W124 2014165-1•BVwG W124 2014165-1
W124 2014165-1Bundesverwaltungsgericht03.05.2016
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Religion, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, staatlicher<br/>Schutz, wirtschaftliche Gründe
W124 2014165-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2014, Zl. 1027244708/14851612, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Dogra und der Religionsgemeinschaft der Hindus an, ist ledig, war im Herkunftsstaat in XXXX, im Bundesstaat XXXX-XXXX wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, im Herkunftsstaat von Angehörigen der muslimischen Glaubensgemeinde mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden zu sein, weil es im Jahr davor eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Moslems und Hindus gegeben habe. Im Zuge derer sein Vater von den Moslems verletzt und ihr Geschäft beschädigt worden seien. Als der Beschwerdeführer sich habe verteidigen wollen, habe er zu einem Messer gegriffen und einen Moslem in den Bauch gestochen und verletzt. Die Moslems hätten sich am Beschwerdeführer rächen wollen und sei der Vorfall außerdem angezeigt worden, weshalb er auch von der Polizei gesucht worden sei. Aus Angst um sein Leben habe er die Flucht ergriffen. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Weiters gab er an in der Zeit von XXXX bis XXXX in XXXX die Schule besucht zu haben, Hindi als Muttersprache zu sprechen und zuletzt als Textilverkäufer tätig gewesen zu sein. Seine Eltern würden noch in Indien leben. Er sei am XXXX schlepperunterstützt per Flugzeug aus Indien nach Moskau gereist und von dort auf dem Landweg am XXXX nach Österreich gelangt. Die Kosten für die Reise hätten ca. 400.000.- indische Rupien betragen.
1.2. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am XXXX brachte der Beschwerdeführer auf Befragen im Wesentlichen vor, gesund zu sein. Seine bisher gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen und er wolle keine Ergänzungen vornehmen. Nach Wiederholung seiner persönlichen Daten gab er an, ledig zu sein und bei seinen Eltern gelebt zu haben. Er sei am XXXX von Indien nach Moskau geflogen und danach hier her gekommen. Er sei weiter mit dem Flugzeug unterwegs gewesen. Der Schlepper habe ihm den Reisepass abgenommen. Er habe keine Dokumente, weder Bargeld noch Kreditkarten. Er sei niemals bei einer politischen Partei oder bei einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Seit seiner Ausreise bestehe kein Kontakt zu seiner Familie in Indien. In Österreich beziehe er Grundversorgung, er habe nichts. Verwandte habe er in Österreich nicht, mache hier auch keine Kurse oder Ausbildungen. Er sei in Österreich auch nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Er habe keine Bekannten im Bundesgebiet. Zu seinen Ausreisegründen brachte er vor, an Streitereien zwischen Hindus und Moslems beteiligt gewesen zu sein. Er sei Hindu und habe jemanden erstochen. Es sei Notwehr gewesen, die Leute hätten ihn umbringen wollen. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Dieser Vorfall habe sich letztes Jahr im August, am "XXXX", nein doch am "XXXX" ereignet. Zur Aufforderung alle Details zu schildern, brachte er vor, danach geflüchtet und in den XXXX gereist zu sein, wo er sich ca. 3 Monate aufgehalten habe. Die Gegner hätten aber herausgefunden, wo er sei und hätten gesagt, er solle woanders hingehen. Dann sei er nach XXXX gegangen. Dort sei er auch 2 Monate gewesen. Die Gegner seien wieder gekommen und habe ihm jemand gesagt, dass die Gegner nach ihm suchen würden. Dies habe ihm irgendein Passant gesagt. Dieser habe ihm erzählt, dass da Leute nach ihm suchen würden. Dieser habe den Beschwerdeführer nicht gekannt. Befragt, warum die Moslems ihn hätten umbringen wollen, gab er an, "einfach so". Nach der Vorgeschichte befragt, brachte er vor, dass die Moslems die Geschäfte der Hindus einfach angezündet hätten. Dies hätte er nicht gewollt, dann hätten sie ihn angegriffen. In ihr Geschäft seien auch 4 bis 5 Leute gekommen. Zuerst habe sein Vater versucht die Leute abzuhalten. Da hätten sie ihm eine Ohrfeige gegeben. Dann habe der Beschwerdeführer die Leute angegriffen. Auf den Vorhalt, dass es dann keine Notwehr gewesen sei, gab er an, " doch, er habe seinen Vater beschützt". Befragt, was er gemacht habe, nachdem er den Mann niedergestochen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei weggelaufen. Auf die Frage, warum er nicht aufgehalten worden sei, gab er an, sofort weggelaufen und schneller gewesen zu sein. Zur Aufforderung, alle Details zum Vorfall im XXXX zu schildern, gab er an, er könne sich überhaupt nicht mehr erinnern, nur dass die Gegner da gestanden seien und gesagt hätten, er solle gehen. Er sei wegen der Tat nicht angezeigt worden. Zum Vorhalt, dass er anlässlich seiner Erstbefragung Gegenteiliges angegeben habe, brachte er vor, sich möglicherweise geirrt zu haben. Er habe Angst wegen der Rache. Mehr könne er nicht angeben, mehr sei nicht gewesen, aber die Gegner würden ihn töten. Zum Vorhalt, warum diese versuchen sollten, ihn zu töten, wenn er doch nur aufgefordert worden sei, die Gegend zu verlassen, brachte er vor, dass es eigentlich ganz anders gewesen se. Er habe nur von Verwandten gehört, dass sie hinter ihm her seien, mehr sei nicht. Er habe die Gegner seit dem letzten Jahr nicht mehr gesehen. Die Gegner kenne er nicht. Auf die Frage, von wem er nun wisse, dass er nun verfolgt werde, gab er an, von irgendwelchen Freunden; Namen könne er nicht nennen. Mehr könne bzw. wolle er nicht angeben, dies sei alles. Nach seiner Rückkehrbefürchtung befragt, gab er an, er würde nicht überleben und er wolle leben. Seine Angaben seien korrekt und entsprächen der Wahrheit, er habe nichts hinzuzufügen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten sowie der beabsichtigten Entscheidung beharrte er darauf, die Wahrheit gesagt zu haben. Zur Frage, was er im Fall einer negativen Entscheidung machen werde, brachte er vor, er wolle nicht nach Indien. Mehr könne er nicht angeben. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden und habe nichts mehr hinzuzufügen.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 /FPG) idgF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit schon durch seine Angaben, von Indien in ein unbekanntes Land geflogen zu sein und dann über unbekannte Länder nach Österreich gefahren zu sein, ohne zumindest anzugeben, wie lange die Fahrt auf bzw. in dem unbekannten Kfz gedauert haben solle, bereits erschüttert sei und es offensichtlich sei, dass er den Reiseweg habe verheimlichen wollen. Trotz Befragung nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung habe er offensichtlich nichts hinzuzufügen gehabt bzw. sich am Beginn nicht festlegen wollen, zumal es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen und es den Erfahrungen der Behörde entspreche, dass Personen, welche einen Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll geben würden, ohne dass immer wieder nachgefragt werden müsse. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise seiner Schilderung zum behaupteten Fluchtgrund am "XXXX" völlig ungeeignet, um sein Vorbringen als glaubhaft erachten zu können. Es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse schildere. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht, noch habe er Ausführungen gemacht, welche sich auf eine wahre Begebenheit beziehen würden. Einerseits gebe er als Fluchtgrund ein von ihm begangenes Kapitalverbrechen an, welches weltweit strafrechtlich verfolgt werde, andererseits seien die dazu notwendigen Detailkenntnisse des fluchtauslösenden Vorfalles völlig abstrus und oberflächlich. Es scheine jedoch bereits von Beginn der Einvernahme (an) erwiesen, dass der Beschwerdeführer die moralische Wertschätzung der westlichen Länder nicht kenne und eine Messerattacke, zum Schutz beweglicher und unbeweglicher Sachen "höher weniger" gewichtig bewerte, als die körperliche Unversehrtheit. (Durch) Seine Ausführungen, dass er nach seiner Flucht in den XXXX von Passanten informiert worden sei, dass die Gegner ihn suchen würden, sei es erneut erwiesen, dass er sich einer rein erfundenen Rahmengeschichte bediene, welche bei konkreter Befragung völlig unlogisch und abstrus wirke. Er könne keine Details zu dem Vorfall mit den Moslems angeben und erkläre immer wieder, dass er sich nicht erinnern könne. Zum "Überdruss" widerspreche er sich erheblich hinsichtlich seiner Angaben bei der Erstbefragung, wo er angegeben habe, von der Polizei gesucht zu werden, (jedoch) vor dem Bundesamt erklärt habe, lediglich die Rache der anderen Moslems zu fürchten und die konkrete Frage nach einer Anzeige gegen ihn verneint habe. Alle weiteren Ungereimtheiten - wie die Aufforderung (durch seine Gegner) zum Verlassen der Örtlichkeit im Gegensatz zu der von Verwandten übermittelten Morddrohung der Gegner, welche er ein Jahr nicht gesehen habe, - würden die völlig unschlüssige Darstellung einer vermeintlichen Rahmengeschichte, welche er nicht im Ansatz plausibel habe vortragen können, bestätigen. Es sei eindeutig, dass er sich durch den gegenständlichen Antrag einen Aufenthaltstitel erschleichen (wolle) und auf Grund der nun beim Bundesamt erklärten wirtschaftlichen Gründe - er habe angegeben, seine Familie unterstützen zu wollen - ausgereist sei.
Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten gewesen seien und der Beschwerdeführer keinerlei Umstände vorgebracht habe, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der GFK - aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - ausgesetzt wäre, sodass die Gewährung von Asyl nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Gefährdungen oder lebensbedrohende Situationen geltend machen können, aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat habe sich keine Gefährdung ergeben, ebenso wenig hätten sich in seiner Person selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit, ergeben. Dass ihm in "Pakistan" im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, habe er nicht glaubhaft vorgebracht und könne auch von Amts wegen nicht angenommen werden; zudem lebe seine Familie im Heimatland, sodass auf Grund des in "Pakistan" üblichen familiären Zusammenhaltes gegebenenfalls auch mit einer Unterkunftsmöglichkeit im Elternhaus wieder gerechnet werden könne. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, der vor seiner Ausreise aus "Pakistan" in der Lage gewesen sei, die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass er auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in "Serbien" gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Wenngleich für den Beschwerdeführer in "Pakistan" eine angespannte wirtschaftliche und soziale Lage bestehen möge, habe sich aus den oben angeführten Informationsquellen kein Hinweis auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage im Sinne der Rechtssprechung zu Art. 3 EMKR iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergeben, dass praktisch jedem, der nach "Pakistan" abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMKR unzulässig erscheine, könne auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (zu Spruchpunkt II.).
Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland sowie mangels Deutschkenntnissen nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt III.).
1.4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG die "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.5. In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom XXXX durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten und inhaltlich unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe als Fluchtgründe seine Verfolgung wegen religiöser Gründe bzw. auf Grund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend gemacht. Die Ursache sei in religiös motivierten Ausschreitungen zwischen Muslimen und Hindus gelegen, wobei auch das Geschäft seines Vaters angegriffen worden sei und der Beschwerdeführer dabei zur Verteidigung seines Vaters einen der Angreifer mit einem Messer verletzt habe. Sodann sei der Beschwerdeführer sowohl von den Angreifern als auch von den Behörden gesucht worden. In Befürchtung einer asylrelevanten Bedrohung in Form einer menschenrechtsunwürdigen Behandlung seitens der indischen Behörden bzw. Ermordung durch die Angehörigen des Angreifers, habe der Beschwerdeführer mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der indischen Behörden nach Österreich flüchten müssen.
Nach Ansicht des Bundesamtes habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht ausreichend detailliert geschildert und er sei daher unglaubwürdig. Tatsächlich zeige sich, dass die Ausführungen in der Beweiswürdigung in keiner Weise nachvollziehbar seien und nicht mit dem Protokoll der Einvernahme übereinstimmen würden. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes daher nicht, insbesondere weil es scheinbar nur selektiv in tendenziöser Weise die Aussagen "herausklaube", die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich seien. Die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus Textbausteinen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe eindeutig hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien. Im Fall des Beschwerdeführers seien die indischen Behörden nicht funktionsfähig, da er bereits in der Vergangenheit keinen Schutz bekommen habe, gerade wegen der politischen Verbindungen seiner Verfolger. Das Bundesamt habe sich mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber überhaupt nicht auseinander gesetzt und liege daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen ausgehender Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Völlig aktenwidrig sei der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer bei den fluchtauslösenden Ereignissen in krimineller Weise gehandelt habe; widerholt und glaubwürdig habe er zu verstehen gegeben, dass er in größter Anspannung, um das Leben seines Vaters zu retten, den Angreifer mit einem Messer verletzt habe. In keiner Weise könne daraus nach allgemeinem Verständnis eine strafrechtlich relevante Handlung erkannt werden. Auch irre das Bundesamt, wenn es behaupte, es widerspreche der moralischen Wertschätzung der westlichen Länder eine bewegliche oder unbewegliche Sache höher zu bewerten als die körperliche Unversehrtheit. Selbst wenn angenommen würde, dass der Beschwerdeführer lediglich sein Eigentum verteidigt hätte, was nicht der Aktenlage entspreche, sei tatsächlich der österreichischen Judikatur sowie Literatur zum Strafrecht zu entnehmen, dass auch eine solche Handlung unter bestimmten Umständen durchaus legitime Selbstverteidigung darstellen könne und die pathetischen Anmerkungen des Bundesamtes gingen daher völlig ins Leere. Der Vollständigkeit halber sei zu den vorgeworfenen Widersprüchen anzumerken, dass die polizeiliche Ersteinvernahme gemäß § 19 AsylG nicht einmal dazu gedacht sei, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen. Abgesehen von der eklatanten Mangelhaftigkeit der äußerst kurzen Einvernahme vor dem Bundesamt, die ein völliges Desinteresse der Behörde an einer auch nur ansatzweisen Aufklärung des Sachverhaltes offensichtlich gemacht habe, sei daher nicht nachvollziehbar, dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen zur polizeilichen Einvernahme Vorhaltungen zu machen. Nicht zutreffend sei die pauschale Behauptung des "Bundesasylamtes", in Indien gäbe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleugnung seiner persönlichen Identität verstecken, um einer Verfolgung zu entgehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch Länderberichte belegt. Es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Es stelle Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinander zu setzen. Dadurch sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Beantragt werde, die Gewährung von Asyl, allenfalls von subsidiärem Schutz, allenfalls die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz, die Gewährung von aufschiebender Wirkung, die Beauftragung eines länderkundigen Sachverständigen zur Befassung mit der aktuellen Situation in Indien, eine Recherche über das Zutreffen der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel zu erteilen sowie allenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien.
1.6. Zu der am XXXX durchgeführten Verhandlung erschien der Beschwerdeführer unvertreten; das Bundesamt blieb entschuldigt fern.
Die durchgeführte Verhandlung nahm folgenden Verlauf:
"[...]
Der Beschwerdeführer gibt an, auf die Teilnahme eines Rechtsberaters zu verzichten.
[...]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Hindi. Ich spreche auch ein wenig Punjabi, verstehe aber mehr von dieser Sprache. Außerdem spreche ich noch ein wenig Englisch.
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Hindi.
R befragt den Beschwerdeführer ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ich leide hin und wieder an Asthma. Ich lasse es behandeln. Ich nehme in der Früh und am Abend bei Bedarf einen Spray mit dem Namen Foster. Ansonsten bin ich gesund. Ich habe keine Probleme.
[...]
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz (Polizei und BFA) gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja, ich werde alles wahrheitsgemäß sagen. Ich habe auch früher alles wahrheitsgemäß gesagt.
[...]
R: Wie ist Ihr Name und wann sind Sie geboren?
BF: Mein voller Name ist XXXX. XXXX ist mein Familienname und ich bin am XXXX geboren.
R: Wo haben Sie in Indien genau gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Bitte geben Sie genau chronologisch Ihre Adressen an.
BF: Ich habe die ganze Zeit in dem Ort gewohnt, in dem ich geboren bin. Ich habe in einem großen Dorf mit dem Namen XXXX, Hausnummer 12, Distrikt XXXX, Bundesstaat XXXX gelebt. In der Nähe dieser Adresse befindet sich ein Tempel mit dem Namen XXXX.
R: Haben Sie an der von Ihnen vorher angegebenen Adresse alleine gewohnt?
BF: Nein, mit meinen Familienangehörigen.
R: Aus welchen Familienmitgliedern besteht Ihre Familie?
BF: Aus meinem Vater und meiner Mutter.
R: Haben Sie an der von Ihnen zuvor angegebenen Adresse bis zur Ihrer Ausreise in Indien gelebt?
BF: Ja.
R: Haben Sie Indien direkt von der Ihnen angebenden Adresse verlassen?
BF: Nein, ich habe 5 oder 6 Monate woanders gewohnt.
R: Wo war das?
BF: Zirka 3 Monate im Bundesstaat XXXX und in der Stadt XXXX und 2 bis 3 Monate in XXXX im Stadtteil XXXX.
R: Bei wem haben Sie dort gewohnt?
BF: In XXXX bei einem Bekannten.
R: Wie heißt der?
BF: In XXXX bei Herrn XXXX, im Wohnviertel XXXX und in XXXX, in einem Hotel namens XXXX. Ich weiß nicht, ob ich in XXXX oder XXXX gewohnt habe.
R: Wie geht es Ihren Eltern?
BF: Ich weiß es nicht, seit ich Indien verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mit ihnen.
R: Warum nicht?
BF: Ich habe keinen Hinweis, wie ich mit ihnen in Kontakt kommen kann. Ich weiß nicht wo sie sind.
R: Wo sollen sie sich aufhalten?
BF: Sie waren kurze Zeit in XXXX, dann weiß ich nicht, wo sie sich aufgehalten haben. Seit ich nicht mehr zu Hause bin, habe ich keinen Kontakt mehr.
R: Haben Sie mit ihnen telefoniert?
BF: Ich bekomme mit ihnen keine Verbindung.
R: Mit welchem Verkehrsmittel haben Sie Indien verlassen?
BF: Mit dem Flugzeug.
R: Hat es bei der Ausreise irgendwelche Probleme gegeben?
BF: Nein, weil ich einen Schlepper gehabt habe.
R: Fragewiederholung.
BF: Nein.
R: Haben Sie Indien mit Ihrem Reisepass verlassen?
BF: Das weiß ich nicht, aber ich glaube der Schlepper hat einen anderen Reisepass benutzt.
R: Hat es bei der Ausreise Probleme mit den Sicherheitsbehörden gegeben?
BF: Nein.
R: Welche Berufs- bzw. Schulausbildung haben Sie?
BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Dann habe ich mit meinem Vater in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet.
R: Wie lange und als was?
BF: Zirka 3 bis 4 Jahre.
R: Haben Ihre Eltern Geschwister?
BF: Ja.
R: Wo leben die?
BF: Sie haben in einem anderen Dorf gewohnt.
R: Wie heißt das?
BF: Es heißt XXXX.
R: Wer lebt dort?
BF: Von meiner Mutter der Bruder. Er lebt dort mit seiner Frau also meiner Tante und 2 Kindern.
R: Haben Sie darüber hinaus noch Verwandte?
BF: Mein Vater hat keine Geschwister gehabt.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Früher habe ich bei einem Bekannten gewohnt, der mich unterstützt hat. Aber seit ca. 2 bis 3 Monaten gehe ich selbst arbeiten. Das ist in einem Restaurant.
R: Wie heißt das Restaurant?
BF: Das Restaurant heißt XXXX.
R: Wo ist dieses. Nennen Sie mir die genaue Adresse.
BF: XXXX Hausnummer XXXX, das ist in XXXX. Die Postleitzahlt lautet
XXXX.
R: Was machen Sie dort, was arbeiten Sie dort?
BF: Ich arbeite als Zusteller.
R: Haben Sie eine arbeitsrechtliche Bewilligung?
BF: Ich habe einen eigenen Gewerbeschein.
R: Haben Sie den dabei?
BF: Ja.
Der Beschwerdeführer legt eine Gewerbeberechtigung vor, welche als Beilage A in Kopie zu Akt genommen wird.
R: Wie viel verdienen Sie durchschnittlich im Monat?
BF: 700,-- bis 800,-- Euro im Monat.
R: Was erwirtschaften Sie als Gewinn?
BF: Ich habe fast keinen Gewinn, weil ich muss für mein Auto zahlen und für meine Krankenversicherung.
R: Wie viel bezahlen Sie für die Krankenversicherung im Monat?
BF: 180,-- Euro im Monat. Für 3 Monate muss ich für mein Auto 195,-- Euro bezahlen. Seit vorigem Monat habe mich meinen eigenen Mietvertrag und zahle 410,-- Euro Miete monatlich.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Wenig.
R: Verstehen Sie Deutsch?
BF: Auch wenig.
R: Haben Sie jemals einen Deutschkurs besucht?
BF: Ich habe schon gegangen. Ich bin letzte Woche in eine Schule gegangen, aber es gibt dort keinen Platz und muss 2 bis 3 Monate warten.
R: Haben Sie zuvor schon einmal einen Deutschkurs besucht? (wieder in Hindi) nachdem der Beschwerdeführer die Frage nicht verstanden hat.
BF: Früher habe ich keinen Kurs besucht.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Seit ich in XXXX bin, habe ich ein paar Freunde.
R: Gehören diesen Freundeskreis auch Österreicher an?
BF: Nein.
R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: Ich gehe spazieren.
R: Sind Sie in einem Verein, in einer Organisation, Kirche oder dergleichen?
BF: Ich gehe meistens am Sonntag in den Sikh Tempel.
R: Sind Sie vorbestraft?
BF: Nein.
R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung z.B. Fahren im alkoholisierten Zustand mit einem Fahrzeug begangen?
BF: Nein, ich trinke keinen Alkohol.
R: Haben Sie außer den Asylantrag über einen anderen fremdenrechtlichen Status Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung verfügt?
BF: Nein.
R: Wann haben Sie Indien verlassen?
BF: 2014.
R: Wann 2014?
BF: Am 29. Jänner 2014.
R: Warum haben Sie Indien verlassen?
BF: Weil ich mit einigen Leuten Streit hatte.
R: Warum haben Sie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben? Was ist daran Ihrer Meinung nach nicht korrekt gewesen?
BF: Weil darin gesagt worden ist, ich solle Österreich verlassen und nach Indien fahren, aber das kann ich nicht.
R: Warum nicht?
BF: Weil diese Leute werden mich dort nicht am Leben lassen.
R: Was ist daran falsch gewesen? Warum haben Sie eine Beschwerde erhoben?
BF: Ich bin in der Hoffnung nach Österreich gekommen, dass sich hier meine Probleme lösen werden und ich in Österreich bleiben kann. Aber das ist nicht erfüllt worden.
R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Indien zurück müssten?
BF: Mein Leben wäre in Gefahr, meine Gegner sind an der Macht und können sich alles erlauben.
R: Welcher Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Hindu.
R: Warum haben Sie Indien verlassen?
BF: Wie ich zuvor erzählt habe, hatte ich einen Streit gehabt. Diese waren hinter mir her und wollten mich töten.
R: Können Sie das bitte näher ausführen?
BF: Ja, kann ich. Es war beim Id-Fest im XXXX. Es hat eine muslimische Gruppe gegeben, die auch dort an der Macht ist. Diese haben angefangen die hinduistischen Geschäfte in Brand zu setzen. Diese Gruppe hat auch Verbindungen zu terroristischen Gruppierung.
R: Was war der Auslöser, warum Sie Indien verlassen haben?
BF: Als unser Geschäft in Brand gesetzt worden ist, ist mein Vater gekommen und hat gefragt, warum sie so etwas machen. Sie haben meinen Vater gleich mit einem Schlagstock angegriffen. Ich habe probiert meinen Vater zu schützen. Sie haben auch mich geschlagen. Um mich zu schützen, habe ich mich gewehrt. Ich bin mit einem Messer, das sich in meinem Geschäft befunden hat, auf diese losgegangen. Dann bin ich von dort weggelaufen. Seit diesem Moment sind diese Leute hinter mir her. Ich habe keine Ahnung, ob diese Person am Leben geblieben ist oder gestorben ist.
R: Was haben Sie dann gemacht? Sie haben gesagt, dann bin ich von dort weggelaufen?
BF: Ich bin nach XXXX gekommen.
R: Was ist dann weiter passiert?
BF: Ich habe dort weiter 2 bis 3 Monate gewohnt, ich musste aber wieder XXXX verlassen, weil diese Leute mich auch dort gefunden haben bzw. hinter mir her waren. Sie haben dort wegen meiner Person herumgefragt. Dann bin ich nach XXXX gefahren. Dort habe ich angefangen in dem Hotel, wo ich auch gewohnt habe, zu arbeiten. Dort habe ich auch einen Hinweis, von den Leuten die gegenüber dem Hotel gewohnt haben, bekommen, dass Leute über mich nachgefragt haben; und nachgefragt haben, ob so eine Person aus XXXX hier in der Umgebung wohnt. Dann habe ich entschieden, wenn die Leute in einer Großstadt wie XXXX mich finden können, dann bin ich irgendwo in Indien sicher. Für mich ist es eine Frage von Leben und Tod gewesen. Deshalb habe ich entschieden Indien zu verlassen.
R: An welchem Tag sind denn die Personen zu Ihnen ins Geschäft gekommen?
BF: Ich glaube es war der XXXX. So genau kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Welches Jahr?
BF: XXXX.
R: Schildern Sie mir genau den Ablauf, was an diesem Tag passiert ist?
BF: Es ist nachmittags gewesen, ca. 17 oder 18 Uhr. Um diese Zeit ist alles passiert.
R: Fragewiederholung.
BF: Um die Zeit haben die Leute angefangen die Geschäfte in Brand zu setzen. Die Leute sind auch in unser Geschäft gekommen und haben es in Brand gesetzt. Alles ist innerhalb einer halben bis dreiviertel Stunde passiert und dann bin ich von dort weggelaufen.
R: Fragewiederholung.
BF: Zirka um 19 Uhr bin ich von dort weggelaufen.
R: Fragewiederholung.
BF: Zwischen 17 und 18 Uhr sind diese Leute Parole schreiend in unser Geschäft gekommen. Sie sind auf den Markt gekommen und haben angefangen Geschäfte in Brand zu setzen. Innerhalb von 10 bis 15 Minuten sind sie in unser Geschäft gekommen. Sie haben angefangen unser Geschäft in Brand zu setzen. Da ist mein Vater inzwischen gekommen. Dann haben sie meinen Vater angegriffen.
R: Mit was?
BF: Das waren die Leute, die verschiedene Sachen gehabt haben. Die einen haben einen Holzstock in der Hand gehabt, mit dem sie die Geschäfte in Brand gesetzt haben, mit diesem Holzstock haben sie auch meinen Vater angegriffen. Das ist alles in kurzer Zeit passiert. Wie ich meinen Vater schützen wollte, haben sie mich auch angegriffen.
R: Schildern Sie mir bitte genau den Tathergang.
BF: Das habe ich Ihnen im Detail erklärt. Mit diesem Holz haben sie auch meinen Vater angegriffen. Als ich im Zuge dieses Angriffes zwischen meinen Vater gekommen bin, haben sie mich mit dem gleichen Holz angegriffen. Während dessen habe ich ein Messer genommen, um mich und meinen Vater zu schützen.
R: Wie haben Sie das gemacht?
BF: Ich bin mit dem Messer nach vorne auf die Angreifer zugegangen. Ich habe ihm am Bauch getroffen.
R: Haben Sie die Personen, die da gekommen sind, gekannt?
BF: Nicht alle, aber einen der dort in der Politik aktiv gewesen ist.
R: Haben Sie eine Anzeige gegen diese Person erhoben?
BF: Es hat keinen Sinn gehabt eine Anzeige zu erstatten, weil die Polizei mit diesen Leuten zusammen gewesen war.
R: Hat Ihr Vater eine Anzeige erstattet?
BF: Nein.
R: Wie viele Personen sind da in Ihr Geschäft gekommen?
BF: Zirka 4 oder 5 Personen.
R: Wie viele waren es jetzt genau?
BF: Es waren 5 Personen.
R: Waren alle diese Personen bewaffnet?
BF: Ja.
R: Mit welchen Waffen waren sie bewaffnet?
BF: Mit dem Schwert.
R: Haben alle diese Personen ein Schwert getragen?
BF: Nur eine Person hat dieses brennende Holz in der Hand gehabt, die anderen ein Schwert.
R: Wie haben diese Personen reagiert, wie Sie mit einem Messer versucht haben auf sie loszugehen?
BF: Wie ich gesehen habe, dass dieser Mensch, den ich gestochen habe, blutet, bin ich aus dem Geschäft gelaufen.
R: Wie haben die anderen darauf reagiert?
BF: Zuerst waren die ganz durcheinander und haben nicht gewusst, was zu tun ist, waren überrascht und sind hinter mir her gelaufen. Seitdem bin ich auf der Flucht.
R: Was ist passiert, als Sie hinter ihnen hergelaufen sind?
BF: Ich habe mich in einem Kraftwagen gesetzt und bin zur Busstation gefahren.
R: Was haben die Täter gemacht?
BF: Wie sie gesehen haben, dass ich weggefahren bin, sind sie zurückgegangen, um nach dem Verletzten zu schauen.
R: Beim BFA haben Sie am XXXX nichts darüber gesagt, dass Ihr Geschäft angezündet worden ist und haben auch nichts erwähnt, dass man Ihrem Vater mit einem Holzstock angegriffen hätte, sondern lediglich gesagt haben, dass dieser eine Ohrfeige bekommen hätte.
BF: Nein, so habe ich es nicht erzählt.
R: Warum haben Sie dann die Niederschrift, die Ihnen übersetzt worden ist, ohne entsprechenden Einwand unterschrieben bzw. in der Beschwerde dahingehend nichts erwähnt?
BF: Weil ich selbst nicht Deutsch lesen und verstehen kann. Dass man mir übersetzt hat, war genau das, was man mir vorgelesen hat.
R: Mit welchem Bus sind Sie danach gefahren?
BF: Das ist ein Bus von der XXXX gewesen, der dort fährt.
R: Wohin haben Sie sich dann begeben?
BF: Ich bin nach XXXX gefahren.
R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?
BF: Zirka 3 Monate.
R: Bei wem haben Sie sich aufgehalten?
BF: Wie ich Ihnen zuvor erzählt habe heißt die Person XXXX.
R: Woher haben Sie diese Person gekannt?
BF: Das sind Bekannte von meinem Vater gewesen.
R: Woher haben Sie gewusst, wo dieser Bekannte wohnt?
BF: Ich war früher auch dort.
R: Was hat Ihr Vater gemacht, an diesem Tag, als Sie wegelaufen sind?
BF: Ich habe später erfahren, dass dieser bewusstlos geworden ist, ich habe am späten Abend mit ihm gesprochen, er hat mir erzählt, dass er nicht mehr zu Hause ist, dass er bei einem Bekannten wohnt. Ich weiß nicht genau, wer der war. Nach einiger Zeit sind sie auch nach XXXX gekommen.
R: Zu wem sind sie nach XXXX gekommen?
BF: Dort, wo ich auch gewohnt habe.
R: Wie viele Personen sind da gekommen?
BF: Meine Eltern.
R: Sind Sie von den Tätern in XXXX aufgesucht worden?
BF: Ja.
R: Was ist genau passiert, als die Gegner in XXXX aufgetaucht sind?
BF: Ich verstehe es nicht. Meinen Sie vom Geschäft aus oder in XXXX?
R: Sie sind ja von XXXX nach XXXX. In XXXX sind die Täter aufgetaucht. Was ist da passiert?
BF: Mein Onkel, bei dem ich gewohnt habe, hat mir gesagt, ich soll einige Zeit nach XXXX fahren und dort bleiben.
R: Haben Sie in XXXX mit den Tätern Kontakt gehabt?
BF: Nein, mit ihnen direkt nicht.
R: Was heißt das genau?
BF: Nein, die haben nur von draußen nach mir nachgefragt.
R: Was heißt das?
BF: Ich meine draußen, bei den Geschäften, haben sie gefragt ob jemand hier von XXXX gekommen ist und wohnt.
R: Beim BFA haben Sie am XXXX zum Vorfall in XXXX gesagt, dass die Gegner da gestanden wären und gesagt hätten, dass Sie gehen sollen. Heute sagen Sie, dass Sie gar keinen Kontakt zu den Gegnern gehabt hätten. Was sagen Sie zu dem Wiederspruch?
BF: Nein, ich habe sie nicht zu Gesicht bekommen.
R: Sind Sie wegen der Verletzung eines der Angreifer angezeigt worden?
BF: Sie haben eine Anzeige erstattet.
R: Beim BFA habe Sie am XXXX auf die Frage, ob gegen Sie wegen dieser Tat eine Anzeige erstattet worden sei, diese Frage verneint.
BF: Nein, dort habe ich auch Ja gesagt.
R: Sie haben dann auf Vorhalt, dass Sie bei der Polizei zu diesen Punkt eine völlig unterschiedliche Darstellung gemacht hätten, nämlich, dass Sie gesagt hätten, dass eine Anzeige erstattet worden wäre, geantwortet, dass Sie sich vielleicht geirrt hätten. Was sagen Sie zu diesem Wiederspruch?
BF: Nein, ich habe dort gesagt, dass ich angezeigt worden bin.
R: Wo sind Sie dann von XXXX aus hingegangen?
BF: Ich bin nach XXXX gefahren.
R: Wo haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Ich bin im Hotel gewesen.
R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: 2 1/2 bis 3 Monate lang.
R: Welcher der Personen, die ins Geschäft gekommen sind, haben Sie gekannt?
BF: Einer hat XXXX geheißen.
R: War das die Person, auf die Sie mit dem Messer losgegangen sind?
BF: Es ist einer mit ihm gewesen.
R: Wie viele Personen waren mit dieser Person mit?
BF: Insgesamt waren es 5 Personen, wie ich Ihnen zuvor gesagt habe.
R: Was heißt dann, es ist einer mit ihm gewesen?
BF: Was meinen Sie?
R: Was Sie zuvor gesagt haben.
BF: Er ist einer von diesen Leuten. Insgesamt waren es 4 oder 5 Leute.
R: Sie haben geantwortet, auf die Frage, war das die Person, mit der Sie mit dem Messer losgegangen sind?
BF: Ja, Sie haben gefragt, ob ich auf dem XXXX mit dem Messer losgegangen sind? Nein, nicht auf ihn sondern auf eine Person, die eine von den 4 oder 5 Leuten gewesen ist.
R: Warum sind Sie in dem Hotel nicht länger geblieben?
BF: Ich habe mich ca. 2 bis 3 Monate aufgehalten.
R: Warum haben Sie sich nicht länger aufgehalten?
BF: Weil diese Leute auch dort hingekommen sind.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen Leuten gehabt, als sie dort hingekommen sind?
BF: Nein, ich habe nur einen Hinweis bekommen, dass diese Leute dort über mich nachgefragt haben.
R: Von wem haben Sie diese Information erhalten?
BF: Unten im Hotel hat man mir das gesagt.
R: Wer hat Ihnen das gesagt?
BF: Dort habe ich gehört, wie jemand anderer mit jemanden darüber gesprochen hat.
R: Hat Ihnen direkt jemand etwas darüber gesagt?
BF: Ich habe gehört, wie 2 Leute darüber gesprochen haben, ob so eine Person im Hotel wohnt.
R: Beim BFA haben Sie am XXXX auf die Frage, wer Ihnen das gesagt hätte, geantwortet, dass das irgendein Passant gewesen wäre. Heute sagen Sie, dass Sie davon nur aus einem Gespräch von 2 Personen im Hotel davon gehört hätten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Ja, für mich waren diese Leute wie Passanten. Ich habe sie nicht gekannt.
R: Wie geht es der Person, die Sie mit dem Messer angegriffen haben?
BF: Ich habe keine Ahnung.
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückgehen müssten?
BF: Mein Leben steht in Gefahr. Ich möchte noch weiter leben.
R: Haben Sie, als Sie sich in XXXX aufgehalten haben, Anzeige gegen diese Personen erstattet?
BF: Nein.
R: Wie viel haben Sie den Schleppern für die Ausreise bezahlt?
BF: 400.000 Rupien, das sind ca. 5.000 Euro.
R: Haben Sie sich in Ihrer Angelegenheit an einen Anwalt gewandt?
BF: Nein, weil ich Angst gehabt habe, dass jemand gegen mich Anzeige erstatten will.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Dogra sowie der Religionsgemeinschaft der Hindus an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort in XXXX im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er ist bis auf Asthma gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, hat eine mehrjährige Berufserfahrung als Textilverkäufer und spricht neben seiner Muttersprache Hindi noch etwas Punjabi und Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern und weitere Verwandte (Onkel, Tante und deren Kinder) leben noch in Indien.
Der kinderlose Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen und verfügt außer einigen nicht österreichischen Freunden über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. In seiner Freizeit geht er spazieren und besucht sonntags einen Sikh-Tempel. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt und bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Er verfügt über keine ausreichenden Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Zusteller in Österreich und auch nicht über eine Patenschaftserklärung. Es können somit keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien im Jänner XXXX. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von privaten Dritten oder den indischen Behörden verfolgt wird.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden kann.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
[...]
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015).
In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015).
Wahlen 2014:
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).
Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).
[...]
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).
Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam
ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).
Pakistan und Indien
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).
2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c).
Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter - einschließlich Pakistans - ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015).
[...]
Jammu und Kaschmir
Erhebliches Unruhepotential besteht weiterhin im Bundesstaat Jammu Kaschmir, wo Angriffe eindringender Militanter, der ungeklärte Konflikt zwischen Indien und Pakistan um die Region, die Unzufriedenheit der mehrheitlich muslimischen kaschmirischen Bevölkerung und teils drakonische Sonderrechte indischer Sicherheitskräfte ein Klima des Misstrauens und der Angst schaffen (AA 10.2015c).
Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 10.2015c).
Es gab einige hochrangige Angriffe auf Sicherheitskräfte und einige Mitglieder der Dorfräte wurden getötet. In den letzten Jahren hat sich der nun schon zwei Jahrzehnte lang dauernde Aufstand gegen die indische Herrschaft in Kaschmir, unterstützt von Pakistan, abgeschwächt. Es scheint als ob die Aufständischen sich neu ordnen und versuchen die Militanz wiederzubeleben. In der letzten Dekade haben Delhi und Islamabad an vertrauensbildenden Maßnahmen gearbeitet, indem sie Visarestriktionen gelockert haben und den Handel, sowie einen kleinen Grenzverkehr erlaubt haben. Auch ein wöchentlicher Busservice zwischen Poonch und der pakistanischen Stadt Rawalakot wurde eingeführt (BBC 23.9.2013).
Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der terroristischen Vorfälle ist jedoch tendenziell weiter rückläufig (AA 24.4.2015).
Es gibt Berichte vom Verschwindenlassen durch Sicherheitskräfte in Kaschmir, viele der Hinterbliebenen Frauen halten Kampagnen im Rahmen der APDP (Association of the Parents of Disappeared Persons) ab (BBC 11.12.2013).
Aufkeimende Hoffnungen im bilateralen Verhältnis werden immer wieder von Rückschlägen zunichte gemacht. Im August 2014 vorgesehene bilaterale Gespräche auf Staatssekretärsebene wurden von Indien abgesagt, nachdem der pakistanische Botschafter in Delhi kaschmirische Separatisten traf. Am Rande des SCO-Gipfels am 10.7.2015 in Ufa vereinbarten PM Modi und sein pakistanischer Amtskollege Sharif u.a., eine Gesprächsrunde zum Thema Terrorismus auf Ebene der Nationalen Sicherheitsberater abzuhalten. Die für den 24.8.2015 in Delhi vorgesehenen Gespräche waren zwar beiderseits bestätigt, sind aber wegen unterschiedlicher Auffassung über die Gesprächsagenda und ein geplantes Treffen des pakistanischen Sicherheitsberaters mit kaschmirischen Separatisten zwei Tage zuvor von Pakistan abgesagt worden (AA 10.2015c). Pakistanische Streitkräfte haben das Waffenstillstandsabkommen allein im August 2014 16mal verletzt. Berichten zufolge waren Aufständische jedoch nicht in der Lage, die internationale Grenze zu überschreiten (FH 28.1.2015).
Abgesehen vom Unionsterritorium Lakshadweep ist Jammu und Kashmir der einzige indische Bundesstaat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Nach der Volkszählung 2011 bekennen sich 68 Prozent der Einwohner zum Islam, 28 Prozent zum Hinduismus. Sikhs (zwei Prozent) und Buddhisten (ein Prozent) stellen kleinere Minderheiten.
In der Verteilung der Religionen spiegelt sich die Dreiteilung des Bundesstaates in die Regionen Jammu, Kashmir und Ladakh wider:
Während Kashmir fast rein muslimisch ist, stellen in Jammu Hindus die Bevölkerungsmehrheit. Die Einwohner Ladakhs sind etwa zu gleichen Teilen lamaistische Buddhisten und Muslime.
Nachdem bei der Wahl zum Parlament von Jammu und Kashmir im November/Dezember 2014 die hinduistische BJP, die bisher keine größere politische Rolle in Jammu und Kashmir gespielt hatte, überraschende Stimmengewinne erzielte und zur zweitstärksten Partei im Parlament von Jammu und Kashmir aufstieg, kam es nach längeren Verhandlungen zur Bildung einer Koalitionsregierung aus BJP und JKPDP - eine Konstellation, die zuvor von den meisten für unmöglich erklärt worden war. Mufti Mohammad Sayeed (JKPDP) wurde am 1. März 2015 zum Chief Minister gewählt.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Jammu_und_Kashmir#Distrikte)
[...]
Rechtsschutz/Justizwesen
In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).
Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015).
Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).
Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen
diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).
Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015).
Korruption
Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014).
Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz
schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (
FH 28.1.2015).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015).
NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).
Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015).
Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen
im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).
23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015).
Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015).
[...]
Indien beendete im November 2012 das inoffizielle achtjährige Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe, durch das Hängen eines Pakistanis der aufgrund mehrerer Morde, sowie den Angriff auf den mumbaischen Hauptbahnhof, verurteilt wurde. Im Februar 2013 vollzog die Regierung die Todesstrafe eines Verurteilten, der die Attacken auf das indische Parlament im Jahre 2001 durchgeführt hatte (AI 5.2013; vgl. HRW 21.1.2014).
Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2014 auch für gewaltsame Flugzeugentführung mit Todesfolge vorgesehen. Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode
Verurteilte. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen verhängt werden kann: Die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein, und für den Täter darf keine Aussichten auf Resozialisierung bestehen (AA 25.4.2015).
In besonders schweren Fällen von Vergewaltigung (nachfolgende Todesfolge oder Koma) kann im Extremfall die Todesstrafe verhängt werden (AA 25.4.2015). Im April 2014 verhängte ein Gericht in Mumbai die Todesstrafe gegen drei Männer wegen Vergewaltigung. Grundlage des Urteils war ein neues Gesetz aus dem Jahr 2013, das für mehrfache Vergewaltigung die Todesstrafe vorsieht. Im Dezember 2014 legte die Regierung dem Parlament einen Gesetzentwurf zu Flugzeugentführungen vor, der die Todesstrafe für die Täter vorsieht, wenn Geiseln oder Sicherheitskräfte bei der Entführung zu Tode kommen (AI 25.2.2015).
Zwar gab es im Jahr 2014 keine Hinrichtungen, Todesurteile wurden aber weiterhin ausgesprochen. Dies ungeachtet einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom November 2012, wonach im Lauf der Jahre nicht einmal die einfachsten Standards einheitlich angewandt wurden und einer Überprüfung bedürfen (HRW 29.1.2015).
Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. dem Gouverneur des Unionsstaates zu. Der Oberste Gerichtshof hat am 21.1.2014 eine überlange, nicht zu rechtfertigende Dauer des Gnadenverfahrens als verfassungswidrig qualifiziert. Die Todesurteile von 15 Personen wurden daraufhin in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters - unabhängig vom Zeitpunkt der Erkrankung - erfolgen müsse. Mit Entscheidung vom 18.2.2014 ist das Todesurteil gegen drei Attentäter von PM Rajiv Gandhi vom Supreme Court wegen der überlangen Dauer des Gnadenverfahrens (s. Urteil vom 21.1.2014) in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden. Bestrebungen zur Abschaffung der Todesstrafe gibt es in der indischen Öffentlichkeit kaum (AA 25.4.2015).
Fünf Männer sind am 29.9.2015 wegen ihrer Beteiligung an den verheerenden Bombenanschlägen in Mumbai im Jahr 2006 zum Tode verurteilt worden. Am 11.7.2006 waren innerhalb weniger Minuten sieben Sprengsätze in überfüllten Pendlerzügen explodiert und hatten 189 Menschen getötet, mehr als 800 Menschen wurden verletzt. Vier weitere Angeklagte wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Die Männer sollen Mitglieder der
militanten Studentenorganisation Islamic Movement of India sein, die von der pakistanischen Terrororganisation Lashkar-e-Taiba unterstützt wird. Die Ermittler sind auch überzeugt, dass der pakistanische Militärgeheimdienst ISI involviert ist. Pakistan weist das zurück (BAMF 5.10.2015)
[...]
Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015).
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015).
Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015).
Das Gesetz sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015).
Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015).
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen
schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015).
[...]
Muslime
Ca. 15% der indischen Bevölkerung, also mehr als 190 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70%) Sunniten. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit (AA 24.4.2015). Es gibt große muslimische Gemeinschaften in den Bundesstaaten Uttar Pradesh (UP), Bihar, Maharashtra, West-Bengalen, Andhra Pradesh, Karnataka und Kerala. In
Jammu und Kaschmir stellen sie sogar die Mehrheit. Etwas mehr als 85% der Muslime sind Sunniten, der Rest zum Großteil Schiiten (USDOS 14.10.2015).
Muslime sind in wesentlichen Lebensbereichen (Gesundheit, Bildung, Arbeit) häufig benachteiligt. Eine staatliche Verfolgung von Muslimen gibt es nicht; vielmehr bemüht sich die Regierung mit erheblichem finanziellem Einsatz um die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen. Im Familienrecht genießen Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer Traditionen ermöglichen (AA 24.4.2015).
Das Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen stellen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest (AA 24.4.2015).
Religionsfreiheit wird von den Behörden im Allgemeinen respektiert, jedoch flackern in regelmäßigen Abständen interkommunale Gewalttätigkeiten zwischen Moslems und Hindus auf, infolge derer viele Personen verletzt und getötet werden. Im Juli 2014 wurden Hindus, die eine Pilgerfahrt in Jammu und Kashmir unternommen haben, von Extremisten angegriffen. Es gab Dutzende Verletzte und die Pilgerfahrt wurde von den Behörden abgebrochen, um weitere Gewalt zu vermeiden. Im Juli wurden auch Bittsteller bei einem Hindu-Schrein belästigt (FH 28.1.2015).
[...]
Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache, Schrift und Kultur (AA 24.4.2015).
Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancen zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die
sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5% für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen (AA 24.4.2015).
Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitest verbreitet gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41%der Menschen. Es gibt 14 weitere offizielle Sprachen: Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber gemäß Zensus aus dem Jahr 2001 keine offizielle Sprache (CIA Factbook 28.10.2015). Die nationale Volkszählung kategorisiert die Bevölkerung anhand der gesprochenen Sprachen, aber nicht nach rassischen oder ethnischen Gruppen. Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl mit der Verfassung von 1949 Kastendiskriminierung verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken. Das Gesetz räumt dem Präsidenten die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen. Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).
Trotz staatlicher Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch, Human Rights Law Network sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2014 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. Die schleppende Arbeit der Polizeibehörden hat 2014 vor allem bei Fällen von sexueller Gewalt
gegen minderjährige Dalit-Mädchen und bei der Aufklärung von Massenvergewaltigungen nach Unruhen in Muzaffarnagar für Empörung gesorgt (AA 24.4.2015).
Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen 2014 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "benachteiligte Klassen", fest. Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt. Dalits wird oft der Zugang zu Land und öffentlichen Einrichtungen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzern und die Polizei und sind oft gezwungen, unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 28.1.2015).
Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. In Assam führten im Dezember 2014 gewalttätige Übergriffen von militanten Gruppen auf Adivasis zum Tod von mindestens 80 Personen und zur Flucht von rund 200.000 Menschen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch (AA 24.4.2015).
[...]
Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein,
sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es
vor allem höherer Steuereinnahmen, z.B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).
Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben
ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).
Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).
Medizinische Versorgung
In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische
Kosten abdeckt, u.a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).
In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015).
Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).
In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:
Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc; (BAMF 8.2013).
Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100
Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014).
Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013).
Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).
2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.
2.2. Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Wie zudem aus der Niederschrift vom XXXX klar hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe seiner Fluchtgründe und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Am Ende dieser Befragung gab der Beschwerdeführer auf dezidierte Nachfrage des einvernehmenden Organs sogar ausdrücklich an, dass er alles gesagt habe, was er habe sagen wollen, es gebe nichts mehr zu sagen. Diesem Vorbringen konnte jedoch nach den Ausführungen in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden. Überdies wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht nochmals Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen umfassend zu erstatten. Die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts demnach nicht vor.
Außerdem ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde zeitnah hintereinander bzw. unmittelbar nach seiner Antragstellung stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, beim Bundesamt umfassende, inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zur Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsort geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe in nachvollziehbarer Weise vorzubringen.
2.3. Der Beschwerdeführer hat als Fluchtgrund anlässlich seiner Antragstellung und vor dem Bundesamt zusammengefasst eine Auseinandersetzung zwischen Moslems und Hindus (im Jahr 2013) vorgebracht, im Zuge derer der Vater des Beschwerdeführers verletzt und das Geschäft des Vaters beschädigt worden seien sowie der Beschwerdeführer sich mit einem Messer verteidigt und einen Moslem in den Bauch gestochen und verletzt habe. Aus Furcht vor der Rache der Moslems und vor der Polizei habe der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Er gab weiters an, aus XXXX im Bundesstaat XXXX zu stammen. Nach den oben getroffenen Länderfeststellungen ist abgesehen vom Unionsterritorium Lakshadweep zwar XXXX und XXXX der einzige indische Bundesstaat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Während XXXX fast rein muslimisch ist, stellen allerdings in XXXX Hindus die Bevölkerungsmehrheit. Die Einwohner Ladakhs sind etwa zu gleichen Teilen lamaistische Buddhisten und Muslime.
Zudem ist den oben getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen von der Regierung nicht geduldet werden und ihre Zahl in den letzten drei Jahren nach den offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums leicht rückläufig war. Religionsfreiheit wird von den Behörden im Allgemeinen respektiert, jedoch flackern in regelmäßigen Abständen interkommunale Gewalttätigkeiten zwischen Moslems und Hindus auf, infolge derer viele Personen verletzt und getötet werden. So kam es im Vorfeld der Wahlen 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt. Auch im Juli 2014 wurden Hindus, die eine Pilgerfahrt in XXXX und XXXX unternommen haben, von Extremisten angegriffen. Es gab Dutzende Verletzte und die Pilgerfahrt wurde von den Behörden abgebrochen um weitere Gewalt zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht plausibel nachvollziehbar, zumal einerseits in XXXX, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Hindus die Bevölkerungsmehrheit darstellen und sich die Moslems in der Minderheit befinden, und andererseits darüber hinaus davon auszugehen ist, dass die indischen Behörden religiös motivierte Übergriffe nicht dulden, sodass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen ist, dass derartige Übergriffe entsprechend beendet bzw. verfolgt werden. Ferner ist vor diesem Hintergrund auch nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Opfer von Übergriffen durch Moslems von den indischen Behörden verfolgt werden würde.
Abgesehen davon erscheint sein Vorbringen beim Bundesamt am XXXX, dass ihn diese Moslems im XXXX sowie in XXXX gefunden bzw. gesucht hätten vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen (insbesondere zur Bewegungsfreiheit) nicht plausibel, weil nicht ersichtlich ist, wie ihn diese Personen mangels Meldewesen an einem anderen Ort in Indien hätten ausfindig machen können. Auch sein Vorbringen beim Bundesamt, dass er in XXXX von irgendeinem Passanten, der den Beschwerdeführer nicht gekannt habe, erfahren habe, dass die Gegner des Beschwerdeführers nach ihm suchen würden, ist nicht glaubhaft, weil einerseits nicht plausibel ist, dass er in einer Großstadt mangels Meldewesen gefunden werden könnte und er außerdem beim Bundesverwaltungsgericht dazu widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er zunächst angab, in XXXX einen Hinweis von den Leuten, die gegenüber dem Hotel gewohnt hätten, bekommen zu haben, dass Leute nach ihm gefragt hätten, im weiteren Verlauf der Verhandlung aber ua. behauptete, dass er unten im Hotel gehört habe, wie zwei Personen darüber gesprochen hätten, ob so eine Person im Hotel wohne.
Hinzu kommt, dass er beim Bundesamt zur Aufforderung, den Vorfall im XXXX zu schildern, angab, sich überhaupt nicht mehr erinnern zu können, nur dass die Gegner da gestanden seien und gesagt hätten, dass er gehen solle. Hingegen behauptete er beim Bundesverwaltungsgericht in Widerspruch dazu, er habe mit den Tätern im XXXX keinen direkten Kontakt gehabt. Diese hätten nur nach ihm gefragt. Sein Onkel, bei dem er gewohnt habe, habe ihm gesagt, er solle einige Zeit nach XXXX fahren. Zum entsprechenden Vorhalt brachte er vor, ohne den Widerspruch entsprechend aufzuklären an, er habe die Täter nicht zu Gesicht bekommen.
Sein Vorbringen bei der Erstbefragung und beim Bundesamt am XXXX ist außerdem in sich nicht schlüssig, weil er zunächst angab, dass er aus Furcht vor der Rache der Moslems und aus Angst um sein Leben nach Österreich geflüchtet sei, hingegen beim Bundesamt vorbrachte, dass die Moslems ihn im XXXX lediglich dazu aufgefordert hätten, woanders hinzugehen, worin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Verfolgung erblickt werden kann. Außerdem brachte er auf die Frage beim Bundesamt, warum ihn die Moslems hätten umbringen wollen, vor, "einfach so", womit er jedoch eine asylrelevante Verfolgung nicht geltend machte.
Auch zu den Verletzungen seines Vaters durch die Moslems konnte er keine gleichbleibenden Angaben machen, als er bei der Erstbefragung vorbrachte, dieser sei verletzt worden, beim Bundesamt jedoch angab, dieser habe eine Ohrfeige erhalten, und schließlich beim Bundesverwaltungsgericht erneut uneinheitliche Angaben machte, indem er vorbrachte, sein Vater sei mit einem Schlagstock angegriffen worden und später auszuführte, dass dieser mit dem Holzstock, mit welchem das Geschäft angezündet worden sei, geschlagen worden wäre; eine konkrete Verletzung seines Vaters brachte er jedoch nicht mehr vor.
Aber auch allfällige Angriffe sich selbst betreffend steigerte er sein Vorbringen in unglaubwürdiger Weise, indem er anlässlich der Erstbefragung zunächst nur vorbrachte, er habe sich verteidigen wollen, indem er zum Messer gegriffen habe, beim Bundesamt angab, er habe die Leute nach der Ohrfeige seines Vaters angegriffen und diesen beschützt, hingegen beim Bundesveraltungsgericht erstmals behauptete, auch selbst geschlagen worden zu sein und sich dann gewehrt zu haben.
Bereits zu seinem Fluchtweg machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, indem er anlässlich seiner Erstbefragung angab, er sei mit dem Flugzeug aus Indien nach Moskau gereist und von dort auf dem Landweg nach Österreich gelangt, hingegen beim Bundesamt vorbrachte, nach Moskau geflogen und dann weiter mit dem Flugzeug unterwegs gewesen zu sein. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts versuchte der Beschwerdeführer offenbar seinen Reiseweg zu verheimlichen, weshalb ihm auch als Person die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Abgesehen davon machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, indem er anlässlich der Erstbefragung zunächst vorbrachte, er sei von den Moslems angezeigt worden, dies jedoch im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt verneinte. Abweichend davon brachte er beim Bundesverwaltungsgericht wiederum vor, die Angreifer hätten eine Anzeige gegen ihn erstattet. Auf den entsprechenden Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben, bestritt er, diese Frage beim Bundesamt verneint zu haben: Während er bei der Erstbefragung angab, dieser Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden, behauptete er beim Bundesamt das Gegenteil und verneinte diese Frage auch auf entsprechenden Vorhalt ausdrücklich und gab an, sich möglicherweise geirrt zu haben, er habe Angst wegen der Rache. Hingegen behauptete er beim Bundesverwaltungsgericht erneut, dass diese Tat angezeigt worden sei und bestritt auf entsprechenden Vorhalt seiner Angaben beim Bundesamt, diesen Umstand dort verneint zu haben, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen jedenfalls nicht glaubhaft ist. Dazu kommt, dass nicht plausibel nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer von einer Anzeige gegen ihn hätte erfahren sollen, nachdem er seinen Angaben zufolge unmittelbar nach der Verletzung des Moslems flüchtete, und auch nicht vorbrachte, dass die Polizei etwa bei seinen Eltern nach ihm gesucht hätte.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt zunächst behauptete, die Gegner würden ihn töten und auf den entsprechenden Vorhalt, warum diese versuchen sollten, ihn zu töten, zumal er doch nur aufgefordert worden sei, die Gegend zu verlassen, angab, dass eigentlich alles ganz anders gewesen sei. Er habe nur von Verwandten gehört, dass sie hinter ihm her seien, jedoch auf die Nachfrage, von wem er das wisse, in widersprüchlicher Weise behauptete, von irgendwelchen Freunden; Namen könne er nicht nennen. Beim Bundesverwaltungsgericht brachte er vor, im XXXX bei einem Bekannten seines Vaters gewohnt zu haben, um später davon zu sprechen, im XXXX bei seinem Onkel gewohnt zu haben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist sein demnach in sich nicht schlüssiges und auch widersprüchliches Vorbringen über eine Verfolgung durch Moslems nicht glaubwürdig.
Sein erstmaliges Vorbringen, in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeverhandlung, dass seine Gegner an der Macht seien und sich alles erlauben könnten bzw. die indischen Behörden wegen der politischen Verbindungen seiner Gegner dem Beschwerdeführer keinen Schutz gewährt hätten, stellt hingegen eine unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens dar, ebenso wie sein erstmaliges Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht, dass diese Gruppe auch Verbindungen zu einer terroristischen Gruppierung hätte. Ferner ist dieses verspätete Vorbringen gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG nicht zulässig. Abgesehen davon ist den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass seit XXXX auch die hinduistische BJP an der Regierung in XXXX und XXXX beteiligt ist, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Gegner an der Macht seien und sich alles erlauben könnten, nicht mehr aktuell ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen von der Regierung nicht geduldet werden und es auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung und Verfolgung durch Privatpersonen gibt, weshalb diese Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht plausibel sind.
Zusammengefasst ist das Vorbringen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (Verfolgung durch Moslems bzw. durch die indischen Behörden) nicht als glaubhaft zu erachten.
Zu den in der Beschwerde beantragten Recherchen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.03.2016. Ra 2015/01/0069-0 RZ 15, verwiesen, wonach das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat zugetragen haben sollen, vor Ort zu verifizieren, weshalb mangels anderer Beweismittel des Beschwerdeführers nur seine Aussage gegenüber den Asylbehörden bleibt, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht Rechnung, indem lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt wird. Im Hinblick auf diese Judikatur des VwGH wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von Recherchen im Herkunftsstaat abgesehen und mangels sonstigen Beweismitteln das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt.
2.4. Unabhängig davon handelt es sich bei einer vom Beschwerdeführer befürchteten Bedrohungssituation durch Dritte allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen.
Wie den Länderberichten zu Indien zu entnehmen ist, kann nicht angenommen werden, dass die indischen Behörden grundsätzlich schutzunfähig und schutzunwillig wären. Das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht, dass es keinen Sinn gehabt habe, eine Anzeige gegen diese Moslems zu erstatten, weil die indischen Behörden mit diesen Leuten "zusammen gewesen" seien, ist gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG nicht zulässig und unter Hinweis auf die oben getroffenen Länderfeststellungen, wonach die Regierung Auseinandersetzungen zwischen Religionsgruppen nicht duldet, zudem nicht glaubwürdig. Ebenso ist sein erstmaliges Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht, dass er einen der Täter gekannt habe, der dort in der Politik aktiv gewesen sei, gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG unzulässig bzw. wegen des verspäteten Vorbringens auch nicht glaubhaft.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich vielmehr, dass die Polizei ihre Zuständigkeit wahrnimmt. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichenden nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen bieten würden.
Von einer tatsächlichen Schutzverweigerung seitens der indischen Behörden kann überdies schon vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesverwaltungsgericht, dass weder er noch sein Vater Anzeige erstattet hätten, nicht ausgegangen werden. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits in vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Außerdem kann daraus weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
2.5. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch Dritte bzw. die indischen Behörden folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen bis auf Asthma gesunden jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht neben seiner Muttersprache Hindi auch etwas Punjabi und Englisch und verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung samt Arbeitserfahrung als Textilverkäufer, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es hat sich im Zuge seiner Einvernahme kein plausibler Grund ergeben, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich Dritte die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Es haben sich auch keine substantiierten Hinweise für landesweite Probleme mit den indischen Behörden ergeben und hat der Beschwerdeführer solche auch nicht plausibel vorgebracht. Ebenso hat der Beschwerdeführer, welcher nach seinen Angaben auf dem Luftweg aus seinem Heimatland unter Verwendung eines Reisepasses ausgereist sein soll, dabei mit den Behörden letztlich keine Probleme gehabt. Auch lässt sich aus den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine allfällige Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.
2.6. Die Feststellung über seine illegale Einreise ins Bundesgebiet basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat bzw. seine persönlichen Verhältnisse beruhen schließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht, welche er mit Ausnahme der Vorlage eines Gewerbescheines nicht belegt hat. Es ist daher insbesondere nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der von ihm bezifferten Höhe hat. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.7. Zur Lage in Indien wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers bereits vor der Verhandlung Quellen und die daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen mitgeteilt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
3.1.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX gestellt und darüber mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) abgesprochen. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat letztlich eine aktuelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht.
Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen ist außerdem auszuführen, dass eine solche im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter Punkt 2.4. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird auf Grund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfällige Bedrohungen und Übergriffe durch private Personen in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.
Sofern der Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge, bis auf ein Asthmaleiden gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulbildung, Berufserfahrung und verschiedenen Sprachkenntnissen, der zusätzlich in Indien über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, gelegentlich an Asthma zu leiden und dagegen Medikamente zu nehmen.
Unbestritten ist, dass bei Krankheit eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches auch die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers kann aufgrund seiner Ausführungen (Asthma) nicht davon ausgegangen werden, dass ein akut lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach Indien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Außergewöhnliche Umstände, welche bei einer Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht ergeben bzw. wurden auch nicht geltend gemacht und kann auf solche mangels vorgelegter ausführlicher Verordnungen oder Befunde nicht geschlossen werden.
Aus den Länderfeststellungen geht zudem hervor, dass in Indien Medikamente (im eigenen Land hergestellte Generika) weit verbreitet verfügbar sind. Insbesondere im wirtschaftlich starken XXXX und in XXXX ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich, die Einfuhr aus dem Ausland ist möglich.
3.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.3.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet idgF:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen ( EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:
Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine nahen Angehörigen in Österreich. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liegt somit nicht vor.
Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, hat der EGMR in der Entscheidung (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren dies nicht als allfälligen Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im XXXX ist als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, vor allem da sein Antrag mit der angefochtenen Entscheidung vom XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Indien gegen ihn erlassen wurde.
Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet zwar einer Erwerbstätigkeit als Zusteller nach, hat jedoch seine Einkünfte daraus nicht belegt und verfügt auch nicht über eine Patenschaftserklärung. Er verfügt über nicht österreichische Freunde im Bundesgebiet, geht in seiner Freizeit spazieren und besucht am Sonntag einen Sikh-Tempel. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht glaubhaft dargetan und hat auch keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es ist daher weiteres davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.
Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in einem geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familie (Eltern und Onkel samt Familie) lebt, der Beschwerdeführer neben seiner Muttersprache Hindi noch Punjabi spricht, dort auch zwölf Jahre die Schule besuchte sowie Berufserfahrung als Textilverkäufer gesammelt hat.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.4.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.4.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
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