L519 2013614-2•BVwG L519 2013614-2
L519 2013614-2Bundesverwaltungsgericht03.05.2016
Aufenthaltsberechtigung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Rechtsmissbrauch, Rückkehrentscheidung rechtmäßig
L519 2013614-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Islamischen Republik Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016, Zl. 800273006 - 151999335, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylG, BGBl I. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet) ist Staatsangehöriger von Pakistan. Sie brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.03.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2010, Az.: 10 02.730-BAE gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde diese vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.07.2014, GZ.: L512 1416710-1/25E, rechtskräftig mit 29.07.2014, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4. B-VG für nicht zulässig erklärt (AS 537 ff.)
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP in Österreich darstellen.
I.4. Im fortgesetzten Verfahren wurde der bP mit Schreiben des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2014 (im Folgenden: "BFA") mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung anhängig sei. Die bP wurde eingeladen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen bzw. Fragen im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung (Privat- und Familienleben, sowie derzeitige Situation des BF) zu beantworten sowie zu belegen (AS 647 ff.).
Mit Schriftsatz vom 21.08.2014 nahm die bP insofern Stellung, als sie ausführte, sie befinde sich seit rund viereinhalb Jahren durchgehend und überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie sei selbsterhaltungsfähig und betreibe ein Gewerbe, zuletzt wäre am XXXX 2014 ein Gewerbeschein ausgestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits festgestellt, dass eine berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit vorliege und dass die langjährige Verfahrensdauer der bP nicht anzulasten sei. Die bP verfüge über private Bindungen im Bundesgebiet. Die bP sei von staatlichen Leistungen unabhängig, sei aus eigenem sozialversichert und unbescholten. Es würden sämtliche Voraussetzungen für die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorliegen. Ein Auszug aus dem Gewerberegister wurde beigelegt (AS 659 ff.)
I.5. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland vom 27.08.2014, Zl: 800273006 - 1827132, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 677 ff.).
Das BFA stellte zur Person fest, dass die Einreise in Österreich illegal erfolgt sei und der Aufenthalt lediglich aufgrund der Asylantragstellung legalisiert wurde. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz sei am 29.03.2010 eingebracht worden und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2014 abgewiesen worden, womit der gegenwärtige Aufenthalt in Österreich als nicht rechtmäßig anzusehen sei. Die bP sei unbescholten, habe bisher keinen Deutschkurs absolviert, spreche und verstehe die deutsche Sprache kaum. Die bP befinde sich nicht in Grundversorgung, sei vom September 2013 bis Februar 2014 selbständig erwerbstätig gewesen. Seit XXXX 2014 habe die bP ein selbstständiges Gewerbe angemeldet. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Das Privatleben sei während der Dauer des Asylverfahrens entstanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem die bP über kein Aufenthaltsrecht verfügte und sie sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Die Ehefrau, vier Söhne, die Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten des BF würden in Pakistan leben. In Österreich würden keine Verwandten leben. Die bP lebe auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen.
Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus:
Die Feststellungen zur Person der bP, zur Einreise, dem Aufenthalt, dem Asylverfahren bzw. dem Privat- und Familienleben würden auf den asylrechtlichen und fremdenrechtlichen Unterlagen, den von der bP vorgelegten Unterlagen, auf den niederschriftlichen Angaben der bP im Asylverfahren sowie der Stellungnahme beruhen.
Innerhalb offener Frist wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2014 erhoben.
Zusammengefasst wurde erneut der Verfahrenslauf wiedergegeben und erörtert, die belangte Behörde habe sich mit der langen Dauer des Asylverfahrens und einem Organisationsverschulden nicht auseinandergesetzt. Die bP sei in der Lage, sich im Alltag in deutscher Sprache zu verständigen und spreche Deutsch letztlich auf Sprachniveau A2. Die belangte Behörde habe sich mit den Deutschkenntnissen nicht auseinandergesetzt. Die unrechtmäßige Einreise der bP sei nicht geeignet, besondere öffentliche Interessen an der Versagung eines späteren Aufenthaltstitels zu begründen. Der Umstand, dass die bP keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nehme, selbsterhaltungsfähig und krankenversichert sei, wäre als wesentlicher Umstand zu werten gewesen. Die belangte Behörde habe im Spruch des bekämpften Bescheides die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei als zulässig erklärt. Diesbezüglich seien der bP, die pakistanische Staatsangehörige sei, keinerlei Länderfeststellungen übermittelt und sohin auch das Parteiengehör verletzt worden. Zwischen dem Spruch und der Begründung liege ein Widerspruch vor.
I.6. Mit Bescheid des BFA Regionaldirektion Burgenland vom 08.10.2014, Zl: 800273006 - 1827132, wurde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mittels Beschwerdevorentscheidung entschieden, dass der Beschwerde vom 11.09.2014 gegen den Bescheid des BFA vom 27.08.2014, Zl:
800273006 - 1827132, stattgegeben wird und dieser wie folgt abgeändert wird: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 719 ff.).
I.7. Mit Schriftsatz vom 23.10.2014 wurde ein Vorlageantrag gemäß 15 VwGVG gestellt. In Ergänzung der eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass auch die Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig sei, da diese eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten würde. Weiters wurde angemerkt, dass die Abänderung des Spruches ohne Parteiengehör erfolgt sei und einer Beschwerdevorentscheidung nicht zugänglich sei (739 ff.).
I.8. Mit e-Mail des BFA vom 04.11.2014 wurde ein A2-Zeugnis der bP vom 10.10.2014 vorgelegt.
I.9. Für den 18.05.2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 17.04.2015 wurde der bP eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 17.04.2015 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.10. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 wurde die Vollmachtsauflösung der bis zu diesem Zeitpunkt für die bP tätigen rechtsfreundlichen Vertretung bekannt gegeben.
I.11. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die bP an, dass die im Verfahren bekannt gegebene Identität richtig sei. Sie sei verhandlungsfähig. Zum Gesundheitszustand befragt führte sie an, sie sei gesund.
Die bP hatte die Gelegenheit, zu Rückkehrbedingungen und Integration in Österreich Stellung zu nehmen.
I.12. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 15.07.2015, Zl. L512 2013614-1/12E mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist.
II. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Im Rahmen der näheren Begründung wurde festgehalten:
...
"II.3.3.6. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, die zum BF in einem besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht zusammen. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Asylantragstellung am 29.03.2010 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Der BF war von September 2013 bis Februar 2014 bzw. ist als gewerblich Selbständiger erwerbstätig. Seit XXXX 2014 ist er im Besitz eines Gewerbescheines für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Der BF ist seit August 2014 Besitzer eines Imbiss mit 6 Sitzplätzen. Der ehemalige Besitzer des Imbiss ist ein Freund des BF. Der BF hat diesem ein Grundstück in Pakistan gegeben und der BF hat im Gegenzug den Imbiss erhalten. Der ehemaligen Besitzer arbeitet auch im Imbiss. Die Zubereitung der Speisen erfolgt nach muslimischem Ritus. Im Jänner 2015 hat der BF Entnahmen in der Höhe von 400 Euro, im Februar und März 2015 800 Euro getätigt. Der BF erhält keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF hat Bekannte in Österreich. Gegen den BF wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz eine Geldstrafe vom 250 Euro verhängt. Der BF hat eine Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2 Niveau bestanden. Der BF versteht und spricht einzelne Wörter bzw. versteht er lediglich gebräuchliche Wörter und Sätze in geringem Ausmaß. Der BF ist Mitglied der XXXX XXXX . Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF lebt mit zwei Freuden in einer Mietwohnung.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben, aber einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar.
II.3.3.7. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.3.8. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Der BF hält sich seit seiner Asylantragstellung am 29.03.2010 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren.
Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz musste sich der BF bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.
In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist zwar in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur und den Ausführungen des BF davon auszugehen, dass dem BF ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zukommt, jedoch ist ebenso zu bemerken, dass die belangte Behörde bei der Bewertung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich aber auch berücksichtigen darf, dass der BF auf der Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zugekommen war, nicht damit rechnen durfte, er werde dauernd in Österreich verbleiben können. Zwar ist dem BF - wie er auch moniert - die Dauer seines Asylverfahrens nicht anzulasten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Fremde aber (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrags - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnung auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrags von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 13. September 2012, Zl. 2011/23/0336, mwN).
Der BF verfügt über die oa. angeführten privaten Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über kein Familienleben in Österreich.
Der BF begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages unsicher war.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF war von September 2013 bis Februar 2014 bzw. ist als gewerblich Selbständiger erwerbstätig. Seit XXXX 2014 ist er im Besitz eines Gewerbescheines für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Der BF ist seit August 2014 Besitzer eines Imbiss mit 6 Sitzplätzen. Der ehemalige Besitzer des Imbiss ist ein Freund des BF. Der BF hat diesem ein Grundstück in Pakistan gegeben und der BF hat im Gegenzug den Imbiss erhalten. Der ehemaligen Besitzer arbeitet auch im Imbiss. Die Zubereitung der Speisen erfolgt nach muslimischem Ritus. Im Jänner 2015 hat der BF Entnahmen in der Höhe von 400,- Euro, im Februar und März 2015 800,- Euro getätigt. Der BF erhält keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF hat Bekannte in Österreich. Der BF hat eine Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2 Niveau bestanden. Der BF versteht und spricht einzelne Wörter bzw. versteht er lediglich gebräuchliche Wörter und Sätze in geringem Ausmaß. Der BF ist Mitglied der XXXX XXXX . Der BF lebt mit zwei Freuden in einer Mietwohnung.
In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Es wird zwar ebenso nicht verkannt, dass die persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt, jedoch ist ebenso auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich ist, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22. September 2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865 sowie VwGH vom 22.01.2013, 2011/18/0036).
Im gegenständlichen Fall wird darauf hingewiesen, dass sofern der BF darauf verweist, dass er ein ausgeprägtes Privatleben in Österreich hat, miteinzubeziehen, dass er in Bezug auf sein Lebensalter einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig ist. Der BF war auch nicht in der Lage sein Vorbringen - wenn auch in gebrochenem Deutsch - vor dem erkennenden Gericht darzulegen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass er einfache Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen kann. Sofern der BF erörtert, er habe Freunde in Österreich, ist zu bedenken, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.04.2014 vor dem erkennenden Gericht noch angab, dass er lediglich seine Mitbewohner als Freunde habe. Wenn er nunmehr Unterstützungsschreiben von weiteren Freunden vorlegt, ist zu bedenken, dass sich offenbar diese "Freundschaften" erst nach der Verhandlung am 23.04.2014 entwickelt haben. Zudem führt der BF selbst aus, dass einige dieser Personen bei ihm im Imbiss tätig sind bzw. waren und es sich folglich um Personen handelt, mit denen der BF beruflich zu tun hat. Zudem werden allgemeine Charaktereigenschaften, wie Höflichkeit, Anständigkeit etc. bescheinigt. Besondere Integrationsmerkmals in sozialer oder sprachlicher Hinsicht kamen dabei nicht zu Tage. Der BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den Unterstützungsschreiben befragt wurde. Im Rahmen seines diesbezüglichen Sachvortrages konnte der BF eine besondere Beziehung zu diesen Personen nicht darlegen, sondern gab kurze und vage Angaben, wie etwa "Er ist ein Freund von mir, er arbeitet in meinem Lokal als Zusteller.". Inwiefern im gegenständlichen Fall diese "Bekanntschaften" dazu führten, dass der BF besonders integriert sei, konnte nicht erkannt werden. Vielmehr entstand der Eindruck, dass diese Personen dem BF insofern behilflich sein wollten, damit sich dieser weiterhin in Österreich aufhalten kann.
Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des BF ist anzuführen, dass dies als Bemühen zu werten ist, sich zu integrieren.
Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die Verwandten des BF leben nach wie vor im Herkunftsland des BF. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises des BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Selbst die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der BF reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur und des angeführten Erkenntnis davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden kann. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.
Gegen den BF wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz eine Geldstrafe vom 250 Euro verhängt. Auch diese Übertretung kann nicht als entscheidendes Element bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden.
Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass dem BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde davon auszugehen, dass eine raschere Entscheidung im erstinstanzlichen bzw. Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt - welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Der BF stellte einen Asylantrag über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Die Angaben des BF basierten zumindest zum Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches vom BF offensichtlich aufgrund Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ein weiteres Vorbringen erstattet und Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht.
Aufgrund dieser Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF, sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH in seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
...
II.3.5.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Verwandte des BF leben noch im Herkunftsstaat, wo der BF den Großteil des Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, sodass daher davon auszugehen ist, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Pakistan eine - wenn überhaupt vorhandene - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Trotz relativ langer Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und trotz privater Interessen sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
II.3.5.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor."
Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
I.13. Die belangte Behörde führte am 04.12.2015 eine ergänzende Einvernahme betreffend Erlangung von Heimreisedokumenten bzw. zur Regelung der Ausreise für die bP durch.
Die bP gab auf die Frage, wo sich ihr Reisepass befinde an, dass sie keinen Reisepass habe. Sie habe noch keinen in Österreich beantragt, da sie in Österreich bleiben wolle. Die bP verweigerte die Ausfüllung der Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Die belangte Behörde leitete die entsprechenden Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
I.14. Am 15.12.2015 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt sei.
Als Einkommen wurde im Formblatt angeführt, dass die bP monatlich 500 Euro von XXXX erhalte und 1000 Euro aus dem XXXX Restaurant erwirtschafte.
Zur Integration wurde angegeben, dass die bP sich bereits seit 2010 in Österreich aufhalte, von 2011 - 2015 einer Beschäftigung nachgegangen sei und sie das ÖSD Zertifikat A2 erworben habe. Im beigelegten Schreiben des MigrantInnenvereins St. Marx vom 09.12.2015 wurde ausgeführt, dass die bP seit 5 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei. Es hätten sich seit der Ausweisungsentscheidung maßgebliche Änderungen im Sachverhalt ergeben. Diese wären insbesondere der Erwerb der deutschen Sprache und Intensivierung der sozialen Integration. Die bP habe sich stark um die Integration in Österreich bemüht, sei arbeitswillig und arbeitsfähig und würde auch aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden, fördernden Umfeldes zahlreicher österreichischer Freunde und Bekannten keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Der jahrelange, legale Aufenthalt und die legale Arbeitstätigkeit hier hätten in Zusammenschau mit seinen Freunden zu einer großen sozialen Bindung geführt. Die bP könne ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vorweisen, Nachweise der Selbsterhaltungsfähigkeit, den Abschluss einer Reihe von Deutschkursen sowie erfolgreich bestandener Deutschprüfungen A1 und A2. Es sei eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden, und somit pauschal das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen. Würde man immer nur die Änderungen der Intensität der Integration von der letzten Entscheidung aus beurteilen und nicht die Situation der bP seit Beginn des Aufenthalts, könnte es unter Umständen nie zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes kommen, was im Ergebnis Art. 8 EMRK widerspräche. Eine Ausweisung widerspräche Art. 8 EMRK und ersuche die bP, den beantragten Aufenthaltstitel zu gewähren.
Vorgelegt wurden:
I.15. Mit Schreiben vom 16.12.2015 übermittelte die belangte Behörde der bP eine Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme.
I.16. Mit Schreiben vom 08.01.2016 wurden von der bP Passfotos sowie eine vollständige Farbkopie des Reisepasses, ausgestellt am XXXX 2012, gültig bis XXXX 2022 vorgelegt.
I.17. Am 29.01.2016 fand eine weitere Einvernahme der bP statt. Über Vorhalt, dass sie den Reisepass bisher nicht erwähnte, führte die bP aus, dass sich der Reisepass in der Wohnung eines Freundes befunden habe, zu welcher sie keinen Zugang gehabt habe. Zu verfahrensrelevanten Änderungen seit Entscheidung des BVwG vom 15.07.2015 gab die bP an, dass sich in Österreich nichts geändert habe. Lediglich der in Pakistan lebende Sohn habe einen Unfall gehabt.
Das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde storniert, da der Reisepass sichergestellt wurde.
I.18. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht eingetreten sei. Es läge zwischen diesem Zeitpunkt und der aktuellen Bescheiderlassung ein sehr kurzer Zeitraum und hätte die bP aufgrund des Reisepasses der Ausreiseverpflichtung ohne weiteres folgen können. Die Zeitspanne seit Erlassung der Rückkehrentscheidung habe die bP nicht für eine Integration genutzt, sowohl die Sprachkenntnisse als auch die Umstände der Lebensführung seien unverändert.
Unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der rechtlichen Ausführungen genannten Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorläge, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht notwendig.
I.19. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde rechtswidriger Weise eine inhaltliche Entscheidung verweigert habe. Offenbar "aufgrund des Missverständnisses" bezüglich der Existenz des Reisepasses sei die belangte Behörde "persönlich beleidigt". Maßgebliche Änderungen seien durch den Erwerb der deutschen Sprache, der Intensivierung der sozialen Bindungen, den nunmehr bereits als "lange" zu beurteilenden Aufenthalt in Österreich sowie der Verfügbarkeit der notwendigen Dokumente gegeben.
Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der festzustellende Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen:
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG lautet:
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Falle anzuwenden ist.
II.3.5. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde bzw. des ho. Gerichts über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung vorlagen, rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurde.
Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN). Es ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, sondern entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung ereignet hat, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).
Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.
Die bP gründet ihren Antrag darauf, dass sie Fortschritte im Erwerb der deutschen Sprache gemacht und die soziale Integration intensiviert hätte. Überdies verfüge sie nunmehr über "entsprechende Dokumente" und hätte die belangte Behörde in ihrer Würdigung zu Unrecht Bezug auf ein "Missverständnis" mit dem Reisepass der bP genommen.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Erkenntnis vom 15.07.2015 gegenüber der bP in Rechtkraft erwuchs. Das A2 Deutschprüfungszeugnis der bP vom 10.10.2014 wurde bereits in dieser Entscheidung genauso mitberücksichtigt, wie die von der bP behaupteten sozialen Kontakte in Österreich. Hierzu wird auf die oben wiedergegebene Würdigung im Erkenntnis des BVwG vom 15.07.2015 verwiesen, in welchem dezidiert ausgeführt wird, warum nach den Ausführungen der bP (Angabe noch in der Verhandlung am 23.04.2014: Ich habe keine Freunde) zu ihrem Umfeld in Österreich und insbesondere auch unter Berücksichtigung der Unterstützungsschreiben gerade nicht von besonderen Beziehungen in Österreich ausgegangen werden kann. Neue Fakten in diesem Zusammenhang brachte die bP nicht vor und wurde auch keinerlei neue Beweismittel im Hinblick auf die behauptete intensivierte soziale Integration vorgelegt.
Auch eine Bestätigung über weitere Fortbildungsmaßnahmen im Hinblick auf die deutsche Sprache oder ein neues Deutschprüfungszeugnis wurden nicht vorgelegt. Aufgrund der geringen Deutschkenntnisse der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2015 nach fünfjährigem Aufenthalt (bP verstand Frage nach dem Wetter und welchen Tag wir haben nicht), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie jetzt in den letzten 9 Monaten aus eigenem besondere Verbesserungen ihrer Kenntnisse erreichen konnte.
Zum A2 Zeugnis ist darüber hinaus festzuhalten, dass Bescheinigungsmittel, welche sich auf einem Sachverhalt beziehen, der sich bis zur Entscheidung vom 15.07.2015 ereignete, bereits von der Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses mitumfasst sind und derartige Sachverhalte einer neuerlichen meritorischen Prüfung nicht zugänglich sind. Inwiefern nunmehr die Verfügbarkeit "notwendiger Dokumente" bzw. wohl des Reisepass für gegenständlichen Antrag eine Rolle spielen könnte, erhellt sich für das Gericht nicht.
Schließlich brachte die bP im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörde den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht. Dies gilt besonders für die weitere Verweildauer im Bundesgebiet nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Hier wird auch auf die Ausführungen der belangten Behörde und die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. So hat die belangte Behörde zu Recht keine maßgebliche Sachverhaltsänderung feststellen können und richtig festgehalten, dass auch seit der "seinerzeitigen Rückkehrentscheidung" erst ein sehr kurzer Zeitraum vergangen ist und sich der Inlandsaufenthalt damit nicht wesentlich verlängert hat.
Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Reisepasses sind im Zusammenhang zu sehen und kann den Ausführungen der Behörde zugestimmt werden, dass die bP tatsächlich aufgrund des Reisepasses der Ausreiseverpflichtung nach Erlassung der Rückkehrentscheidung nachkommen hätte können. Dies bzw. das behauptete "Missverständnis mit dem Reisepass" wurde jedoch nur ergänzend angemerkt und sind die Ausführungen dazu, dass die bP die Zeitspanne seit der Rückkehrentscheidung nicht für eine Integration genutzt hat (Sprachkenntnisse und Umstände der Lebensführung unverändert), tragfähig.
Es sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die bP im Falle des Verlassens des Bundesgebietes nicht gezwungen ist, ihre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gänzlich aufzugeben. Es stünde ihr frei, diese brieflich, elektronisch, telefonisch oder im Rahmen von gegenseitigen Besuchen aufrecht zu erhalten, bzw. sich von der Heimat aus -so wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Nach Ansicht des ho. Gericht liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versucht und es sich um einen typischen Kettenantrag handelt. Die vom ho. Gericht an dieser Stelle aufgeworfene Frage, ob hierdurch die Tätigkeit der Behörde -und letztlich auch des Gerichts- mutwillig in Anspruch genommen wurde, erscheint seitens des ho. Gerichts jedenfalls berechtigt.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Beschwerde jedenfalls abzuweisen.
II.3.6. Zur Klarstellung wird abschließend festgehalten, dass das ho. Gericht die Ausführungen der belangten Behörde als tragfähig erachtet und jene Ausführungen des ho. Gerichts, welche darüber hinausgehen, lediglich als Konkretisierungen bzw. Abrundungen hierzu zu betrachten sind.
II.3.7. Soweit die bP behauptet, sie wäre im gegenständlichen Fall von einer verfassungswidrig ausgestalteten Rechtsmittelfrist betroffen, kommt diesem Einwand keine Relevanz zu, zumal die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
II.3.8. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Ebenso legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige. Der allgemeine Hinweis, das ho. Gericht könne sich in einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den bP verschaffen, geht hier ins Leere, weil der Gegenstand des Verfahrens eine Zulässigkeitsfrage war. Erst wenn die Zulässigkeit des Antrages bejaht worden und somit eine meritorische Prüfung vorgenommen worden wäre, hätte sich die Frage nach dem persönlichen Eindruck der bP gestellt.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, zumal der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des ho. Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist, die belangte Behörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat, das ho. Gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die für die Begründung des angefochtenen Bescheides teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert, bzw. nicht dem Neuerungsverbot widersprechend behauptet wurde (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der entschiedenen Sache, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen, sowie der Auslegung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG im Lichte der zu ihrer Vorgängerbestimmung ergangen Judikatur abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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