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W137 1423253-2•BVwG W137 1423253-2
W137 1423253-2Bundesverwaltungsgericht03.05.2016
familiäre Situation, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen
W137 1423253-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 08.989 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 17.08.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, Moslem (Sunnit) zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und in Logar von 2008 bis 2010 als Lebensmittelhändler tätig gewesen zu sein. Seine Familie (Eltern, Ehefrau, vier erwachsene Brüder) würden noch in Logar leben.
Seinen Antrag begründete er mit einer Verfolgung seitens der Taliban, da er vor 10 Monaten begonnen habe, für den afghanischen Geheimdienst zu arbeiten. Sein Auftrag sei gewesen, einen Taliban-Kommandanten ausfindig zu machen. Nachdem er einen Drohbrief erhalten habe, hätte er seine Arbeit niederlegen und fliehen müssen. Auch seine Familie sei gefährdet.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei in einem Dorf in Khost, an der Grenze zu Pakistan, geboren worden. Seit ungefaähr zehn Jahren lebe er in Logar. Seine Familie besitze Grundstücke nahe der Stadt Mohammad Agha in einem Dorf, das "keinen Namen" habe. Welche Dörfer er durchfahren habe müssen um zum nächsten Bazar zu gelangen, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Seine Frau lebe bei seinen Eltern in seinem früheren Wohnort in Logar; zwei seiner vier erwachsenen Brüder würden in Afghanistan leben, einer bei den Eltern. Die beiden weiteren Brüder würden in Pakistan leben. Er müsse nun 700.000 Afghani an Schlepperkosten abbezahlen, weil er damals kein Geld für die Ausreise gehabt habe. Vorläufig bürge ein Cousin für ihn; dieser sei in Logar als Autohändler tätig und diesem werde er auch das Geld schicken. Sein Cousin werde ihm das Geld nicht schenken - und bisher habe er das Geld für den Schlepper auch nicht bezahlt. Nun werde die Zeit knapp; der Cousin werde mit den Dorfältesten entscheiden, dass "mein Haus verkauft wird und er sein Geld bekommt". Er habe keine besonderen Bindungen zu Österreich und besuche auch keinen Sprachkurs. Er habe auch nicht genügend Geld gehabt, um nach Kabul zu gehen. Dort hätte er eventuell seinen "Kopf gerettet"; Probleme hätte es dennoch gegeben.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zahl: 11 08.989 - BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer zudem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass er seine Herkunft aus der Provinz Logar nicht habe glaubhaft machen können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Glaubhaftigkeit abzusprechen.
Hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz sei keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG erkennbar. Der Beschwerdeführer würde hinreichende Unterstützung in seinem familiären Netzwerk finden. Eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung in den Herkunftsstaat sei nicht feststellbar.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12.12.2011 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.
In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer zwei Beschwerdeergänzungen, wobei er in jener vom 02.02.2012 ausführte, er habe versucht, möglichst genaue Angaben zur Lage der Grundstücke seiner Familie zu machen. Es gebe in der Umgebung jedoch "keine markanten Punkte" um diese zu lokalisieren. Auch werde auf die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Logar nicht hinreichend eingegangen. Auf die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei nicht hinreichend eingegangen worden.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zahl C14 423253-1/2011/5E, wurde die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 als unbegründet abgewiesen. Dabei wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner sunnitischen Konfession der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Frage der lokalen Herkunft wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese "in keiner Weise glaubhaft machen konnte". Über seine Heimatprovinz könnten daher keine Feststellungen getroffen werden. Eine asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.
Hinsichtlich der versagten Gewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte im Falle einer Rückkehr nicht festgestellt werden könne. Da der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Logar nicht habe glaubhaft machen können und sich sein gesamtes Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen habe, könne Logar als Herkunftsprovinz der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Angesichts seiner sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan sei aber davon auszugehen, dass er sich "entweder in Kabul oder in seinem tatsächlichen Heimatort eine Existenz aufbauen kann". Eine allgemeine extreme Gefährdungssituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei darüber hinaus nicht feststellbar. Darüber hinaus seien keine Umstände ersichtlich, die einer Ausweisung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
5. In Folge einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 06.06.2014,
U 2105/2012-26, die in Punkt 4 bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes "soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan" aufgehoben; darüber hinaus - hinsichtlich der versagten Gewährung von Asyl - wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Asylgerichtshof "willkürliches Verhalten" vorzuwerfen sei. Angesichts der regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage in Afghanistan könne nicht von einer gesicherten Existenz in einem nicht festgestellten Herkunftsort ausgegangen werden. Auch hinsichtlich des angenommenen alternativen Existenzaufbaus in Kabul sei - unter Verweis auf bestehende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - eine hinreichende Begründung nicht ersichtlich. Aufgrund dessen fehle es auch der ausgesprochenen Ausweisung des Beschwerdeführers an einer hinreichenden Rechtsgrundlage.
Hinsichtlich der nicht erfolgten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei eine verfassungsrechtliche Dimension etwaiger Fehler im Rahmen der Entscheidung hingegen nicht ersichtlich.
6. Am 16.10.2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der JA XXXX anberaumt, weil sich der Beschwerdeführer bereits seit 17.07.2014 in Untersuchungshaft in der JA XXXX befand.
Mit Schreiben vom 24.10.2014 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme zur anberaumten Verhandlung in der Ausführungen zur Rückkehrsituation in Afghanistan, insbesondere in Kabul getroffen wurden.
Mit Schreiben vom 03.11.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) dem Bundesverwaltungsgericht einen polizeilichen Abschlussbericht (vom 28.10.2014), wonach der Beschwerdeführer Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz verdächtig sei.
7. Am 11.11.2014 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer. Eingangs bestätigte er, grundsätzlich gesund und verhandlungsfähig zu sein. Er nehme auch keine Medikamente. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in Haft, weil er "Drogen verkauft" und dabei festgenommen worden sei; er sei noch nicht strafrechtlich verurteilt worden.
Zu seinen Verwandten in Afghanistan befragt erklärte er, dass sich seine Eltern, seine Ehefrau und drei seiner Brüder im Herkunftsort in der Provinz Logar aufhalten würden; ein Bruder lebe in Saudi-Arabien. Sechs Onkel väterlicherseits würden in den Provinzen Logar und Khost leben. Zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante hätten zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Kabul gelebt. Den letzten Kontakt zu seiner Familie - konkret: Bruder, Mutter und Ehefrau - habe er kurz vor seiner Festnahme gehabt. Seiner Familie gehe es "wirtschaftlich nicht sehr gut", sie lebe von der Landwirtschaft. Nur einem Onkel gehe es wirtschaftlich sehr gut, sein Sohn sei Autohändler in Loghar. Dieser Cousin habe damals auch den Schlepper organisiert und bezahlt.
Er selbst habe ein kleines Geschäft gehabt, das jedoch etwa vier Monate vor seiner Ausreise aus unbekannter Ursache ausgebrannt sei. Geld zum Wiederaufbau habe er nicht gehabt, weshalb er sich dann vom Geheimdienst habe anwerben lassen. Soweit ihm bekannt, sei er 1989 geboren; die Geburtsdaten auf den im Verfahren vorgelegten Dokumenten (Tazkira 2011, Wahlkarte 2010) seien falsch. Die Caritas habe diese übermittelt, er habe dazu keine Erklärung mehr abgeben können. Er habe diese von seinem Bruder per e-mail übermittelt bekommen. Die Provinzhauptstadt sei etwa 40 Minuten Autofahrt von seinem Heimatort entfernt; er kenne sie nur unter der Bezeichnung "Walayat" (wörtlich "Provinz"), der tatsächliche Name sei ihm nicht bekannt. Er schulde seinem Cousin, dem Autohändler, Geld wegen dessen Unterstützung bei der Ausreise. Auch seinen Brüdern schulde er Geld, weil diese seine Frau unterstützen würden. Eigentlich müsse er sich - als jüngster Bruder - um seine Eltern kümmern; das Geld für große Ausgaben werde ihm als Schuld angelastet. Auf Vorhalt, es wäre deutlich günstiger gewesen, hätte der Cousin nicht die Ausreise, sondern den Wiederaufbau des Geschäfts finanziert, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte Afghanistan wegen der Probleme mit den Taliban ohnehin verlassen müssen. Diese habe er wegen seiner Tätigkeit für den Geheimdienst gehabt.
Dem Beschwerdeführer wurde an dieser Stelle mitgeteilt, dass über diesen Teil seines Vorbringens bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei und weitere Angaben dazu nicht protokolliert würden.
Auf neuerliche Nachfrage, warum er (in der längeren Zeit) zwischen dem Verlust seines Geschäftes und der angeblichen Anwerbung durch den Geheimdienst nicht auf die Unterstützung des Cousins zur Wiedererrichtung seines Geschäftslokals zurückgegriffen habe, meinte der Beschwerdeführer, sein Cousin hätte ihm damals - falls er ihn gefragt hätte - kein Geld gegeben. Die sei erst angesichts der Notwendigkeit einer Flucht erfolgt. Gefragt, wie er glaube, dass er dem Cousin dieses Geld zurückzahlen werde, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß nicht, wie ich ihm das Geld zurückzahlen soll." Auf Vorhalt, der Cousin werde ihm - als erfolgreicher Geschäftsmann - ja wohl gesagt haben, wie er sich die Rückzahlung vorstelle, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich "Ich weiß nur, dass mein Cousin jedenfalls sein Geld zurückhaben möchte, selbst wenn er mehrere Jahrzehnte darauf warten muss.". In einem gemeinsam mit einem seiner Brüder verfassten Schreiben sei die Höhe der Schulden festgehalten worden; dieses befinde sich zu Hause bei seiner Ehefrau.
Auf Vorhalt, er habe nun deutlich andere Angaben zur Ausreise gemacht als bei seiner Einvernahme am 23.11.2011 widersprach der Beschwerdeführer und gab an, der Cousin habe dem Schlepper zugesichert, für die Flucht aufzukommen. Was tatsächlich bezahlt worden sei, sei ihm nicht bekannt - das hätten sich der Cousin und der Schlepper "untereinander ausgemacht".
Auf weiteren Vorhalt, dass diese Angaben deutlich von den vor wenigen Minuten gemachten abweichen würden meinte der Beschwerdeführer, sich an den genauen Betrag nicht erinnern zu können. Es seien "zwischen 9.000 und 11.000 Dollar" gewesen - genau angeführt sei dieser Betrag in dem angesprochenen Schreiben zwischen seinem Cousin und seinem Bruder. Möglicherweise gebe es auch noch einen Vertrag zwischen dem Cousin und dem Schlepper.
Neuerlich aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, warum der Cousin ihm nicht unter gleichen Bedingungen bereit gewesen sei, die Instandsetzung des Geschäftslokals zu bezahlen, zumal er diesfalls deutlich leichter wieder an sein Geld gekommen wäre, gab der Beschwerdeführer an, der Cousin habe nie jemandem mit Geld ausgeholfen. Es habe damals auch niemand daran gedacht, dass er eines Tages Probleme mit den Taliban haben werde. Der Cousin habe - auf Bitten seines Bruders - erst geholfen, als für ihn Lebensgefahr bestanden habe. Ohne diese Probleme hätte er Afghanistan nicht verlassen. Er hätte aber ohne die Beschäftigung beim Geheimdienst seine Familie nicht ernähren können. Seine Verwandten hätten "ein durchschnittliches Leben" geführt. Zudem sei es in Afghanistan auch nicht üblich, Verwandte außerhalb der Kernfamilie zu unterstützen.
Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die ihm im Zuge der Ladung zu dieser Verhandlung übermittelt worden seien wolle er sich nicht äußern. Ein Bekannter habe sie ihm in Auszügen erläutert - es sei ausreichend, wenn diese Informationen in die gerichtliche Entscheidung einbezogen würden. Einer seiner Kollegen beim Geheimdienst sei von den Taliban ermordet worden - im Falle einer Rückkehr sei er sicher, dass ihm dies ebenfalls zustoßen würde. Die Dolmetscherin habe er während der Verhandlung gut verstanden.
Nach Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Verhandlungsprotokolls durch seine Unterschrift.
8. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 10.06.2015, Zahl 14 Hv 127/14f, wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Bei der Festlegung des Strafmaßes wurden erschwerend (unter anderem) eine auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb der offenen Probezeit sowie die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit beurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und der diesbezügliche Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt.
Mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 16.06.2015 wurde dem Bundesamt (und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht) eine "Verständigung von der allfälligen Begnadigung eines Fremden" übermittelt, wobei das errechnete Strafende mit 15.01.2017 angeführt wurde.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) vom 04.01.2016, Zahl W137 1423253-2/14Z, wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Feststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und insbesondere mitgeteilt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nicht dergestalt sei, dass sie generell einer Rückkehr nach Afghanistan entgegen stehe. Dies gelte insbesondere für die Hauptstadt Kabul. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen (ab Zustellung) eingeräumt.
Das Bundesamt nahm dazu mit Schreiben vom 12.01.2016 Stellung, beantragte die Abweisung der Beschwerde und wies insbesondere auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie auf rezente Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und der Höchstgerichte, wonach eine Rückkehr nach Afghanistan unter dem Aspekt der Sicherheitslage und der Existenzsicherung bei Vorliegen bestimmter Umstände jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Der Beschwerdeführer nahm - unterstützt XXXX - dahingehend Stellung, dass die Sicherheitslage auch in Kabul derzeit "sehr prekär" sei. Dies könne auch einem Sachverständigengutachten vom 20.07.2015 entnommen werden. Dass diese auch hinsichtlich Kabul einer Rückkehr entgegenstehe, sei etwa zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2015 zu entnehmen. Anschließend wurden sicherheitsrelevante Ereignisse in der Provinz Kabul von Jänner 2016 bis Jänner 2015 aufgelistet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der paschtunischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an. Am 17.08.2012 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Antragsgründe - eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer Tätigkeit für den afghanischen Geheimdienst - wurden bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zahl C14 423253-1/2011/5E, rechtskräftig als zur Gänze nicht glaubhaft eingestuft und der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dementsprechend gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer Beschwerde gegen diesen Teil der genannten Entscheidung mit Erkenntnis vom 06.06.2014, U 2105/2012-26, abgelehnt. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof im bezeichneten Erkenntnis die darüber hinausgehende Entscheidung des Asylgerichtshofes (betreffend versagte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat) aufgehoben, womit das diesbezügliche Beschwerdeverfahren neuerlich - nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht - anhängig wurde.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Logar, Distrikt Mohammad Agha, wo er seine Existenz vor der Ausreise aus Afghanistan (jedenfalls bis 2010) als kleiner Gewerbetreibender sichern konnte. In Logar leben seine Eltern, seine Ehefrau sowie drei seiner vier Brüder und eine größere Zahl weiterer Verwandter (darunter sechs Onkel). Diese Familienangehörigen leben fast durchwegs von der Landwirtschaft und in gesicherten sozialen Verhältnissen. Auch der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise keiner existenziellen Notlage ausgesetzt. Ein - ebenfalls in Logar lebender - Cousin des Beschwerdeführers betreibt sehr erfolgreich einen Autohandel und verfügt über nennenswerte frei disponible finanzielle Mittel. Darüber hinaus lebten zu dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer Afghanistan verlies, zwei seiner Onkel und eine Tante in Kabul. Es gibt keinen Hinweis, dass sich diese Verwandten nicht mehr in Kabul aufhalten würden.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wird seit seiner Ausreise von seiner Familie versorgt. Der als Autohändler tätige Cousin des Beschwerdeführers (hinkünftig: "der Cousin") finanzierte dessen Ausreise aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden bei einer nicht seiner Familie angehörenden Person. Der Beschwerdeführer hielt nach seiner Ankunft in Österreich regelmäßigen Kontakt mit mehreren engeren Familienmitgliedern, wobei er sich des Telefons und des Internets bediente. Das tatsächliche Alter der genannten Personen ist nicht feststellbar, wobei die Angaben zum Alter seiner Eltern jedenfalls nicht glaubhaft sind; hinsichtlich des Alters seiner Brüder und seiner Ehefrau ist jedenfalls glaubhaft, dass die Brüder älter und die Ehefrau ungefähr gleich alt ist wie der Beschwerdeführer selbst.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu ihn treffenden Sorgepflichten für die Eltern und Schulden bei diversen Verwandten - insbesondere bei seinem Cousin - erweisen sich als zur Gänze nicht glaubhaft. Insbesondere ist auch nicht glaubhaft, dass der Cousin eine finanzielle Unterstützung zum Wiederaufbau des (angeblich zerstörten) Geschäftslokals verweigert hat oder im Falle eines entsprechenden Ersuchens verweigert hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsort in der Provinz Logar (Distrikt Mohammad Agha) über eine gesicherte Unterkunft und wäre problemlos in der Lage, seine Existenz in gleicher Weise wie vor seiner Ausreise, durch Mitarbeit in den landwirtschaftlichen Betrieben seiner Familie oder notfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Überdies verfügt er in der Provinz Logar (außerhalb des Herkunftsortes) über ein engmaschiges soziales und familiäres Netzwerk, auf dessen Unterstützung er ebenfalls zurückgreifen könnte.
Unabhängig davon könnte sich der Beschwerdeführer auch zumindest vorübergehend in Kabul (Stadt) niederlassen und sich selbständig, jedenfalls aber mit Unterstützung seiner Verwandten eine Existenz aufbauen und sichern. Dies auch für den Fall, dass seine dort 2011 wohnhaften Verwandten sich dort nicht mehr aufhalten sollten. Seine Existenz könnte er durch Hilfsarbeiten sichern; insbesondere besteht aber die Möglichkeit einer Existenzsicherung durch finanzielle Unterstützung seiner Verwandten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Diese reicht zumindest zur vorübergehenden Existenzsicherung (bis zum Eintreffen der zuvor bezeichneten Unterstützungsleistungen) aus.
Eine Einreise nach Afghanistan über Kabul ist für den Beschwerdeführer problemlos möglich. Die Heimatregion des Beschwerdeführers grenzt unmittelbar an die Provinz Kabul; die Stadt Kabul und die Stadt Mohammad Agha (Zentralstadt des gleichnamigen Distrikts) sind durch einen Highway verbunden. Die Distanz zwischen beiden Städten beträgt knapp 30 Kilometer; jene von Kabul (Stadt) zur entsprechenden Provinzgrenze rund 10 Kilometer weniger. Die Verbindung zwischen Kabul und dem Herkunftsort des Beschwerdeführers ist soweit als sicher einzustufen, dass der Transfer auf dem Landweg für den Beschwerdeführer kein unzumutbares Risiko darstellen würde.
Der Beschwerdeführer spricht wenig Deutsch und ist in Österreich zweimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz strafrechtlich verurteilt worden; zuletzt im Juni 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Er war in Österreich insgesamt bisher knapp fünf Jahre aufhältig, wobei er davon rund 20 Monate - mehr als ein Drittel seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Justizanstalten (Untersuchungshaft und Strafhaft) verbrachte. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen in dieser Zeit gibt es keinen Hinweis. Vielmehr offenbarte der Beschwerdeführer ein deutliches Desinteresse an einer substanziellen Integration und ergriff auch keine der einschlägigen Möglichkeiten, die Asylwerbern zur Verfügung stehen und in den letzten Jahren auch von einer Vielzahl afghanischer Asylwerber (mit ähnlichem Bildungshintergrund) genutzt wurden. Er war in Österreich nie legal beschäftigt, und ging auch nie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stützte sich bisher zur Gänze auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich jedoch als unberechtigt erwiesen hat. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und jedenfalls arbeitsfähig. Für den Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit einer Ausweisung besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich. Sein Privatleben in Österreich steht der Prüfung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Seit 16.03.2016 ist er nicht mehr in Haft.
1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).
Sicherheitslage allgemein:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Aktuelle Entwicklungen
Die Taliban haben am Montag, 28. September 2015, die meisten Teile der nordafghanischen Provinzhauptstadt Kundus erobert (FAZ 28.9.2015). Dies bestätigte ein Sprecher des afghanischen Innenministeriums (ZO 28.9.2015). Hunderte von Aufständischen stürmten die Stadt vor Sonnenaufgang. Dabei eroberten sie wichtige Gebäude und näherten sich dem Flughafen (BBC 28.9.2015). Die afghanischen Truppen und Beamte zogen sich zum Flughafen zurück (BBC 29.9.2015). Damit ist es der radikalislamischen Miliz zum ersten Mal im Laufe ihres seit 14 Jahren andauernden Aufstandes gelungen, eine größere Stadt einzunehmen (FAZ 28.9.2015).
Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vgl. FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015).
Kundus ist ein strategisch bedeutsamer Verkehrsknotenpunkt für den ganzen Nordosten des Landes (BBC 28.9.2015). Über Kundus verläuft der einzige größere Verkehrsweg in Richtung der Provinzen Takhar und Badakshan. Zudem verläuft über Kundus auch der Grenzverkehr nach Tadschikistan (FAZ 28.9.2015).
Offizielle afghanische Vertreter gaben an, dass Spezialkräfte weite Teile von Kunduz zurückerobert hatten (NZZ 1.10.2015). Ungefähr 500 afghanische Soldaten der Eliteeinheit für Spezialoperationen waren vom Flughafen aus, der in den Händen der Regierung war, vorgedrungen und hatten die Taliban aus der Stadt vertrieben. Laut dem Polizeisprecher der Provinz wurde zwar das Zentrum von Kunduz von den Aufständischen komplett geräumt, jedoch werden auch weiterhin Kämpfe ausgetragen, um verbliebene Kämpfer vom Stadtrand zu vertreiben. Anrainer gaben an, dass afghanische Truppen durch die Straßen der Stadt patrouillierten und dass alle wichtigen Regierungsgebäude wieder unter der Kontrolle der Regierung sind (WS 1.10.2015).
Laut einer Aussendung des Verteidigungsministeriums wurden in der nächtlichen Offensive 150 Taliban getötet und 90 verwundet. Die Taliban dementieren, dass die Regierung Kunduz wieder eingenommen hatte (Reuters 1.10.2015); und erklären, dass sie auch weiterhin große Teile der Stadt kontrollieren (BBC 1.10.2015).
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Logar
Logar hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t).
Logar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 14.10.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2014; Khaama Press 28.4.2014). Die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist allgemein nicht gut, obwohl sie in manchen Bezirken stabil ist (CAI 30.4.2014).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Fars News 1.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).
Die UNAMA hat unter anderem auch in der Provinz Logar weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften zu fördern. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Logar im Vergleich zum Jahr 2011 um 4% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 217 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Grundversorgung / Wirtschaft:
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Rückkehrfragen:
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Familienangehörigen ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Volksgruppe und Konfession des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid festgestellt; der Beschwerdeführer hat sich nie gegen diese Feststellungen gewandt. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens - insbesondere zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG - ergeben sich aus dem Gerichtsakt.
Trotz nicht zu leugnender Oberflächlichkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Angaben zu seiner Herkunftsregion haben sich im Verfahren keine schlüssigen Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht aus Logar stammen würde. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend Herkunftsprovinz und Herkunftsdistrikt werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und zur Berufstätigkeit seiner Verwandten (sowie deren sozialer Situation) entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, während seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender keiner existenziellen Notlage ausgesetzt gewesen zu sein. Auszuschließen ist hingegen, dass ihn der Verlust seines Geschäfts in eine derartige Situation gebracht hat - er verfügte über eine Unterkunft im Elternhaus und hinreichende Unterstützung durch seine Familie. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen/finanziellen Situation des Cousins ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser hat die Ausreise des Beschwerdeführers (Kosten von knapp unter 10.000 US-Dollar) finanziert, wobei in keiner Phase des Verfahrens die Behauptung aufgestellt wurde, dies hätte ihn finanziell nennenswert belastet. Daraus ergibt sich, dass der Cousin einerseits sehr erfolgreich in seinem Geschäft sein muss, andererseits aber nunmehr - 5 Jahre nach dieser Zahlung - jedenfalls erneut über frei disponible Geldmittel in nennenswerter Höhe verfügt. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer erneut nie dargelegt.
Es sind im Verfahren keinerlei Zweifel an den Angaben hervorgekommen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise im Haus seiner Eltern wohne und von seinen Verwandten versorgt werde. Glaubhaft ist, dass der Cousin die Ausreise des Beschwerdeführers vollständig finanzierte. Der Beschwerdeführer machte hier abweichende Angaben - unmittelbare Finanzierung / Garantieerklärung - und räumte schließlich ein, er wisse nicht exakt, was der Cousin mit dem Schlepper vereinbart habe. Es gebe aber ein schriftliches Dokument, das die Leistungen des Cousins enthalte. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keine Schulden bei einer Person außerhalb des engeren Familienkreises hat. In das unmittelbare Geschäft zwischen Cousin und Schlepper war der Beschwerdeführer nicht eingebunden - das räumte er nach Vorhalt diesbezüglich widersprüchlicher Angaben ausdrücklich ein. Ob die Schleppung vorweg vollständig bezahlt worden ist - oder erst nach Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich - ist insofern belanglos, weil der Schlepper damit jedenfalls ausbezahlt ist. Auch im Falle einer Garantieerklärung ("Haftung") würde sich keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung ergeben - denn auch diese betrifft nicht unmittelbar den Beschwerdeführer. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese in den seither vergangenen 5 Jahren nicht bereits schlagend geworden wäre. Umfang und Modalitäten des Kontaktes mit seinen in Afghanistan verbliebenen Verwandten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seines Alters nach eigenen Angaben zwei Dokumente mit falschen Geburtsdaten vorgelegt. Sein eigenes Geburtsdatum wisse er nur von den Informationen, die er von seiner Familie erhalten habe. Ähnliche verhalte es sich mit den Angaben, die er zum Alter seiner Angehörigen gemacht habe. In diesem Zusammenhang werden die Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung insoweit zugrunde gelegt, als seine Brüder durchwegs erwachsen und älter sind als der Beschwerdeführer selbst, sowie sein Ehefrau ungefähr gleich alt ist. Eine exakte Altersfeststellung ist im Übrigen nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer bei Antragstellung unstrittig volljährig und mit einer volljährigen Frau in seinem Herkunftsstaat verheiratet war. Nicht glaubhaft sind in diesem Zusammenhang allerdings die Altersangaben betreffend seine Eltern - etwa 90 und 80 Jahre laut den Angaben vom 17.08.2011 - da diese weder mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person, noch zu seinen Geschwistern und auch nicht mit dem notorischen Wissen über Afghanistan in Einklang zu bringen sind. Demnach wären die Eltern bei der Geburt des ältesten Bruders - also des ersten Kindes - ungefähr 58 (Vater) und 48 (Mutter) Jahre alt gewesen; bei der Geburt des Beschwerdeführers weitere zehn Jahre älter. Dies ist angesichts des unstrittigen Wissens um die medizinische Versorgung in Afghanistan jedenfalls hinsichtlich der Mutter auszuschließen, zumal auch jahrelange eheliche Kinderlosigkeit in Afghanistan als massiver sozialer Makel gilt und Fertilitätsprobleme angesichts von fünf gesunden Kindern offenkundig nicht vorlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Eltern - insbesondere die Mutter - tatsächlich um rund 25 Jahre jünger sind, als vom Beschwerdeführer bei Antragstellung angegeben (wobei auch hier das exakte Alter ohne Entscheidungsrelevanz ist).
Zur Gänze nicht glaubhaft waren hingegen die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die ihn angeblich treffenden Sorgepflichten hinsichtlich seiner Eltern und die behaupteten Schulden gegenüber diversen Verwandten, insbesondere seines Cousins, da es diesen in hohem Maße an Plausibilität und Schlüssigkeit mangelt und sie in Widerspruch zum gesellschaftlichen Grundkonsens und den Traditionen in Afghanistan (insbesondere innerhalb der paschtunischen Volksgruppe) sowie den unwidersprochenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan stehen. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht zumindest versucht hat, sich Geld für den Wiederaufbau seines Geschäftslokales bei nahen Verwandten zu borgen. Nachdem er dieses nach eigenen Angaben selbst auf familieneigenem Grund errichtet hat (Angaben in der Verhandlung am 11.11.2014) und seine (Kern)Familie nie über nennenswerte Vermögenswerte verfügt haben soll, kann der Aufbau eines solchen Geschäfts durch einen gerade erst Volljährigen (nach eigenen Angaben am 17.08.2011 war der Beschwerdeführer damals 19 Jahre alt) selbst für lokale Verhältnisse nur relativ geringe Kosten verursacht haben. Dementsprechend wäre auch der Wiederaufbau mit einer geringen Summe Geldes zu bewältigen gewesen. In dieser Situation einen reichen Cousin nicht um die entsprechende Summe zu bitten - nur weil man vermutet, dieser würde ablehnen - ist nicht schlüssig. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer, dieser Cousin unterstütze grundsätzlich niemanden finanziell. Wieso eine solche Person dann allerdings wegen behaupteter Lebensgefahr plötzlich rund 10.000 Dollar - die erwartbar uneinbringlich sind - einem Verwandten zuschießen sollte, dessen Existenz ihm vorher gänzlich gleichgültig war, ist nicht plausibel. Darüber hinaus steht diese Charakterisierung des Cousins mit der Behauptung des Beschwerdeführers in klarem Widerspruch, dieser würde nunmehr (gemeinsam mit den Brüdern) Eltern und Ehefrau des Beschwerdeführers finanziell unterstützen.
Massiv gegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptungen spricht auch, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung durchgehend nicht plausible Angaben zu etwaigen Rückzahlungsmodalitäten machte. So gab er an, keine Ahnung zu haben, wie er das Geld für die Schleppung zurückzahlen solle. Auf Vorhalt, dies werde ihm wohl sein Bruder als erfolgreicher Geschäftsmann mitgeteilt haben, konnte der Beschwerdeführer nur angeben, der Cousin wolle "jedenfalls sein Geld zurückhaben", selbst wenn er Jahrzehnte darauf warten müsse. Die Ausgaben des Cousins seien in einem Schreiben, das dieser mit einem Bruder des Beschwerdeführers aufgesetzt habe, festgehalten. Dieses Schreiben befinde sich bei seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, den konkreten Inhalt des Schreibens anzugeben - ihm sei lediglich ein Betrag "zwischen 9.000 und 11.000 Dollar" in Erinnerung. Ob es eine Vereinbarung zwischen dem Cousin und dem Schlepper gegeben habe - und was deren Inhalt sei - könne er nicht sagen. Dass der Beschwerdeführer weder eine Ahnung von der genauen Höhe seiner Schulden haben will - eine Abweichung von 2.000 US-Dollar ist in Afghanistan ein kleines Vermögen - noch ihm sein Cousin weder bei der Ausreise noch nach der Ankunft in Österreich mitgeteilt haben soll, wie und wann eine Rückzahlung erfolgen solle, ist weit entfernt von jeglicher Lebensrealität. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer (im Widerspruch zu seinen Angaben in der Verhandlung) vor dem Bundesasylamt (am 23.11.2011) erklärt hat, der Schlepper habe ihn quasi "auf Kredit" nach Österreich gebracht; der Cousin bürge lediglich für seine Schulden. Zudem habe dieser die Schleppung gemeinsam mit einem älteren Bruder des Beschwerdeführers "bezahlt". Ein finanzieller Beitrag irgendeines seiner Brüder zur Ausreise wurde vom Beschwerdeführer jedoch in der Verhandlung vom 11.11.2014 nicht einmal angedeutet. Bei derselben Gelegenheit hat der Beschwerdeführer auch behauptet, der Cousin würde in ein oder zwei Monaten "mein Haus" verkaufen, um an sein Geld zu gelangen. Abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie ein eigenes Haus besessen hat - er lebte im Elternhaus - hat er selbst am 11.11.2014 behauptet, die elterliche Landwirtschaft sei auf seine Brüder aufgeteilt worden. Dabei gab er auch an, der Cousin werde notfalls Jahrzehnte auf sein Geld warten. Dass dieser sich irgendwelche Grundstücke angeeignet oder diese gepfändet hätte wurde hingegen nicht vorgebracht.
Schließlich widerspricht das behauptete Vorliegen innerfamiliärer Schulden auch ganz deutlich allen Informationen über die Struktur der afghanischen Gesellschaft (insbesondere der Volksgruppe der Paschtunen) und dem dortigen gesellschaftlichen Grundkonsens. Gleiches gilt für die in der Verhandlung aufgestellte Behauptung, es sei "nicht üblich, dass man abgesehen von der Kernfamilie, andere Familienangehörige oder Verwandte unterstützt". Gerade weil die staatliche Fürsorge in Afghanistan nur schwach ausgebildet ist, hängt die Existenzsicherung besonders stark vom Vorliegen sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte ab. Die afghanische Gesellschaft basiert vorrangig auf patriarchalisch organisierten Stammes-, Clan- und Familienloyalitäten; was umgekehrt stets eine Verpflichtung zur Hilfeleistung und Unterstützung für Familien- oder Clanmitglieder in Notsituationen impliziert. Diese geht auch deutlich über die "Kernfamilie" hinaus und umfasst regelmäßig zumindest Geschwister, Onkel und Tanten sowie deren Kinder. Beispielgebend für Unterstützungsleistungen sind insbesondere die Unterbringung im eigenen Haus, Vermittlung von Arbeit oder finanzielle Unterstützung. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Verhalten seines Cousins wäre dementsprechend sozial geächtet. Dem wird in ständiger Judikatur auch vom Bundesverwaltungsgericht sowie vom Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Rechnung getragen, in dem bei für zulässig erklärten Versagungen von subsidiärem Schutz und zulässigen Rückkehrentscheidungen bezüglich Afghanistan fast durchwegs (von Ausnahmen im Einzelfall abgesehen) auf das Erfordernis sozialer und/oder familiärer Anknüpfungspunkte abgestellt wird. Aus dieser ständigen Judikatur lässt sich gleichzeitig ableiten, dass bei Vorliegen entsprechender Anknüpfungspunkte von einer faktischen Unterstützung (aufgrund gesellschaftlicher Werthaltungen) ausgegangen wird. Dies jedenfalls solange es keine schlüssigen Hinweise auf eine gegenteilige Situation gibt. Dass Unterstützung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würde, konnte der Beschwerdeführer angesichts seiner widersprüchlichen und unschlüssigen Behauptungen jedoch nicht glaubhaft machen.
Aus diesem Grund ist es auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer irgendeinem Familienmitglied etwas für die Versorgung seiner Ehefrau zurückzahlen müsste. Umso mehr als davon auszugehen ist, dass diese als gesunde und kinderlose Frau von ungefähr 27 Jahren an der Existenzsicherung der Familie durch Mitarbeit in der familieneigenen Landwirtschaft ohnehin aktiv mitwirkt. Noch abwegiger ist schließlich nur noch die in der Verhandlung vom 11.11.2014 aufgestellte Behauptung, es gäbe eine gesellschaftliche Tradition in Afghanistan, wonach der jüngste Sohn allein verpflichtet sei, sich um die Eltern zu kümmern. Seine älteren Brüder würden ihm daher von ihnen geleistete Ausgaben für Haushalt oder Lebensmittel "als Schuld" anlasten. Dass sich erwachsene Söhne derart billig an ihrem jüngsten Bruder "abputzen" könnten ist jedoch mit einer so patriarchalischen Gesellschaftsordnung wie jener Afghanistans, die grundlegend auf Schutz/Unterstützung (von oben) gegen Loyalität (von unten) aufbaut, gänzlich unvereinbar. Vielmehr gebietet es die Achtung für ein Familienoberhaupt, dieses im Alter nicht sich selbst zu überlassen oder dessen Versorgung einem einzelnen Familienmitglied aufzubürden. Umso mehr, als der gesellschaftliche Status des Familienoberhaupts innerhalb der Familie oder auch in der Gesellschaft wenig mit dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu tun hat. Auch der Beschwerdeführer sprach im Verfahren von den Entscheidungsbefugnissen der "Dorfältesten", hinsichtlich derer davon ausgegangen werden muss, dass sie die Blütezeit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bereits deutlich überschritten haben. Dabei handelt es sich insgesamt um notorisches Wissen über Afghanistan, das nicht durch eine bloße gegenteilige Behauptung eines Beschwerdeführers widerlegt werden kann.
Aus eben diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sein Cousin ihn im Falle einer Rückkehr nicht bei der Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender unterstützen würde.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch als Person in hohem Maße unglaubwürdig, was sich insbesondere aus seinem Antragsgründen im Asylverfahren ergibt. Diese wurden rechtskräftig als zur Gänze nicht glaubhaft beurteilt. Der Beschwerdeführer stützt aber weiterhin sein Vorbringen auf eben diese Gründe, wobei er etwa behauptet, erst aufgrund der ihn treffenden - rechtskräftig entschieden: nicht glaubhaften - Verfolgung und Lebensgefahr von seinem Cousin unterstützt worden zu sein. Im Übrigen wäre gerade unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung eines derart hohen Geldbetrages von einem nahen Verwandten noch weniger glaubhaft als sie es aufgrund der oben dargelegten Gründe ohnehin schon ist.
Eine (drohende) asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers wurde bereits rechtskräftig verneint. Für eine (sonstige) Verfolgung oder eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers ergaben sich keine Hinweise - der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus Afghanistan berufstätig und verfügte über eine gesicherte Unterkunft in seinem Heimatdorf in Mohammad Agha (Provinz Logar) und eben dort auch über ein familiäres und soziales Netz. Er war dort zu keiner Zeit keiner existenziellen Notlage ausgesetzt. Daher gibt es auch keinen Anhaltspunkt, wieso er im Herkunftsort nicht neuerlich in der Lage sein sollte, seine Existenz in gleicher Weise wie vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu sichern. Auch ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheitslage aus der Situation in seiner Herkunftsregion in Logar keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer: er lebte dort bis 2011 und hatte in dieser Zeit (gemäß seinen Angaben in der Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung) keine existenziellen Probleme. In der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer zudem: "Wenn ich keine Probleme mit den Taliban gehabt hätte, wäre ich trotz meiner schlechten wirtschaftlichen Lage nicht aus Afghanistan geflüchtet."
Hinsichtlich Kabul hat der Beschwerdeführer ebenfalls familiäre Anknüpfungspunkte (zum Zeitpunkt seiner Ausreise) angegeben; dass diese nicht mehr gegeben wären, wurde im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Angesichts der zahlreichen, nahe Kabul lebenden, Verwandten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist allerdings das Vorliegen von Anknüpfungspunkten in Kabul selbst nicht erforderlich, um das Fortkommen des Beschwerdeführers zu sichern. Nachweislich kann der Beschwerdeführer mit diesen elektronisch - insbesondere auch über Internet - kommunizieren; damit besteht auch keinerlei Zweifel, dass es seinen Verwandten möglich wäre, dem Beschwerdeführer über die in Kabul bestehenden einschlägigen Dienstleister Bargeld zu übermitteln. Damit - sowie unter Rückgriff auf Unterstützungen wie die Rückkehrhilfe - wäre der Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend in der Lage, seine Existenz in Kabul zu sichern.
Das Fehlen der grundsätzlichen Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kabul (auf dem Luftweg) wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Angesichts der sehr kurzen Distanzen zwischen Kabul und dem Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie dem über weite Strecken gut ausgebauten Verkehrsweg ("Highway") benötigt der Beschwerdeführer für den Transfer in den Herkunftsort auch nur ein kleines Zeitfenster einer sicheren Verbindung von wenigen Stunden. Es ist aus der Berichtslage zu Afghanistan nicht ableitbar, dass diese Verbindung durchgehend eine Hochrisikostrecke oder gar unpassierbar wäre. Vielmehr handelt es sich um eine Hauptverkehrsroute an deren Bestehen und Passierbarkeit die afghanische Regierung ein vitales Interesse hat. Entsprechende Probleme würden daher medialen Niederschlag finden. Angesichts der geringen Distanz ist es in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, ob phasenweise (etwa nachts) ein erhöhtes/unzumutbares Risiko bei Nutzung dieser Strecke bestehen würde. Der Beschwerdeführer wäre nicht darauf angewiesen, gerade in diesen Zeiten zu reisen.
Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Übrigen während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht. Substanzielle gesundheitliche Probleme wurden im gesamten Verfahren (inklusive dem Schreiben vom 22.01.2016) nicht dargelegt. Seine Arbeitsfähigkeit steht angesichts der Berufstätigkeit in Afghanistan außer Zweifel.
Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration, substanzieller Spracherwerb) des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (11.11.2014) nur über geringe Deutschkenntnisse. Belege für abgelegte Deutschprüfungen oder die Teilnahme an Sprachkursen wurden nicht vorgelegt. Es gibt auch keine Hinweise, dass er in Österreich bisher einer legalen Beschäftigung oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Für besondere Integrationsbestrebungen während des laufenden Verfahrens legte der Beschwerdeführer keine Nachweise oder Belege vor. Vielmehr ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 10.06.2015 und einer Nachschau im Strafregister, dass der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden ist - diesen Quellen sind auch Art und Ausmaß der Strafen zu entnehmen.
Das erkennbare deutliche Desinteresse an substanzieller Integration in Österreich offenbarte der Beschwerdeführer dadurch, dass er keine erkennbaren Versuche zeigte, einer Beschäftigung oder auch nur einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen und die deutsche Sprache zu erlernen. Vielmehr wurde er in Österreich zweimal straffällig. Für die Annahme einer substanziellen Integration in Österreich besteht daher kein Anlass. Dazu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor in seinem Herkunftsort in Logar lebt. Damit ist die Begründung eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens in Österreich schon grundsätzlich ausgeschlossen - und wurde im Übrigen auch nie behauptet. Ein Überwiegen der Beziehungen zu Österreich gegenüber jenen zu Afghanistan ist damit klar zu verneinen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer während aufrechter Haft keine berücksichtigungswürdigen Integrationshandlungen setzen konnte und die Strafhaft der Aufenthaltsdauer in Österreich (im Sinne eines Elements der Integration) nicht zugerechnet werden kann. Das Ende der Strafhaft ergibt sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister (ZMR).
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs (im Jänner 2016) in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem vom Beschwerdeführer nicht substanziell entgegen getreten worden ist. Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers aus einem ACCORD-Bericht zitiert wird, decken sich die darin aufgelisteten Einzelereignisse inhaltlich mit den getroffenen Feststellungen. Darüber hinaus sind diese fast durchgehend (ausschließlich oder vorrangig) gegen Botschaftsgebäude, staatliche Institutionen, nationale und internationale Sicherheitskräfte sowie exponierte Persönlichkeiten gerichtet. Eine landesweite, allgemeine massive Gefährdungslage lässt sich daraus nicht ableiten. Dies gilt auch für das zu einem anderen Verfahren im Juli 2015 erstattete Sachverständigengutachten.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Zitate aus zwei Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (aus dem Juni 2015) nicht die in diesen enthaltenen Länderberichte wiedergeben, sondern Teile der rechtlichen Beurteilung sind und damit lediglich das Ergebnis einer individuellen Einzelfallprüfung repräsentieren.
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen ausgesetzt zu sein.
Die behauptete Verfolgung durch die Taliban hat sich, wie bereits ausgeführt, als - rechtskräftig festgestellt - nicht glaubhaft erwiesen.
Zudem kann auch nicht angenommen werden, dass der 27-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der auch über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Betreiber eines kleinen Geschäfts verfügt, nach einer Rückkehr nach Afghanistan - in die Hauptstadt Kabul oder in seinen Herkunftsort in Logar - in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zu ergänzen ist, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - zumindest grundlegend gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG 1997 ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
Der Beschwerdeführer verfügt vor Ort (jedenfalls in Logar) auch über ein familiäres und soziales Netz. In Kabul könnte er zumindest problemlos finanzielle Unterstützung durch seine Verwandten erhalten. Die Existenz des Beschwerdeführers wäre im gegenständlichen Fall daher zumindest als grundlegend gesichert anzusehen. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass er in Logar nicht wieder erneut als Geschäftsbetreiber (notfalls auch in der familieneigenen Landwirtschaft) seine Existenz sichern könnte. In Kabul wäre er zunächst vorübergehend durch finanzielle Zuwendungen seiner Verwandten (insbesondere des wohlhabenden Cousins) abgesichert und könnte er notfalls zumindest Gelegenheitsarbeiten verrichten. Zudem ist der zwischenzeitliche Aufenthalt in Kabul nur erforderlich, um ein passendes Zeitfenster für die Weiterfahrt in den in der Nachbarprovinz gelegenen Herkunftsort zu finden. Etwaige Probleme im Falle eines längerfristigen Aufenthalts in Kabul würden sich nur ergeben, wenn der Beschwerdeführer ohne Not bewusst auf die Rückkehr in den Herkunftsort verzichtet.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Afghanistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin insgesamt auch keine Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darzutun.
3.3. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.3.3. Derartige Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Beinahe seine gesamte Familie (Ehefrau, Eltern, weitere Verwandte) lebt nach wie vor in Afghanistan, vorrangig (insbesondere die Kernfamilie) in Mohammad Agha, Provinz Logar, teils auch in der Hauptstadt Kabul.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im August 2011 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann daher selbst unter Einbeziehung integrativer Merkmale wie etwa der Absolvierung von (einfachen) Sprachkursen eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht einmal ansatzweise angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts kein besonderes Interesse an einer Integration in Österreich. Vielmehr wurde er zweimal wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt und verbrachte mehr als ein Drittel seiner Aufenthaltsdauer in Österreich in Haft. Überdies ergibt sich durch diese intensiven familiären Bindungen nach Afghanistan, dass eine berücksichtigungswürdige Integration auf Basis des Privatlebens eine besonders hohe, geradezu außergewöhnliche, Intensität aufweisen müsste um einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung entgegen zu stehen. Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass etwaige Integrationsschritte zwischen der Beschwerdeverhandlung und der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen sind. Etwaige weitere Integrationsschritte in dieser Zeitspanne (die dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls weder unaufgefordert-aktiv noch im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs im Jänner 2016 mitgeteilt wurden) würden jedoch angesichts der oben zitierten Judikatur und insbesondere in Verbindung mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der erst vor einem Monat beendeten Strafhaft jedenfalls zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen des oben definierten Prüfungsmaßstabes nahelegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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