W185 1435680-1•BVwG W185 1435680-1
W185 1435680-1Bundesverwaltungsgericht03.05.2016
Rechtsanschauung des VwGH, Übergangsbestimmungen
W185 1435680-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 13 06.310 BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.05.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.2013, Zl 13 06.310 BAT, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen habe. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer habe keine Bindungen zu Österreich, spreche nicht Deutsch und finanziere seinen Aufenthalt aus öffentlichen Mitteln. Dieser sei erst kurz in Österreich aufhältig. Ansatzpunkte für eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht ersichtlich. Eine Gesamtabwägung der Interessen ergebe die Rechtfertigung der Ausweisungsentscheidung. Ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte liege nicht vor.
Am 04.06.2013 wurde gegen den angeführten Bescheid Beschwerde erhoben und darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zur Verfolgung von Christen in Nigeria zu erstatten; im angefochtenen Bescheid würden sich keinerlei Länderberichte zu diesem Punkt finden. Hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei, Deutsch lerne und versuche, sich so weit als möglich zu integrieren. Die Ausweisung stelle unzweifelhaft einen unverhältnismäßigen Eingriff in das schützenswerte Privatleben iSd Art. 8 EMRK dar und sei daher unzulässig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stelle weder eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung noch der nationalen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohls dar.
Am 16.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt der Landeshauptstadt XXXX, ein, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2014 in XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX, nunmehr XXXX, geb. XXXX, standesamtlich geheiratet hat.
Am 31.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen und privaten Situation in Österreich sowie zu den übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 06.05.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.05.2015, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner persönlichen und privaten Situation und zu seiner Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe seit dreizehn Monaten mit seiner nunmehrigen Gattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, in einer Beziehung. Seit 07.07.2014 bestehe ein gemeinsamer Wohnsitz und Haushalt. Die standesamtliche Ehe sei am 08.10.2014 geschlossen worden. Der Beschwerdeführer und dessen Gattin würden ein überaus intensives Beziehungs- und Familienleben führen. Die Genannten würden sich die täglichen Agenden der Haushaltsführung teilen. Das gemeinsame Familienleben finde ausschließlich in Österreich statt. Es bestehe ein hohes Maß an gegenseitigen Abhängigkeiten in allen Belangen des täglichen Lebens. Die Gattin des Beschwerdeführers arbeite als Taxifahrerin und sorge damit für die familiären Einkünfte. Da dem Beschwerdeführer derzeit eine Erwerbstätigkeit de facto nicht möglich sei, übernehme dieser viele Aufgaben im gemeinsamen Haushalt. Überdies sei der Beschwerdeführer über seine Gattin bei der Krankenkasse mitversichert. Eine zwangsweise Trennung der bestehenden Familieneinheit würde die Familienmitglieder in eine überaus schwierige Lebenssituation versetzen und eine unverhältnismäßige Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. Durch die Beendigung des Aufenthaltes eines Familienmitgliedes würde auch ein Eingriff in das Recht auf Familienleben der im Inland verbleibenden Familienangehörigen vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich bereits ein breites Netzwerk an sozialen Kontakten aufgebaut; dies würden die beiliegenden Empfehlungsschreiben bestätigen. Der Beschwerdeführer habe, unterstützt von seiner Gattin, mehrfach bei diversen Organisationen versucht, einen Deutschkurs zu besuchen. Momentan seien jedoch in XXXX alle Deutschkurse ausgebucht. Aktuell versuche der Beschwerdeführer im Selbststudium gemeinsam mit seiner Gattin die deutsche Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich in Erscheinung getreten, was als essentieller Bestandteil seiner Aufenthaltsverfestigung zu werten sei. Es werde beantragt, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des schützenswerten Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig sei.
Unter einem wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Am 06.07.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, seine nunmehrige Gattin im Zuge einer Taxifahrt im Sommer 2014 kennen gelernt zu haben. Es habe sich dann eine Beziehung entwickelt und er habe mit seiner nunmehrigen Gattin dann auch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch nach der Eheschließung würde ein gemeinsamer Haushalt (weiter)bestehen. Der Beschwerdeführer habe sich um einen Platz in einem Deutschkurs bemüht. Dies sei jedoch letztlich an den hohen Kosten gescheitert. Mit seiner Gattin unterhalte er sich auf Deutsch und auf Englisch. Einer legalen Beschäftigung könne der Beschwerdeführer aufgrund seines Staus nicht nachgehen, daher helfe er seiner Gattin im Haushalt; er koche auch für die Familie. Seine Gattin unterstütze ihn finanziell; er sei finanziell von seiner Gattin abhängig. In Österreich könnte er dann eventuell als Koch arbeiten; er sei ein guter Koch. Er beziehe weder Sozialhilfe noch bekomme er von der Caritas finanzielle Hilfe. Die Gattin des Beschwerdeführers gab, als Zeugin einvernommen, unter Wahrheitspflicht im Wesentlichen an, den Beschwerdeführer im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit als Taxifahrerin im Mai oder Juni 2014 kennen gelernt zu haben. Im Juli 2014 hätte sie mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen Haushalt gegründet. Am 08.10.2014 hätten sie dann standesamtlich geheiratet. Seitdem würden sie auch weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Miete der Wohnung belaufe sich inklusive Betriebskosten auf € 485,--. Derzeit verdiene sie zwischen € 700,-- und € 800,-- pro Monat. Zum Leben würden ihnen daher ca. € 200,-bis € 300,-- pro Monat bleiben. Weitere € 200,-- erhalte sie zusätzlich vom Sozialamt (bedarfsorientierte Mindestsicherung). Sie sorge für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führe den Haushalt; dieser gehe einkaufen, koche und "mache die Wäsche". Mit dem Beschwerdeführer würde sie sich hauptsächlich auf Englisch unterhalten; sie versuche jedoch immer mehr die deutsche Sprache zu benützen. Die Deutschkurse in XXXX seien überbelegt.
Nach Durchführung einer rechtlichen Belehrung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes zurück. Die Beschwerde gegen Spruchteil III. wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Wiederholt wurde der Antrag, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig zu erklären.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015 wurde beschlossenen, A) I. dass das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG idgF eingestellt werde und A) II. zu Recht erkannt, der Beschwerde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig gewesen sei und die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von mehr als zwei Jahren in keiner Weise dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer respektable Anstrengungen zur Integration unternommen. Im Oktober 2014 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Sein Lebensunterhalt werde von seiner Gattin, welche als Taxifahrerin arbeite, bestritten, sodass er sich weder in der Grundversorgung befinde noch Sozialhilfe beziehe. Darüber hinaus sei er über seine Gattin bei einer GKK mitversichert. Der Beschwerdeführer verfüge zwar nur über beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache, versuche jedoch, im Selbststudium gemeinsam mit seiner Gattin die deutsche Sprache besser zu erlernen. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei strafrechtlich unbescholten.
Gegen diese Entscheidung erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Amtsrevision und machte darin geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es habe die in der Rechtsprechung für die bei Aufenthaltsbeendigungen vorzunehmende Interessenabwägung entwickelten Grundsätze missachtet.
Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2015 zur Zl. Ra 2015/19/0247-8, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.01.2016, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015 hinsichtlich seines Spruchpunktes A.) II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Es seien keine Umstände erkennbar, die im vorliegenden Fall eine Rechtfertigung dafür geboten hätten, der Beschwerdeführer könnte bereits nach der als bloß kurz anzusehenden Zeit seines Aufenthaltes von etwas mehr als zwei Jahren ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet aus Art. 8 EMRK ableiten. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner komme im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK große Bedeutung zu. In einem solchen Fall müssten nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden. Feststellungen zu den zuletzt genannten Themen würden im angefochtenen Erkenntnis zur Gänze fehlen. Der Beschwerdeführer habe zudem nie behauptet, es wäre nicht möglich, das Familienleben außerhalb Österreichs zu führen. Unter Bedachtnahme auf die bloß kurze Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers hätte das Bundesverwaltungsgericht dem Umstand, dass die Ehe zu einer Zeit geschlossen wurde, während sein Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen gewesen sei und somit für ihn, aber auch für seine Ehefrau, kein ausreichender Grund zur Annahme bestanden habe, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen, eine höhere Bedeutung beimessen müssen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Übrigen könne - entgegen der anderslautenden Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - nicht angenommen werden, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers von den Einkünften seiner Ehefrau als Taxifahrerin bestritten werde, zumal diese selbst Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehme. Insgesamt gesehen habe das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien verlassen und zudem infolge dessen keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine dem Gesetz entsprechende rechtliche Beurteilung ermöglicht hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste spätestens im Mai 2013 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seitdem aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Seit 08.10.2014 ist der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb XXXX, standesamtlich verheiratet. Seit Juli 2014 besteht ein gemeinsamer Haushalt der Genannten. Gemeinsame Kinder haben der Beschwerdeführer und dessen Gattin nicht. Der Beschwerdeführer ist über seiner Gattin bei einer GKK mitversichert. Der Beschwerdeführer führt den Haushalt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er befindet sich weder in der Grundversorgung noch erhält er Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer ist finanziell von seiner Gattin abhängig. Den gemeinsamen Lebensunterhalt erwirtschaftet die Gattin des Beschwerdeführers als Taxifahrerin. Sie verdient im Monat ca €
700,00 bis 800,00 und erhalt zusätzlich ca € 200,00 pro Monat bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die monatliche Miete der gemeinsamen Wohnung beläuft sich auf € 485,00.
Der Beschwerdeführer hat geringe Kenntnisse der deutschen Sprache;
er versucht - unterstützt von seiner Gattin - Deutsch zu lernen;
einen Deutschkurs besucht er nicht. Er unterhält sich mit seiner Gattin hauptsächlich auf Englisch.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 AssyG 2005 lautet:
(1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall ist also gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Daher ist ein möglicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Ein solcher Eingriff verstößt jedoch nur dann gegen die EMRK, wenn er nicht die Erfordernisse des Art. 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er gesetzlich vorgesehen ist, im Sinn dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
Eine Rückkehrentscheidung stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):
die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;
die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;
die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;
das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;
die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.
Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:
"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Im vorliegenden Fall stellt eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer jedenfalls einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.
Bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren am 31.03.2015 im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, integrationsbegründende Elemente in Hinblick auf sein Familien- und Privatleben in Österreich bekannt zu geben. Überdies hatten der Beschwerdeführer und dessen Gattin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2015 die Möglichkeit, entsprechende Angaben zu erstatten.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2013 im Bundesgebiet. Seit 08.10.2014 ist der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (nunmehr XXXX) standesamtlich verheiratet und führt mit dieser in der gemeinsamen Wohnung zweifellos ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK. Eine Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen ergibt jedoch, dass ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben - gleiches gilt für sein Recht auf Privatleben - gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig ist.
Zur Verdeutlichung wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des EGMR bei der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein maßgeblicher Aspekt ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens im Gastland rechnen durften. Diesfalls müssten außergewöhnliche Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich zu ziehen.
Demgemäß wiegt zu Ungunsten des Beschwerdeführers, dass sein Familienleben mit seiner nunmehrigen Ehegattin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich beide Partner jedenfalls des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Im konkreten Fall sind weiters keine "außergewöhnlichen Umstände", die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, ersichtlich. Es bleibt festzuhalten, dass sich für das erkennende Gericht keine Hinweise auf unüberwindbare Hindernisse ergeben, aus denen ein (allfällig bestehendes) Familienleben nach einer Ausweisung des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin in Nigeria nicht fortgesetzt werden könnte (vgl. dazu EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber eine norwegische Staatsangehörige geheiratet und mit dieser ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen). So ist im Verfahren hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin hauptsächlich in Englisch unterhält, sodass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers offensichtlich in der Amtssprache Nigerias verständigen kann, sodass es zumutbar erscheint, den familiären Kontakt durch regelmäßige Besuche seiner Ehegattin im Heimatstaat des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten, was ebenfalls für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung spricht. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass dem erkennenden Gericht bewusst ist, dass es in Nigeria immer wieder Konflikte gibt; diese stellen sich jedoch lokal begrenzt dar. Zudem zeigt die notorische Berichtslage keine landesweite Bürgerkriegssituation, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch eine ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Nigeria sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung) überzeugt hat.
Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr nach Nigeria eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken.
Hinsichtlich der Intensität des Familienlebens ist noch auszuführen, dass aus der Ehe keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, sodass die Intensität des Familienlebens in casu nur durch die etwa 2-jährige Dauer beschrieben werden kann (der Beschwerdeführer gab an, seine jetzige Ehefrau im Sommer 2014 kennengelernt zu haben; die Gattin sprach von einem Kennenlernen im Mai oder Juni 2014 und einem gemeinsamen Haushalt seit Juli 2014). Die Dauer des Familienlebens geht zwar über einen bloß kurzen Zeitraum hinaus, vermag aber die dargestellten, zu Ungunsten des Beschwerdeführers lastenden Aspekte, nicht aufzuwiegen.
Im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers fallen die vorgebrachten integrativen Merkmale - die sich im Kern auf lediglich geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und das Vorhandensein eines Bekannten- und Freundeskreises beschränken - insbesondere angesichts der noch kurzen Aufenthaltsdauer, nicht so stark ins Gewicht. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er hin und wieder ein afrikanisches Restaurant aufsuche, während seine Gattin arbeiten gehe und er den Haushalt führe bzw. im Haushalt mithelfe, so macht er damit ebenfalls keine sozialen Kontakte, die über jenes Maß, das geradezu zwangsläufig bei einem mehrjährigen Aufenthalt in einem Gastland entsteht, hinaus gehen, geltend. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.
Wenngleich der Beschwerdeführer seine Berechtigung auf Bezug der Grundversorgung nicht in Anspruch nimmt und vermeint, den Lebensunterhalt durch die Einkünfte seiner Gattin bestreiten zu können, so lässt sich daraus eine grundsätzliche Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Person im Österreich nicht ableiten. Dies insbesondere deshalb, da seine Ehefrau - neben den (geringen) Einkünften als Taxifahrerin in Höhe von ca € 700,00 bis 800,00 pro Monat - selbst Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bezieht und demnach das von ihr erzielte Einkommen als Taxifahrerin nicht ausreicht, um ihre eigenen notwendigen Bedürfnisse zu decken. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie aus eigenem auch noch für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkommen kann. Der Beschwerdeführer selbst geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach; er ist von seiner Gattin finanziell abhängig. Diese Abhängigkeit hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch selbst eingeräumt.
Weiters erscheint die Zahl sozialer Kontakte im Bundesgebiet (die nicht zuletzt durch die vielen Unterstützungsschreiben hervorgehen) zweifellos in positiver Weise hervorhebenswert, jedoch erreicht diese nicht jenes Ausmaß respektive jene Qualität an Integrationsverfestigung im Bundesgebiet, dass sie vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur einen Ausschlag zu Gunsten des Beschwerdeführers erzielen könnte.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Im Übrigen steht einem ca. dreijährigen Aufenthalt in Österreich ein etwa 31-jähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Nigeria gegenüber. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise ist als kurz anzusehen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal erfolgte und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dieser auch zwei Sprachen des Herkunftstaates als Muttersprache beherrscht.
In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR "Nnyanzi gegen United Kingdom" vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) hinzuweisen. Darin kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt, gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, vermag keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit vom persönlichen Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu bewirken, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Wie zuvor gezeigt war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse an seinem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in sein Familien- und Privatleben im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.
Es war somit nicht zu erkennen, dass die Rückkehr auf Dauer unzulässig ist. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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