BVwG L502 2012385-1

L502 2012385-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2016

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2012385-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2012385.1.00

Spruch

L502 2012386-1/7E

L502 2012385-1/4E

L502 2012382-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle:

staatenlos, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2014, FZ. XXXX , XXXX und XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 34 AsylG iVm § 20

BFA-VG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) stellte am 16.12.2013 bei der Österr. Vertretungsbehörde in XXXX einen Antrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder, den Zweitbeschwerdeführer (BF2) sowie den Drittbeschwerdeführer (BF3).

Sie bezog diesen Antrag auf ihren Gatten, der sich bereits in Österreich aufhielt und dem im Gefolge seines Antrags auf internationalen Schutz vom 23.05.2012 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt mit 03.12.2013 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.01.2015 erteilt worden war. Als Nachweis dafür legte sie Kopien der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, der e-Card, des Bescheides der BH Innsbruck über die Zuerkennung der Mindestsicherung und der Meldebestätigung ihres Gatten vor.

Sie gab dabei an, ebenso wie ihre beiden Kinder in XXXX geboren und zuletzt wohnhaft gewesen sowie staatenlos zu sein. Als Identitätsnachweise legte sie für sich ihren Reisepass sowie ihre Geburts- und ihre Heiratsurkunde und für ihre beiden Kinder deren Reisepässe, jeweils ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde in XXXX , vor.

Dieser Antrag wurde am 09.01.2014 von der ÖB an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt und langte dort am 23.01.2014 ein.

2. Im Gefolge einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.02.2014 gemäß § 35 Abs. 3 AsylG wurde den Beschwerdeführern von der ÖB XXXX mit 28.03.2014 jeweils ein Einreisevisum für Österreich, gültig von 20.04. bis 19.08.2014, ausgestellt.

Am 10.08.2014 reisten diese auf dem Landweg nach Ägypten und von dort am gleichen Tag auf dem Luftweg nach München, wo sie der Gatte bzw. Vater, dem mit 20.05.2014 ein österr. Fremdenpass ausgestellt worden war, empfing und nach Österreich brachte.

3. Am 13.08.2014 brachte die BF1 für sich und ihre beiden Kinder bei der Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung der BF1 zu diesen Anträgen. Im Zuge dessen gab sie, neben ihren Personalien und denen ihrer Kinder sowie dem Reiseweg, auf Befragen an, sie habe ihren Herkunftsstaat deshalb verlassen, weil ihr Gatte nun in Österreich lebe und sie mit ihren Kindern beim Gatten bzw. Vater leben möchte. Auch sei die Lage in XXXX "sehr schwer" bzw. "sehr gefährlich".

In der Folge wurden die Verfahren zugelassen und von der Regionaldirektion Tirol des BFA weitergeführt.

Die BF1 und ihre beiden Kinder waren ab dem 14.08.2014 am Wohnsitz ihres Gatten in Tirol aufrecht gemeldet.

4. Am 04.09.2014 wurde die BF1 in der RD Tirol des BFA in arabischer Sprache einvernommen.

Dabei gab sie auf Befragen neuerlich an, weder sie selbst noch ihr beiden Kinder hätten eigene Fluchtgründe, sie habe bei ihrem Gatten leben wollen, überdies sei die Lage in XXXX sehr schwierig.

5. Der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 08.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

In gleicher Form wurde über die Anträge des BF2 und des BF3 entschieden.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2014 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

7. Gegen die durch Hinterlegung beim Postamt mit 17.09.2014 zugestellten Bescheide des BFA wurde von den Beschwerdeführern mit Unterstützung eines Rechtsberaters jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In dieser Beschwerde wurde zum einen auf die allgemeine Lage in XXXX verwiesen, die von offenen Kampfhandlungen mit den israelischen Streitkräften bestimmt sei. Zum anderen wurde dargelegt, dass die BF1 ihre tatsächlichen Ausreisegründe in der erstinstanzlichen Einvernahme nicht genannt habe. Zusammengefasst dargestellt habe sie zuerst gar nicht ausreisen wollen, jedoch sei sie von einem Mitglied des israelischen Geheimdienstes telefonisch kontaktiert und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, widrigenfalls sie und ihre Kinder getötet werden würden. Sie habe sich an ihren Schwager um Hilfe gewandt, der sie versteckt habe, und habe sie sich erst dann zur Ausreise entschlossen. Ihrem Gatten habe sie bis dato noch nie etwas von diesen Vorgängen berichtet, weil dieser nicht so "aufgeschlossen" sei wie dessen Brüder, von denen einer bereits seit Längerem in Österreich lebe, und sie gefürchtet habe, dass er sich von ihr scheiden lasse oder sie verstoßen würde. Auch habe sie vor dem BFA nichts davon erzählen wollen, weil ein männlicher Dolmetscher (Anm.: wie auch ein männlicher Organwalter des BFA) anwesend war.

Diesem Beschwerdeschriftsatz wurde ein handschriftliches Schreiben der BF1 in arabischer Sprache beigelegt.

8. Mit 29.09.2014 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

9. Die handschriftliche Beschwerdebeilage der BF1 wurde vom BVwG mit 14.03.2016 einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt, die am 21.03.2016 beim BVwG einlangte. In dieser fand sich lediglich eine Wiederholung des oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringens.

10. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken des zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters die Beschwerdeführer betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie das jeweilige Vorbringen der BF1 vor der erstinstanzlichen Behörde sowie im Beschwerdeverfahren stehen in Ansehung des Akteninhalts fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.

§ 20 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. -wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. -wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. -wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. -wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

2.1. Im Gegensatz zu ihren Angaben in der Erstbefragung sowie der erstinstanzlichen Einvernahme hat die BF1 erstmals in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA Ausreisegründe genannt, die sich nicht auf den zuvor dargelegten Grund des Wunsches nach einem Zusammenleben mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Gatten und Vater oder die allgemeine Lage in XXXX , sondern auf eine gegen sie persönlich vor der Ausreise gerichtete individuelle Bedrohung durch den israelischen Geheimdienst bezogen.

Das BVwG hatte daher zu prüfen, ob dieses neue Vorbringen zulässig oder im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren gemäß § 20 BFA-VG unbeachtlich war.

2.2. Weder dem persönlichen Vorbringen der BF1 noch dem sonstigen Akteninhalt waren stichhaltige Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf das Schutzbegehren iSd § 20 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat, dass das Verfahren vor dem Bundesamt iSd Z. 2 leg. cit. mangelhaft war, oder dass der neu behauptete Sachverhalt iSd Z. 3 leg. cit. der BF1 bis zur Bescheiderlassung durch das BFA nicht zugänglich bzw. bekannt war.

Die BF1 verwies demgegenüber in ihrer Beschwerde darauf, dass sie den in der Beschwerde neu behaupteten Sachverhalt nicht vor dem BFA vorgebracht habe, weil sie diesen bisher ihrem Gatten gegenüber absichtlich verschwiegen und befürchtet habe, dass er ihm jedenfalls durch die erstinstanzliche Niederschrift ihrer Aussagen bekannt geworden wäre.

Diese Darstellung der BF1 wies aus Sicht des BVwG auf den Tatbestand der Z. 4 leg.cit hin und war daher abzuwägen, ob die BF1 aus den von ihr genannten Gründen "nicht in der Lage" war bereits erstinstanzlich die von ihr erst in der Beschwerde genannten "wahren" Ausreisegründe darzulegen, oder ob dieses "Nachschießen" eines völlig neuen Sachverhalts als missbräuchliches Aussageverhalten zur Verlängerung des Verfahrens und Erlangung eines günstigeren Verfahrensergebnisses zu werten war (vgl. - zur Vorgängerbestimmung des § 32 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 - VwGH 2005/01/0313 und 2007/01/0074, unter Hinweis auf VfGH G237/03).

2.3. In Ansehung des Akteninhalts vermochte sich das erkennende Gericht aus folgenden Erwägungen nicht dieser Darstellung der BF1 anzuschließen:

Es stellte sich nicht als logisch nachvollziehbar dar, dass die BF1, sofern sie, wie von ihr behauptet wurde, tatsächlich nach der Ausreise ihres Gatten vom israelischen Geheimdienst als möglicher Spitzel kontaktiert wurde, diesem nicht zumindest im Zeitraum zwischen ihrer Einreise nach Österreich und der Einvernahme vor dem BFA von diesen angeblichen Ereignissen berichten wollte bzw. vermeiden wollte, dass sie ihm bekannt würden.

Zwar begründete die BF1 diese Aussage damit, dass sie gefürchtet habe, ihr "weniger aufgeschlossener" Gatte würde "wie viele Palästinenser reagieren" und sich wegen ihres Kontaktes mit dem israelischen Geheimdienst von ihr scheiden lassen oder sie verstoßen, auch weil ihr Verhalten Schande über die Familie brächte. Eine solche Reaktion wäre jedoch aus Sicht des Gerichtes allenfalls plausibel bzw. zumindest denkmöglich, wenn die BF1 tatsächlich solche Spitzeldienste vollzogen hätte. Die BF1 legte demgegenüber aber dar, dass sie diesem Anliegen gerade nicht nachkommen wollte und sich um Hilfe an ihren Schwager gewandt habe, der sie bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Schon daraus war abzuleiten, dass die BF1 ihrem Gatten keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte sie zu "verstoßen" oder sich von ihr scheiden zu lassen. Überdies wäre das Ansinnen des israelischen Geheimdienstes durch das Herantreten an den Schwager der Familie des Gatten ohnehin bekannt geworden.

Darüber hinaus war dem erstinstanzlichen Vorbringen ihres Gatten selbst zu entnehmen (vgl. S. 5 und 7 des in seiner Sache ergangenen Bescheides vom 02.01.2013, AS 127 und 129), dass er vor der Ausreise ebenfalls verdächtigt worden sei "ein israelischer Spion zu sein". Ungeachtet der Feststellung des Bundesasylamtes, dass dieses Vorbringen des Gatten nicht glaubhaft war, war daraus zu folgern, dass der Gatte gerade im Lichte der von ihm selbst in seiner Sache behaupteten Ausreisegründe Verständnis für die gleich gelagerten Ausreisegründe der BF1 gehabt haben müßte, sofern sie zugetroffen wären.

Dass die BF1 vermeiden habe wollen, dass das erstinstanzliche Vorbringen der erstmals in der Beschwerde behaupteten Ausreisegründe dazu geführt hätte, dass diese für ihren Gatten in der entsprechenden Niederschrift des BFA lesbar geworden wären, erschloss sich insofern dem Gericht nicht, als sie in der Beschwerde vermeinte, ihr Gatte wisse nach wie vor nichts von diesen Ausreisegründen und solle er auch nie davon erfahren, was mit dem Umstand, dass die BF1 dies nun doch als Beschwerdevorbringen publik gemacht und in das Verfahren eingebracht hätte, nicht vereinbar war.

2.4. Soweit die BF1 behauptete, sie sei erstinstanzlich "nicht in der Lage" gewesen ihre tatsächlichen Ausreisegründe darzulegen, weil der Organwalter des BFA wie auch der anwesende Dolmetscher männlichen Geschlechts gewesen seien und sie gefürchtet habe, dass diese "schlecht über sie denken", war dies für das BVwG ebenso nicht nachvollziehbar.

Zum einen läge dem - neuen - Vorbringen kein Sachverhalt zugrunde, der einen Anhaltspunkt für die Anwendung des § 20 AsylG wegen behaupteter Eingriffe in die (weibliche) sexuelle Selbstbestimmung geboten hätte.

Zum anderen wurde die BF1 insbesondere in der Einvernahme vor dem BFA mehrfach ausdrücklich aufgefordert alle Ausreisegründe darzulegen und verneinte sie diesbezüglich ebenso ausdrücklich das Vorliegen individueller Ausreisegründe wie allfällige Probleme, die sie an der Darlegung solcher hindern würden (vgl. AS 157 ff).

2.5. In Ansehung dieser Erwägungen gelangte das Gericht zur Schlussfolgerung, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die BF1 iSd § 20 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG nicht in der Lage war, den erstmals in ihrer Beschwerde behaupteten Sachverhalt schon vor der erstinstanzlichen Behörde als ihre tatsächlichen Ausreisegründe vorzubringen. Vielmehr erweckte sie den Eindruck, insbesondere im Lichte des bereits rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens ihres Gatten mit diesem neuen Vorbringen auf missbräuchliche Weise das Verfahren in ihrer Sache verlängern und letztlich einen günstigeren Verfahrensausgang nicht nur für sich selbst, sondern in weiterer Folge auch für ihre Familienangehörigen herbeiführen zu wollen.

3. Ausgehend von diesem Ergebnis, dass das neue Vorbringen in der Beschwerde der BF1 unbeachtlich war, fanden sich im Übrigen im gg. Sachverhalt keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die BF1 oder ihre beiden minderjährigen Kinder vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Verfolgung unterlegen wären oder bei einer Rückkehr unterliegen würden. Vielmehr wurde dies von der BF1 vor dem BFA ausdrücklich in Abrede gestellt.

4. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides in der Sache der BF1 war sohin in Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 20 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

5. In Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG war folgerichtig auch das Beschwerdebegehren der minderjährigen BF2 und BF3 abzuweisen.

6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Aus den rechtlichen Erwägungen oben war zu folgern, dass eine weitere mündliche Erörterung der Rechtssache unterbleiben konnte.

7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.

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