BVwG W136 2120499-1

W136 2120499-1Bundesverwaltungsgericht03.05.2016

Regest

Aufschub des Antritts, Aufschubantrag, bedeutender Nachteil,<br/>Lehrausbildung, ordentlicher Zivildienst, Tauglichkeit,<br/>Zivildiensterklärung, Zuweisungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2120499-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2120499.1.00

Spruch

W 136 2120499-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geboren 18.04. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 27.11.2015, Zl. 434791/17/ZD/1115, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 30.09.2015 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) mit 18.09.2015 fest.

2. Mit Schreiben vom 20.10.2015, bei der ZD am 23.10.2015 eingelangt, beantragte der BF aufgrund des Beginns einer (weiteren, ergänzenden) Lehrausbildung einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Dezember 2018. Dem Antrag war sein Lehrvertrag im Lehrberuf

Kraftfahrzeugtechniker-Personenkraftwagentechnik (Lehrzeit 01.09.2015 bis 28.02.2018) beigelegt.

3. Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.

4. Mit E-Mail vom 04.11.2015 an die belangte Behörde führte die Personalreferentin des Ausbildungsbetriebes des BF aus, dass sich dessen Lehre bei einer Unterbrechung aufgrund der Berufsschule um [ein] weiteres Jahr verlängern würde bzw. der BF diese erst ein ganzes Jahr später abschließen könnte. Weiters wurden ein Schreiben der Landesberufsschule Bludenz vom 10.08.2015 über den Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2015/2016 (Beginn 16.09.2015) und der Lehrvertrag vom 06.08.2015 mitgesandt.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 27.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.

Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise):

"Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Da Sie die maßgebliche Ausbildung mit September 2015 begonnen haben und ihre Tauglichkeit am 08.05.2015 erstmals festgestellt worden ist, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Da Sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sind, wäre Ihr Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde.

Der vom Lehrberechtigten angeführte Zeitverlust von einem Jahr stellt keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dar:

Die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF BGBl 1996/788 dar (VwGH 98/11/0151 vom 17.12.1998).

Da Sie trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden...".

6. Mit E-Mail vom 10.12.2015 an die belangte Behörde führte der Prokurist des Lehrbetriebes des BF aus, dass ein unmittelbarer Antritt des BF zum Zivildienst neben einem wirtschaftlichen, auch den Verlust von sehr viel investierter Zeit bedeuten würde. Der Ausbildungsbetrieb würde einen Jahrgang keinen Auszubildenden sowie einiges an Zeit und Geld verloren haben. Zudem würde der BF nach dem Zivildienst so gut wie keine Möglichkeit mehr bekommen, die Lehre nachzuholen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 23.12.2015 (eingelangt bei der ZD am 29.12.2015) rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Der BF habe im Sommer 2015 die Ausbildung zur saisonalen Tätigkeit des Seilbahnfachmannes mit Auszeichnung abgeschlossen. Um einer jeweils halbjährigen Beschäftigungslosigkeit zu entkommen, habe er unmittelbar danach eine zusätzliche Lehre zum Kraftfahrzeugtechniker begonnen. Es sei ihm aufgrund der bereits absolvierten Lehre ein Jahr an Lehrzeit angerechnet worden. Er sei zum Besuch der Berufsschule, im Schuljahr 2015/2016 jeweils zur Anwesenheit am Mittwoch verpflichtet. Dieser Unterricht würde schlüssig keine Ein- oder Austritte innerhalb des jeweiligen Schuljahres zulassen. Bei einem Austritt wäre der bisher geleistete Aufwand für absolvierte Wochenstunden und Prüfungen mangels Abschluss des Schuljahres verloren. Die Behörde habe sich in ihrer Begründung auf den mangelnden Nachweis des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG gestützt, der BF habe den ihn treffenden bedeutenden Nachteil jedoch in den Schreiben vom 20.10.2015 (wirtschaftlicher Verlust bei Antritt Zivildienstes während der Lehrzeit; so gut wie keine Möglichkeit mehr, die Lehre danach nachzuholen.) und vom 04.11.2015 (bei Unterbrechung der Ausbildung, Zeitverlust von einem Jahr) ausreichend dargetan und mit dem Schreiben der Landesberufsschule Bludenz auch nachgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bei Verlust eines - über die Dauer des Zivildienstes hinausgehenden - weiteren Schuljahres eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG bereits mehrfach bejaht (VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0116, RS 1; VwGH vom 24.08.1999, 99/11/0079 und vom 24.10.2000, 2000/11/0139). Im ungünstigsten Fall würde der Antritt des Zivildienstes während der Lehrzeit zum Verlust von zwei Schuljahren (bei Ein- oder Austritt aus dem derzeitigen Schuljahr; nicht rechtzeitigen Wiedereinstieg zum Schulstart) sowie der durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingten Verzögerung von einem Jahr, somit zu einem um drei Jahre verzögerten Lehrabschluss führen. Dies bei einer tatsächlichen Lehrzeit von lediglich drei Jahren. Weiters würde eine Unterbrechung einer technischen Lehre aufgrund der ständigen Weiterentwicklung der Materie auch eine außerordentliche Härte und iSd § 14 Abs. 2 ZDG einen bedeutenden Nachteil darstellen. Der Wiedereinstieg des BF in den praktischen (Arbeitgeber) und theoretischen (Berufsschule) Teil seiner Ausbildung wäre mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, zumal insbesondere bei technischen Ausbildungen die Kontinuität aufgrund der aufeinander aufbauenden Lehrpläne besonders wichtig sei. Schließlich könne der BF mit der abgeschlossenen Lehre keiner ganzjährigen Beschäftigung nachgehen und sei der reibungslose Wechsel der saisonalen Tätigkeiten nur beim derzeitigen Arbeitgeber möglich. Die Beschäftigungschancen für saisonal beschäftigte Fahrzeugtechniker seien wohl verschwindend gering. Bei einem Zivildienstantritt während der Lehre sei eine Fortsetzung beim derzeitigen Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass der BF in seinem Recht auf Aufschub des Antritts des Zivildienstes verletzt worden sei, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ZDG vorliegen würden sowie den Antrag des BF genehmigen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverweisen.

8. Mit Anschreiben der ZD vom 28.01.2016 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 02.02.2016) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 08.05.2015 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seiner Lehre zum Kraftfahrzeugtechniker-Personenkraftwagentechnik betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 08.05.2015 erstmals für tauglich befunden wurde, seine Lehrausbildung im September 2015 begonnen hat.

3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 01.12.2015 (der Bescheid wurde dem BF an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter

a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Lehrausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass dieser weder den Nachweis eines bedeutenden Nachteils noch einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung seiner Lehrausbildung durch Antritt des Zivildienstes erbracht hat.

Der belangten Behörde ist zu folgen.

4.1. Wenn seitens des BF zunächst darauf hingewiesen wird, dass sich seine Lehrzeit wegen der Berufsschule um (ein) weiters Jahr verlängern bzw. sich sein Lehrabschluss um ein ganzes Jahr verzögern würde, hat er damit, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, noch keinen bedeutenden Nachteil für den Fall der Unterbrechung seiner Lehre dargetan. Die bloße Verlängerung der Lehrlingsausbildung infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht, die jeden Zivildienstpflichtigen in gleicher Weise trifft.

Insoweit vom Prokuristen seines Lehrbetriebes (siehe E-Mail vom 10.12.2015) moniert wird, dass dessen Betrieb einen Jahrgang keinen Auszubildenden sowie einiges an Zeit und Geld verloren hätte, wenn der BF keinen Aufschub erhalten sollte, handelt es sich dabei lediglich um einen Nachteil den der konkrete Ausbildungsbetrieb zu tragen hat, der aber mangels Relevanz für das konkrete Verfahren keine entsprechende Berücksichtigung finden kann. Zum weiteren Vorbringen, dass der BF nach dem Zivildienst so gut wie keine Möglichkeit mehr bekommen würde, die Lehre (in dessen Betrieb) nachzuholen, bzw. zu den Einwänden des BF, wonach zur Überbrückung der Sommermonate bzw. für den künftigen Lebensunterhalt seiner Familie eine ganzjährige Beschäftigung unerlässlich und ein reibungsloser Wechsel der saisonalen Tätigkeiten nur bei seinem derzeitigen Arbeitgeber möglich sei, und seiner Befürchtung, dass eine Fortsetzung seiner Lehre beim derzeitigen Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der BF einen Lehrvertrag hat, der nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit nur mehr aus besonderen Gründen (§§ 14, 15, 15a Berufsausbildungsgesetz - BAG) - wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört - aufgelöst werden kann und er darüber hinaus als zum Zivildienst Zugewiesener einen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (§§ 12, 13) genießt.

Die in der Beschwerde angeführte Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung sowie die für den Zeitraum von 9 Monaten nicht mehr gegebene Möglichkeit einmal wöchentlich die Berufsschule zu besuchen, würden daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen kann.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach ein Wiedereinstieg des BF durch die ständige Weiterentwicklung der Materien bei technischen Lehrberufen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre bzw. die Kontinuität der Ausbildung aufgrund der aufeinander aufbauenden Lehrpläne besonders wichtig sei, ist zunächst anzumerken, dass es sich beim BF offenbar um einen außergewöhnlich begabten und erfolgreichen Auszubildenden handelt, der bereits eine Lehre mit Auszeichnung bestanden hat und nach beendeter Zivildienstleistung seine zweite Lehre zweifellos wieder auf dem aktuellen Stand fortsetzen und allfällige Kenntnislücken schließen kann. Ferner ist festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" (hier: der Lehrausbildung) für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Darüber hinaus ist anzunehmen, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit den Weiterentwicklungen in seinem Lehrbereich entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen und so zumindest halbwegs auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Außerdem wird sich der BF auch nach einem allfälligen Lehrabschluss ständig auf dem Laufenden halten müssen. Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

Was den seitens seines rechtsfreundlichen Vertreters skizzierten "ungünstigsten Fall" betrifft, dass sich der Abschluss seiner Lehre sogar um drei Jahre verzögern könnte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um einen konstruierten, realitätsfernen Fall handelt, der weder mit den Befürchtung des BF noch mit der Einschätzung bzw. Erfahrung der Personalreferentin seines Lehrbetriebes vereinbar ist. Auch die angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes waren mangels Vorliegens einer außerordentlichen Härte iSd §°14 Abs. 2 Satz 2 ZDG nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Die bloße Verlängerung des Studiums (bzw. hier: der Lehrausbildung) infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein (auch) keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 ZDG idF der ZDG Nov 1996 dar (VwGH 24.03.1999, 98/11/0180).

Schließlich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

4.2. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.

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