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I404 2114506-1•BVwG I404 2114506-1
I404 2114506-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
I404 2114506-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBCHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale Geschäftsstelle, vom 08.07.2015 wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.07.2015 bis 11.08.2015 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach nicht öffentlicher zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 27.02.2015 Notstandshilfe.
In der Betreuungsvereinbarung vom 21.01.2015 (gültig bis 30.06.2015) ist vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Objektleiter Reinigungsdienst oder im Bereich Hilfstätigkeiten jeglicher Art unterstütze. Gewünschter Arbeitsort sei der Bezirk Schwaz, Wörgl, Kundl, Rattenberg, Kramsach, Brixlegg, Münster, Wattens, Baumkirchen, Terfens, Hall in Tirol und Innsbruck. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen, weiters stehe dem Beschwerdeführer um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, sein Privat-PKW zur Verfügung.
2. Mit Schreiben vom 22.04.2015 wies das Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Sicherheitsmitarbeiter bei der Firma XXXX (im Folgenden: V GmbH) für die Leitstelle Brenner Basistunnel zu.
3. Am 10.06.2015 meldete Frau P. von der V GmbH der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer leider kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle gehabt habe. Nach Begrüßung und Beginn des Gesprächs sei sie sofort vom Beschwerdeführer mit den Worten unterbrochen worden, dass er ihr gleich sagen wolle, dass er nicht am Job interessiert sei und nicht gewillt sei, von Schwaz nach Mutters (Zenzenhof) zur Arbeit zu fahren. Wenn er wolle, könne er sofort in Telfs im L. Werk für die Firma S. als Portier anfangen. Auf die Frage, warum er das dann nicht gleich am Telefon gesagt habe, habe der Beschwerdeführer erwidert, dass er das (gemeint wohl: Stellenangebot) von der belangten Behörde bekommen habe und er verpflichtet sei, bei den Firmen vorstellig zu werden. Sie könne jetzt den Beschwerdeführer gerne bei der belangten Behörde "verratschen". Das Gespräch sei dann für Frau P. beendet gewesen.
4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.06.2015 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass die konkret angebotene Entlohnung von 10 Euro brutto generell unterbezahlt sei, die berufliche Verwendung nicht seine Traumtätigkeit sei, sie sei für ihn etwas komplett Neues. Er sei Produktionsplaner/EDV Organisation - diese Tätigkeit habe er zuletzt im Februar 2013 ausgeführt. Die geforderte Arbeitszeit von 12 Stunden schaffe er nicht, vor allem Nachtarbeit. Außerdem vermute er, dass es eine hauptsächlich sitzende Tätigkeit sei und ihm das aufgrund seines diagnostizierten Bandscheibenvorfalles nicht möglich sei. Die tägliche Wegzeiten seien nur mit dem Auto möglich und die monatlichen Kosten seien dafür zu hoch. Betreuungspflichten und sonstigen Einwendungen habe er nicht. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese stimmen würden. Er habe an solchen Stellen kein Interesse, da er beruflich andere Ziele verfolge. Weiters möchte er anmerken, dass Frau P. von der V GmbH zu ihm gesagt habe, dass sie eigentlich jemanden aus dem Bezirk Innsbruck möchten. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab er an, dass er von Jenbach nach Mutters fahren müsse und hiefür die Kosten unverhältnismäßig seien. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Befundberichte vom 21.06.2015 und vom 10.03.2015 vor, in welchen jeweils vermerkt ist, dass dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht empfohlen werde bzw. dies nicht ratsam sei.
5. Mit Bescheid vom 08.07.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum 01.07.2015 bis 11.08.2015 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde (Spruchpunkt A). Weiters schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt B). In einer kurzen Begründung hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme am 01.07.2015 bei dem potentiellen Dienstgeber vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht hätten nicht geltend gemacht werden können.
6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Er habe sich am 28.04.2015 bei der V GmbH vorgestellt. Im Zuge des Gesprächs habe sich herausgestellt, dass die Firma einen Bewerber aus Innsbruck bevorzugen würde und auch dies gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt habe. Weiters habe er aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung- es handle sich vorwiegend um Monitorüberwachung in Schichtarbeit- erwähnt, dass er in der Nacht starke Probleme habe, am Computer zu arbeiten. Konkret sehe er auch bei Verwendung einer Brille nur unscharf bzw. verschwommen. Zudem möchte er darauf hinweisen, dass der Arbeitsplatz nur mit einem eigenen PKW zu erreichen sei, was eine tägliche Fahrstrecke von ca. 80 km bedeute, wobei ihm im Monat zusätzliche Kosten von ca. € 200 bis € 220 entstehen würden und ihm dann finanziell deutlich weniger als der jetzige Notstandshilfebezug bliebe. Es sei daher nicht richtig, dass er die Arbeitsaufnahme ohne wichtigen Grund vereitelt habe, sondern sich im Zuge des Gespräches die Situation - wie oben dargestellt - gezeigt habe.
7. Mit Schreiben vom 12.08.2015 wurde seitens der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme eines Amtsarztes zur Frage, ob dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die zugewiesene Stelle zumutbar sei, eingeholt.
8. Am 23.09.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung I407 zugeteilt.
9. Am 12.10.2015 langte bei der belangte Behörde die ärztliche Stellungnahme von Dr. S ein, welches an das BVwG weitergeleitet wurde.
10. Am 05.04.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 zugeteilt. Mit Schreiben vom 22.04.2016 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. S mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt werde oder ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sofern kein ausdrücklicher Antrag erfolge, das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung ziehe, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
11. Mit Schreiben vom 25.04.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine weitere Stellungnahme abgeben wolle und er auch keine mündliche Verhandlung beantrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 01.08.2012 bis 13.01.2013 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis. Seit dem 29.01.2013 bis laufend steht der Beschwerdeführer mit kurzen Unterbrechungen in Bezug von Leitungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer hat aufgrund eines (neuerlichen) Antrages vom 27.02.2015 Notstandshilfe in Höhe von € 33,31 täglich bezogen.
1.2. Am 22.04.2015 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende
Stellenangebot der Firma V GmbH zugewiesen:
"Wir suchen für ein Unternehmen im Bereich
Sicherheitsdienstleistungen ab Juni 2015:
2 Sicherheitsmitarbeiter/in für die Leitstelle Brenner Basis Tunnel beim Zenzenhof
Beschreibung der Tätigkeit:
-Portiertätigkeit
-Überwachung des Tunnels per Monitoring
-Koordination der Rettungskette (bei Unfall, Kohlenmonoxidaustritt, usw.)
-Dienstberichterstellung täglich
Anforderung:
-Verantwortungsbewusstsein
-einwandfreier Leumund
-sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
-Word, Excel Kenntnisse (für Dienstberichte)
-gepflegtes Äußeres
-Führerschein B
-eigener PKW zum Erreichen des Dienstortes
Arbeitszeit:
Kontakt:
Bitte mailen Sie Ihre vollständige Bewerbung mit Auftragsnummer an das Arbeitsmarktservice, das im Auftrag des Betriebes eine Vorauswahl trifft.
Ansprechpartner: ...
E-Mail-Adresse: ...
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stellen als Sicherheitsmitarbeiter/in beträgt 10,00 EUR brutto per Stunde."
1.3. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit.
1.4. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in Innsbruck, Zenzenhof, gewesen, der Beschwerdeführer wohnt in Jenbach. Bei Benutzung der A12 kann man die zirka 39 Kilometer lange Strecke zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Jenbach und der Betriebsstätte der V GmbH in Innsbruck, Zenzenhof, mit dem Pkw in zirka 30 Minuten zurücklegen.
1.5. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Bewerbungsgespräches gegenüber der V GmbH angegeben, dass er an der ausgeschriebenen Stelle kein Interesse hat und er nicht gewillt ist, von Schwaz zum Zenzenhof zu fahren. Es kam in der Folge zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers bei der V GmbH.
Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei dieser zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelt und dass durch seine Aussagen im Zuge des Bewerbungsgespräches zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm er dies billigend in Kauf.
2.1. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe und der Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. Die Feststellung zum letzten die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis basieren auf einer Abfrage beim Hauptverband vom 02.05.2016.
2.2. Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates wurden dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen.
2.3. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und dem noch von der belangten Behörde in Auftrag gegebenem amtsärztlichen Gutachten vom 07.10.2015. Die im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.06.2015 vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die zugewiesene Stelle in Frage zu stellen, zumal in diesen Attesten nur vermerkt ist, dass dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht empfohlen bzw. nicht ratsam ist. Die zugewiesene Arbeitsstelle sah solche Tätigkeiten jedoch gar nicht vor. Auch die im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Probleme, in der Nacht am PC zu arbeiten und dass er auch bei Verwendung einer Brille nur verschwommen sehe, konnten nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 07.10.2016 nicht bestätigt werden. Das Gutachten vom 07.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und ist er in der Folge diesem nicht entgegen getreten. Insofern war die zugewiesene Beschäftigung in Hinsicht auf die körperlichen Fähigkeiten zumutbar.
2.4. Die Feststellungen zur Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ergeben sich aus einer Abfrage aus "google-maps" und stimmen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überein.
2.5. Der Inhalt des Vorstellungsgesprächs basiert auf der Rückmeldung der Firma V GmbH und wird vom Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.06.2015 ausdrücklich bestätigt.
Dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle gehabt hat, sind nicht ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.06.2015 erstmalig Einwände gegen die zugewiesene Stelle geäußert. Die Stelle entspricht jedoch den in der Betreuungsvereinbarung vom 25.01.2015 vereinbarten Voraussetzungen. Außerdem geht schon aus der Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber der V GmbH beim Bewerbungsgespräch, wonach er verpflichtet sei, sich bei der V GmbH vorzustellen, hervor, dass der Beschwerdeführer nicht an der Zumutbarkeit der Stelle gezweifelt hat.
Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er durch die Äußerung, nicht an der Stelle interessiert zu sein, zumindest seine Chancen auf eine Anstellung verringert, liegt auf der Hand.
2.6. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage - insbesondere nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens vom 07.10.2015 - geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Dem Beschwerdeführer wurden die Ermittlungsergebnisse nachweislich zugestellt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen kann und andernfalls das Gericht von einer Verhandlung absehen kann. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf die Abhaltung einer Verhandlung verzichtet. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlagebericht vom 17.09.2015 ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht beeinträchtigt wird.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zu den einschlägigen Rechtsnormen
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
....
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
...
3.2.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.2.2.1. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.06.2015 keinerlei Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung erhoben hat und auch sonst keine (körperlichen) Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.06.2015 hat der Beschwerdeführer zur angebotenen beruflichen Verwendung angegeben, dass die ausgeschriebene Stelle nicht seine "Traumtätigkeit" sei, und er aus einem gänzlich anderen Bereich komme. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits mehr als 120 Tage in Bezug von Arbeitslosengeld war und daher auch eine Beschäftigung in einem anderen Beruf zumutbar ist (vgl. § 9 Abs. 3 AlVG). Dass die Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter Fähigkeiten voraussetzt, welche der Beschwerdeführer nicht erfüllt, wurde weder vom Beschwerdeführer angegeben, noch gibt es dafür Anhaltspunkte.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlich Einvernahme und in der Beschwerde weiter ausgeführten gesundheitlichen Einschränkungen ist auszuführen, dass zunächst der Arbeitslose, wenn er subjektiv der Auffassung ist, in Bezug auf eine konkret zugewiesene Stelle oder generell arbeitsunfähig zu sein, er auf die Zuweisung mit entsprechender Mitteilung gegenüber der belangten Behörde oder mit der Stellung eines Pensionsantrages reagieren muss (vgl. bsp. VwGH vom 26.03.1996, Zl. 94/08/0087).
Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Darüber hinaus entsprach die zugewiesene Beschäftigung - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung ausgeführt ist - auch den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers.
Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Laut Lohntabelle des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe betragen die Grundstundenlöhne in der Verwendungsgruppe B - Service und Sicherheitsdienst € 9,40. Die angebotene Entlohnung von € 10,00 wäre daher angemessen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund der Anfahrt zum Beschäftigungsort Fahrkosten in Höhe von € 200-220 entstehen würden, ist auszuführen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass beispielsweise Fahrtkosten von monatlich ATS 2.000 noch keine Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führen können (vgl. VwGH vom 04.04.2002, Zl. 1999/08/0092).
Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von insgesamt ca. 78 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre.
3.2.2.2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zuletzt VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023).
Ob dieses Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde, ist irrelevant, weil jedes Verhalten, das im Zuge der Bewerbung um eine Stelle gegenüber dem potenziellen Dienstgeber gesetzt wird, als Vereitelungshandlung in Betracht kommt, sofern es nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten, und die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf nimmt (zum Begriff der Vereitelung und zur erforderlichen Schuldform des "dolus eventualis" vgl. etwa aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg.Nr. 13.722/A).
Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewerbungsgespräches angegeben, an der ausgeschriebenen Stelle kein Interesse zu haben.
Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass der Beschwerdeführer durch diese Äußerung das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat.
3.2.2.3. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorstellungsgespräch waren kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, da aufgrund der Äußerung des Beschwerdeführers die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden.
3.2.3. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt und dass durch die Äußerung, kein Interesse an der Stelle zu haben, zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und er dies billigend in Kauf genommen hat, wurde im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits dargelegt. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich insbesondere dadurch, dass er gegenüber dem potentiellen Arbeitsgeber im Rahmen des Bewerbungsgespräches angegeben hat, an der Stelle kein Interesse zu haben, das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen und zumutbaren Beschäftigung verhindert hat.
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.
3.2.4. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Der Beschwerdeführer hat keine andere Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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