BVwG I404 2123665-1

I404 2123665-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Freiwilligkeit, Kündigung, Nachsichterteilung,<br/>Sperrfrist

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2123665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2123665.1.00

Spruch

I404 2123665-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, regionale Geschäftsstelle, vom 02.03.2016 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 16.11.2015 bis 29.11.2015 nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 10.11.2015 stellte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Mit Bescheid vom 18.12.2015 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 16.11.2015 bis 13.12.2015 kein Arbeitslosengeld erhält und ihr ab 30.11.2015 eine Nachsicht erteilt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH (in der Folge: S. GmbH) freiwillig gekündigt habe. Aufgrund der Arbeitsaufnahme im Unternehmen von XXXX (in der Folge M. B.) werde ihr eine 50 %ige Nachsicht erteilt.

3. Mit Schriftsatz vom 29.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 08.01.2016, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ihr Dienstverhältnis mit der S. GmbH im November gekündigt habe, weil sie im Betrieb ihres Lebensgefährten M. B. als Serviceleiterin zu arbeiten begonnen habe. Ihr letzter Arbeitstag bei der S. GmbH sei der 15. November [2015] gewesen. Der Betrieb ihres Lebensgefährten habe am 17. Dezember [2015] eröffnet. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin noch Schulungen absolviert und nachdem sie auch für die Administration im Betrieb von M. B. zuständig sei, habe sie nicht bis zum letzten Tag bei der S GmbH arbeiten und zugleich die Eröffnung des Betriebes von M. B. vorbereiten können. Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr der Berater von der belangten Behörde nach mehrmaligem Nachfragen versichert habe, dass sie das volle Arbeitslosengeld erhalte, wenn sie vor dem Ablauf eines Monats wieder in einer Beschäftigung gemeldet sei. Würde eine Meldung über eine Beschäftigung nach vier bis acht Wochen erfolgen, wären es lediglich 50 % des Arbeitslosengeldes. Die Beschwerdeführerin habe auch mehrmals nachgefragt, ob eine Anmeldung am 14. Dezember [2015] noch innerhalb dieser sogenannten Frist sei, was der Berater der belangten Behörde bestätigt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin nach längerer Zeit und mehrfacher telefonischer Urgenz auf ihrem Privatkonto einen Eingang von lediglich € 32,61 verzeichnet habe, sei sie mit dem Berater der belangten Behörde nochmals in Verbindung getreten, woraufhin ihr dieser erklärte habe, dass er dies nicht zu bestimmen habe. Mittlerweile wisse die Beschwerdeführerin, dass ihr der Berater eine derartige Auskunft nicht geben hätte dürfen, weil dies individuell entschieden werde.

4. Mit Bescheid vom 02.03.2016 wies die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Neben der ausführlicher Wiedergabe der Angaben des Erstbescheides verwies die belangte Behörde auf ein ergänzend durchgeführtes Ermittlungsverfahren. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 18.12.2015 einen Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zur Hälfte nachgesehen habe. Dies offensichtlich deshalb, da die Beschwerdeführerin ab 14.12.2015 eine voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Aufgrund der am 14.12.2015 und somit erst nach Endigung der Sperrfrist erfolgten Beschäftigungsaufnahme habe die belangte Behörde eine Nachsicht im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG im Ausmaß von 50 % als angemessen erachtet und seien von der Beschwerdeführerin darüber hinaus keine weiteren Nachsichtsgründe angeführt worden. In der Beschwerde vom 08.01.2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie während der Arbeitslosigkeit Schulungen besucht und die Vorbereitung für den Betrieb von M. B. erledigen habe müssen. Diesbezüglich merke die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführerin nicht selbständig erwerbstätig sei und die Vorbereitung für den Betrieb von M. B. im Zuge eines Dienstverhältnisses zu M. B. hätte erledigt werden können. Ebenso seien diese Vorbereitungstätigkeiten auch nicht näher konkretisiert worden und habe seitens der belangten Behörde kein solches Dienstverhältnis [zum Betrieb von M. B.] festgestellt werden können. Informativ merke die belangte Behörde des Weiteren an, dass diese Vorbereitungsarbeiten - sofern diese nicht im Zuge eines Dienstverhältnisses seitens der Beschwerdeführerin erledigt werden - nicht auf Kosten der Arbeitslosenversicherung abzuwälzen seien. Die belangte Behörde erkenne in den dahingehenden Angaben der Beschwerdeführerin daher keinen Nachsichtsgrund. Weitere Nachsichtsgründe hätten im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können und seien derartige auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. Insbesondere sei von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden, dass eine Lösung des Dienstverhältnisses zur S. GmbH zu einem späteren Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist nicht möglich gewesen wäre. Sohin sehe die belangte Behörde die gewährte Nachsicht im Ausmaß von 50 % als ausreichend an und komme sie zu keinem anderen als dem bereits festgestellten Ergebnis.

5. Mit Schreiben vom 11.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin unterlag im Zeitraum vom 15.12.2014 bis zum 15.11.2015 als Arbeiterin bei der S GmbH einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, welches durch Kündigung der Beschwerdeführerin endete. Seit 14.12.2015 ist die Beschwerdeführerin im Unternehmen M. B. voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.11.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengelt. Für den Zeitraum 16.11.2015 bis 29.11.2015 erhielt die Beschwerdeführerin kein Arbeitslosengeld. Für den Zeitraum vom 30.11.2015 bis 13.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin Nachsicht erteilt und Arbeitslosengeld ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiträumen und den Arbeitgebern ergeben sich aus einer Versicherungsdatenabfrage beim Hauptverband vom 08.04.2016. Die Feststellung, wonach das Beschäftigungsverhältnis bei der S GmbH durch Kündigung der Beschwerdeführerin endete, leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ab und ist unbestritten.

2.2. Eine Kopie der von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsstellung auf Erteilung von Arbeitslosengeld liegt im Verwaltungsakt auf.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 16.11.2015 bis 13.12.2015 kein Arbeitslosengeld und ihr für den Zeitraum vom 30.11.2015 bis 15.11.2015 eine Nachsicht erteilt wurde, leitet sich ebenfalls aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ab und ist ebenfalls unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

"Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

"§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."

Zu A)

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:

§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.2.2. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218)

Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis zur S. GmbH freiwillig im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG gelöst hat und sie aus diesem Umstand die im Gesetz vorgesehene Sperrfrist von vier Wochen trifft.

3.2.3. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß §11 Abs. 2 AlVG jedoch ganz oder teilweise nachzusehen. Liegt ein Nachsichtsgrund vor, so ist vom Arbeitsmarktservice jedenfalls Nachsicht zu üben. Die Behörde hat einen Ermessensspielraum lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Nachsicht.

Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht.

Hinsichtlich des Nachsichtsgrundes "Beschäftigungsaufnahme" ist nach der Rspr. des VwGH unter "Beschäftigung" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch eine selbstständige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwGH 13. 4. 1999, 97/08/0025). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 11 AlVG nicht. Hat ein Arbeitsloser nach freiwilliger Beendigung seines Dienstverhältnisses binnen acht Wochen (Frist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG) ab Ende des Dienstverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen, war dies rechtzeitig genug, um eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen (VwGH 1. 6. 2001, 2000/19/0136). Es ist dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen, dass gänzliche oder teilweise Nachsicht unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt werden kann, wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des Einzelfalles, insb. der Verschuldensgrad des Arbeitslosen (siehe Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 11 AlVG, Rz 298).

Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl Erk. des VwGH zu § 10 Abs. 3 AlVG vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).

Dass die Beschwerdeführerin mit 14.12.2015 - somit knapp 4 Wochen nach Beendigung ihres Dienstverhältnis- ein neues Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen ihres Lebensgefährten M. B. aufgenommen hat, berücksichtige die belangten Behörde bei ihrer Entscheidung zu Recht als solchen "berücksichtigungswürdigen Fall" und erteilte eine Nachsicht von 2 Wochen.

3.2.4. Zum Vorliegen weiterer Nachsichtsgründe ist Folgendes auszuführen:

Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG vor der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 sind auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 Abs. 2 AlVG (bzw. vor Inkrafttreten BGBl. I Nr. 104/2007 im Sinne des § 11 zweiter Satz AlVG) heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272).

Zur Kündigung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr aufgrund von Schulungen und Vorbereitungstätigkeiten eine Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur S. GmbH bis zum letzten Tag vor dem neuen Dienstantritt nicht möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Vorbereitungstätigkeiten hat die belangte Behörde bereits richtig festgestellt, dass diese Vorbereitungstätigkeiten allenfalls im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu M. B. hätten erfolgen können, was ebenfalls zu einem Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes geführt hätte.

Auch eine allfällige irrtümliche Angabe ihres Kundenbetreuers zum Erhalt und zur Höhe des Arbeitslosengeldes kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

3.2.4. Dadurch, dass die belangte Behörde eine Nachsicht von 2 Wochen erteilte, hat sie von ihrem Ermessen weder grob unrichtigen noch überschreitenden Gebrauch gemacht hat, weshalb daher spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Gewährung von Nachsichtsgründen gemäß § 11 Abs. 2 AlVG eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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