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W118 2001069-1•BVwG W118 2001069-1
W118 2001069-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W118 2001069-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/06-113810421, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006, vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115826011, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 und vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113730510, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Bescheide der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006 und Einheitliche Betriebsprämie 2007 werden abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird abgewiesen.
Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 3.631,46 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 3.631,46.
Ihre Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt:
Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):
Tabelle kann nicht abgebildet werden
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Antragsjahr 2006:
1. Mit Datum vom 28.03.2006 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Mittels Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2006 wurde ein Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche aufgrund Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern gestellt.
Der BF bewirtschaftete im Jahr 2006 zwei Almen, die XXXX mit der BNr. XXXX sowie die Alm mit der BNr. XXXX .
Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die XXXX mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Bescheid der AMA vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60585258, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.050,60 gewährt. Dabei wurden 92,53 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 95,87 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 92,53 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 92,53 ha zugrunde gelegt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass dem Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche nicht stattgegeben wurde.
Antragsjahr 2007:
1. Mit Datum vom 11.05.2007 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der BF bewirtschaftete im Jahr 2006 zwei Almen, die XXXX mit der BNr. XXXX sowie die Alm mit der BNr. XXXX .
Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die XXXX mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69567549, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.387,19 gewährt. Dabei wurden 92,53 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 78,19 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 78,19 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 78,19 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2008, AZ II/7-EBP/07-100371738, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.744,48 gewährt und ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 357,29 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 78,19 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 78,19 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 78,19 ha zugrunde gelegt.
Antragsjahr 2008:
1. Mit Datum vom 13.05.2008 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der BF bewirtschaftete im Jahr 2008 zwei Almen, die XXXX mit der BNr. XXXX sowie die Alm mit der BNr. XXXX .
Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die XXXX mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102201620, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.717,18 gewährt. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 77,62 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 77,62 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 77,62 ha zugrunde gelegt.
Vor-Ort-Kontrollen und deren Konsequenzen:
Mit Datum vom 29.12.2006 fand auf der XXXX mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche für das Antragsjahr 2006 und für die Vorjahre (inkl. Antragsjahr 2004) festgestellt.
Mit Datum vom 17.01.2011 erfolgte auf dem Betrieb des BF, der nunmehr von XXXX bewirtschaftet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der aufgrund der Schneelage nur eine bücherliche Kontrolle sowie eine Besichtigung der Betriebsstätte durchgeführt wurden.
Im Rahmen der Nachkontrolle am 16. und 22.03.2011 wurden die Flächen des ehemaligen Betriebes des BF kontrolliert. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden auch hinsichtlich der Antragsjahre 2006 bis 2008 diverse Flächenabweichungen festgestellt. Der Prüfbericht wurde von der nunmehrigen Betriebsinhaberin unterschrieben und dieser am 06.04.2011 zugestellt.
Mit Datum vom 30.08.2011 fand auf dem ehemaligen Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrollen wurden betreffend die Alm mit der BNr. XXXX auch hinsichtlich der Antragsjahre 2007 und 2008 Flächenabweichungen festgestellt. Das Jahr 2006 wurde von dieser Kontrolle nicht erfasst.
Antragsjahr 2006:
1. Mit Bescheid der AMA vom 29.03.2007, AZ II/7-EBP/06-67853917, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.504,87 gewährt. Dabei wurden 92,53 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 95,87 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 92,53 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 80,76 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 11,77 ha. Für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden würden die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere für die Auszahlung berücksichtigt. Aus dem Begründungsteil ist ferner ersichtlich, dass am 22.09.2006 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, in deren Rahmen Flächenabweichungen im Ausmaß von 3 bis 20 % festgestellt worden seien. Dem Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde erneut nicht stattgegeben.
2. Mit Fax vom 12.04.2007 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und gab dazu im Wesentlichen an, mit dem genannten Bescheid seien EUR 1.545,73 zurückgefordert worden. Grund für diese Rückforderung sei eine Reduktion der Almfutterfläche der Besitzgemeinschaft XXXX . Da der BF auf die beantragte Futterfläche keinen Einfluss habe, ersuche er höflichst, von einer Rückforderung Abstand zu nehmen und dem Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche stattzugeben.
3. Mit Bescheid der AMA vom 27.09.2007 (in Form einer Berufungsvorentscheidung), AZ II/7-EBP/06-68675186, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.504,87 gewährt. Die Begründung des Bescheides entspricht jener des Bescheides vom 29.03.2007. Eine Änderung ergab sich lediglich im Rahmen der Zuweisung der Zahlungsansprüche, bedingt durch eine Änderung der Nutzungsberechnung in den Vorjahren auf Basis der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX .
4. Mit Bescheid der AMA vom 30.01.2008, AZ II/7-EBP/06-100048846, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.622,74 gewährt und ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 1.117,87 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 95,87 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 83,71 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 80,76 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,95 ha. Für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden würden die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere für die Auszahlung berücksichtigt. Aus dem Begründungsteil ist ferner ersichtlich, dass am 22.09.2006 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, in deren Rahmen Flächenabweichungen im Ausmaß von 3 bis 20 % festgestellt worden seien. Dem Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde erneut nicht stattgegeben.
Anmerkung: Die Reduktion der Differenzfläche resultierte aus dem Umstand, dass die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX bis ins Jahr 2004 zurückreichte. Auf Basis der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten verringerten Futterfläche 2004 wurden die Zahlungsansprüche für den BF neu errechnet und es wurden weniger Zahlungsansprüche, dafür mit einem höheren Wert zugewiesen. Damit verringerte sich die Basis für die Ermittlung der Differenzfläche (Minimum Fläche und Zahlungsansprüche). Von der auf der XXXX festgestellten anteiligen Flächenabweichung im Ausmaß von 15,11 ha wurden nur 2,95 ha schlagend.
5. Mit Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II-EBP/06-113810421, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.404,98 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 217,76 rückgefordert. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 95,87 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 83,71 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 79,26 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,45 ha. Für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden würden die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere für die Auszahlung berücksichtigt. Aus dem Begründungsteil ist ferner ersichtlich, dass am 16.03.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, in deren Rahmen Flächenabweichungen im Ausmaß von 3 bis 20 % festgestellt worden seien. Dem Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde erneut nicht stattgegeben.
Anmerkung: Die Erhöhung der Differenzfläche ergibt sich aus der auf dem Heimbetrieb festgestellten Flächenabweichung im Ausmaß von 1,50 ha.
6. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Fax vom 06.10.2011 Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, im Hinblick auf die Antragsjahre 2006 und 2008 seien in Summe EUR 303,48 rückgefordert worden. Grund für diese Rückforderung dürfte eine Vor-Ort-Kontrolle vom 17.01.2011 sein. Dazu dürfe festgehalten werden, dass am 17.01.2011 eine Flächenkontrolle nicht durchgeführt habe werden können, da die Flächen noch mit Schnee bedeckt gewesen seien. Eine weitere Kontrolle habe am 16.03.2011 stattgefunden. Auch zu diesem Zeitpunkt (vor Beginn der Vegetationsperiode) sei eine objektive Flächenkontrolle in Frage zu stellen. Zudem habe der BF bis dato keine Prüfberichte erhalten. Bei der Nachdigitalisierung zum MFA 2011 sei dem BF aufgefallen, dass eine Fläche am FS 3 im Ausmaß von 3,02 ha vom Prüforgan irrtümlicher Weise nicht berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich wurde auf eine Korrektur vom 31.11.2011 verwiesen.
Antragsjahr 2007:
1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115826011, wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb sowie jener auf der XXXX mit der BNr. XXXX abgewiesen und der bereits überwiesene Betrag in Höhe von EUR 3.744,48 rückgefordert. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 78,19 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 78,19 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 62,44 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 15,75 ha. Für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden würden die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere für die Auszahlung berücksichtigt. Aus dem Begründungsteil ist ferner ersichtlich, dass am 16.03.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, in deren Rahmen Flächenabweichungen im Ausmaß von mehr als 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Prämie gewährt werden könnte.
2. Mit Fax vom 12.01.2012 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, es sei ein Betrag in Höhe von EUR 3.744,48 rückgefordert worden. Grund für die Rückforderung dürfte eine Vor-Ort-Kontrolle vom 17.01. und vom 16.03.2011 gewesen sein. Dazu dürfe festgehalten werden, dass am 17.01.2011 eine Flächenkontrolle nicht durchgeführt habe werden können, da die Flächen noch mit Schnee bedeckt gewesen seien. Eine weitere Kontrolle habe am 16.03.2011 stattgefunden. Auch zu diesem Zeitpunkt (vor Beginn der Vegetationsperiode) sei eine objektive Flächenkontrolle in Frage zu stellen. Zudem habe der BF bis dato keine Prüfberichte erhalten. Bei der Nachdigitalisierung zum MFA 2011 sei dem BF aufgefallen, dass eine Fläche am FS 3 im Ausmaß von 3,02 ha vom Prüforgan irrtümlicher Weise nicht berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich wurde auf eine Korrektur vom 31.11.2011 verwiesen.
Antragsjahr 2008:
1. Mit Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113730510, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.631,46 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 85,72 rückgefordert. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 77,62 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 77,62 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 75,83 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,79 ha. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass am 16.03.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, in deren Rahmen Flächenabweichungen im Ausmaß bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien.
2. Mit dem bereits oben angeführten Fax vom 06.10.2011 erhob der BF Berufung gegen diesen Bescheid.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2012 (Berufungsvorentscheidung), AZ II/7-EBP/08-116523437, wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 unter weiterer Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr.
XXXX abgewiesen und der bereits überwiesene Betrag in Höhe von EUR 3.631,46 rückgefordert. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 77,62 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 77,62 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 61,69 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 15,93 ha. Für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden würden die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere für die Auszahlung berücksichtigt. Aus dem Begründungsteil ist ferner ersichtlich, dass am 16.03.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, in deren Rahmen Flächenabweichungen im Ausmaß von mehr als 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Prämie gewährt werden könnte.
4. Mit Schreiben vom 09.03.2012 brachte der BF Berufung (Vorlageantrag) gegen den angeführten Bescheid ein und brachte darin im Wesentlichen vor, es sei ein Betrag in Höhe von EUR 3.631,46 rückgefordert worden. Grund für die Rückforderung seien Vor-Ort-Kontrollen am 17.01. und vom 16.03.2011 am Heimbetrieb und auf den Almen BNr. XXXX und XXXX im August 2011 gewesen. Wie bereits durch die Schwägerin des BF, XXXX , gegen die Mitteilung betreffend ÖPUL (Antragsjahr 2010) und AZ (Antragsjahre 2009 und 2010) berufen worden sei, dürfe der BF folgende Stellungnahme abgeben:
Bei der am 17.01. bzw. am 16.03.2011 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien auf den Feldstücken 1, 7, 16, 17, 18, und 19 die beantragten Mäh- und Dauerweideflächen von dem Kontrollorgan in Dauerweide und Hutweide umgewandelt worden. Da diese Flächen seit jeher vollflächig gemäht und gemulcht würden, sei diese Änderung der Nutzung für den BF in keiner Weise nachvollziehbar. Als Beweis der flächigen Mahd und Pflege (Mulchen) seien im Zuge der Berufung gegen die ÖPUL- und AZ-Mitteilungen aktuelle Fotos der betroffenen Flächen an die Agrarmarkt Austria übermittelt worden. Dazu dürfe festgehalten werden, dass am 17.01.2011 eine Flächenkontrolle nicht durchgeführt habe werden können, da die Flächen noch mit Schnee bedeckt gewesen seien. Eine weitere Kontrolle habe am 16.03.2011 stattgefunden. Auch zu diesem Zeitpunkt (vor Beginn der Vegetationsperiode) sei eine objektive Flächenkontrolle in Frage zu stellen. Bei der Nachdigitalisierung zum MFA 2011 sei dem BF aufgefallen, dass eine Fläche am Feldstück 3 (Archer Grünland) im Ausmaß von 3,02 ha vom Prüforgan irrtümlicher Weise nicht berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich wurde auf eine Korrektur vom 01.09.2011 verwiesen. Zum Prüfbericht bezüglich der Kontrolle der Almfutterfläche (BNr. XXXX und XXXX ) dürfe der BF ergänzen, dass nach Durchsicht des Prüfberichtes bei einigen Schlägen die Überschirmungsprozentsätze bzw. LN-Abzugsfaktoren nicht der tatsächlichen Bewirtschaftung/Nutzung in der Natur entsprächen. Diese nicht nachvollziehbaren Bewertungsfaktoren durch das Kontrollorgan habe der BF auf seiner Hofkarte [Anm.: betreffend die Alm mit der BNr. XXXX ] entsprechend markiert und dürfe diese der Berufung beilegen. Weiters dürfe der BF ergänzen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle noch kein aktuelles Luftbild (Almkarte) von der Befliegung 2010 erhalten hätte. Diese aktuellen Hofkarten für die Almen hätten dem BF erst ab Herbst 2011 zur Verfügung gestanden. Er ersuche daher höflichst um Berücksichtigung der oa. Berufungsgründe und bitte um eine Nachkontrolle seiner Heim- und Almflächen. Unter Hinweis auf die dargelegten Berufungsgründe stelle der BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid abzuändern und von der Rückforderung Abstand zu nehmen.
Verfahren vor dem BVwG:
1. Mit Schreiben vom 16.09.2015 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Differenzflächen näher zu erläutern und insbesondere dazulegen, wie sich die Ergebnisse der vorliegenden Prüfberichte konkret in den Bescheiden niedergeschlagen haben. Des Weiteren wurde um Stellungnahme zu dem Vorbringen des BF ersucht.
2. Mit Datum vom 30.09.2015 übermittelte die AMA eine Stellungnahme zum oa. Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts. Die belangte Behörde übermittelte insbesondere für die in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Differenzflächen des (ehemaligen) Heimbetriebs des BF eine schlagbezogene Aufgliederung, die mit den im Akt aufliegenden historischen Flächennutzungsprüfberichten für die jeweiligen Antragsjahre korreliert. Den Aufstellungen ist insbesondere auch zu entnehmen, welche Flächenabweichungen innerhalb der Toleranzgrenzen lagen und daher nicht in Abzug zu bringen waren.
Zum Beschwerdevorbringen führte die AMA im Wesentlichen aus, dass aufgrund der am 17.01.2011 vorhandenen Schneedecke die Flächen am 16.03.2011 nachkontrolliert worden seien. Die vom Prüforgan umgewandelte Flächennutzung in Hutweide oder Dauerweide habe zu keiner Flächenabweichung geführt. Bei den beanstandeten Flächen habe es sich um Nicht-LN-Flächen wie etwa Gebüsch oder Wald gehandelt. Das laut BF vom Prüfer nicht berücksichtigte FS 3 "Archer" habe die Bezeichnung "Taubenschlag" und bei dem mit der Bezeichnung "Archer" beatragten FS 6 sei kein Abzug erfolgt. Bei FS 3 seien lediglich 0,07 ha Nicht-LN-Flächen beanstandet worden.
Der BF treibe auf mehrere Almen auf und seien gegenständlich die Agrargemeinschaft XXXX ( XXXX ) sowie die XXXX ( XXXX ) betroffen. Bei der der XXXX mit der BNr. XXXX handle sich um eine klassische Waldweide und sei die Zunahme der Beschirmung in der Beantragung und in der Kontrolle berücksichtigt worden (2007 und 2008 25,00 ha beantragt, 8,90 ha ermittelt; 2009 18,47 ha beantragt, 8,00 ha ermittelt).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde vom BF eine Fläche im Ausmaß von 95,87 ha beantragt. Dem BF standen für das Antragsjahr 2006 83,71 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde vom BF eine Fläche im Ausmaß von 78,19 ha beantragt. Dem BF standen für das Antragsjahr 2007 83,71 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde vom BF eine Fläche im Ausmaß von 77,62 ha beantragt. Der BF standen für das Antragsjahr 2008 83,71 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Darüber hinaus bewirtschaftete der BF in den Antragsjahren Jahr 2006 bis 2008 zwei Almen, die XXXX mit der BNr. XXXX sowie die Alm mit der BNr. XXXX . Ferner trieb der BF Tiere auf die XXXX mit der BNr. XXXX auf.
Bei einer am 22.09.2006 auf der XXXX , BNr. XXXX , durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden Flächenabweichungen für das Antragsjahr 2006 festgestellt. Die anteilige Almfutterfläche des BF als Auftreiber betrug in diesem Jahr statt der beantragten 31,13 ha lediglich 16,02 ha. Bei 15,11 ha der beantragten Fläche handelte es sich nicht um beihilfefähige Fläche bzw. um Wald.
Mit Datum vom 16. und 22.03.2011 fand auf dem (ehemaligen) Betrieb des BF, der nunmehr bereits von XXXX bewirtschaftet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden auf dem Heimbetrieb hinsichtlich der Antragsjahre 2006 bis 2008 diverse Flächenabweichungen festgestellt.
Tatsächlich handelte es sich in den Antragsjahren 2006 und 2007 - unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen - auf den Feldstücken 1, 2, 3 und 8 bei einer Fläche im Ausmaß von insgesamt 1,5 ha nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern um Gebüsch, Wald und eine Straße.
Im Antragsjahr 2008 handelte es sich in Summe bei 1,79 ha nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern um Gebüsch, Wald, Gebäude, Böschung und eine Straße.
Mit Datum 30.08.2011 wurde auf der XXXX , BNr. XXXX , eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und wurden Flächenabweichungen unter anderem für die Antragsjahre 2007 und 2008 festgestellt. Im Antragsjahr 2007 betrug die Almfutterfläche statt der beantragten 22,12 ha tatsächlich 7,87 ha (14,25 ha nicht beihilfefähige Fläche bzw. Wald), im Antragsjahr 2008 betrug die Almfutterfläche statt 21,30 ha tatsächlich 7,16 ha (14,14 ha nicht beihilfefähige Fläche bzw. Wald).
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am 17.01., 16.03. bzw. 22.03. sowie am 30.08.2011 diente die aktuelle Betriebsinhaberin selbst als auskunftserteilende Person und unterfertigte die Kurzberichte zu den Vor-Ort-Kontrollen.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Im Rahmen der Fallbearbeitung wurde überdies Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen.
Das überwiegend unschlüssige bzw. nicht hinreichend konkrete Beschwerdevorbringen war im Ergebnis nicht geeignet, die nachvollziehbaren Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in Zweifel zu ziehen, zumal diese auch mit den eingesehen Orthofotos durchwegs in Einklang zu bringen waren.
Entgegen dem Vorbringen, die Rückforderungen würden sich auch auf am 17.01.2011 durchgeführte Flächenkontrollen stützen, ist bereits dem Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 17.01.2011 bzw. 16.03.2011 zu entnehmen, dass bei dem erstgenannten Kontrolltermin keinerlei Flächen kontrolliert wurden, zumal diese mit Schnee bedeckt waren. Auch das Vorbringen betreffend eine von dem Prüforgan der AMA - bei der Kontrolle am 16. bzw. 22.03.2011 vorgenommene - Umwandlung von Flächen in Dauerweiden und Hutweiden geht im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie ins Leere, da sich aus diesen Änderungen keinerlei Flächendifferenzen ergeben haben. Keineswegs nachvollziehbar ist auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer irrtümlich unterbliebenen Berücksichtigung einer Fläche im Ausmaß von 3,02 ha des Feldstücks 3 "Archer Grünland", zumal Feldstück 3 in allen drei gegenständlichen Antragsjahren jeweils mit 0,95 ha beantragt wurde und überdies auf den Anträgen die Bezeichnung "Taubenschlag" trägt. Bei dem mit der Bezeichnung "Archer" beantragten Feldstück 6 erfolgten keinerlei Abzüge und ist darüber hinaus festzuhalten, dass die gesamte auf dem Heimgut festgestellte Differenzfläche in den Antragsjahren 2006, 2007 bzw. 2008 lediglich 1,5 ha (2006 und 2007) bzw. 1,79 ha (2008) betragen hat.
Zu dem monierten Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 16. bzw. 22.03.2011 - vor Beginn der Vegetationsperiode - ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den am Heimgut festgestellten N-LN-Flächen um Gebüsch, Wald, Gebäude, Böschung und eine Straße gehandelt hat, und davon auszugehen ist, dass diese Flächenabweichungen ohne Weiteres auch außerhalb der Vegetationsperiode feststellbar sind.
Soweit der BF - insbesondere in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II-EBP/06-113810421 - ins Treffen geführt hat, ihm seien bis dato keine Prüfberichte übermittelt worden, ist auf die Rechtsmittelschrift vom 09.03.2012 (Antragsjahr 2008) hinzuweisen, in der dieses Vorbringen nicht wiederholt, sondern vielmehr auf Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle Bezug genommen wird. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der BF zwischenzeitlich vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen Kenntnis erhalten hat und ausreichend Gelegenheit hatte, zu diesen Stellung zu nehmen. Im Übrigen wurden die gegenständlichen Vor-Ort-Kontrollen jeweils im Beisein der aktuellen Betriebsinhaberin durchgeführt, die auch selbst die Kurzberichte unterfertigte.
Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis auch dem Beschwerdevorbringen betreffend unzutreffend festgestellte Überschirmungsgrade bzw. N-LN-Faktoren bei der am 30.08.2011 kontrollierten XXXX , BNr. XXXX , nicht gefolgt werden, zumal sich die Prüferfeststellungen bei Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS als durchaus differenziert und nachvollziehbar erwiesen haben. Der BF hat darüber hinaus auch nicht detailliert dargetan, aufgrund welcher konkreten Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre und welche Überschirmungs- bzw. N-LN-Faktoren dem Bescheid richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären.
Eine Digitalisierung der Flächen erfolgte erstmalig im Jahr 2009 und im Verhältnis zum Antragsjahr 2008 in signifikant verringertem Umfang.
Der Mittelteil wurde mit 0 % Futterfläche angegeben, der obere und der untere Teil mit 70 % Futterfläche.
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Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2011:
Der Prüfer bewertete die Fläche im oberen Bereich mit 30 % Futterfläche nach Berücksichtigung der Überschirmung (Almleitfaden), davon 30 % Futterfläche nach Berücksichtigung nicht beihilfefähiger Elemente ("Ödlandfaktor"). Drei offene Teilflächen wurden auf 90 % aufgewertet. Die größere Fläche im unteren Bereich bewertete der Prüfer mit 70%/60%. Die neu hinzugekommenen Flächen wurden überwiegend mit 0 % Futterfläche bewertet. Diese Beurteilungen erscheinen nachvollziehbar und ergibt sich kein Grund daran zu zweifeln, dass die Flächenermittlung für die Vergangenheit in Anbetracht der offensichtlichen manifesten Überbeantragung falsch gewesen sein sollte.
Bild kann nicht dargestellt werden
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).
Zu dem Vorbringen des BF betreffend eine mangelnde Verfügbarkeit aktueller Luftbilder zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ist festzuhalten, dass es - ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft - am Antragsteller gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (siehe hiezu auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 07.10.2013, 2013/17/0541).
Das mit Fax vom 12.04.2007 erhobene Rechtsmittel gegen den Bescheid der AMA vom 29.03.2007, AZ II/7-EBP/06-67853917, der sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der am 22.09.2006 auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle stützt, wurde mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 27.09.2007, AZ II/7-EBP/06-68675186, rechtskräftig erledigt. In der Berufung gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.09.2011 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006 wurde der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.09.2006 nicht entgegengetreten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...]."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...].
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
[...]."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
[...]
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
[...]
Flächenidentifizierung
§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen.
[...]
Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
[...]"
"Hofkarte
Definition
§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Verwendung
§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.
(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen."
b) Rechtliche Würdigung:
Zum Verfahrensrecht:
Der angefochtene Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2008 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.
Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag ist die Berufungsvorentscheidung vom 28.02.2012 gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten ergangen ist, nicht näher eingegangen zu werden. Somit war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.
Zur inhaltlichen Beurteilung:
Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf die Antragsjahre 2006 bis 2008 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß zwischen 3 und 20 % (2006) bzw. von über 20 % (2007 und 2008) festgestellt. Aus diesem Grund war betreffend das Antragsjahr 2006 der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen. Betreffend die Antragsjahre 2007 und 2008 konnte gemäß Art. 51 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) 796/2004 keine flächenbezogene Beihilfe gewährt werden.
Die Änderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 in Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses beruht insbesondere auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.08.2011, die seitens der AMA bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 28.02.2012 berücksichtigt wurden, welche aufgrund rechtzeitiger Einbringung eines Vorlageantrages allerdings außer Kraft getreten ist.
Ein mangelndes Verschulden iSd Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens des BF nicht nachgewiesen.
Hinweise auf einen Irrtum der Behörde iSd Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 liegen nicht vor.
Eine allfällige Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung wurde seitens des BF nicht releviert, und insbesondere wurde auch nicht schlüssig dargetan, dass der BF in gutem Glauben gehandelt habe. Die Verjährungsbestimmungen des Art. 73 Abs. 5 und 6 VO (EG) 796/2004 kommen im Übrigen schon deshalb nicht zur Anwendung, da die Verjährung bereits durch die Vor-Ort-Kontrollen am 22.09.2006 (betreffend XXXX - Antragsjahr 2006) bzw. am 30.08.2011 (betreffend XXXX - Antragsjahre 2007 und 2008) unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Darüber hinaus ist - insbesondere soweit die rückgeforderten Beträge der drei gegenständlichen Antragsjahre auf Flächenabweichungen des Heimgutes beruhen - auf Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 hinzuweisen, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).
Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren sohin gemäß Art. 73 VO (EG) 796/2004 rückzufordern.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der BF dem angefochtenen Bescheid der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006 hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Kompression der Zahlungsansprüche nicht entgegengetreten ist.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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