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W124 1429156-3•BVwG W124 1429156-3
W124 1429156-3Bundesverwaltungsgericht03.05.2016
Ladungsbescheid, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W124 1429156-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA:
Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, gegen die Beschwerde des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl: XXXX vom XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2014, XXXX XXXX , wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG sei festgelegt worden, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betragen habe.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgereichtes vom XXXX XXXX , wurde die Beschwerde gemäß den §§ 10 Abs.1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
6. Am 01.06.2015 gab der Beschwerdeführer vor dem BVwG an, dass sein Rechtsvertreter gegen die Entscheidung des BVwG Beschwerde erhoben habe.
Hinsichtlich seines Reisepasse führte der Beschwerdeführer aus, dass diesem sein Schlepper behalten habe. Dieser sei im Jahr 2010 auf dem Passamt in C. ausgestellt worden. Er habe einen indischen Führerschein gehabt, welcher vom Verkehrsamt einbehalten worden sei.
Er verdiene im Monat ca. 400 bis 500 Euro monatlich als Zeitungszusteller. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte er aus verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Seine Frau sei bulgarische Staatsbürgerin und lebe in Österreich. Er habe gehört einen Aufenthaltstitel zu bekommen, wenn er eine Unionsbürgerin heiraten würde.
Beim Standesamt sei er nach seinem Reisepass gefragt worden, habe dort angegeben keinen zu besitzen. Dann habe er seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, eine Heiratsfähigkeitsbestätigung und eine Asylkarte vorgelegt.
7. Am 09.06.2015 beantragte das BFA, Aussenstelle Wien, in der BFA-Direktion, dass via Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates veranlasst werden sollte.
8. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und §46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz aufgefordert als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und Adresse zu kommen und mitzuwirken. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert im Rahmen dieser Ladung einen Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente vorzulegen.
9. Am 24.11.2015 wurde gegen den Ladungsbescheid vom 16.11.2015 wegen "Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Bescheides sowie Intransparenz" von dem den Beschwerdeführer seinerzeit vertreten Verein bzw. Rechtsanwalt Beschwerde beim BVwG erhoben.
10. Am 28.04.2016 wurde die Beschwerde vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter gegen den Ladungsbescheid unter einem zurückgezogen und ersucht den Akt an das BFA zu retournieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder das VwGVG, noch das BFA-VG und das FPG 2005 eine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 m.w.N.).
Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann
analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. ebenda § 28 VwGVG, Anm. 5). Daraus ergibt sich, dass das Verfahren einzustellen ist, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird.
Umstände die darauf schließen lassen könnten, dass dem Beschwerdeführer die Tragweite seines Handelns nicht bekannt ist, können insbesondere aufgrund Rechtsvertretung, von welcher die Zurückziehung veranlasst wurde, nicht erkannt werden.
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor. Dass die Einstellung durch Beschluss zu erfolgen hat, ergibt sich aus den Materialien (ErlRV 2009, BlgNR XXIV. GP, zu §§ 28 und 31 VwGVG).
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