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W164 2101143-1•BVwG W164 2101143-1
W164 2101143-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Manuduktionspflicht,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W164 2101143-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013 Zl II/7-EBP/09-120308264, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 21.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Auftreiber der Alm mit der BNr. XXXX , für die deren Bewirtschafter am 15.5.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte.
Mit Bescheid vom 30.12.2009, II/7-EBP/09-104656560 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.600,05. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 21,37 ha, davon 10,85 ha anteilige Almfutterfläche, 19,68 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 19,68, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,68 ha, zugrunde gelegt.
Der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX stellte am 1.10.2012 einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2009 von 35,00 ha auf 29,31 ha.
Am 30.04.2013 stellte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX erneut einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche von für das Jahr 2009 auf 23,29 ha.
Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl II/7-EBP/09-120308264, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.066,50, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 5.600,05 eine Rückforderung in Höhe von EUR 533,55 ergab. Dabei wurden unter Berücksichtigung der vom Almbewirtschafter beantragten Korrektur eine beantragte Fläche im Ausmaß von 17,74 ha, davon 7,22 ha anteilige Almfläche, 19,68 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 17,68, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,68 ha, zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragte:
1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,
4. dem BF jedenfalls sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Der BF habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen beim Almbewirtschafter informiert. Die Alm sei ihm von Besuchen im Rahmen der Nachschau bei seinen Tieren bekannt. Aus diesem Besichtigungsergebnis an Ort und Stelle auf der Alm habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters ergeben. Der BF treibe seit mehr als 20 Jahren Tiere auf diese Alm auf. Daher sei ihm die Alm hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen durch wiederholte persönliche Begehung und persönliche Kontrolle der Futterflächen bekannt.
Es sei ein Irrtum der Behörde im Sinne des Art 73 Abs 4 VO(EG) Nr. 796/2004 bei früheren Flächenfeststellungen gegeben. Der Irrtum beziehe sich auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück. Der Irrtum der Behörde sei für den BF billigerweise nicht erkennbar gewesen. Der BF könne nicht zur Rückzahlung von Beträgen verpflichtet werden, die aufgrund einer amtlichen Feststellung und darauf aufbauender Anträge ausbezahlt wurden.
Die Behörde habe bei ihren Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterflächen nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor (0-20%, 20-50%, 50-80%, 80-100% Überschirmung), welche zu einer Anerkennung von Futterflächen zu 100%, 70%, 30% und 0% führe. Flächen, die nicht als Futterflächen anzuerkennen waren (Geröllflächen, lauten Flächen etc) seien ohne genaue prozentuelle Erhebung pauschal geschätzt und ausgeschieden worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mit dem die Nicht-Futterflächen in 10 % Schritten zu ermitteln seien. Dadurch seien Nicht-Futterflächen wesentlich genauer erhoben worden, als in den bis dahin durchgeführten Vorortkontrollen. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche festgestellt wurde, als bei früheren amtlichen Erhebungen. Eine 80 %ige Almfutterfläche habe systembedingt bis zum Jahr 2009 immer nur als hundertprozentige Almfutterfläche beantragt werden können. Erst durch die Einführung des NLN-Faktors im Jahr 2010 habe eine 80 % ige Almfutterfläche als solche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab nun auch auf die Wirtschaftsjahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen. Diese Vorgangsweise sei nicht korrekt, da die nachweisliche Abänderung der Feststellungsmethode während eines laufenden Verpflichtungszeitraumes erfolgt sei. Den Beschwerdeführer treffe an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden. Der Beschwerdeführer habe auf die jahrelange im Almleitfaden festgelegte behördliche Praxis der Feststellung der Nicht-Futterflächen vertrauen können und habe darauf vertraut. Er sei davon ausgegangen, dass diese Praxis fachlich einwandfrei und rechtens sei. Ein Verschulden könne dem BF nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.
Die Antragstellung für die Almfutterfläche sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Dieser gelte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der unter anderem auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Eines anderen Verwalters habe sich der Beschwerdeführer nicht bedienen können und es sei ihm nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen. Die Behörde habe in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorgesehen. Es gebe diesbezüglich kein Verfahren. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, sich des Almbewirtschafters zu bedienen, um die Futterflächen zu beantragen. Doch selbst wenn er ihm möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst zu beantragen, hätte er den Almbewirtschafter zur Antragstellung bevollmächtigt, da dieser einerseits die örtlichen Verhältnisse wesentlich besser kenne, als der Beschwerdeführer und sich andererseits immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit dem Almbewirtschafter besprochen und Auskünfte von ihm verlangt. Der Almbewirtschafter habe sorgfältig digitalisiert. Seine Angaben seien für den Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung seiner Angaben und Vertretungshandlungen sei der Beschwerdeführer rechtlich nicht verpflichtet. Zwar müsse er sich als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für den Beschwerdeführer als Almauftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufte Sorgfaltsmaßstab gelten. Dies gelte insbesondere in seinem Fall eines Lehnvieh-Auftriebs (Aufzinser) auf der Alm BNr. XXXX . Der Beschwerdeführer sei bezüglich dieser Alm weder Eigentümer noch Mitglied. Er treibe sein Vieh auf diese Alm gegen Leistung eines Entgelts auf und gebe sein Vieh über den Verlauf des Almsommers dem jeweiligen Almbewirtschafter in Verwahrung. Aus diesem entgeltlichen Vertragsverhältnis ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise darauf vertrauen habe dürfen, dass sein Vertragspartner nicht nur sein Vieh ordentlich verwahre und füttere, sondern dass er auch in sämtlichen amtlichen Eingaben, die Auswirkungen auf ihn haben könnten, nach bestem Wissen und Gewissen und so sorgfältig wie möglich vorgehe. Der Beschwerdeführer habe mit dem Almbewirtschafter diesbezüglich auch mehrfach gesprochen. Ihm sei die entsprechende Sorgfältigkeit immer bestätigt worden. Außerdem sei der Beschwerdeführer jeden Almsommer nicht nur einmal selbst vor Ort gewesen, um sich das Vieh und die Almflächen anzusehen. Dabei habe er im Laufe der Jahre keine Änderung in der Natur wahrgenommen, die allenfalls eine Handlungsnotwendigkeit hätte auslösen können. Dem Beschwerdeführer wäre weder rechtlich noch tatsächlich eine höhere Sorgfalt als Almauftreiber oder gar eine Einflussmöglichkeit auf die Antragstellung bzw. die Feststellung der Futterflächen möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er alles menschenmögliche unternommen habe und jegliche rechtlich und tatsächlich erwartbare Sorgfalt als Almauftreiber habe walten lassen. Ein für eine Sanktionierung nach verwaltungsstrafrechtlichen Grundsätzen notwendiges Verschulden liege nicht vor. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zur Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung von Kürzungs-und Ausschlussvorschriften führen. Die Sanktionsregelungen würden unzweifelhaft präventive wie repressive Zwecke verfolgen und auf ein Verschulden abstellen. Die Strafen seien empfindlich hoch. Die in den genannten Verordnungen festgelegten Kürzungs-und Ausschlussvorschriften würden daher Strafcharakter aufweisen. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers ohne sein persönliches Verschulden würde einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht darstellen. In verfassungskonformer Auslegung des § 19 Absatz 1 MOG sei nicht nur das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz für die Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zur Anwendung zu bringen, sondern im Fall von Sanktionsregelungen auch das Verwaltungsstrafgesetz.
Die europäische Kommission habe mit Entscheidung vom 15. Oktober 2005,Zl. 2005/555/EG (ebenso Urteil des europäischen Gerichts vom 4.9. 2009, GZ T-368/05) festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den Anforderungen der EU Vorschriften entspreche. Ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 sei es deshalb zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden Messsystem u.a. mit 30 %-Schritten (Almleitfaden 2000) zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10 %-Schritten gekommen. Von 2009 auf 2010 sei das Messsystem daher nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Ändern sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit und damit dem Einzelfall die berechnungsrelevanten Tatsachen (weil sich etwa eine förderfähige Fläche verkleinert), dann sei Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 ebenfalls anwendbar, weil in diesem Fall der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, welcher nicht der Antragstellerin angelastet werden könne. Dem Förderungswerber sei auch hier nicht abzuverlangen, über genauere Messungen als die Behörde zu verfügen.
Gemäß Art. 73 Abs. 5 VO 796/2004 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum werde auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die Vorauszahlung sei im Jahr 2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, sei dem Beschwerdeführer am 15.11.2013 zugestellt worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer erfahren, dass ein bestimmter Teil der Beihilfe nach Ansicht der Instanz zu Unrecht gewährt wurde und in welcher Höhe die Rückforderung ausgesprochen wurde. Da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe, und zwischen dem Tag der Zahlung und dem Tag, an dem er von der zuständigen Behörde erfahren habe, dass ein bestimmter Teil der Beihilfe nach Ansicht der Instanz zu Unrecht gewährt wurde, mehr als vier Jahre vergangen sind, gelte für ihn die Rückzahlungsverpflichtung nicht. Auch Kürzungen und Ausschlüsse seien zufolge Art. 73 Abs. 6 VO 796/2004 nicht zu verhängen.
Die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem voran geschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus-freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen-erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen nämlich im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Die Behörde habe ihre Entscheidung jedoch allein auf die-freilich nach bestem Wissen und Gewissen-erstellten Antragsunterlagen gestützt. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine-freilich nach bestem Wissen und Gewissen gemachten-Angaben entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernehme. Es liege ein Indiz für eine willkürliche und daher gleichheitswidrige Vollziehung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 18.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Auftreiber der Alm mit der BNr. XXXX , für die deren Bewirtschafter am 15.5.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte.
Mit Bescheid vom 30.12.2009, II/7-EBP/09-104656560 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.600,05. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 21,37 ha, davon 10,85 ha anteilige Almfutterfläche, 19,68 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 19,68, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,68 ha, zugrunde gelegt.
Der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX stellte am 1.10.2012 einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2009 von 35,00 ha auf 29,31 ha.
Am 30.04.2013 stellte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX erneut einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche von für das Jahr 2009 auf 23,29 ha.
Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl II/7-EBP/09-120308264, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.066,50, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 5.600,05 eine Rückforderung in Höhe von EUR 533,55 ergab. Dabei wurden unter Berücksichtigung der vom Almbewirtschafter beantragten Korrektur eine beantragte Fläche im Ausmaß von 17,74 ha, davon 7,22 ha anteilige Almfläche, 19,68 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 17,68, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,68 ha, zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (im Folgenden VO (EG) 796/2004):
Gemäß Art 2 Z 22 VO(EG)796/2004 bedeutet "ermittelte Fläche" Fläche, die allen in den Vorschriften über die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs-und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Gemäß Art 14 Z 4 VO (EG) Nr. 796/2004 legen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf nicht über 0,3 ha liegen.
Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
[...]."
Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 796/2004 berechtigt, seinen Antrag (bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat der Almbewirtschafter der Alm mit der Alm BNr. XXXX derartige (der BF zuzurechnende) einschränkende Korrekturen vorgenommen.
Die belangte Behörde war daher verpflichtet, durch Abänderung des oben genannten Bescheides vom 30.12.2009 jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern und so den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 unbestritten das vom BF korrigierte - also beantragte - Flächenausmaß der Almfutterfläche zu Grunde.
Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) hat die AMA im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Alle diesbezüglichen Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den BF an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe, und dass Verjährung im Sinne des Art. 73 Abs 6 VO 796/2004 vorliege.
Wie der BF in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen des Beihilfeantrages für die gegenständliche Alm ist der BF daher zuzurechnen, da der Antrag von einer vom BF bevollmächtigten Person selbst eingeschränkt worden ist (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).
Soweit die Beschwerde vorbringt, der vom Almbewirtschafter gestellte (und später teilweise zurückgenommene) Mehrfachantrag-Flächen 2009 für die Alm XXXX habe sich an früheren behördlichen Ergebnissen orientiert, daraus sei ein Behördenirrtum abzuleiten, es habe ferner ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stattgefunden, ist folgendes zu entgegnen: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 43) festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Insbesondere erstrecken sich die Kontrollen vor Ort nur auf eine signifikante Stichprobe der Anträge. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall laufend vorweg selbst zu ermitteln.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2007/17/0164 vom 20.7.2011 ausgesprochen hat, ist es Sache des Antragstellers, die Entscheidung darüber zu treffen, welche Grundflächen er in die Antragstellung mit einbezieht und welche nicht. Eine Manuduktionspflicht der Behörde in dem Sinn, dass diese verpflichtet wäre, den Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, besteht nicht.
Der Beschwerdebehauptung, es sei aus der Änderungen von Messsystem bzw. Messgenauigkeit ein Irrtum der Behörde im Sinne des Art 80 Abs 3 VO1122/2009 abzuleiten, wird nicht gefolgt: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) ein zusätzliches Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dieses Berechnungsmodell bildete ein zusätzliche Hilfsmittel für die Antragsteller, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht zu sehen.
Zum Beweisantrag, es mögen der Antragstellerin sämtliche Prüfberichte zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133).
Was die Frage der Verjährung einer Rückzahlungspflicht betrifft, so behauptet der BF, dass ihm auf die mit 30.12.2009 gewährte Betriebsprämie bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss gewährt wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 73 Abs 5 VO 796/2004 auf Vorschüsse nicht anzuwenden ist.
Bezüglich der Verjährungsregelung des Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ist folgendes auszuführen:
Wie der Rechnungshof in seinem Bericht III-95 der Beilagen XXV.GP, Finanzielle Berichtigungen im Agrarbereich, RZ 42.1, zum Thema "Alm-Flächenabgleich 2010 und 2011" ausführt, konnten Förderwerber gemäß Art 73 Abs 2 VO(EG) 1122/2009 fehlerhafte Beihilfeanträge ohne Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen korrigieren, wenn die Richtigstellung auf Initiative des Antragstellers schriftlich - vor Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle oder Hinweisen der zuständigen Behörde auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag - erfolgte. Die AMA wies die Antragsteller im Jahr 2012 ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, ihre Beihilfeanträge unter Einhaltung der geltenden Voraussetzungen sanktionsfrei richtigzustellen. Die Europäische Kommission bestätigte dem BMLFUW im März 2012, dass diese Bestimmung auch auf frühere Antragsjahre Anwendung findet.
Damit ist auch für den vorliegenden Fall als erwiesen anzunehmen, dass der vom BF beauftragte Bewirtschafter der Alm XXXX im Jahr 2012 auf Initiative der AMA über die Möglichkeit informiert wurde - zur Vermeidung möglicher Sanktionen - rückwirkend einen einschränkenden Korrekturantrag zu stellen. Die AMA hat auf diese Weise verjährungsunterbrechende Ermittlungshandlungen gesetzt.
Es ist daher keinesfalls Verjährung eingetreten.
Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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