BVwG W154 2125490-1

W154 2125490-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2016

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>öffentliches Interesse, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W154 2125490-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2125490.1.00

Spruch

W154 2125490-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die XXXX , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, IFA XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.04.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.

V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte am 07.09.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des (zum damaligen Zeitpunkt zuständigen) Bundesasylamtes abgewiesen wurde, gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser in Folge in Rechtskraft erwuchs.

2. Am 04.02.2009 stellte der BF im Stande der Strafhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verfügt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, GZ A3 405.139-1/2009/2E, gemäß § 68 Abs. 1 Z 1AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

3. Mit Urteilen des LG für Strafsachen Wien vom 16.12.2008, 25.11.2010 und 16.05.2013 wurde der BF zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von 12 Monaten (davon 8 Monate bedingte Freiheitsstrafe), von 15 Monaten und zuletzt von 2 Jahren verurteilt.

4. Aufgrund der ersten strafrechtlichen Verurteilung wurde gegen den BF am 28.01.2009 seitens der BPD Wien ein Aufenthaltsverbot befristet mit 10 Jahren verhängt.

5. Am 21.04.2016 wurde der BF von Sicherheitsbeamten einer Kontrolle unterzogen und dessen illegaler Aufenthalt in Österreich erkannt. Der BF wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt und am selben Tag, um 16.25 Uhr, zur Sache einvernommen.

Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid für die Sprache arabisch bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden.

Ich wurden, am 21.04.2016 festgenommen, da im Zuge einer Personenkontrolle festgestellt wurde, dass ich mich illegal im Bundegebiet aufhalte. Sie halten sich ohne Reisedokument und Aufenthaltstitel und Visum im Bundesgebiet auf. Sie verfügen über keine Meldung im Bundesgebiet.

A: Ja

V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur zur Sicherung der Abschiebung, geführt wird. Sie werden im Anschluss der Niederschrift in Schubhaft genommen werden!

A: Ja ist in Ordung

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

Herr XXXX gibt an er wäre zu müde und kann der Einvernahme nicht folgen! Er möchte auf die Zelle gebracht werden!

Herr XXXX weigert sich mit der Referentin zu sprechen. Er verhält sich daher unkooperativ.

Anmerkung: Laut Amtsarzt ist Herr XXXX Einvernahme und Haftfähig. Es wird dem Herrn XXXX der Schubhaft Bescheid zugestellt. Zur Sicherung der Außerlandesbringung und bis zur Vorführung zu der Delegation wird dieser in Schubhaft bleiben!

Mitteilung: Aufgrund Ihres illegalen Aufenthalts haben Sie mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von mir bezeichneten Staat, der nicht mein Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.

Nach Vorhalt und Erörterung des § 51 FPG gebe ich an, dass

  • ich in Algerien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein illegaler Aufenthalt vorliegt und gem. § 52 Abs 1 Ziffer 1 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann ich kostenlos eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und wird die zuständige Stelle heute noch verständigt werden.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, da ich einerseits keine familiären Bindungen habe, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig bin und andererseits die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle.

Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes bestehen keine Gründe von Amts wegen einen humanitären Aufenthaltstitel auszusprechen.

A:

F: Haben Sie alles verstanden?

A:

Ende der Amtshandlung am 21.04.2016 um 16:50 Uhr."

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 21.04.2016 um 19:00 Uhr, ordnungsgemäß zugestellt.

Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gegeben sei. Der BF sei illegal nach Österreich eingereist und habe sich bislang illegal in Österreich aufgehalten. Er verfüge über keine Personaldokumente, sei ledig und habe keine Sorgepflichten in Österreich. Er wohne an einer unbekannten Adresse und sei nicht bereit, diese Unterkunft preiszugeben. Er verfüge über lediglich geringe Barmittel und sei auch sonst nicht integriert. In der Vergangenheit sei er mehrfach straffällig geworden. Der Behörde gegenüber habe er sich in der Vernehmung vom 21.04.2016 durch Verweigerung der Beantwortung der an ihn gestellten Fragen unkooperativ gezeigt. Damit habe er gezeigt, dass er nicht bereit sei, die bestehenden Einwanderungsvorschriften und gesetzlichen Richtlinien in Österreich einzuhalten. Er könne aus eigenem weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt selbst finanzieren. Dem BF sei seinerzeit die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gegeben worden, dem sei der BF bis dato nicht nachgekommen. Er habe am 31.12.2015 eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme zugestellt bekommen mit der Absicht gegen ihn ein neuerliches Einreiseverbot zu erlassen. Der Möglichkeit der Abgaben einer Stellungnahme sei er ebenfalls nicht nachgekommen.

Das Verhalten des BF zeige, dass er nicht bereit sei, sich einem fremdenrechtlichen Verfahren zu stellen und bei diesem mitzuwirken. In Folge werde der BF der Algerien - Delegation vorgeführt werden, um ein Heimreisezertifikat zu beschaffen.

Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass hinsichtlich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

7. Am 29.04.2016 langte die mit 28.04.2016 datierte Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.

9. Mit Schriftsatz vom 02.05.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Des Weiteren wurde in der Stellungnahme wie folgt ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste 07.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren des Bf. Wurde rechtskräftig mit 10.12.2008 neg. entschieden und wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Am 04.02.2009 stellte der Bf. einen weiteren Asylantrag und wurde dieser am 02.03.2009 gem. § 68 AVG zurückgewiesen. Die am 11.03.2009 eingebrachte Berufung wurde in II. Instanz am 28.03.2009 abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Bf. bis dato nicht nach und verblieb er beharrlich ohne aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet und setzte seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fort.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.03.2009 verweigerte der Bf. die Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates, indem er sich weigerte das dafür notwendige Formerfordernis auszufertigen bzw. die dafür notwendigen Angaben zu machen. Somit konnte für den Bf. kein Heimreisezertifikat erlangt werden.

Der Bf. war in der Zeit vom 07.09.2008 bis zum 30.09.2008 in der GVS in der EAST-Ost in Traiskirchen, und musste aufgrund seines Untertauchens aus der GVS entlassen werden. Er verfügte lediglich in der Zeit vom 03.06.2015 bis zum 10.10.2015 über eine aufrechte Meldung in einem Studentenheim und war in der Zeit vom 15.05.2015 bis zum 03.06.2015 obdachlos gemeldet. Die gesamte übrige Zeit führte der Bf. seinen Aufenthalt ohne aufrechte Meldung im Verborgenen und war somit für die Behörde nicht greifbar.

Bereits während seines ersten Asylverfahrens wurde der Bf. straffällig, am 29.10.2008 wegen des Verdachtes auf räuberischen Diebstahl zur Anzeige gebracht und zur Untersuchungshaft in die JA-Josefstadt verbracht. Für seine Straftaten wurde der Bf. vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 22 HV 88/2008G vom 16.12.2008 RK 16.12.2008 wegen §§ 15, 127, 130 (1. FALL) § 15 105/1, § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

Am 28.01.2009 wurde daraufhin gegen den Bf. von der BPD Wien ein Aufenthaltsverbot, befristet auf 10 Jahre, erlassen, und ignorierte er auch dieses beharrlich.

Am 12.11.2015 störte der zu diesem Zeitpunkt offensichtlich stark alkoholisierte Bf. die von Beamten der BE am Praterstern durchgeführten Personenkontrollen und wurde er daraufhin selbst auch einer Personenkontrolle unterzogen bei der sein unrechtmäßiger Aufenthalt und das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot festgestellt wurden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Bf. an freiwillig ausreisen zu wollen. Es wurde ihm nachweislich eine Information zu Ausreise übergeben und ihm aufgetragen, sich im Bundesgebiet bis zu seiner Ausreise behördlich jedoch zumindest obdachlos zu melden und der Behörde eine Zustellanschrift mitzuteilen. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm der 27.11.2015 genannt. Der Bf. reiste trotz seiner Zusage auch dieses Mal nicht aus sondern verblieb weiterhin ohne aufrechter Meldung im Bundesgebiet.

Der Bf. wurde am 31.12.2015 neuerlich von Beamten der PI [...] aufgegriffen und wurde ihm nachweislich eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot übergeben und wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde vom Bf. nicht eingebracht.

Am 21.04.2016 wurde der Bf. abermals von Beamten der PI [...] einer Personenkontrolle unterzogen wobei sein unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt wurde und konnte er auch kein Identitätsdokument vorweisen. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde der Bf. festgenommen und in das PAZ-HG verbracht.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2016 vor dem BFA gab der Bf. an, dass er müde wäre, in seine Zelle gebracht werden möchte und weigerte er sich mit der zuständigen Referentin zu sprechen. Der zugezogene Amtsarzt bestätigte die Einvernahme- und Haftfähigkeit des Bf. und wurde über ihn zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien die Schubhaft verhängt.

Am 22.04.2016 wurde der Bf. neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er keinerlei Angaben zu seiner Identität machen und auch kein Formerfordernis für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates ausfertigen wolle. Er hätte unangemeldet in Wien 16 Unterkunft genommen, würde seinen Lebensunterhalt illegal als Putzkraft verdienen und würde er nicht aus Österreich ausreisen sondern hier verbleiben wollen und hätte er keinerlei Familienangehörige in Österreich, seine Familienangehörigen würden in Algerien leben. Es wurde dem Bf. mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Der Bf. gab dazu lediglich an, dass er Österreich nicht verlassen wolle.

Der Bf. verfügte im österreichischen Bundesgebiet außer seinen Haftzeiten (29.10.2008 - 27.02.2009 JA Josefstadt, 27.02.2009 - 01.04.2009 PAZ-RL, 19.09.2010 - 12.10.2010 JA Josefstadt, 12.10.2010 - 27.01.2011 JA Simmering, 14.03.2011 - 17.08.2012 JA Stein, 18.04.2013 - 06.08.2013 JA Josefstadt, 06.08.2013 - 17.04. 2015 JA Stein) lediglich in der Zeit vom 07.09.2008 bis zum 30.09.2008 in der GVS in der EAST-Ost in Traiskirchen, in der Zeit vom 03.06.2015 bis zum 10.10.2015 über eine aufrechte Meldung in einem Studentenheim und war in der Zeit vom 15.05.2015 bis zum 03.06.2015 obdachlos gemeldet. Er verfügt über keine verfahrensrelevanten sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich, verdient seinen Lebensunterhalt durch illegale Beschäftigung, verfügt über kaum Geldmittel und über keine melderechtliche Unterkunft.

Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise wurde dem Bf. bereits mehrmals, nach negativem Abschluss seiner beiden Asylverfahren, am 12.11.2015 und am 31.12.2015 gewährt und wurde ihm jedes Mal aufgetragen, das österreichische Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Diesen Aufträgen hat er bis dato nicht entsprochen und gibt auch selbst an, im Inland verblieben zu sein und Österreich nicht verlassen zu wollen. Somit hat er die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt, sondern hat seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen weitergeführt.

Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht.

Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, und zum anderen sich bereits in seinem ersten Asylverfahren trotz zugewiesener Unterkunft und GVS durch Untertauchen dem Verfahren und somit dem Zugriff der Behörden entzogen hat, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in den letzten Jahren weiterhin im Verborgenen fortgesetzt hat, um seine Abschiebung nach Algerien zu vereiteln. Daher hätte ihn auch eine weitere zugewiesene Unterkunft nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und somit der Behörde erneut zu entziehen, zumal ihn schon zuvor eine zugewiesene Unterkunft mit Grundversorgung nicht davon abgehalten hat unterzutauchen.

Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zur Vorführung an die algerische Delegation und Abschiebung nach Algerien die Schubhaft verhängt.

Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, es wurden auch vom Amtsarzt keine festgestellt, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.

Der Bf. befindet sich noch in Schubhaft und ist beabsichtigt ihn am 24.05.2016 der algerischen Delegation zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates vorzuführen. Aufgrund der Tatsache, dass im Gegensatz zum Jahr 2009 nun Vorführungen an algerische Delegationen möglich sind, und auch der Verbesserung der internationalen Kontakte zu den Maghreb-Staaten, zu denen auch Algerien zählt, ist bei einer positiven Identifizierung als algerischer Staatsbürger mit einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und trat in Österreich - wie oben ausgeführt - mehrfach strafrechtlich in Erscheinung.

Der BF wurde am 21.04.2016 im Zuge einer Polizeikontrolle kontrolliert. Dabei wurde der illegale Aufenthalt des BF erkannt.

Die rechtzeitige Erlangung eines Heimreisezertifikates ist wahrscheinlich.

Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist derzeit nicht vorhanden, jedoch nach Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitlich absehbar.

Der BF machte bislang von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Österreich keinen Gebrauch, obwohl der BF in der Vergangenheit zweimal erfolglos Anträge auf internationalen Schutz stellte, über die rechtskräftig negativ entschieden und über ihn ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden ist.

Im Rahmen seines Schubhaftverfahrens zeigte der BF während der niederschriftlichen Einvernahme ein unkooperatives Verhalten, indem er die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortete, sodass die Einvernahme letztendlich abgebrochen werden musste, dies obwohl dem BF seitens des Amtsarztes Vernehmungsfähigkeit attestiert wurde.

Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der BF befindet sich seit 21.04.2016, 19.00 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist haftfähig.

Die Sicherung der Abschiebung nach Algerien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Die Abschiebung nach Algerien ist rechtlich und faktisch möglich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen (legalen) Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie zum beabsichtigten Weiterverbleib ergeben sich unbestritten ebenfalls aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus der Einsicht in das Strafregister.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates und eines absehbaren Abschiebetermins ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 02.05.2016.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund mangelnden Mitwirkens des BF am Verfahren, seiner Absicht, aus Österreich trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht freiwillig ausreisen zu wollen und seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung nach Algerien der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, hält sich der BF trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig in Österreich auf.

Der BF wurde in Österreich mehrfach wegen gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt. Trotz des gegen ihn verhängten aufrechten Aufenthaltsverbotes verblieb der BF weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und weigerte sich, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.

Der BF hat also bereits in der Vergangenheit keine Bereitschaft gezeigt, trotz einer entsprechenden Verpflichtung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Vielmehr versuchte er - wie die belangte Behörde im Verfahren mehrfach aufgezeigt hat - durch Untertauchen und unkooperativen Verhaltens bewusst einer zwangsweisen Rückführung nach Algerien zu entgehen.

Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einer Abschiebung nach Algerien entziehen könnte.

Dem Vorwurf in der Beschwerde, die Behörde habe bereits in der Vergangenheit erfolglos versucht, für den BF ein Heimreisezertifikat zu erwirken, muss zum einen entgegengehalten werden, dass die Beschaffung eines solchen Dokumentes seinerzeit bereits aufgrund mangelnder Kooperation des BF nicht möglich gewesen ist, zum anderen hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend auf die zwischenzeitlich verbesserten zwischenstaatlichen Beziehungen mit Algerien verbunden mit nunmehr möglichen Verfahren zur zeitnahen Erwirkung von Heimreisezertifikaten verwiesen.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. . - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt V. (Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Eingabegebühr):

In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den BF von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabegebührenverordnung zu befreien.

In § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG) sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen geregelt. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe § 70 AsylG 2005), ist für Beschwerden nach § 22a BFA-VG aber gesetzlich nicht vorgesehen.

Unbeachtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenbefreiung besteht ohnehin auch keine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Befreiung von der nach dem Gebührengesetz 1957 zu leistenden Eingabengebühr anzuordnen.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr war daher mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

4. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, den Beschwerden die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

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