerdeführer Fotos und die Kopie eines Flugblattes, welches bei den Demonstrationen verteilt wurde, vor. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, die Demonstration in XXXX sei etwa eineinhalb Monate vor seiner Ausreise gewesen. Bei der Person, die in XXXX getötet worden sei, habe es sich um einen Märtyrer, also um eine Person, welche im Kampf für die "kurdische Sache" gefallen sei, gehandelt, welcher 2014 getötet worden sei. Auf die Frage, was er nun fürchte, nannte der Beschwerdeführer den Krieg und die IS-Truppen. Die IS-Truppen würden ihn töten, weil er Kurde sei.
Am 23.04.2015 wurde der mj. Beschwerdeführer erneut einvernommen. Dabei gab er auf Nachfrage an, etwa im neunten oder zehnten Monat des Jahres 2014 XXXX verlassen zu haben. Er sei mit anderen Bewohnern der Stadt in die Türkei nach XXXX geflüchtet und habe in einem Flüchtlingslager gewohnt. Im Jahr 2014 habe er dann auch die Türkei verlassen und sei ohne seine Familie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Seine Familie sei nachgekommen. Sein Vater habe Syrien sechs Monate vor ihm verlassen. Auf die Frage, wann die in der Einvernahme angesprochene Demonstration in XXXX stattgefunden habe, gab der mj. Beschwerdeführer an, es sei keine Demonstration, sondern eine Versammlung anlässlich der Beisetzung der Märtyrer von XXXX gewesen. Die Versammlung habe etwa 30-60 Minuten gedauert, viele seiner gleichaltrigen Freunde hätten teilgenommen. Er sei bei der Versammlung nicht namentlich registriert worden.
3. Das BFA wies mit Bescheid vom 04.09.2015, Zl. 1032827607-140064691, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der mj. Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der allgemein sehr unsicheren Situation im Heimatland und auf Grund der für ihn mittlerweile schlechten wirtschaftlichen Situation in Syrien nach Österreich gekommen.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der mj. Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte er vor, dass er - entgegen der Ansicht des BFA - sehr wohl ein asylrelevantes Vorbringen geschildert und das BFA die gegen Kurden gerichtete und gezielte Vorgangsweise der Islamisten nicht berücksichtigt habe. Weiters habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Teilnahme an Demonstrationen exilpolitisch betätigt.
5. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 18.04.2016, W224 2115708-1/3Z, zur Stellungnahme übermittelt. Zu diesen äußerte der mj. Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2016, eine Stellungnahme und verwies dabei im Wesentlichen auf das bereits in der Beschwerde geäußerte Vorbringen. Darüber hinaus legte der mj. Beschwerdeführer den Bescheid des BFA vom 20.01.2016, Zahl 1087565104, vor, mit welchem der Mutter des mj. Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das BFA erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist der mj. Sohn der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien. Seiner Mutter wurde mit Bescheid des BFA vom 20.01.2016, Zahl 1087565104, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die Familieneigenschaft als mj. Sohn hat bereits im Herkunftsland bestanden, zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer mj. Sohn seiner Mutter. Der mj. Beschwerdeführer gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Der mj. Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass dem mj. Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des mj. Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des mj. Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers ist auch obsorgeberechtigt. Dafür, dass der mj. Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem mj. Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Mutter des mj. Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des mj. Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen asylrelevant ist, da dieses für die gegenständliche Beurteilung nicht relevant ist.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem BFA und der Beschwerde, die Feststellung zur Unbescholtenheit in Österreich ergeben sich aus einer am heutigen Tag in das Verfahren eingeführten negativen Strafregisterauskunft.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer-Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Der mj. Beschwerdeführer ist Familienangehöriger seiner Mutter XXXX, geb. XXXX, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.01.2016, Zahl 1087565104, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ist der mj. Beschwerdeführer nicht straffällig geworden und es hat sich auch nicht ergeben, dass das zwischen dem mj. Beschwerdeführer und seiner Mutter bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der Mutter des mj. Beschwerdeführers - wie oben dargestellt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer, bei dem keine der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
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