L504 2111540-1•BVwG L504 2111540-1
L504 2111540-1Bundesverwaltungsgericht03.05.2016
Ermächtigung, Kostenersatz, Mangelhaftigkeit, Rechtswidrigkeit,<br/>Reisedokument, Sicherstellung
L504 2111540-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Wolfgang MOSER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 39 BFA-VG, § 2 Abs 5 BFA-G, wird der Beschwerde
stattgegeben und festgestellt, dass die am 18.06.2015 erfolgte Sicherstellung des türkischen Reisepasses rechtswidrig war.
B) Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 Aufwandersatzverordnung, BGBl. II
Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) wurde am 18.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, "zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 FPG bzw. einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gem. § 52, 53 FPG" von einer Organwalterin des BFA, XXXX (EK), niederschriftlich einvernommen.
Mit gleichem Datum wurde der bP von der Organwalterin EK gem. § 39 Abs 3 BFA-VG schriftlich bestätigt, dass der (nicht näher bezeichnete) Reisepass von der Behörde sichergestellt werde, da das BFA dieses Beweismittel für ein Verfahren vor dem Bundesamt benötige.
2. Mit Schriftsatz vom 30.07.2015 erhob die bP durch ihren Rechtsfreund gegen die Sicherstellung des Reisepasses gem. § 39 BFA-VG als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt Maßnahmenbeschwerde. Im Wesentlichen wird eingewendet, dass die Sicherstellung zu Unrecht erfolgt sei, da bis dato noch gar keine Verfahrenseinleitung hinsichtlich einer "Rückkehrentscheidung oder Ähnlichem" erfolgt sei. Die Sicherstellung sei daher für rechtswidrig zu erklären.
Am 13.08.2015 langte der Verwaltungsakt mit Stellungnahme der verfahrensführenden Organwalterin beim BVwG ein. Ua. geht aus der Stellungnahme hervor, dass am Ende der Einvernahme - welche die Organwalterin EK leitete - von ihr der Reisepass zur Sicherung des Verfahrens von dieser sichergestellt worden sei.
3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde der der Geschäftsabteilung L514 zugewiesene Verwaltungsakt abgenommen und der Geschäftsabteilung L504 zugewiesen, wo er am 14.12.2015 einlangte.
4. Mit Schreiben des BVwG vom 05.04.2016 wurde beim BFA, RD NÖ, angefragt, ob und gegebenenfalls wann die verfahrensführende Organwalterin des BFA vom Direktor des Bundesamtes gem. § 2 Abs 5 BFA-G zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt wurde.
Mit Stellungnahme der Organwalterin vom 10.04.2016 teilte diese ua. mit, dass "der Reisepass nicht offiziell sichergestellt wurde, da ihr bekannt sei, dass nur ihr Teamleiter die Ermächtigung habe Dokumente sicherzustellen".
Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde die Leitung der Regionaldirektion Niederösterreich des BFA aufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass die Organwalterin EK vom Bundesamt gem. § 2 Abs 5 BFA-G vom Direktor zur Ausübung von gem. §§ 38 Abs 1, Z4 u. 5 und Abs 2, 39 Abs 1 und 42 Abs 1 BFA-VG vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt wurde.
Der Nachweis wurde vom BFA, RD Niederösterreich, nicht erbracht und auch keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch das ergänzende Ermittlungsverfahren Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Am 18.06.2016 wurde die bP zur Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot von einer Organwalterin des BFA, XXXX , im Amt niederschriftlich einvernommen.
1.2. Am Ende der Einvernahme wurde von der Organwalterin des BFA der im Akt nicht näher bezeichnete Reisepass der bP zur Sicherung des Verfahrens sichergestellt. Die Sicherstellung wurde auf § 39 BFA-VG gegründet und der bP von der Organwalterin mit Schreiben vom 18.06.2015 gem. Abs 3 leg cit bestätigt.
1.3. Die den Reisepass sicherstellende Organwalterin wurde vom Direktor des Bundesamtes nicht zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 2 Abs 5 BFA-G ermächtigt.
Ad 1.1.1. Dies ergibt sich unstreitig aus dem Akteninhalt, insbesondere der im Akt enthaltenen Niederschrift des BFA mit der bP.
Ad 1.1.2. dies ergibt sich einhellig aus Stellungnahme der Organwalterin des BFA vom 11.08.2015 die mit der Aktübermittlung eingereicht wurde, der Bescheinigung des BFA vom 18.06.2016 über die "Sicherstellung von Beweismitteln § 39 BFA-VG sowie den Angaben der bP in der Maßnahmenbeschwerde.
Ad 1.1.3. dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Organwalterin vom 10.04.2016 sowie kann dies auch aus dem Verschweigen des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, bzw. der Nichtübermittlung des Nachweises für die Ermächtigung geschlossen werden.
Zuständigkeit
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. Und 8 Hauptstück des FPG.
Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen § 39 BFA-VG und somit gegen eine Bestimmung des 1. Hauptstückes des 2. Teiles des zitierten Gesetzes, weshalb sich die Zuständigkeit des BVwG ergibt.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
Sicherstellung des Reisepasses
§ 39 BFA-VG
Sicherstellen von Beweismitteln
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.
§ 2 BFA-G
Organisation
(1) [...]
(2) [...]
(3) [...]
(4) [...]
(5) Der Direktor des Bundesamtes kann Bedienstete zur Ausübung von gemäß §§ 38 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl. Nr. 266/1993.
(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt benötigte ihren Angaben nach den türkischen Reisepass der bP als Beweismittel für die Einleitung eines den Aufenthalt beendenden Verfahrens. Zu diesem Zwecke wurde der Reisepass von der Organwalterin EK sichergestellt. Die Organwalterin ist dem Bundesamt organisatorisch und funktionell zuzuordnen und das BFA daher belangte Behörde.
Bei diesem Gewahrsamsübergang des Reisepasses von der bP auf die Behörde handelt es sich um einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, da dieser Vorgang in die Rechte der beschwerdeführenden Partei eingreift und ohne weiteres Verfahren durchgeführt wurde. Es kann auch auf Grund der vorliegenden Bescheinigungen (zB Bescheinigung über die Sicherstellung gem. § 39 BFA-VG) und Angaben nicht geschlossen werden, dass die bP das Dokument freiwillig herausgegeben und bei der Behörde hinterlassen hat. Von Freiwilligkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn der (bisherige) Gewahrsamsinhaber weiß, dass er nicht zu einer Herausgabe verpflichtet ist; dafür ergeben sich jedoch keine konkreten Hinweise.
Ausgehend davon, dass die Organwalterin EK die Sicherstellung eines Beweismittels iSd § 39 BFA-VG durchführte, ist eine solche nur zulässig, wenn die Organwalterin zur Ausübung gesetzlich vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt durch den Direktor des Bundesamtes gem. § 2 Abs 5 BFA-G ermächtigt wurde.
Wie sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt, liegt eine solche Ermächtigung der Organwalterin durch den Direktor des Bundesamtes aber nicht vor, weshalb sie auch nicht befugt war dieses Beweismittel gem. § 39 BFA-VG - als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt - sicherzustellen.
Es war daher die am 18.06.2015 erfolgte Sicherstellung des türkischen Reisepasses als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.
Auf Grund der hier erfolgten Entscheidung in der Sache bedurfte es keines Eingehens auf den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zu B)
Kostenersatz
Die bP beantragte die Erstattung der entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.
§ 35 VwGVG
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Im gegenständlichen Fall ist die bP die obsiegende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unterlegene Partei, weil der Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war. Die bP hat somit gem. § 35 Abs 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Beantragt wurde von der bP der Ersatz der Kosten im gesetzlichen Ausmaß. Gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung idgF beträgt die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG als Ersatz des Schriftsatzaufwands der bP als obsiegende Partei 737,60 Euro, welche das Bundesamt bzw. der Bund zu ersetzen hat.
Zu C)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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