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I408 2009356-2•BVwG I408 2009356-2
I408 2009356-2Bundesverwaltungsgericht04.05.2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung
I408 2009356-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2015, Zl. 1021549605/14709026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 46 FPG sowie gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte am 14.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, am 10.03.2013 Marokko legal mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Von Marrakesch sei
er - ausgestattet mit einem von der italienischen Botschaft ausgestellten, für sechs Monate gültigen italienischen Arbeitsvisum - nach Mailand geflogen. In Italien habe er keine Arbeit gefunden, der italienische Staat habe ihm nicht helfen wollen und sein Visum sei auch nicht verlängert worden. Am 13.06.2014 sei er dann selbstständig von Italien nach Österreich gekommen. Nach Italien möchte er nicht zurück. Befragt zu den Gründen, warum er Marokko verlassen habe brachte er vor (Fehler im Original): "Ich habe 2013 Marokko verlassen, weil ich dort keine Zukunft habe. Es gibt dort keine Arbeit, und wenn man Arbeit kann man mit dem Lohn nicht überleben. Es gibt dort keine Rechte und keine Sicherheit. Deshalb habe ich beschlossen die Heimat zu verlassen. In Italien war es mir nicht möglich um Asyl an zu suchen. Weitere Fluchtgründe habe ich nicht."
Hinsichtlich seiner Befürchtungen im Falle der Rückkehr brachte er vor, dass er in seiner Heimat nichts habe und er dort keine Unterstützung erhalte. Er könne sich dort kein Leben aufbauen.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) führte der BF zunächst an, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Auf entsprechende Fragestellungen des Organwalter des BFA brachte er vor, dass er bis ca. einen Monat vor seiner Ausreise als Schweißer in Marokko gearbeitet und bei seiner Familie gelebt habe. Seinen Reisepass habe er nach der legalen Einreise in Italien verloren. In Marokko sei er nie Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Ich Österreich habe er keine Verwandte, besuche keine Kurse oder Ausbildungen und gehöre keiner Organisation oder einem Verein an. Er habe auch keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten aus Marokko ausgereist sei. Es habe ihn auch eine Gruppe namens "20. Februar" bedroht, er müsse aber zugeben, dass er zu dieser Gruppe gehört habe. Eigentlich habe ihn die Polizei unterdrückt, sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Auf die Frage, was der "20. Februar" darstelle, replizierte er, dass das eine jugendliche Bewegung sei. Sie habe im arabischen Raum mit den Regimestürzen begonnen. Es sei eigentlich keine politische, sondern eine humanitäre Bewegung. Er wisse nicht, wie viele Mitglieder dieser Bewegung angehörten. Einige Jugendliche gehörten ihr aber an. Die Bewegung sei am 20.02.2013 gegründet worden. Er könne nicht angeben, über wen bzw. wie er überhaupt zu dieser Gruppe gekommen sei. Er sei ein Sympathisant gewesen und habe diese Gruppe unterstützen wollen. Es gehe nur um humanitäre Angelegenheiten. Er selbst habe an keinen Veranstaltungen teilgenommen oder solche organisiert.
Auf Nachfrage, wie er die Bewegung unterstützt habe, führte er aus, dass er bei Demonstrationen teilgenommen habe, er aber diesbezüglich keinen Platz und auch keinen Zeitpunkt mehr nennen könne. Mehr könne er dazu nicht angeben. Im Falle der Rückkehr befürchte er die Armut.
Nach Erörterung der Länderberichte zu Marokko und dem Vorhalt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, keine asylrelevanten Gründe vorgebracht worden seien und für den Beschwerdeführer keine Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr bestehe, replizierte er, dass er hier bleiben wolle und nicht freiwillig nach Marokko zurückkehren werde.
In der ergänzenden Einvernahme zur Beschaffung des Heimreisezertifikates brachte er vor, dass sein Vater und seine Mutter in Marokko lebten, er noch vier weitere Geschwister habe und er ledig und kinderlos sei. Er habe in seiner Heimat die Grundschule sowie eine technische Schule besucht. Mehr wisse er dazu nicht zu sagen. Er könne weder die Schule noch den Schuldirektor benennen und wisse auch nicht, ob er studiert habe. Er stamme aus der Region Agadir.
4. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2014, Zl. 1021549605/14709026, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
4.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte das BFA im Wesentlichen aus, dass Identität des BF nicht feststehe, er jedoch aus Marokko stamme, gesund, ledig und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Eine Gefährdung oder Verfolgung im Heimatstaat sei nicht feststellbar. Der BF habe keine Verwandten im Bundesgebiet, gehe keiner Arbeit nach, spreche nicht Deutsch und verfüge über keinen eigenen Wohnsitz und über keine sozialen Kontakte oder sonstige engeren Beziehungen im Bundesgebiet. Alle Angehörigen lebten in Marokko.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass in Ermangelung entsprechender Dokumente lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Dem Fluchtvorbringen sei die Glaubhaftigkeit zu versagen, zumal weder Details geschildert worden seien noch der BF von sich aus konkrete Angaben habe machen wollen. Zudem sei die Aussage vor dem BFA erheblich gesteigert worden. Während zunächst nur die schlechte wirtschaftliche Lage ins Treffen geführt worden sei, habe sich die Aussage zunehmend gewandelt und der BF habe vorgebracht, keine Rechte in der Heimat zu haben. Später habe er angegeben, politisch aktiv zu sein, und eine behördliche Verfolgung geltend gemacht. Eine erfundene, vor dem BFA gesteigerte Rahmengeschichte liege vor. Ein nachvollziehbarer Grund für eine behördliche Verfolgung liege nicht vor. Das Aussageverhalten sei lustlos gewesen, das Fluchtvorbringen blass und wenig detailreich geschildert worden. Lediglich den Angaben bezüglich der wirtschaftlichen Ausreisegründe sei Glauben zu schenken. Die Abschiebung nach Marokko sei zulässig, eine Gefährdungssituation liege für den BF in Marokko nicht vor.
5. Mit dem am 02.07.2014 eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Ina STUBENRAUCH, "Asyl in Not", 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht fristgerecht Beschwerde.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2014, Zl. I408 20099356-1/4E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, zumal sich die Behörde in ihrer Entscheidung aufgrund eines Redaktionsfehlers auf ein sachverhalts-fremdes Vernehmungsprotokoll eines nigerianischen Asylwerbers gestützt hatte.
7. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 gewährte das BFA Parteiengehör und in der Stellungnahme vom 11.11.2014 führte der BF aus, dass er seit 08.08.2014 bei seiner Schwester XXXX und deren Familie in XXXX lebe. Seine Schwester sei mit einem Österreicher verheiratet und verfüge über einen Aufenthaltstitel.
Sie unterstütze in bei seiner Integration. Derzeit besuche er mehrere Deutschkurse. Im Jänner 2015 wolle er eine Ausbildung als Elektroschweißer beginnen.
In Bezug auf sein Fluchtvorbringen führte er aus, dass er 2011 und 2012 an diversen politischen Demonstrationen in Marokko teilgenommen habe. Diese Demonstrationen junger Marokkaner habe sich gegen die Führung in Marokko gerichtet.
Er selbst sei dreimal verhaftet worden. Im Gefängnis sei er von der marokkanischen Polizei geschlagen und misshandelt worden.
Nach seiner dritten Festnahme habe er im März 2013 Marokko verlassen.
Danach habe er über ein Jahr illegal in Italien gelebt und sei schließlich nach Österreich geflohen. An seiner Situation im Heimatland habe sich nichts geändert. Er würde bei der Rückkehr vor den gleichen Problemen stehen, wie er sie bereits bei seiner Einvernahme im Juni 2014 angegeben habe. Dieser Stellungnahme waren ein Empfehlungsschreiben, eine Anmeldebestätigung für einen Schweißerkurs bei der Wirtschaftskammer sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs angeschlossen.
8. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2015, Zl. 1021549605/14709026, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid - nach Behebung des oben angeführten Redaktionsversehens - im Wesentlichen wie oben unter Punkt I.4.1. ausgeführt und berücksichtige dabei jedoch in ihren Erwägungen die Ausführungen und die dazu vorgelegten Dokumente der Stellungnahme vom 11.11.2014.
9. Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte - zusammengefasst - aus, dass er Marokko aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er habe in Marokko an der Bewegung des "20. Februar" teilgenommen, die sich gegen die Regierung und gegen das Königreich Marokko gerichtet habe. Dabei habe er öfters an Demonstrationen teilgenommen. Bei der letzten Teilnahme habe ihn die Polizei ins Gefängnis gebracht und ihn geschlagen. Die Kameraden, die damals gemeinsam mit ihm verhaftet worden seien, befänden sich heute noch im Gefängnis. Im Falle der Rückkehr nach Marokko habe er Angst davor, ins Gefängnis gebracht und dort unmenschlich behandelt zu werden.
Die detaillierten Ausführungen dazu habe er handschriftlich zusammengefasst und sie der Beschwerde beigelegt. Dass er in der Einvernahme zu wenige bzw. zu oberflächliche Angaben gemacht habe, liege daran, dass er nervös gewesen sei. Zudem sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass er detaillierte Angaben machen habe sollen. Außerdem habe er Verständigungsschwierigkeiten mit dem ägyptischen Dolmetscher gehabt.
Neben der handschriftlichen und mit arabischen Schriftzeichen ausgeführten Stellungnahme waren der Beschwerde zwei Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses sowie die Teilnahmebestätigung eines Elektroschweißerkurses angeschlossen.
10. Die handschriftliche Stellungnahme wurde vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt. Die Übersetzung lautete wie folgt (Fehler im Original):
"[...]
Ich bin der Meinung, dass alle arabischen Dolmetscher in Hocharabisch dolmetschen sollten und nicht in der Sprache ihres jeweiligen Landes, auch wenn dieser aus dem Orient und der Asylwerber aus dem Maghreg kommt.
Unser marokkanischer Dialekt wird lediglich von den Marokkanern und Algerien verstanden, weil dieser eine Mischung von Arabisch, Amazighisch und Französisch darstellt, dies gilt insbesondere für den Dialekt der Amazighen. Und wenn sie zu mir sagen, warum ich keinen Dolmetscher beantragt habe, sage ich ihnen, dass ich das nicht einmal gewusst habe, da die Befragung innerhalb von 48 Stunden nach meiner Ankunft stattgefunden hat, wie soll ich dann meine Pflichten und Rechte innerhalb dieser 48 Stunden ausfindig machen können. Was meine Unterschrift auf den Unterlagen anbelangt, so führe ich aus, dass ich nicht wusste, was drinnen steht, ich habe trotzdem unterzeichnet, weil ich dem beeideten Dolmetscher vertraut habe. Mein Vertrauen basiert auf der Tatsache, dass ich in einem demokratischen Land bin und [Anm.: unleserlich] zu übersetzen.
Im Jahre 2008 gründeten wir, eine Gruppe von Aktivisten, eine
Bewegung, die wir [unleserlich] ... marokkanische Amazighen nannten.
Natürlich galt sie als eine verbotene Bewegung, da wir keine entsprechenden Genehmigungen vom Staat erlangen konnten.
Diese Bewegung setzt sich für die Befreiung der amazighischen Gebiete im Landesinneren und im Atlasgebirge sowie in Souss ein. Sie setzt sich des Weiteren für die Gewährung einer Autonomie für die amazighischen Gebiete ein. Immer wenn wir auf die Straße gingen und Demonstrierten und unsere Rechte einforderten, wurden wir mit der brutalen Polizei konfrontiert, [Anm.: unleserlich].
Die beste Bestätigung dafür sind die Ereignisse von Sidi Ifhi. Wenn sie mir, Herr Richter, nicht glauben, können Sie auf YouTube Einsicht nehmen.
Mit den Ereignissen des arabischen Frühlings und Gründung der Bewegung 20. Februar, die eine Gruppe von folgenden Gruppierungen umfasste: Sozialisten, Globalsten, Linke und Islamisten. All diese Gruppierungen hatten die Bekämpfung der Korruption zum Ziel.
Wir haben uns als amazighische Gruppierung angeschlossen und kämpften gegen Unterdrückung und Rassismus. So hat uns die Polizei angegriffen, als wir die amazighischen Fahnen trugen, da unsere Forderungen für das diktatorische Regime zu hart waren. Wir wurden von der brutalen Polizei schwer verprügelt und ich persönlich wurde mehrmals derartig verprügelt, dass einmal dabei ein Bein gebrochen wurde, und tut mir dieses heute noch weh, sobald ich längere Zeit zu Fuß unterwegs bin. Wir waren geduldig und unsere Entschlossenheit war stark, bis sich zwischen uns jemand eingemischt hatte und unsere Eintracht und Einigkeit zerstörte, nachdem einige Verräter sich kaufen ließen. Als sich Ende 2011 die Lage beruhigte wurden unsere Leute wieder verhaftet, sodass sich einige von uns zurückgezogen haben. Einige werden nach wie vor bis heute in den Gefängnissen unterdrückt und zwar mit der Beschuldigung der Gefährdung des Regimes.
Ich persönlich wurde mehrmals verhaftet und wurde ich der Psychogewalt ausgesetzt, mit dem Ziel, den Verantwortlichen oder die verantwortliche Behörde für unsere Verwicklung in diese Geschehnisse. Ich habe jedoch kein Geständnis abgeben wollen. Ich wurde total als Bürger entrechtet, sogar wurden mir meine Dokumente wie Meldezettel abgenommen, sogar mein Reisepass. Als ich mich entschloss zu fliehen, kaufte ich von einem Beamten einen Reisepass um 2.000 Dirham, während dieser lediglich maximal 400 Dirham normal kostet. Im Jahre 2011 wurde ich von der bekannten Organisation (DST) entfuhrt. Ich war auf dem Weg in ein Internetcafe, alleine in der Straße Hasan II spazieren. Als ich vor das Haus trat sah ich vor unserem Haus ein Fahrzeug stehen. Aus dem Fahrzeug stiegen zwei Männer und behaupteten von der Polizei zu sein. Sie forderten mich auf ins Fahrzeug einzusteigen, mit dem Versprechen, dass es keinerlei Probleme geben wird. Ich stieg ins Fahrzeug ein und erblickte danach eine ganze Woche lang keinerlei Sonnenschein. Ich wurde in ein finsteres Verlies gesteckt, wo ich eine Gruppe von Menschen antraf. Im Verlies herrschten katastrophale Verhältnisse. Wir bekamen nur einmal am Tag zu Essen. Uns wurden Karotten mit ein wenig Kartoffeln in Wasser gekocht verabreicht. Wir haben am Boden geschlafen, sodass ich in Folge dessen an Gelenksschmerzen leide.
Ich wurde täglich circa 4 Stunden lang vernommen und wurden mir immer dieselben Fragen gestellt, wer der Anführer der Gruppe ist und wer unsere Hauptfigur ist und ob wir zu Polisario gehören. Ich habe immer die verneinenden Antworten gegeben und wurde dadurch Schlägen und Prügeln ausgesetzt sowie beschimpft und verflucht. Als sie bei mir nicht mehr weiter kamen, wurde ich enthaftet. [Anm.: Es folgt ein unverständlicher Satz].
Als ich dann in Freiheit war, habe ich nur darüber nachgedacht, wie ich irgendwie fliehen kann. Ich habe mehrmals versucht von Tanger weg illegal nach Spanien auszureisen, nur diese Versuche misslangen allesamt, zum Schluss traf ich einen Schlepper und kaufte von ihm einen Arbeitsvertrag für Italien, obwohl dieser Vertrag teuer war. Ich war aber dazu gezwungen.
Das was mich dazu veranlasst hat in Österreich einen Asylantrag zu stellen, ist wie folgt: 1. Österreich gehört zu den Ländern, die am Meisten die Menschen Achten und die Menschenrechte schützen. 2. Österreich ist eines der ersten Länder, die die Genfer Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen unterzeichnet hat. 3. Ich habe hier eine Familie, die mir bei der Integration hilft und mich beim Aufbau meines neuen Lebens unterstützt. Insbesondere auch deswegen, da es um meinen psychischen Zustand schlecht bestellt ist.
Um mich kurz zu fassen: Wenn sie zu mir so nett sind und meinem Antrag Folge leisten, habe ich viel zu erzählen. Sollten Sie jedoch das nicht akzeptieren, so ist der letzte Platz wohin ich zurückkehren möchte Marokko, da der Tod sicherlich besser sein wird als wieder in Marokko zu leben und sich unterdrücken zu lassen.
Zum Schluss möchte ich mich beim österreichischen Staat herzlich für die freundliche Aufnahme, sehr menschliche Behandlung und der Achtung meiner Person bedanken. Ich habe das Gefühl, dass ich hier auch in Zukunft in Würde leben kann.
Mit freundlichen Grüßen XXXX (Anm.: Anonymisierung durch den erkennenden Richter) Anmerkung: Dieser Berufung werden einige Zeugnisse beigelegt, die ich letztlich erhalten habe. Ich möchte mich in die Gesellschaft integrieren."
11. Am 10.04.2015 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gesund sei und es ihm gut gehe. Seine Identität könne er nicht belegen, zumal er alle diesbezüglichen Dokumente verloren habe. In Marokko leben in der Stadt XXXX, nahe Agadir, noch seine Eltern, sein Bruder und zwei seiner Schwestern. Er habe die Grund- und Mittelschule besucht und 2006 maturiert. Er sei Schweißer. In Marokko werde er gesucht und er könne sich keinen Pass besorgen. In Österreich wohne er bei seiner Schwester, die seit April oder Mai 2009 in Österreich lebe und mit einem Österreicher verheiratet sei. Sie habe ihren Mann in Marokko kennengelernt. Der BF besuche Deutschkurse und habe hier einen Schweißerkurs besucht. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach und er werde von seiner Schwester unterstützt. Er erhalte auch eine Grundversorgung in der Höhe von 180 € monatlich und sei Mitglied in einem Fitnessstudio. Mit Ausländern gehe er privat gerne Fußballspielen.
Vor seiner Flucht habe er in XXXX in der Nähe von Agadir gewohnt. An Orte mit Polizeipräsenz sei er aus Angst vor einer Verhaftung nicht hingegangen. Er habe das Haus nicht verlassen. Bevor er verhaftet worden sei, habe er aufgehört mit seiner Arbeit als selbstständiger Schweißer. Er sei der Bewegung der Fassile, der marokkanischen Amazighen gewesen. Diese Bewegung sei verboten. Er habe diese Bewegung mit ein paar anderen Personen gegründet. Diese Bewegung sei zunächst an Universitäten aktiv gewesen. Es habe eine Organisation der Regierung namens "Kaidiyine" gegeben. Von dieser Organisation seien sie provoziert worden. Personen aus ihrer Bewegung aus der Stadt XXXX seien 2008 verhaftet worden und befänden sich noch immer in Haft. Er selbst sei im Frühling 2012 verhaftet worden.
Das sei aber keine Verhaftung gewesen, sondern eine Entführung. Er sei danach sofort nach XXXX gegangen und habe das Haus nicht mehr verlassen. Er habe sich dort ein Zimmer gemietet. Seine Bewegung sei gegen den König gewesen. Sie seien die einzigen gewesen, die Fahnen getragen haben. Es gäbe drei Farben - nämlich gelb, blau, grün -, welche symbolisch für die drei Stämme der Amazighen stünden. Auf der Fahne sei auch noch ein Zeichen gewesen, dass Revolution bedeute (Anm.: Der BF zeichnete dieses auf ein Blatt Papier und wurde als Beilage zum Gerichtsakt genommen).
Er sei einer der Führer dieser Organisation gewesen, er habe protokolliert und organisiert. Wer der tatsächliche Führer gewesen sei, könne er nicht beantworten. Er habe den Namen auch der Polizei in Marokko nicht gesagt. Er kenne ihn aber.
Seine Hauptaufgaben seien es gewesen, zu protokollieren und zu organisieren und mit anderen Mitgliedern auf die Straße zu gehen.
Auf die Frage des erkennenden Richters, warum er davon in der Einvernahme nichts erwähnt habe, replizierte er, dass wenig Zeit gewesen sei und der Einvernahmeleiter gesagt habe, er solle die Fragen kurz beantworten.
Auch habe er den Dolmetscher nicht verstanden und er habe die ganze Zeit darauf hingewiesen. Es sei auch keine Rückübersetzung erfolgt.
Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass er am 16.06.2014 auf die Frage "Wurden Sie bedroht oder angegriffen?" mit "Nein" geantwortet habe brachte er vor, dass ihm so eine Frage nie gestellt worden sei. Wie oft er verhaftet worden sei, wisse er nicht.
Verhaftet worden sei er, weil sie gegen das Königreich gewesen seien. Sie haben die Fahnen der Revolution getragen. Deshalb habe die Regierung ihre Gruppe zu ihnen geschickt. Diese Fahne habe es auch in Libyen gegeben und die Regierung von Marokko habe Angst vor seiner Gruppierung gehabt. Das Hauptziel ihrer Gruppierung sei es gewesen, dass die amazighischen Orte wieder in ihren Besitz kämen und selbst regiert werden könnten. Diese Städte seien bis 1921 unter französischer Herrschaft gestanden und danach dem Prinzen Abd Alkarim Alkhatabi übergeben worden. 1956 habe die marokkanische Regierung diese Orte wieder übernommen. Diese Orte dürften aber nur von Amazighen geführt werden, das sei das Ziel der Gruppierung gewesen. Obwohl Amazigh als offizielle Staatssprache in der marokkanischen Verfassung aufgenommen worden sei, werde das nicht gelebt. Nicht einmal Kinder dürften mit amazighischen Namen benannt werden. Auch würden keine amazighischen Parteien genehmigt.
Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass das staatliche Fernsehen drei Programme auf Amazighisch ausstrahle, replizierte er, es sei nur ein Kanal und dieser funktioniere nur früh am Morgen und sende nur Lieder.
Im Frühling 2012 sei er vom 21.03. bis 21.06. entführt worden. Genau könne er es nicht sagen, weil er in dieser Zeit entführt worden sei. In der Zeit vom Frühling bis Ende 2012 habe er versucht zu fliehen, Ende Juni 2012 sei er in XXXX gewesen. Ca. einer Woche nach seiner Entführung sei er dorthin gegangen. Am 10.03.2013 habe er Marokko mit dem Flugzeug von Marrakesch aus verlassen.
Zuvor sei er noch nach XXXX zurückgegangen und habe sich dort sechs Monate aufgehalten, aber das Haus nicht verlassen, zumal er unter Beobachtung gestanden habe. Er sei zum Opferfest zu seiner Familie gegangen und falls etwas passiert wäre, hätte er sich geopfert. Er habe sich gegen Schmiergeld einen eigenen Reisepass für die Ausreise besorgt. Er habe so ein Visum für Italien erhalten.
Dort habe er eine Aufenthaltskarte für einen Monat bekommen. Das Visum habe sechs Monate gegolten. Er habe auch seine in Österreich befindliche Schwester besucht. Wenn er nach Marokko zurück müsse, käme er sofort ins Gefängnis.
Nachdem er das Land verlassen habe, sei der Geheimdienst zu ihm nach Hause gekommen, dieser hatten einen Durchsuchungsbefehl und es werde ihm vorgeworfen, Mitglied einer Bewegung zu sein. Es gäbe Fotos von den Demonstrationen. Erst letzte Wochen seien zwei Personen aus dieser Bewegung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach Erörterung der Länderfeststellungen erklärte der Beschwerdeführer, dass er nie wieder nach Marokko zurückkehren werde bzw. erst dann zurückkehren werde, wenn er tot sei.
13. Am 23.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine handschriftliche, in Arabisch abgefasste Stellungnahme zu den bei der mündlichen Verhandlung erörterten Länderberichten. Diese Stellungnahme wurde vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt. In der dieser Stellungahme legte der Beschwerdeführer seine persönliche Meinung zum politischen Regime Marokkos, dem dortigen Sicherheitsapparat und der Justiz sowie zu den Themen der Todesstrafe, der Menschenrechte, der Meinung-, Rede-, Medien- und Versammlungsfreiheit, der wirtschaftlichen Lage, der medizinischen Versorgung, der Situation der Berger, der Lage in der Westsahara, der Religionsfreiheit, der Homosexualität und der Lage der Rückkehrer dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko. Die Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.
1.2. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, der BF spricht überdies etwas Französisch und Englisch.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.4. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über eine, rund 9 Jahre umfassende Schulbildung. Er war als Schweißer im Herkunftsstaat tätig und hat im Bundesgebiet einen Elektroschweißerkurs und Deutschkurse bis zum Sprachniveau A2 absolviert.
1.5. Die Eltern sowie zwei seiner Schwester und ein Bruder des BF leben nach wie vor in Marokko. Eine weitere Schwester des BF lebt in Österreich und ist hier verheiratet.
1.6. Der BF lebt seit 11.08.2014 bei seiner Schwester. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebt bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bzw. von der Unterstützung seiner Schwester. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Sprachkenntnisse in Deutsch verfügt, welche über das Niveau A2 hinausgehen. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Daran vermögen die Mitgliedschaft in einem Fitness-Center sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Schwester und seinem Schwager lebt, nichts zu ändern.
1.7. Der BF war in Italien aufhältig und im Besitz einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung ("permesso di soggiorno per stranieri"), Nr. XXXX, welche mit XXXX ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verlor.
1.8. Der BF wurde von den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner politischen Überzeugung noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit von staatlicher oder privater Seite verfolgt. Die dazu vorgebrachten Behauptungen sind nicht glaubhaft und dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zu versagen. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.9. Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Marokko waren persönliche und wirtschaftliche Gründe sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten in Italien bzw. in Österreich.
1.10. Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.11. Zur Lage in Marokko wird festgestellt:
Allgemeines und Politik
Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt und einem Vielparteiensystem. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte. König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.
Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.
Sicherheitslage
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
• "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
• Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
• Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht.
Todesstrafe
Das marokkanische Strafgesetzbuch ("code pénal" - CP) sieht für bestimmte Delikte die Todesstrafe vor und wird diese von marokkanischen Gerichten nach wie vor verhängt. Zuletzt wurden im 2012 über sechs Personen das Todesurteil ausgesprochen. Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Letztmalig wurden im Jahr 2011 im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt.
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig , wie z.B:
• AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
• OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
• FVJ ("Forum Vérité et Justice")
• CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
• LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
• LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.
Religionsfreiheit
Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Art. 3 der marokkanischen Verfassung die garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert.
Homosexualität
Homosexuelle Handlungen sind nach dem marokkanischen Strafgesetzbuch für beide Geschlechter strafbar und sind bei gleichgeschlechtlichen Handlungen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren und Geldstrafen von 120,-- bis 1.000,-- MAD (ca. 11,-- bis 110,-- EUR) vorgesehen. Da die Regierung Homosexualität als illegal bewertet, gelten keine Antidiskriminierungsgesetze zum Schutz von Homosexuellen und die strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen gegen LGBT-Personen ist nicht vorgesehen. Wird Homosexualität offen ausgelebt, kommt es zu einem harten Durchgreifen der Behörden. Allerdings wird Homosexualität toleriert, solange sie im Verborgenen gelebt wird. Entgegen dem generell harten Durchgreifen der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität zeigt die Polizei generell ziemlich tolerante Haltung gegenüber Homosexualität. Die Polizei scheint nur dann einzuschreiten, wenn es Anzeigen oder Vorfälle gibt, bzw. werden teilweise auch Maßnahmen gegen ein Ausufern der Prostitution (Casablanca) unternommen. Die Polizei macht sich nicht aktiv auf die Suche nach Homosexuellen und wird niemand deshalb verhaftetet, weil er feminin wirkt. Darüber hinaus hat sich in Marokko eine kleine Schwulenbewegung etabliert, wie z.B. die 2004 gegründete Bewegung "kifkif", die sich als marokkanischer Verband für Homosexuellenrechte sieht. Generell kann gesagt werden, dass die Bevölkerung in europäisch geprägten Städten wie Casablanca oder Marrakesch etwa unter bestimmten Gesichtspunkten als offener angesehen werden kann als der Rest des Landes. Selbst in kleineren Städten werden Homosexuelle und Menschen mit LGBT-Bezug in ihrem privaten Umfeld zumeist in Ruhe gelassen. Es ist auch einfacher, als LGBT-Personen in intellektuellen Kreisen zu leben. Viele junge Menschen teilen sich Wohnungen und es wird nicht als unnatürlich oder seltsam wahrgenommen, dass Männer mit Männern oder Frauen mit Frauen leben.
Berber
Rund 50 Prozent der Bevölkerung Marokkos - darunter auch das Königshaus - machen eine berberische Abstammung geltend, weshalb die Frage, ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, umstritten ist. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Herkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städten im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate, usw.) gehören. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko zu einer aktiven Förderung übergegangen. Die Sprache der Berber, das Amazight, wurde in den Rang einer offiziellen Amtssprache erhoben. Das staatliche Fernsehen strahlt Fernsehprogramme in den drei größten Berberdialekten Tarifit, Tashelit sowie Tamazight aus.
Westsahara
Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.
Wirtschaft
Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.
Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.
Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
Rückkehr nach Marokko
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, das bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.
(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 3; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertigesamt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_ E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_ E55D5041E96B171341A5CC6210 E5615D/DE
/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,
http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/ wp248_mattes.pdf, [Zugriff 18.03.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 18; Amnesty International - Amnesty International Report 2014/2015 https://www.amnesty.org
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Service: Morocco: Current Issues, Stand 18.10.2013 http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff am 25.03.2015];
USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
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International Religious Freedom Report 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 25.03.2015]
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http://www.hrw.org/news/2014/07/08/morocco-homosexuality-convictions-upheld [Zugriff 26.03.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2013 - Morocco;
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/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 18.03.2015]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff 18.03.2015]) AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014,
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung /Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_ en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de /SharedDocs/MILoDB/EN/ Rueckkehrfoerderung/
Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo DB/EN/Rueckkehrfoerderung/ Laenderin
formationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)
2.1.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1.2. Zusätzlich wurden vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus der Grundversorgung, dem Zentralen Melderegister sowie dem Zentralen Fremdenregister einholt und Recherchen in Italien im Wege des zuständigen Polizeikooperationszentrums getätigt.
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.
2.2.2. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts von rund 22 Monaten des BF in Österreich sowie dessen illegale Einreise in das Bundesgebiet.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit sowie zur Hauptwohnsitznahme im Bundesgebiet entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Grundversorgungssystem, in das Strafregister der Republik Österreich sowie in das Zentrale Melderegister).
2.2.4. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den Verwaltungsakten sowie aus den Angaben bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.3.1. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens im Hinblick darauf, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen bzw. zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten verlassen hat, beruht einerseits auf seine in der Erstbefragung plausibel und widerspruchsfrei dargetanen Aussage, dass es dort keine Arbeit gäbe, man mit dem Lohn nicht überleben und sich nichts aufbauen könne , sowie andererseits, dass die nachfolgend dargetanen, über die ursprünglichen Ausreisemotive hinausgehenden Behauptungen einer Verfolgung - wie im Folgenden dargestellt - völlig unglaubhaft waren.
2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen - zur Ansicht, dass dem Fluchtvorbringen des BF, nämlich dass er als Mitglied einer regimekritischen Gruppierung der Bewegung des "20. Februar" bzw. der Bewegung der "Fassile" behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. ihm im Falle einer Rückkehr deshalb eine behördliche Verfolgung drohe, keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden kann. Dem BF ist diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zu versagen. Dies aus folgenden Erwägungen:
2.3.2.1. Der BF hat anlässlich seiner Erstbefragung am 14.06.2014 noch plausibel und nachvollziehbar vorgebracht, 2013 legal nach Italien eingereist und aufgrund fehlender Arbeit und mangelnder staatlicher Unterstützung am 13.06.2014 Italien wieder verlassen zu haben und nach Österreich gereist zu sein, wo sich zum damaligen Zeitpunkt bereits seine in Österreich verheiratete Schwester aufgehalten hatte. Bezüglich des Fluchtgrundes und allfälliger Rückkehrbefürchtungen brachte er konkrete wirtschaftliche Gründe vor, nämlich dass er keine Arbeit habe bzw. er mit dem Lohn für seine Arbeit nicht überleben und sich dort nichts aufbauen könne und er auch keine Unterstützung vom Staat erhalte. Zudem brachte er vor, dass es dort keine Rechte und keine Sicherheit gebe. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Diese Behauptung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als glaubhaft zu qualifizieren. In Italien sei es ihm - aus von ihm nicht näher genannten Gründen - nicht möglich gewesen, um Asyl anzusuchen.
Im Protokoll findet sich der Vermerk, dass die Vernehmung rückübersetzt wurde und es keine Verständigungsprobleme gegeben hatte.
Bei der Vernehmung am 16.06.2014 - also nur zwei Tage nach der Erstbefragung - brachte der BF vor, dass er nicht wisse - wie lange sein Visum gültig gewesen sei, obwohl er zwei Tage zuvor noch konkret vorgebracht hatte, es sei für sechs Monate ausgestellt worden. Er führte auch hier zunächst wirtschaftliche Gründe für die Ausreise ins Treffen, modifizierte jedoch seine Aussage zunächst dahingehend, dass er von einer Gruppe namens "20. Februar" bedroht worden sei, gab sukzedan an, selbst zu dieser Gruppe zu gehören und eigentlich von der Polizei unterdrückt worden zu sein, darüber hinaus aber keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe zu haben.
Auf Nachfrage, was es mit der Bewegung "20. Februar" auf sich habe, replizierte, dass es eine jugendliche, humanitäre Bewegung gewesen sei. Die Gründung dieser Gruppe sei am 20.02.2013 erfolgt. Zunächst verneinte er, an Veranstaltungen dieser Gruppe teilgenommen zu haben, revidierte seine Aussage jedoch wieder und brachte vor, bei Demonstrationen dabei gewesen zu sein, Orte und Zeitpunkte aber nicht mehr nennen und sich an nichts mehr erinnern zu können.
Auch wenn sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), ist nicht zu übersehen, dass der BF zunächst rein wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes ins Treffen geführt hatte, von einer geordnetem und legalen Ausreise aus Marokko und nicht einmal im Ansatz über eine konkrete gegen ihn gerichtete private oder staatliche Verfolgungshandlung gesporchen hatte. Daran vermag auch die allgemeine Behauptung, "es gebe dort (Anm.: gemeint Marokko) keine Rechte und Sicherheit", nichts zu ändern, und es zeigten sich bereits hier erste eklatante Abweichungen und Inkohärenzen zwischen den unterschiedlichen Fluchtvorbringen in der Erstbefragung und der - nur zwei Tage später erfolgten - Einvernahme.
So sieht sich der BF bei der Einvernahme zwei Tage später nicht mehr in der Lage, über die Dauer seines Visums Auskunft zu geben. Auch sticht ins Auge, dass er BF erstmals in der Vernehmung vor dem BFA eine über die wirtschaftlichen Gründe hinausgehende Motivationslage für das Verlassen von Marokko vorbringt, obwohl er explizit in der Erstbefragung noch angegeben hatte, dass außer wirtschaftlichen Gründen keine weiteren vorlägen.
Zudem war er nicht in der Lage, näheres zur Bewegung des "20. Februar" darzutun, obwohl er angeblich an Demonstrationen des "20. Februar" teilgenommen haben will. Dass er sich weder an einen Ort noch an einen Zeitpunkt einer Demonstrationsteilnahme erinnern könne, ist schlichtweg unglaubhaft.
Ebenso ist vor dem Hintergrund der Länderberichte hervorzustreichen, dass die Protestbewegung des "20. Februar" am Sonntag, dem 20. Februar 2011 ihren Anfang genommen hat, und nicht, wie vom BF behauptet, erst am 20.02.2013 gegründet wurde. Dass es sich - wie vom BF behauptet - um eine rein humanitäre Bewegung gehandelt habe - ist im Lichte der Länderberichte ebenfalls nicht aufrechtzuerhalten. Insgesamt waren die diesbezüglichen Schilderungen des BF vage, detailarm und ohne greifbare Substanz. Hervorzustreichen gilt es auch, dass der BF hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen lediglich Gefahr der Armut, nicht jedoch die Gefahr einer Verfolgung ins Treffen führte.
Das Fluchtvorbringen gestaltete sich sehr vage, detailarm und inkohärent sowie widersprüchlich, sodass bereits hier verdichtete Anhaltspunkte für ein unglaubhaftes Vorbringen ans Tageslicht treten. Auffallend ist zudem, dass der BF zwar angibt, dass er die Grundschule und eine technische Schule im Herkunftsstaat besucht haben will, er aber auf Nachfrage hin weder zur Schule noch zum allfälligen Besuch einer Universität konkrete Angaben machen wollte. Auch hier zeigt sich deutlich, dass der BF kein erkennbares Interesse zeigte, überprüfbare Anhaltspunkte zu seiner Person bzw. allenfalls zu seinen Ausreisemotiven anzugeben, was einerseits die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens und andererseits seine diesbezügliche persönliche Glaubwürdigkeit weiter erschüttert. Schließlich gilt auch hervorzustreichen, dass der BF bei der Einvernahme wahrheitswidrig gegenüber dem Organwalter angab, keine Verwandte in Österreich zu haben. Die Existenz seiner in XXXX lebenden Schwester verschwieg er offenbar bewusst.
2.3.2.2. In der Stellungnahme vom 30.10.2014 brachte der BF erstmalig konkret vor, in den Jahren 2011 und 2012 an diversen Demonstrationen in Marokko teilgenommen zu haben. Diese Aussage steht im Widerspruch zur Erstbefragung, wo er noch angegeben hatte, dass die Bewegung erst am 20.03.2013 gegründet worden sei. Er sei selbst dreimal verhaftet und im Gefängnis von der marokkanischen Polizei geschlagen und misshandelt worden. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass der BF weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme davon berichtet hatte, sodass nach Ansicht des erkennenden Richters hier ein gesteigertes Fluchtvorbringen zu verorten ist. Im diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein spätes oder gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber wohl keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lasse, um ein zentral entscheidungs-relevantes Vorbringen umgehend zu erstatten (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
2.3.2.3. Im Beschwerdeschriftsatz vom 30.02.2015 fand - wie oben im Verfahrensgang unter Punkt I. 11.f ersichtlich - eine (weitere) modifizierende Steigerung des Fluchtvorbringens statt. Während in der bisherigen Argumentation des BF zunächst ausschließlich wirtschaftliche Gründe, danach Unterdrückung durch die Polizei und schließlich behördliche Verfolgung ins Treffen geführt worden waren, führte der BF in seiner handschriftlichen Stellungnahme erstmals aus, er habe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Berbern (Amazighen) das Land verlassen müssen.
Dies obwohl der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der Vernehmung dezidiert vorgebracht hatte, keine ethnischen Fluchtgründe zu haben.
Auch in der Stellungnahme vom 30.10.2014 war von einer ethnischen Verfolgung noch keine Rede, sodass sich auch hier zeigt, dass der BF im Laufe des Verfahrens sukzessiv versucht, sein Fluchtvorbringen weiter zu steigern bzw. durch neue Facetten anzureichern.
Insoweit der BF in seinem handschriftlichen Stellungnahme vorbrachte, es habe Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben, die zu einem unrichtigen Befragungsergebnis geführt hätten, ist darauf zu verweisen, dass sich sowohl aus dem Protokoll der Erstbefragung (14.06.2014) als auch aus der Niederschrift (16.04.2014) klare Vermerke dazu finden, dass eine Rückübersetzung und der BF keine Ergänzungen oder Änderungen der Inhalte begehrt hatte.
Zudem waren bei der Erstbefragung und der Einvernahme zwei unterschiedliche Dolmetscher eingesetzt und es wurden beide Vernehmungsschriften vom BF, den eingesetzten Dolmetschern und Beamten eigenhändig unterzeichnet. Insofern erscheint es wenig nachvollziehbar, dass die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten tatsächlich bestanden und so zu einem grob verfälschten Aussagebild geführt haben, sodass dies nach Ansicht des erkennenden Richters als reine Schutzbehauptung des BF zu werten ist.
Schließlich findet sich in der handschriftlichen Stellungnahme ein weiterer Widerspruch bzw. eine weitere Steigerung zu den bisherigen Aussagen, indem der BF hier erstmals vorbringt, bereits 2008 eine Bewegung von marokkanischen Berbern namens "Fassili" (mit)gegründet zu haben, die sich für die Befreiung der amazighischen Gebiete im Landesinneren eingesetzt habe.
Auch brachte der BF erstmals vor, von der bekannten Organisation (DST) entführt und in ein Verlies gebracht und über einen längeren Zeitraum (täglich vier Stunden) verhört worden zu sein. Diese Entführung habe ihn veranlasst, nach XXXX zu flüchten. Er sei darüber hinaus Psychogewalt ausgesetzt gewesen und seine Dokumente wie Meldezettel und Reisepass seien ihm abgenommen worden. Diese Schilderungen stehen ebenfalls im Widerspruch zum bisherigen Fluchtvorbringen. In seiner Stellungnahme vom 30.10.2014 hatte er noch angeben, nach seiner dritten Festnahme im März 2013 Marokko verlassen zu haben. Von einer Entführung war damals ebenso nicht die Rede wie von der zwangsweisen Abnahme persönlicher Dokumente.
Auch hier ist deutlich zu erkennen, dass der BF - unbeachtlich des im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes - die klare Intention verfolgt, seine Fluchtgeschichte immer weiter auszubauen und mit neuen, auf tatsächlichen - mit dem BF ad personam aber nicht in Verbindung stehenden geschichtlichen und politischen Ereignissen in Marokko - Geschehnissen basierenden Details weiter anzureichen, um der Fluchtgeschichte den Nimbus einer Glaubhaftigkeit zu verleihen.
2.3.2.4. In Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2015 brachte der BF - wiederum teilweise abweichend zu den bisherigen Behauptungen - vor, er sei im Frühling 2012 verhaftet worden und es habe sich bei dieser Verhaftung um eine Entführung gehandelt. Nach dieser Entführung sei er nach XXXX gegangen, habe sich dort ein Zimmer gemietet und das Haus nicht mehr verlassen. Er brachte hier auch erstmals vor, einer der Führer dieser Gruppierung gewesen zu sein, welche sich gegen den König gerichtet habe. Auch brachte er erstmals vor, dass er bevor er Marokko verlassen habe, von XXXX aus für sechs Monate nach XXXX zurückgegangen sei, wo er sich verborgen gehalten und sich gegen Schmiergeldzahlung einen Reisepass sowie ein Visum für Italien besorgt habe.
Dazu ist festzuhalten, dass es zunächst als nicht nachvollziehbar und daher als unglaubhaft erscheint, dass der BF - bei tatsächlicher akuter behördlicher Verfolgung - seinen sichereren Ort in XXXX verlässt, in seinen Heimatort zurückkehrt und sich dort über sechs Monate aufhält, obwohl dort die Gefahr eines behördliches Aufgriffs wohl am größten wäre.
Auch ergeben sich in Ansehung der Fluchtvorbringen vom 14.06.2014 und 16.06.2014 sowie jenen in der Stellungnahme vom 30.10.2014 und der Behauptungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2015 offenkundige Divergenzen, nicht
nur - wie oben ausgeführt - bezüglich der Fluchtmotive und des Fluchtzeitpunktes sondern auch im Hinblick auf die, dem Fluchtzeitpunkt unmittelbar vorausgehenden Ereignissen. So brachte der BF in der mündlichen Verhandlung beispielsweise vor, dass er nicht wisse, wie oft er verhaftet worden sei, während er zuvor noch konkret angegeben hatte, insgesamt dreimal verhaftet worden zu sein. Auch von der Regierungsorganisation "Kaidyine", welche die "Fassile" provoziert haben soll, war erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Rede, ebenso wie vom Umstand, dass der BF die Bewegung "Fassile" selbst mit anderen Personen gegründet haben will.
2.3.3. In der Zusammenschau dieser - lediglich - demonstrativ herausgehobenen Inkohärenzen und der, dem Vorbringen innewohnenden unauflöslichen Widersprüchen zeigt sich deutlich, dass sich der BF keinesfalls einer erlebnisbasierten Fluchtgeschichte bedient, sondern vielmehr versucht, seiner bereits ab der Einvernahme vor dem BFA konstruierten Fluchtgeschichte durch ein sukzessiv steigerndes Vorbringen mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen. Unterstrichen wird diese Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dadurch, dass der BF von Anbeginn seiner Befragungen klar stellte, dass er keinesfalls freiwillig Österreich verlassen wolle. Zudem zeigt sich, dass der BF tatsächlich bis 08.07.2013 in Italien aufenthaltsberechtigt war, dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Bei tatsächlicher Verfolgung wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wohl mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF - nachdem er sich in Italien in Sicherheit befunden hatte - umgehend einen Asylantrag gestellt hätte (vgl. etwa VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Schließlich liegt auch die Annahme nahe, dass der BF seiner in Österreich aufhältigen Schwester nachziehen wollte, nachdem seine wirtschaftliche Situation in Italien sich nicht nach seinen Vorstellungen entwickelt hatte.
2.3.4. Ein glaubhaftes Fluchtvorbringen wurde sohin nicht erstattet und es ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf die behauptete Verfolgung die persönliche Glaubwürdigkeit abzuerkennen. In einer Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF seinen Herkunftsstaat Marokko nicht etwa aus Furcht vor einer möglichen behördlichen oder privaten Verfolgung, sondern zur Verbesserung seiner persönlichen Lebensumstände verlassen hat. Wesentlich dafür ist der Umstand, dass der BF ausdrücklich und wiederholt konkrete wirtschaftliche Gründe als maßgeblichen Beweggrund für seine Reise nach Italien und die Stellung des gegenständlichen Antrages vorbrachte. Daran vermag das Faktum, dass der BF später durch ein unglaubhaftes Vorbringen versuchte, asylrelevante Fluchtgründe zu konstruieren, nichts zu ändern. Letztlich konnte auch sonst eine den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht einmal ansatzweise erkannt werden.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.5.1. Bei den, dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichten wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Inhalt der Länderberichte deckt sich in den entscheidungserheblichen Punkten dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums genannt werden, ist auszuführen, dass sich seither keine entscheidungserheblichen Änderungen in der asyl- und abschieberelevanten Lage ergeben haben. Dies zeigt sich insbesondere im Abgleich mit den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation vom (Quelle: BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt Marokko, 02.02.2016 (verfügbar auf ecoi.net:
http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1454408388_maro-lib-2016-01-28-as.doc [Zugriff 03.05.2016]). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.5.2. Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Marokko herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
2.5.3. Dem BF wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungs-gericht Einsicht in die oben angeführten Länderberichte gewährt und diese wurde mit ihm auch erörtert worauf der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine handschriftliche, in Arabisch abgefasste Stellungnahme übermittelte. In dieser Stellungnahme legt der Beschwerdeführer seine persönliche Meinung zum politischen Regime Marokkos, dem dortigen Sicherheitsapparat und der Justiz sowie zu den Themen der Todesstrafe, der Menschenrechte, der Meinung-, Rede-, Medien- und Versammlungsfreiheit, der wirtschaftlichen Lage, der medizinischen Versorgung, der Situation der Berger, der Lage in der Westsahara, der Religionsfreiheit, der Homosexualität und der Lage der Rückkehrer dar, ohne jedoch den vorliegenden Länderfeststellungen substantiiert entgegenzugetreten bzw. diese in entscheidungserheblicher Weise zu ergänzen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Zum glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle Verfolgungsgefahr wurde vom BF nicht glaubhaft vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schul- sowie über eine Berufsausbildung und Berufserfahrung als Schweißer. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF weder in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Marokko und auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert entgegen-getreten ist und er auch nicht im Ansatz dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - von den unglaubhaften Verfolgungsbehauptung im Heimatstaat abgesehen - konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der sohin dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.
Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt sich zwar, dass der BF über in Österreich lebende Verwandte, nämlich seine Schwester, verfügt und er auch bei ihr wohnt und von ihr unterstützt wird. Es ist auch evident, dass der BF Deutschkurse auf dem Sprachniveau A2 sowie einen Schweißerkurs absolviert hat. Ebenso ist ihm im Hinblick auf mögliche Integrationsaspekte zugute zu halten, dass er unbescholten, Mitglied in einem Fitness-Club und um Integration bemüht ist.
Dennoch ist zu konstatierten, dass eine besonders berücksichtigungswürdige Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Mitte Juni 2014) nicht festzustellen ist. Der BF geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang im Wesentlichen von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seine Einreise erfolgte illegal. Das bisherige Aufenthaltsrecht basierte auf einem zu Unrecht gestellten Antrag auf internationalen Schutz, mit welchem sich der BF in unredlicher Weise Zugang zu öffentlichen Mitteln verschaffte. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Partnerschaft. Seine oben dargestellten Integrationsbemühungen hat der BF im Bewusstsein unternommen, dass sein Aufenthaltsrecht aufgrund des zu Unrecht gestellten Asylantrages nur ein vorübergehendes sein kann. Insofern kann diesen Bemühungen nur geringes Gewicht zugesonnen werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist nach Ansicht des erkennenden Richters davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind amtswegig keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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