BVwG L521 2124063-1

L521 2124063-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2016

Regest

mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsberater, Verfahrenshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG L521 2124063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2124063.1.00

Spruch

L521 2124063-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, ihm im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, Zl. 1088950707-151434451, unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, beschlossen:

A) Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers

wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 16.03.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 wurde von diesem innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben und ferner unter Hinweis auf Art. 47 der Grundrechtecharta und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 25.06.2015, G 7/2015, die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt, da die dem Beschwerdeführer beigegebene Rechtsberatung nicht gleichwertig mit einer Rechtsvertretung durch einen Verfahrenshelfer sei. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen.

5. Am 04.04.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dieses der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, ledig und Moslem. Er stellte am 24.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Über den Antrag wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22.02.2016 wie unter Punkt I.2 ausgeführt negativ beschieden und insbesondere gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater (ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Die vom Beschwerdeführer frist- und formgerecht ausgeführte Beschwerde, welcher der gegenständliche Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers angeschlossen ist, wurde im Wege der Rechtsberatung bei der belangten Behörde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Unter einem mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft treten würde. In seiner Entscheidungsbegründung habe der VfGH darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers unter bestimmten Umständen auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ableiten würde, zumal der Zugang zu Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse und eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Errichtung eines Rechtsschutzsystems bestehe, das dem Einzelnen den Zugang zu Gericht auch tatsächlich möglich mache. Zwar falle das Beschwerdeverfahren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, jedoch unter jenen der europäischen Grundrechtecharta (GRC).

Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Diese Rechtsberatung sei nicht gleichwertig mit der Verfahrenshilfe als solche, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er auch nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen.

2. Eingangs ist festzuhalten, dass der § 40 VwGVG die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorsieht. Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, erkannte der Verfassungsgerichtshof den gänzlichen Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, als verfassungswidrig und hob § 40 VwGVG wegen des Verstoßes gegen Art. 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.

3. Mit Erkenntnis vom 09.03.2016, G 447-449/2015, hob der Verfassungsgerichtshof ferner die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 70/2015 als verfassungswidrig auf. Auch diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hielt im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, zur Gewährung von Verfahrenshilfe fest, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant sei. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei.

Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend. Die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC würden auf die Entscheidung des EGMR vom 09.10.1979, Airey/Irland, Nr. 6289/73, verweisen, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC seien damit die in diesem Urteil angestellten Überlegungen maßgeblich. Daran anknüpfend habe der EuGH im Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09, DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

In der weiteren Folge verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 52 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war.

5. Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (die Aufhebung der Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" als verfassungswidrig, kundgemacht am 31.03.2016 mit BGBl. I Nr. 17/2016, ist aufgrund noch nicht eingetretenen Wirksamkeit zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu berücksichtigen).

In den Gesetzesmaterialien zum FRÄG 2015 wird hiezu ausgeführt: "Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. [...] Art. 9 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus" (582 BlgNR XXV. GP, 10).

Wenngleich § 52 Abs. 2 BFA-VG nur von "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung spricht, kann diese Bestimmung vor dem Hintergrund der Materialien in richtlinienkonformer Interpretation (VfSlg. 14.889/1997) nur so verstanden werden, dass damit die von Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU geforderte Teilnahme an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers" angeordnet ist und die Vertretung des Beschwerdeführers in der Verhandlung zu den Aufgaben des teilnehmenden Rechtsberaters gehört. Die von der Richtlinie geforderte Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente ist von der Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeeinbringung und im Beschwerdeverfahren im Sinne des ersten Satzes umfasst. Auf Grund der Umsetzung des Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU liegt nunmehr eine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage im Sinn des Erkenntnisses VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, vor.

6. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist unter anderem die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Verfahrensgegenstand, sodass dem Beschwerdeführer schon gemäß § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG Anspruch auf Vertretung im Beschwerdeverfahren durch den Rechtsberater zukommt. Darüber hinaus kommt dem Beschwerdeführer aufgrund des § 52 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG der Rechtsanspruch zu, die Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung zu begehren. Das BFA-VG verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens keinen Anspruch auf Vertretung, kann demnach nicht beigetreten werden. Dass es dem Beschwerdeführer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen verwehrt wäre, die Möglichkeit der Vertretung durch einen Rechtsberater in Anspruch zu nehmen, ist nicht aktenkundig.

Dessen ungeachtet liegen auch die Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe unmittelbar aufgrund des Art. 47 Abs. 3 GRC nicht vor. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren zeichnet sich in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers weder durch besondere Komplexität aus, noch besteht im Beschwerdeverfahren Anwaltspflicht. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 wurde form- und fristgerecht erhoben und zeichnet sich durch ein umfassendes Vorbringen aus. In der Beschwerde wird die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung beanstandet sowie eine mangelhafte Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vorgebracht. Rechtsfragen komplexer Natur werden indes nicht angesprochen.

In einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Dolmetscher beizuziehen, sofern der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist (§ 39a AVG). Ferner ist auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kraft des Verweises in § 17 VwGVG das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG maßgeblich (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Ausgehend von der den Verwaltungsgerichten obliegenden Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kann im gegenständlichen Fall kein Defizit im Hinblick auf die Erlangung eines effizienten Rechtsschutzes durch den Beschwerdeführer erkannt werden.

Der in Art. 47 Abs. 3 GRC normierte wirksame Zugang zu Gericht ist somit unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalls gewährleistet, weshalb dem Verfahrenshilfeantrag nicht Folge zu geben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere den im Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032 entwickelten Grundsätzen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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