I404 2123883-1•BVwG I404 2123883-1
I404 2123883-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
I404 2123883-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 15.02.2016, Zl. LGSTi/IV/0566/300776-702/2016-R, betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.01.2016, Zl. LGSTi/IV/0566/300776-702/2015-CB, wies das Arbeitsmarktservice Innsbruck, regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde) die Beschwerde von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2015, mit welchem der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 02.03.2015 bis 10.07.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeld in Höhe von Euro 3.726,95 verpflichtet wurde, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 56 AlVG ab.
2. Mit Schriftsatz vom 29.01.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.02.2016, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.02.2016, Zl. LGSTi/IV/0566/300776-702/2016-R, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 1 und 3 VwGVG als verspätet zurück.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 17.03.2016.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.04.2016 die Verspätung ihres Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 15.02.2016, Zl. LGSTi/IV/0566/300776-702/2016-R vor: Aus dem Rückschein gehe hervor, dass der Bescheid der belangten Behörde am 16.02.2016 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von 4 Wochen habe am Dienstag, dem 16.02.2016 zu laufen begonnen und habe am Dienstag, dem 15.03.2016, 24:00 Uhr, geendet. Die von der Beschwerdeführerin am 18.03.2016 zur Post gegebene Beschwerde sei daher verspätet.
5. In ihrer Stellungnahme vom 13.04.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2016, ersuchte die Beschwerdeführerin um detaillierte Überprüfung der Zustellung des Bescheides vom 15.02.2016. Die Beschwerdeführerin glaube, den Bescheid am 16.02.2016 hinterlegt bekommen und noch am selben Tag abgeholt zu haben. Daher behaupte sie, dass sie die Berufung am 29.02.2016 eingebracht habe. Zudem ersuche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Tippfehler ihrerseits zu entschuldigen: Sie habe den Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2016 (hinterlegt am 16.02.2016) am 18.02.2016 abgeholt und die Berufung am 29.02.2016 eingebracht. Sie habe am 18.03.2016 das Schreiben vom 17.03.2016 aufgegeben, aber die Beschwerde habe sie am 29.02.2016 (gemeint wohl: 29.01.2016) aufgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2016, Zl. LGSTi/IV/0566/300776-702/2016-R, wurde der Beschwerdeführerin am 16.02.2016 persönlich ausgefolgt. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Bescheid binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
Das als "Berufung" gegen diesen Bescheid bezeichnete Rechtsmittel vom 17.03.2016 wurde am 18.03.2016 zur Post gegeben und langte am 22.03.2016 bei der belangten Behörde ein.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Das Datum der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich aus der im Akt einliegenden Zustellbestätigung RSb. Die persönliche Übernahme ist durch die Unterschrift der Beschwerdeführerin bestätigt. Das Datum der postalischen Aufgabe des Rechtsmittels ergibt sich aus dem Aufgabevermerk auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Briefkuvert, mit welcher das Rechtsmittel an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung ihres Rechtsmittels vorgehalten. Hinsichtlich der Verspätung führte sie aus, dass ihr der Bescheid am 16.02.2016 hinterlegt und von ihr am selben Tag abgeholt worden sei, was allerdings durch den im Akt ersichtliche Zustellbestätigung Rsb und der daraus ersichtlichen persönlichen Übernahme des Bescheides nicht bestätigt werden konnte. Auch mit den von ihr angeführten Ausführungen zu den "Tippfehlern" vermochte sie der sich aus der Aktenlage ergebenden eindeutigen Verspätung nicht substantiiert entgegenzutreten, sondern bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die gegenständliche Beschwerde vom 17.03.2016 erst am 18.03.2016 zur Post gegeben hat.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 13 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
3.2.2. Wie im Sachverhalt bereits ausgeführt, wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin nachweislich am 16.02.2016 persönlich ausgefolgt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am Dienstag, den 16.02.2016, zu laufen und endete am Dienstag, den 15.03.2016. Das am 18.03.2016 zur Post gegebene Rechtsmittel war daher verspätet.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/11/).
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