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L503 2005754-1•BVwG L503 2005754-1
L503 2005754-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2016
Alterspension, Gleichbehandlung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rückforderung
L503 2005754-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Johannes Winkler, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 09.05.2012 zur Kontonummer XXXX zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom 10.01.2012 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der XXXX (im Folgenden kurz: "BF") bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") die Rückerstattung des seit 01.10.2009 entrichteten Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des IESG - Zuschlages für den Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , gemäß § 69 ASVG in Verbindung mit § 5 AMPFG und Art. 4 der Richtlinie 79/7 EWG.
Begründet wurde der Antrag mit dem Umstand, dass, wenn der Dienstnehmer eine Frau wäre, bereits jetzt keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung mehr vorliegen würde, da in diesem Fall das maßgebliche Mindestalter für eine Alterspension gemäß § 1 Abs. 2 lit e AlVG bereits seit 01.10.2009 erreicht wäre und zu berücksichtigen sei, dass für die Erreichung des maßgeblichen Mindestalters für eine Alterspension auch auf die sogenannte "Hacklerregelung" gemäß § 607 Abs. 12 ASVG abzustellen sei. Aus Gründen der EU-rechtlichen Gleichbehandlungspflicht von Männern und Frauen in der Sozialversicherung liege daher eine EU-rechtswidrige Schlechterstellung der Männer gegenüber den Frauen, die früher in den Genuss der Versicherungsfreiheit ohne Anwartschaftsverlust (§ 1 Abs. 2 lit e iVm § 14 Abs. 4 lit f und § 15 Abs. 1 Z 1 AlVG) kommen sollten, vor, sodass auch für Männer diese Begünstigung bereits früher beansprucht werden könne. Nach Art 7 Abs. 1 lit a der Richtlinie 79/7 EWG sei der Ausnahmetatbestand von der Gleichbehandlungspflicht nämlich dann nicht verwirklicht, wenn eine Ungleichbehandlung nicht notwendig und objektiv mit dem ungleichen Regelpensionsalter von Männern und Frauen (65/60) verbunden sei; der Rechtsansicht des VwGH zufolge sei aus einer Inkongruenz der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung zum Regelpensionsalter abzuleiten, dass die ungleiche Begünstigung unzulässig sei.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.05.2012 hat die OÖGKK den Antrag des BF vom 10.01.2012, den seit 01.10.2009 für den Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , zu Ungebühr entrichteten Arbeitslosenversicherungsbeitrag nach dem AMPFG in Höhe von 6 % und den Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz im Ausmaß von 0,55 % der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung zurückzuerstatten, gemäß § 69 Abs. 1 ASVG abgelehnt.
Als Rechtsgrundlagen führte die OÖGKK die §§ 1 Abs. 2 lit e AlVG, § 2 Abs. 8 AMPFG, § 12 Abs. 1 Z 4 IESG und § 69 Abs. 1 ASVG an.
Begründend führte die OÖGKK nach Wiederholung des Sachverhaltes in der rechtlichen Beurteilung aus, dass die Bestimmung, wonach Personen von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen sind, wenn sie das maßgebliche Mindestalter für eine Alterspension oder das 60. Lebensjahr vollendet haben, "mangels Tatbestandsvoraussetzung, der Erfüllung des Mindestalters für eine Alterspension (65. Lebensjahr bei Männern), bzw. des 60. Lebensjahres im gegenständlichen Fall nicht anwendbar" sei. Die "Hacklerregelung" sei nicht anzuwenden, weil ansonsten Frauen bestimmter Geburtenjahrgänge bereits vor dem Zeitpunkt, ab dem der für sie zu entrichtende Beitrag gem. § 2 Abs. 8 AMPFG aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bestreiten sei, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen wären.
Das für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer maßgebliche Mindestalter betrage für Frauen, geb. XXXX , 58 Jahre und 11 Monate. Wäre daher der Versicherte (geb. XXXX ), wie der BF einwendet, eine Frau, wäre auch das Kriterium des maßgeblichen Mindestalters für diese Art der Pension noch nicht erfüllt.
In Bezug auf die behaupteten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht verwies die OÖGKK auf Art. 7 Abs. 1 der RL 79/7 EWG, wonach es zulässig sei, zeitliche begrenzte Ausnahmen von der Gleichbehandlungspflicht in Bezug auf die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vorzusehen.
§ 1 Abs. 2 lit e AlVG sehe eine zum Wegfall der Beitragspflicht führende Freistellung von der Arbeitslosenversicherungspflicht vor, diese sei jedoch, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.12.2006, Zl. 2005/08/0057, ausgeführt habe, unmittelbar auf das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder - geschlechtsneutral - auf das 60. Lebensalter abgestellt.
Somit sei der Arbeitslosenversicherungsbeitrag und der IESG-Zuschlag zu Recht abgerechnet worden.
3. Im Akt befindet sich ein "Beitragsgruppenschema und Übersicht" des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stand 01.09.2009 mit allgemeinen Erläuterungen zur Auswirkung von gesetzlichen Änderungen im Beitragsgruppenschema.
Demnach entfalle ab 01.09.2009für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben oder das 57. Lebensjahr vor dem 01.09.2009 vollendet haben, ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates der Arbeitslosenversicherungsbeitrag zur Gänze. Der IESG-Zuschlag sei weiterhin zu entrichten.
Für Frauen bestehe ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach dem Erreichen des schrittweise ansteigenden Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension und für Männer ab dem Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Arbeitslosenversicherungspflicht und es sei auch kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten.
Bezüglich der "Hacklerregelung" findet sich folgender Satz: "Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erfolgt keine individuelle Berücksichtigung auf Grund der "Hacklerregelung".
4. Mit Schriftsatz vom 11.06.2012 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der OÖGKK vom 09.05.2012.
Die Ausführungen in der Beschwerde wiederholen im Wesentlichen den Antrag vom 10.01.2012. Ergänzend wird unter Bezugnahme auf § 607 Abs. 12 ASVG vorgebracht, dass für die Erreichung des maßgeblichen Mindestalters für eine Alterspension entsprechend dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch auf die sogenannte "Hacklerregelung" abzustellen sei. Der gegenteilige Standpunkt des angefochtenen Bescheides sei mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen.
Betroffene Männer hätten somit Anspruch auf Gleichbehandlung. Die gegenständliche Inkongruenz würde auch nicht verhindert, wenn man für Herrn XXXX , wäre er eine Frau, erst mit 58 Jahren und 11 Monaten die konkrete sozialrechtliche Begünstigung bejahen würde, wie es die Darstellung im angefochtenen Bescheid nahelege.
Gemäß § 69 ASVG in Verbindung mit § 5 AMPFG und Artikel 4 der Richtlinie 79/7 EWG wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass dem Antrag vom 10.01.2012 vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung.
5. Am 20.07.2012 erstattete die OÖGKK einen Vorlagebericht und legte den Akt dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht wird eingangs der Sachverhalt wiedergegeben und sodann auf den Einwand des BF in der Beschwerde Bezug genommen, wonach die Inkongruenz der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung zum Regelpensionsalter auch nicht verhindert werden würde, wenn man für Herrn XXXX , wäre er eine Frau, erst mit 58 Jahren und 11 Monaten (Pensionsantrittsalter für vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) die konkrete sozialversicherungsrechtliche Begünstigung bejahen würde, wie es die Darstellung im bekämpften Bescheid nahelege. Der gegenständliche Einwand sei per se unbegründet, weil Männer und Frauen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2009 bis dato) gleichbehandelt würden. Über zukünftige Zeiträume könne nicht abgesprochen werden.
Bezüglich der "Hacklerregelung" sei der Hauptverband der Sozialversicherungsträger der Auffassung, dass diese in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen sei. Diese Meinung sei deshalb plausibel, weil ansonsten Frauen bestimmter Geburtsjahrgänge bereits vor dem Zeitpunkt, ab dem der für sie zu entrichtende Beitrag gem. § 2 Abs. 8 AMPFG aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bestreiten sei, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen wären (Mag. Andreas Gerhartl, Beitragsfreie Arbeitslosenversicherungszeiten, SozSi 2007, 493). Sodann wurde auf das bereits unter Pkt. 3 angeführte Beitragsgruppenschema verwiesen. Bei Frauen gehe das Gesetz von der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus, wobei mit zu berücksichtigen sei, dass ab 01.07.2004 das für diese maßgebende Anfallsalter von 56 1/2 Jahren schrittweise auf 60 Jahre angehoben werde.
Es werde folglich der Antrag gestellt, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der OÖGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 19.06.2015, zugestellt am 23.06.2015, wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorlageantrag der OÖGKK Stellung zu nehmen.
7. Bis dato langte keine diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schriftsatz vom 10.01.2012 beantragte der BF als Dienstgeber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Rückerstattung des seit 01.10.2009 entrichteten Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des IESG - Zuschlages für den Dienstnehmer Herrn XXXX , geb. XXXX . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wäre Herr XXXX eine Frau, so hätte dieser die Voraussetzungen für die "Hacklerregelung" gem. § 607 Abs 12 ASVG (insb. 480 Beitragsmonate) bereits mit 1.10.2009 erfüllt, sodass er das maßgebliche Mindestalter für eine Alterspension im Sinne von § 1 Abs 2 lit e AlVG bereits zu diesem Zeitpunkt erreicht hätte und somit seither von der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen gewesen wäre. Dass Herr XXXX als Mann - da er als solcher die Voraussetzungen der "Hacklerregelung" noch nicht erfüllt habe - der Arbeitslosenversicherungspflicht unterworfen gewesen sei, sei eine unionsrechtlich unzulässige Diskriminierung.
Die OÖGKK argumentierte im Wesentlichen damit, beim Ausnahmetatbestand von der Arbeitslosenversicherungspflicht im Sinne von § 1 Abs 2 lit e AlVG sei nicht auf die "Hacklerregelung" abzustellen, sondern auf die (allenfalls vorzeitige) Alterspension (bei langer Versicherungsdauer), sodass Herr XXXX selbst dann, wenn er eine Frau wäre, das entsprechende Mindestalter für die Pension nicht erfüllt hätte, sodass Herr XXXX gar nicht benachteiligt sein könne. Darüber hinaus stelle der Wegfall der Beitragspflicht in § 1 Abs 2 lit e AlVG unmittelbar auf das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder - geschlechtsneutral - auf das 60. Lebensjahr ab und sei somit unionsrechtlich zulässig.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines entsprechenden Antrags gem. § 414 Abs 2 ASVG durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Rechtliche Grundlagen im AlVG
§ 1 Abs 2 lit e AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 104/2007 lautete:
(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
[...]
e) Personen, die das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder das 60. Lebensjahr vollendet haben oder denen bereits vor diesem Lebensalter eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt wurde, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats.
3.2.2. Die Richtlinie des Rates (79/7/EWG) vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit lautet auszugsweise:
Artikel 4
(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:
unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die
Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.
[...]
Artikel 7
(1) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, folgendes von ihrem
Anwendungsbereich auszuschließen:
a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;
[...]
3.2.3. Rechtliche Grundlagen im ASVG
§ 69 Abs. 1 ASVG lautet:
Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Der BF begründete seinen Antrag und seine Beschwerde im Wesentlichen damit, wäre Herr XXXX eine Frau, so hätte dieser die Voraussetzungen für die "Hacklerregelung" gem. § 607 Abs 12 ASVG (insb. 480 Beitragsmonate) bereits mit 1.10.2009 erfüllt. Da unter das "maßgebliche Mindestalter für eine Alterspension" im Sinne von § 1 Abs 2 lit e AlVG auch die "Hacklerregelung" falle, wäre Herr XXXX als Frau seither von der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen gewesen. Hier bestehe eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Die OÖGKK argumentierte im Wesentlichen damit, beim Ausnahmetatbestand von der Arbeitslosenversicherungspflicht im Sinne von § 1 Abs 2 lit e AlVG sei nicht auf die "Hacklerregelung" abzustellen, sondern auf die (allenfalls vorzeitige) Alterspension (bei langer Versicherungsdauer), sodass Herr XXXX selbst dann, wenn er eine Frau wäre, das entsprechende Mindestalter für die Pension nicht erfüllt hätte, sodass Herr XXXX gar nicht benachteiligt sein könne.
3.3.2. Die Frage, ob unter das "maßgebliche Mindestalter für eine Alterspension" im Sinne von § 1 Abs 2 lit e AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 104/2007 auch die "Hacklerregelung" fällt, kann jedoch dahingestellt bleiben, da § 1 Abs 2 lit e AlVG idF BGBl I Nr. 104/2007 nach Ansicht des BVwG per se nicht unionsrechtswidrig war und somit die OÖGKK im Fall des BF § 1 Abs 2 lit e AlVG idF BGBl I Nr. 104/2007 zutreffend anwendete und zum Ergebnis kam, dass Herr XXXX die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllte:
Der BF stützt seinen Antrag und seine Beschwerde im Wesentlichen auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2005/08/0057. In dieser Entscheidung hatte sich der VwGH mit der Frage zu befassen, ob der damalige § 2 Abs 8 AMPFG eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechts im Sinne des Art 4 Abs 1 der RL 79/7/EWG darstellte. Konkret ging es bei § 2 Abs 8 AMPFG um eine Regelung, die vorsah, dass ab einem bestimmen Alter des Dienstnehmers der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen sei.
§ 2 Abs 8 AMPFG in der dem Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2005/08/0057, zugrunde liegenden Fassung lautete folgendermaßen:
"Für Frauen, die das 56. Lebensjahr und für Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen."
Dazu hat sich der VwGH im zitierten Erkenntnis auszugsweise wie folgt geäußert:
"Die unterschiedliche Beitragshöhe für Frauen und Männer zwischen der Vollendung des 56. und des 58. Lebensjahres stellt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bei der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge im Sinne des Art. 4 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der RL 79/7/EWG dar. Eine derartige Ungleichbehandlung wäre daher nur im Rahmen der Ausnahmen, wie sie in Art. 7 der RL 79/7/EWG festgelegt sind, zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der RL 79/7/EWG enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts angesichts der grundlegenden Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eng auszulegen (vgl. z.B. das Urteil des EuGH vom 27. April 2006, C- 423/04, Richards, Rn. 36 m.w.N.). Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der RL 79/7/EWG für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauen ein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind.
[...]
Eine ebenfalls zum Wegfall der Beitragspflicht führende Freistellung von der Arbeitslosenversicherungspflicht sieht § 1 Abs. 2 lit. e AlVG vor, diese ist jedoch unmittelbar auf das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder - geschlechtsneutral - auf das 60. Lebensjahr abgestellt. [...]
[...]
Eine notwendige und objektive Verknüpfung der gegenständlichen Regelung mit der Altersgrenze für den Pensionsantritt ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch unter Anerkennung des Anliegens des Gesetzgebers, bei der Regelung auf das wenige Jahre vor Anfall der Alterspension erhöhte Risiko der Arbeitslosigkeit abzustellen, kann bei der tatsächlich getroffenen Regelung ein objektiv notwendiger Zusammenhang mit dem unterschiedlichen Anfallsalter der Pension schon deshalb nicht gesehen werden, weil die Beitragsbefreiung für Frauen vier Jahre vor dem gesetzlichen Anfallsalter der Pension (und zugleich vier Jahre vor dem Eintritt der Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht) und für Männer sieben Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsanfallsalter (und zwei Jahre vor dem Eintritt der Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht) festgelegt wurde. Schon aus diesem Grunde verbietet es sich, die unterschiedliche Festlegung für den Entfall der Arbeitslosenversicherungsbeitragspflicht als objektiv notwendig anzusehen, um die Kohärenz zwischen der Alterspension und einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten.
[...]"
Zusammengefasst hat der VwGH in diesem Erkenntnis den in Frage stehenden § 2 Abs 8 AMPFG für unionsrechtswidrig befunden, da eine erforderliche, objektive Verknüpfung von § 2 Abs 8 AMPFG mit der Altersgrenze für den Pensionsantritt nicht gegeben war. Vielmehr wurde in § 2 Abs 8 AMPFG die Beitragsbefreiung "eigenständig" mit 56 Jahren bei Frauen und mit 58 Jahren bei Männern festgelegt, was auch insofern zu einem "Ungleichgewicht" führte, als die Beitragsbefreiung dadurch für Frauen vier Jahre und für Männer erst sieben Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter eintrat.
Die nunmehr zu beurteilende Regelung stellt sich hingegen gänzlich anders dar, lautete § 1 Abs 2 lit e AlVG idF BGBl I Nr. 104/2007 doch wie folgt: "Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind Personen, die das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder das 60. Lebensjahr vollendet haben oder denen bereits vor diesem Lebensalter eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt wurde, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats." Insofern wurde hier ausschließlich auf das - zulässigerweise unterschiedliche - Pensionsantrittsalter abgestellt, die vom VwGH geforderte enge Verknüpfung war hier somit zweifellos gegeben.
Dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von § 1 Abs 2 lit e AlVG idF BGBl I Nr. 104/2007 gänzlich anders zu beurteilen ist als der seinerzeitige § 2 Abs 8 AMPFG, hat im Übrigen der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.12.2006, Zl. 2005/08/0057, deutlich mit folgender Aussage angemerkt: "Eine ebenfalls zum Wegfall der Beitragspflicht führende Freistellung von der Arbeitslosenversicherungspflicht sieht § 1 Abs. 2 lit. e AlVG vor, diese ist jedoch unmittelbar auf das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder - geschlechtsneutral - auf das 60. Lebensjahr abgestellt."
(Hervorhebung durch das BVwG)
Insgesamt kann folglich aus dem Erkenntnis 2005/08/0057 gerade nicht - wie der BF vermeint - abgeleitet werden, dass § 1 Abs 2 lit e AlVG idF BGBl I Nr. 104/2007 eine unzulässige Diskriminierung darstellt, sondern folgt vielmehr aus dem Erkenntnis 2005/08/0057 - in dessen Begründung vor allem auf das Erfordernis einer objektiven Verknüpfung der zu prüfenden Regelung mit der Altersgrenze für den Pensionsantritt hingewiesen wird, wobei der VwGH gar explizit anmerkte, dass § 1 Abs 2 lit e AlVG idF BGBl I Nr. 104/2007 im Unterschied zum seinerzeitigen § 2 Abs 8 AMPFG unmittelbar auf das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder geschlechtsneutral auf das 60. Lebensjahr abstellt -, dass der VwGH § 1 Abs 2 lit e AlVG idF BGBl I Nr. 104/2007 für unionsrechtlich zulässig erachtete. Vor diesem Hintergrund ist die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage bereits als durch den VwGH geklärt zu betrachten und bejahte die OÖGKK zu Recht die Arbeitslosenversicherungspflicht von Herrn XXXX , da dieser das Erfordernis gem. § 1 Abs 2 lit e AlVG idF BGBl I Nr. 104/2007 - nämlich das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter bzw. die Vollendung des 60. Lebensjahres - in dem vom Rückerstattungsantrag des BF umfassten Zeitraum nicht erfüllt hatte.
3.3.3. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass auch keine Beitragsbefreiung gem. § 2 Abs 8 AMPFG für Herrn XXXX bestand, wobei diese Bestimmung nunmehr geschlechtsneutral ausgestaltet wurde, siehe § 2 Abs 8 AMPFG idF BGBl. I Nr. 90/2009 (Inkrafttreten mit 1.9.2009): "Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vollendet haben oder das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen" und idF BGBl. I Nr. 39/2011 (Inkrafttreten mit 1.7.2011): "Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen [...]." Da Herr XXXX am XXXX geboren ist, hatte er keine der erwähnten Voraussetzungen erfüllt und bestand somit keine Beitragsbefreiung.
3.3.4. Folglich hat die OÖGKK mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF, den seit 01.10.2009 für den Dienstnehmer XXXX entrichteten Arbeitslosenversicherungsbeitrag und den Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zurückzuerstatten, zu Recht gemäß § 69 Abs. 1 ASVG abgewiesen und war die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage, ob § 1 Abs 2 lit e AlVG idF BGBl I Nr. 104/2007 betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht durch seine Anknüpfung an das jeweilige Mindestalter für eine Alterspension eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirkt, hat der VwGH mit Erkenntnis vom 20.12.2006, Zl. 2005/08/0057, bereits deutliche Aussagen getroffen, sodass insofern eine Rechtsprechung des VwGH besteht.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
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