BVwG L511 2102583-1

L511 2102583-1Bundesverwaltungsgericht03.05.2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2102583-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2102583.1.00

Spruch

L511 2102583-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. HOFMANINGER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen

Gebietskrankenkasse vom 10.02.2015, Beitragskontonummer: XXXX ,

Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse

1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei gemäß § 27 AuslBG an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] vom 17.10.2014, FA-GZ XXXX , eingeleitet, wonach anlässlich einer Kontrolle am 11.09.2014 um 20:20 Uhr im Betrieb der beschwerdeführenden Partei Frau XXXX [AC], geb. am XXXX , hinter der Theke und Frau XXXX [SC], geb. am XXXX , im Service arbeitend angetroffen wurden (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 1). Der Anzeige waren die Kopie des Strafantrages an die BH Vöcklabruck vom 17.10.2014, FA-GZ XXXX und die Personalblätter der Betroffenen beigelegt (AZ 2-3).

1.2. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gewährt die OÖGKK der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte die Anzeige der Finanzpolizei samt Beweismaterial an die beschwerdeführende Partei. Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ging nicht ein (AZ 5-6).

1.3. Mit Bescheid vom 19.12.2014, Beitragskontonummer: XXXX , Zahl XXXX , zugestellt ausschließlich an die beschwerdeführende Partei am 24.12.2014 (AZ 7/6), verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. Der Beitrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung an die OÖGKK einzuzahlen. Rechtsgrundlage seien §§ 4, 33, 35, 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 360 Abs. 7 und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG (AZ 7). Begründend wird ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes am 11.09.2014 um 20:20 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmerinnen AC und SC bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen seien, ohne bei der OÖGKK gemeldet gewesen zu sein. Der Strafantrag der Finanzpolizei liege dem Bescheid bei und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheides dar. Es habe sich um den zweiten Meldeverstoß gehandelt.

1.4. Mit Schreiben vom 21.01.2015, eingelangt am 21.01.2015 bei der OÖGKK, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der OÖGKK fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ 8). Darin führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass die Sachverhaltsfeststellungen nicht ausreichend seien, da der Verweis auf den Strafantrag der Finanzpolizei unzulässig sei. Inhaltlich wurden keine Einwendungen erhoben.

1.5. Mit Bescheid vom 10.02.2015, Zahl: XXXX , zugestellt am 12.02.2015 an den ausgewiesenen Vertreter, wies die OÖGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.01.2015 ohne weiteres Ermittlungsverfahren als unbegründet ab (AZ 10). Nach Wiedergabe des Sachverhalts stellte die OÖGKK detailliert begründet fest, dass entgegen der Beschwerdebehauptung die Aufnahme der Feststellungen der Finanzpolizei zulässig war. Die Abweisung ist zusammenfassend damit begründet, das ein Dienstverhältnis vorgelegen sei, da AC und SC Dienstleistungen erbracht hätten, die üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, und keine atypischen Umstände, wie etwa ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst, vorlägen.

1.6. Mit Schreiben vom 17.02.2015 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde vom 21.01.2015 an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 11).

1.7. Die OÖGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 06.03.2015 die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ XXXX -11]).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 11.09.2014 um 20:20 Uhr im Betrieb der beschwerdeführenden Partei wurden AC hinter der Theke und SC im Service arbeitend betreten.

1.2. Zum Zeitpunkt der Betretung vor Ort waren AC und SC nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

1.2.1. Es handelt sich um den dritten Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

  • Anzeige gemäß § 27 AuslBG (AZ 1, 2)

  • Personalblätter (AZ 3)

  • Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 8, 11)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 7, 10)

  • Auszug aus dem EDV-System der OÖGKK (AZ 9)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Der gesamte festgestellte Sachverhalt wurde im Verfahren nicht substantiell bestritten.

2.2.1.1. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, nach der Wiedergabe des § 4 Abs. 2 ASVG auszuführen, dass die Feststellung, ein Organ der Abgabenbehörde habe festgestellt SC und AC seien ohne Meldung bei der Kasse beschäftigt gewesen, als Sachverhalt nicht ausreiche. Die Meinung der Finanzpolizei reiche als Feststellung nicht aus und es sei unzulässig, die im Strafantrag getätigten Feststellungen zum Sachverhalt des Bescheides zu erheben.

2.2.1.2. Damit führt die Beschwerde aber weder aus, dass AC oder SC zum fraglichen Zeitpunkt etwa keiner Tätigkeit im Betrieb der beschwerdeführenden Partei nachgegangen wären bzw. was der Grund für die zweifellos gegebene Anwesenheit im Lokal sonst gewesen sei, und tritt somit dem festgestellten Sachverhalt nicht entgegen.

2.2.2. Im Hinblick auf die vermeinte Unzulässigkeit der Aufnahme des Strafantrages als integrierenden Bestandteil teilt das BVwG die in der Beschwerdevorentscheidung auf Seite 2 und 3 detailliert dargelegte Begründung für die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise durch die OÖGKK. Ergänzend dazu ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine derartige Vorgangsweise insbesondere dann keinen Bedenken begegnet, wenn die Behörde auf einen Text verweist und zu ihrem eigenen macht, der der Partei zugegangen ist (VwGH 12.04.2011 2007/18/0457 mwN, 28.10.2004, 2001/09/0015). Gegenständlich ist der beschwerdeführenden Partei der Strafantrag samt Beweismaterialen sowohl vor Bescheiderlassung im Rahmen des Parteiengehörs (AZ 6) sowie mit dem Bescheid selbst (AZ 7/5) zugegangen - Gegenteiliges wird auch weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag behauptet -, weshalb die Aufnahme des Strafantrages als integrierter Bestandteil des Bescheides durch die OÖGKK sich als zulässig erweist.

2.2.3. Dass es sich um den dritten Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei handelt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (AZ 9) und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten (AZ 8, 11).

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

4.1.1.1. Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, dass die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).

4.1.1.2. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

4.1.2. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Zustellung des Bescheides vom 19.12.2014 zurecht ausschließlich an die beschwerdeführende Partei und nicht an den Vertreter erfolgte, da sich dieser in seinem Schreiben an die OÖGKK nicht auf eine im Verfahren erteilte (umfassende) Vollmacht (gem. § 8 Abs. 1 RAO) berief (AZ 6/2).

4.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4). Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn - wie gegenständlich - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).

4.3. zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft

4.3.1. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

4.3.2. Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerde der Tätigkeit von AC und SC nicht entgegengetreten.

4.3.2.1. Sowohl AC als auch SC haben Dienstleistungen erbracht, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise - gegenständlich Servicetätigkeiten in einem Lokal - auf ein Dienstverhältnis hindeuten (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0063; 19.12.2012, 2012/08/0214 jeweils unter Verweis auf E 27.07.2001, 99/08/0030). Die OÖGKK durfte daher - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - zu Recht das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen voraussetzen (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153 mwN).

4.3.3. Wenngleich AC und SC in den (muttersprachlichen) Personalblättern angaben, für ihre Tätigkeit kein Entgelt zu bekommen und lediglich Freunden zu helfen, so wurde im weiteren Verfahren kein derartiges Naheverhältnis dargelegt.

4.3.3.1. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht in Form eines ausreichend substantiierten Vorbringens trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (06.08.2013, 2013/08/0111; 23.05.2012, 2010/08/0179). Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich und zulässig ist und entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung, etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein, begründet sein (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0212; 27.04.1993, 93/08/0007 uHa GRS 25.09.1990, 89/08/0334 RS 3).

4.3.3.2. Gegenständlich ist aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei aber weder ein Familien- noch ein Freundschafts- oder sonstiges Naheverhältnis von AC und SC zur geschäftsführenden Alleingesellschafterin vorgebracht worden und auch sonst keine Motivation ersichtlich, weshalb AC und SC der Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei und Betreiberin des Lokals einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst hätten erweisen sollen (vgl. dazu etwa VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390).

4.3.3.3. Da somit weder ausdrücklich noch konkludent Unentgeltlichkeit vorlag, ist gemäß § 1152 ABGB im Zweifel von der Entgeltlichkeit auszugehen, selbst wenn eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung fehlt oder kein Entgelt entrichtet wurde (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/08/0163 mwN).

4.3.4. Zusammengefasst ist daher (zumindest) für den Betretungstag vom Vorliegen von entgeltlichen Dienstverhältnissen iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.

4.4. zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG

4.4.1. § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

4.4.2. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

4.4.2.1. Wie dargestellt lagen am Betretungstag entgeltliche Dienstverhältnissen zwischen dem Beschwerdeführer und RR sowie NC vor. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt.

4.4.2.2. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.

4.4.3. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 1.800,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 1.000,00 (EUR 500 / Person) und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,00 zusammen.

4.4.3.1. Da es sich um zwei Personen handelt, bei denen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt war, liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, trotz erstmaligem Meldeverstoßes nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu insbesondere VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 13.11.2013, 2011/08/0099; 17.09.013, 2011/08/0390).

4.4.3.2. Die mehrfache Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 1.000,00, EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, entspricht ebenso der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

4.4.3.3. Da somit gemäß § 113 Abs. 2 ASVG die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht erfolgte, ist spruchgemäß zu entscheiden.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG als auch die Beurteilung der Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG erfolgte anhand der unter Punkt II.4.2. und II.4.3. jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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