BVwG W175 2125436-1

W175 2125436-1Bundesverwaltungsgericht03.05.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 2125436-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2125436.1.00

Spruch

W175 2125436-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX,

Staatsangehörigkeit: Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, Zahl: 1102695304/ 160094951, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste im Jänner 2016 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und brachte am 19.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.

Am 19.01.2016 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol statt.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF in Italien am 23.06.2014 nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden war.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.01.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er Ghana im Jahr 2013 verlassen habe, da man sein Haus und seine Ernte niedergebrannt habe und er dort nichts mehr habe. Er sei über Libyen und Italien nach Österreich gelangt, wobei er sich in Italien ein Jahr und sieben Monate aufgehalten habe. Er wolle in Österreich bleiben. Zu seinem Aufenthalt in Italien wurde der BF nicht näher befragt.

Der BF habe in Österreich keine Verwandten oder Bekannten und gab keine gesundheitlichen Probleme zu Protokoll.

I.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG (zugestellt am 19.01.2016) wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet worden sei.

I.4. Das BFA richtete an Italien am 03.02.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF.

I.5. Mit Schreiben vom 17.02.2016 (eingelangt am selben Tag), stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.6. Anlässlich der Einvernahme am 19.04.2016 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters in Englisch befragt im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe in Ghana eine ID-Carte gehabt, habe diese jedoch verloren. Sein Name sei in Österreich nicht korrekt aufgenommen worden, in Italien jedoch schon. Dafür stimme das Geburtsdatum, welches er in Österreich angegeben habe.

Er habe keine Krankheiten und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten, lediglich in Großbritannien habe er weitschichtige Verwandte.

Es sei für ihn kein Problem nach Italien zu gehen. Er möge Österreich aber und wolle hier bleiben. Im Verlauf der Einvernahme gab der BF an, dass er in Italien negative Bescheide bekommen habe und dass er aufgefordert worden sei, die Unterkunft zu verlassen. Deshalb sei er nach Österreich gekommen.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 19.04.2016, Zahl: 1102695304/160094951, zugestellt am 22.04.2016, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Italien zu entnehmen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 23.07.2015, zuletzt aktualisiert am 22.3.2016).

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.3.2016, EU-Unterbringungsprojekte (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Betreffend die EU-finanzierten Aufnahmeprojekte für Asylwerber, welche unter verschiedenen Abkürzungen firmierten (z.B. TERRA) liegen Informationen aus dem ital. Innenministerium vor, dass diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen sind und von der EU nicht nachfinanziert wurden. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region (siehe Grafik). Am 29.02.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in den diversen Einrichtungen untergebracht.

Bild kann nicht dargestellt werden

(VB 10.3.2016)

Quellen:

  • VB des BM.I Italien (10.3.2016): Auskunft des ital. Innenministeriums, per E-Mail

KI vom 7.1.2016, Asylstatistik November 2015 (relevant für Abschnitt 1/Allgemeines)

Laut Eurostat-Statistik für November 2015 gab es in jenem Monat in Italien 8.272 Erstanträge. Damit waren Ende November 2015 in Italien

60. 774 Asylanträge anhängig. Zurückgezogen wurden im selben Monat

1. 562 Anträge (VB 4.1.2016).

Quellen:

  • VB des BM.I Italien (4.1.2016): Auskunft ital. Behörden, per E-Mail

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2014

Italien

64. 630

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

35. 180

3. 640

7. 625

9. 315

14. 600

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Die italienischen erstinstanzlichen Asylbehörden berichten für 2015 (1.1.-20.7.) von 34.385 Asylantragstellern (VB 20.7.2015):

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Im selben Zeitraum gab es 27.743 Entscheidungen in Asylverfahren:

1. 676 internationaler Schutz, 4.799 Subschutz, 6.700 humanitärer Aufenthalt und 13.656 negativ oder unzulässig. 878 Antragsteller haben sich dem Verfahren entzogen (VB 20.7.2015):

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Die Zahl der Migranten, die nach Italien kommen, ist weit größer als die Zahl derer, die dort bleiben (UNHRC 1.5.2015).

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Außerdem wurden mit Gesetzesdekret 119/2014 die Territorialkommissionen, welche die Asylverfahren führen, von 10 auf 20 aufgestockt, mit einer Option auf 30 weitere Subkommissionen. Ebenso umgesetzt wurden die Neufassungen der EU-AufnahmeRL und der VerfahrensRL (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Es gibt in Italien nur ein ordentliches Verfahren, keine Schnell-Grenz-, Zulassungs- oder ähnliche Verfahren. Asylanträge sollen binnen 8 Tagen eingebracht werden, eine "verspätete" Antragsstellung hat aber keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Asylanträge können bei der Grenzpolizei, die den AW dann zum zuständigen lokalen Polizeipräsidium (Questura) weiterleitet, oder gleich bei der Questura gestellt werden. Für Reisekosten von der Grenze zur zuständigen Questura kommt der Staat nicht auf, aber NGOs helfen oft aus. Bei der Questura erfolgt die formale Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) und erkennungsdienstliche Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen; sogenanntes Fotosegnalamento). Normalerweise erfolgen Fotosegnalamento und Verbalizzazione gleichzeitig. In großen Städten können jedoch einige Wochen zwischen diesen beiden Formalakten vergehen. Das kann zu Schwierigkeiten für die betroffenen AW führen, die in dieser Zeit keinen Zugang zum Unterbringungs- und Gesundheitssystem haben (außer zu medizinischer Notversorgung). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen diese Verzögerung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit auf einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015).

In der Questura wird auch abgeklärt, ob Italien gemäß Dublin-VO für das Asylverfahren zuständig ist. Für das inhaltliche Verfahren zuständig sind die über das ganze Land verteilten Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) und Subkommissionen, welche dem Innenministerium unterstehen. Vor der zuständigen Kommission hat binnen 30 Tagen ein inhaltliches Interview zu erfolgen und binnen weiterer 3 Tage sollte eine Entscheidung fallen. In der Praxis dauert das Verfahren aber normalerweise einige Monate. Unter bestimmten Bedingungen können Anträge prioritär behandelt werden und sind dann kürzer. Dies betrifft offensichtlich begründete Anträge; vulnerable Antragsteller; Anträge aus Abschiebezentren (CIE) heraus; Anträge aus CARA (außer die Unterbringung dient der Identitätsfeststellung); usw. Dann muss die Befragung innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden und die Entscheidung hat binnen max. 2 Tagen zu erfolgen. Meistens wird das prioritäre Verfahren bei Personen in CIE angewendet (AIDA 1.2015).

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der negativen Entscheidung von einem Anwalt beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, muss die Beschwerde binnen 15 Tagen eingebracht werden. Entscheidungen des Gerichts dauern in der Praxis 6 bis 18 Monate oder mehr. Die Beschwerde hat automatisch aufschiebende Wirkung, außer wenn die Außerlandesbringung bereits vor Asylantragstellung verfügt worden ist; bei Beschwerden gegen offensichtlich unbegründete oder unzulässige Anträge; bei Anträgen aus CIE heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder kurz danach betreten worden ist; wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden (AIDA 1.2015).

Wird die Beschwerde abgewiesen, ist dagegen gemäß Civil Procedure Code binnen 30 Tagen Beschwerde vor dem Appellationsgericht möglich. Eine letzte (kassatorische) Beschwerde ist vor dem höchsten Appellationsgericht binnen 60 Tagen möglich. Für AW in Haft liegt die Frist für diese beiden Beschwerdemöglichkeiten bei 15 Tagen, was NGOs als zu kurz kritisieren (AIDA 1.2015).

In der Beschwerdephase ist für AW ein Recht auf kostenfreie staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) vorgesehen, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Diese kann durch eine Eigendeklaration nachgewiesen werden. Diesbezügliche Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer in der Stadt Rom wurden juristisch gelöst, zur Umsetzung ist aber nicht bekannt. AW in großen Städten haben höhere Chancen einen guten Anwalt zu finden oder Hilfe durch NGOs zu erhalten (AIDA 1.2015).

Folgeanträge

Folgeanträge sind zulässig, wenn sie neue Elemente enthalten. Um festzustellen, ob das der Fall ist, nimmt die zuständige Territorialkommission eine entsprechende Bewertung vor, ohne die neuen Elemente inhaltlich zu prüfen. Wird der Folgeantrag nicht zugelassen, ist dagegen Beschwerde möglich. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich sie zu beantragen (Entscheidung soll binnen 5 Tagen fallen). Ansonsten gelten für Folgeanträge dieselben Bestimmungen wie im ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller haben dieselben rechtlichen Garantien, können in CARA untergebracht werden wenn es freie Plätze gibt und haben im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit auf kostenfreie Rechtshilfe (AIDA 1.2015).

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 1.2015).

Eine 8-köpfige afghanische Familie betreffend, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014).

Das deutsche OVG für Nordrhein-Westfalen hat judiziert, es sei weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich Italiens grundsätzlich keine systemischen Mängel vorliegen. Die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien rechtfertige keine veränderte Beurteilung. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde erst dann überschritten, wenn Italien aufgrund des erhöhten Zustroms keine Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffe. Davon könne nicht ausgegangen werden (Urteil vom 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A 5493144) (BAMF 10.6.2015).

Quellen:

4. Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Es gibt Berichte, dass Ägypter und Tunesier in einigen Fällen Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hatten und im Rahmen bilateraler Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt worden seien. Hier gab es aber angeblich Verbesserungen (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).

Von ähnlichen Problemen wird auch von den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi und Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen angeblich einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Die NGO CIR hat während ihrer Beratungstätigkeit in den Häfen im letzten Jahr keine Fälle beobachten können, in denen potentiellen Asylwerbern die Möglichkeit zur Antragstellung oder die Einreise verwehrt worden wäre. Allerdings war CIR nicht rund um die Uhr vor Ort (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).

Quellen:

5. Versorgung

5.1. Dublin-Rückkehrer

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. In den letzten Jahren wurden auf Basis temporärer (verlängerbarer) Projekte einige zeitlich begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Dublin-Rückkehrer geschaffen, wo sie sich aufhalten können, bis ihr Status geklärt ist, oder - im Falle von Vulnerablen - eine alternative Unterbringung gefunden wird. Dennoch soll es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden können und sich selbst unterbringen müssen. Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien, gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt. Sie können nur dann auf CARAs verteilt werden, wenn Plätze frei sind (AIDA 1.2015).

Gleichzeitig verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Platz und kann danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden (AIDA 1.2015). Laut früheren Berichten, gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden seit 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen. Sie bieten Unterkunft und richten sich entweder an alle AW-Gruppen, oder nur an Vulnerable. Zu nennen sind 3 Projekte (ARCO, ARCA, ASTRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Rom-Fiumicino; 3 Projekte (STELLA, ALI, TERRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird (AIDA 1.2015). Die TERRA-Projekte sind inzwischen alle ausgelaufen. In Kürze soll es aber neue EU-finanzierte italienische Projekte geben, die an die abgelaufenen Projekte anknüpfen sollen. In der Zwischenzeit finden Neuankömmlinge weiterhin Aufnahme im Rahmen des SPRAR-Netzwerks der italienischen Gemeinden (VB 5.5.2015).

Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, werden sie von der NGO anhand der individuellen Situation (vulnerabel oder nicht) an ein Aufnahmezentrum verwiesen. Deren Kapazitäten werden aber nach wie vor als ungenügend beschrieben und die Unterbringung dort ist in der Regel auf 1 Jahr befristet (AIDA 1.2015).

Quellen:

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des BF nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten wurden vom BF weder behauptet noch belegt. Der BF sei nicht als vulnerabel einzustufen. Ein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person konnte nicht festgestellt werden.

Aus den Länderfeststellungen zu Italien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Italien grundsätzlich gewährleistet.

In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.

I.8. Mit Schreiben vom 22.04.2016 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

I.9. Mit Telefax vom 25.04.2016 brachte er BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Sowohl das Asylverfahren als auch die Unterbringung und Versorgung der Asylwerber seien in Italien mangelhaft. Nähere Ausführungen zu seiner Person machte der BF nicht.

I.10. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 02.05.2016.

II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

II.2. Feststellungen:

II.2.1. Der BF gibt an, Staatsangehöriger von Ghana zu sein.

II.2.2. Der BF reiste vermutlich im Jänner 2016 über Italien nach Österreich ein und brachte hier am 19.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

II.2.3. Am 03.02.2016 richtete das BFA aufgrund eines EURODAC-Treffers und der Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Italien ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, das mit am 17.02.2016 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

II.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

II.2.5. Akut lebensbedrohende Krankheiten des BF sind nicht aktenkundig.

II.2.6. Der BF hat in Österreich keine privaten oder familiären Bindungen.

II.3. Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seiner Antragstellung in Italien sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Italien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Italiens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II. 3.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II. 3.3.2.).

II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.3.3.2.).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

II.3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Italien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) anwendbar.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

II.3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-VO.

In einem (Wieder)Aufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Italien (als Land der ersten Antragstellung) nun keine Anhaltspunkte. Die nunmehr im Aufnahmeverfahren bekräftigte Zuständigkeit der Republik Italien erweist sich materiell jedenfalls gestützt auf den vorangegangenen illegalen Aufenthalt in der Europäischen Union in Italien.

II.3.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

II.3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:

Laut Angaben des BF hat er in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Es liegen insgesamt keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).

Folglich würde die Überstellung des BF nach Italien weder Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.

II.3.3.2. Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.

Der BF gab zuerst an, dass er keine Probleme damit habe, nach Italien zurückzukehren. Danach führte er aus, dass er zwei negative Bescheide erhalten habe und aufgefordert worden sei, das Lager zu verlassen Die Bescheide habe er jedoch verloren.

Aus der Zustimmungserklärung ergibt sich hingegen, dass das Asylverfahren des BF in Italien noch offen ist. Somit stehen ihm alle Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeiten als Asylwerber offen.

In der Beschwerde wir angeführt, dass das Asylverfahren in Italien schwere Mängel aufweise, ohne dies näher auszuführen.

Festzuhalten ist, dass der BF keine wie auch immer geartete konkrete Situation in Italien geschildert oder konkrete Gefährdungen dargelegt hat. Ein schlechter Gesundheitszustand wurde nicht vorgebracht.

Es liegen keinerlei konkrete glaubhafte Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass der BF in irgendeiner Form besonders vulnerabel sei.

Eine "mangelhafte Versorgung und Unterbringung" aus systemischen Gründen konnte er nicht glaubhaft machen. Dublin-Rückkehrer (Asylwerber oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben laut Länderbericht bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. In den letzten Jahren wurden einige zeitlich begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Dublin-Rückkehrer geschaffen, wo sie sich aufhalten können, bis ihr Status geklärt ist, oder - im Falle von Vulnerablen - eine alternative Unterbringung gefunden wird. Bei der Unterbringung wird auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht genommen, besonders bei Vulnerablen (Kinder, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinstehende Eltern mit Kindern unter 18 Jahren, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. Die Manager der Unterbringungszentren sollen in Zusammenarbeit mit lokalen öffentlichen Gesundheitszentren die angemessene psychologische Unterstützung Vulnerabler sicherstellen. In den SPRAR-Zentren wird bei Überstellung eines vulnerablen Antragstellers dessen genauer Bedarf festgestellt.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Italien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Italien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die BF im Fall einer Rücküberstellung nach Italien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Jedenfalls hätte der BF noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

II.3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im Fall des BF sind keine konkreten gesundheitlichen Probleme aktenkundig.

II.3.4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

II.4.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

II.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der BF hat auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem BF vorgebrachten Berichte zu Italien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Italien korreliert mit früherer des VwGH (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 31.05.2005, 2005/20/0095, 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082, 25.04.2006, 2006/19/0673), wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.

Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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