BVwG G305 2122282-1

G305 2122282-1Bundesverwaltungsgericht03.05.2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Krankenversicherung, Revision zulässig,<br/>Selbstversicherung, Studium

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2122282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2122282.1.00

Spruch

G305 2122282-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 05.01.2016, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid b e h o b e n und f e s t g e s t e l l t, dass auf den Beschwerdeführer die begünstigte Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. zur Anwendung gelangt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 05.01.2016, Zl. XXXX, setzte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) und Abs. 2 ASVG den monatlichen Beitrag zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung für XXXX, VSNR: XXXX, (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) für das Kalenderjahr 2015 beginnend mit dem 22.05.2015 mit EUR 97,01 fest.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der BF am 07.05.2015 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende erkundigt habe und zuständigkeitshalber an die belangte Behörde verwiesen worden sei. Am 13.05.2015 sei er darüber informiert worden, dass der begünstigte Beitrag zur Selbstversicherung für Studierende nach § 16 Abs. 2 ASVG für ihn nicht zum Tragen komme, da das Doktoratsstudium nicht innerhalb von zwölf Monaten an das Masterstudium angeschlossen worden sei. Daraufhin habe der BF am 21.05.2015 eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG beantragt und zugleich einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage eingereicht. Die am 21.05.2015 beantragte Selbstversicherung in der Krankenversicherung sei mit Wirkung 22.05.2015 durchgeführt und der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf EUR 97,01 herabgesetzt worden. Mit Schreiben vom 16.10.2015 habe der BF geltend gemacht, dass ihm der begünstigte, für Studierende vorgesehene Beitrag zustehe. Sodann stellte die belangte Behörde nachstehenden Sachverhalt fest: Am 11.10.2004 habe der BF an der Universität von XXXX in XXXX das Studium der Information mit dem Grad eines Bachelors of Computer Science abgeschlossen. Anschließend sei er in XXXX im Bildungsbereich tätig gewesen. Im Studienjahr 2013/2014 habe er an der XXXX in XXXX studiert und dort auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig gewesen. Auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses und einer vom zuständigen polnischen Sozialversicherungsträger ausgestellten Bescheinigung E 104 sei er im Zeitraum 19.11.2013 bis 21.01.2015 in Polen krankenversichert gewesen. Am 28.05.2015 habe der BF das Doktoratsstudium an der XXXX IN XXXX begonnen und habe das Studiendekanat das eingangs erwähnte Studium an der Universität von XXXX in XXXX einem Masterstudium gleichgestellt. Im Anlassfall sei daher vom Abschluss eines Masterstudiums im Jahr 2004 auszugehen, dass der BF zunächst im Studienjahr 2013/2014 an der XXXX in XXXX und in der Folge ab dem 28.04.2015 an der XXXXin XXXX als Doktoratsstudium fortgesetzt habe. Der BF habe vor dem nunmehrigen Doktoratsstudium schon ein Hochschulstudium absolviert und bereits im Jahr 2004 abgeschlossen. Er habe das Doktoratsstudium nicht spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Masterstudiums aufgenommen. Für den BF bestand in Österreich vor der am 21.05.2015 beantragten Selbstversicherung zu keiner Zeit eine freiwillige Krankenversicherung und unterlag er auch zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Die Krankenversicherung in Polen habe entsprechend der Bescheinigung E 104 am 21.01.2015 geendet.

In der rechtlichen Beurteilung des angeführten Bescheides heißt es, dass sich Personen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichert seien, gemäß § 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichern können, solange sie den Wohnsitz im Inland haben. Für Studenten bestehe in § 16 Abs. 2 ASVG die gesetzliche Sonderregelung, dass anstelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt im Inland genüge. Im Anlassfall werde die Voraussetzung des Fehlens einer Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt. Die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung ergebe sich aus § 76 Abs. 1 ASVG. Für Selbstversicherte, die der Personengruppe gemäß § 16 Abs. 2 angehören, sei gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG grundsätzlich ein begünstigter Beitrag (im Kalenderjahr 2015: EUR 54,11) vorgesehen. Dieser begünstigte Beitrag sei auf Studierende nicht mehr anzuwenden, die vor dem gegenwärtigen Studium bereits ein Hochschulstudium absolviert hätten. Regelungsinhalt des § 15 Studienförderungsgesetzes sei ausschließlich die Fortführung eines Studiums als Doktoratsstudium innerhalb der 12-Monatsfrist, was bedeute, dass der Studienbeitrag nur bei einer Weiterführung eines Studiums als Doktoratsstudium binnen zwölf Monaten nach dem Masterstudium zum Tragen komme. Im beschwerdegegenständlichen Fall habe der BF am 28.04.2015 kein Studium in einer völlig neuen, anderen Studienrichtung begonnen, sondern baue auch sein nunmehriges Studium (Doktoratsstudium) auf dem im Jahr 2004 abgeschlossenen Studium auf, weshalb die Regelungen für die Beitragsermittlung zur Selbstversicherung für Studierende nicht herangezogen werden könnten. Da der BF im Zeitraum 19.11.2013 bis 21.01.2015 in Polen krankenversichert war, sei das Erfordernis der Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen entfallen. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beginne mit dem der Antragstellung folgenden Tag, wenn der Antrag auf Selbstversicherung nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Anspruchsberechtigung gestellt werde. Im beschwerdegegenständlichen Fall habe die am 21.05.2015 beantragte Selbstversicherung daher am 22.05.2015 begonnen.

2. Gegen diesen, dem BF am 08.01.2016 zugestellten Bescheid erhob dieser am 04.02.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, 1) das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, 2) in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2015 ab dem 22.05.2015 mit dem ermäßigten Betrag nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG festgesetzt werde,

  1. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.

Begründend führte der BF nach einer sinngemäß identen Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die ermäßigte Beitragsgrundlage auch auf Studierende Anwendung finde, die bereits ein Studium im Sinne des 3. Abschnittes des Studienförderungsgesetzes abgeschlossen hätten, sofern sie keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, auf Grund deren sie ein Erwerbseinkommen bezögen, das das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dabei komme es auf die Fristen des § 16 Studienförderungsgesetz nicht an. Genau dies treffe auf den BF zu, der bereits ein Studium in XXXX abgeschlossen habe, das einem österreichischen Masterstudium entspreche. Er sei im Doktoratsstudium inskribiert und verfüge über keine Pflichtversicherung. Auch übe er keine Erwerbstätigkeit aus. Entgegen der unzutreffenden Ansicht der belangten Behörde sei auf den BF nach der ausdrücklichen gesetzlichen Intention die ermäßigte Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG anzuwenden. Die belangte Behörde habe den letzten Absatz des § 76 Abs. 1 Z 2, der regle, in welchen Fällen die Ausnahmebestimmung der lit. c) nicht zur Anwendung komme, schlicht ignoriert und sich über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinweggesetzt.

3. Am 29.02.2016 legte die belangte Behörde die vorbezeichnete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Im dazu ergangenen, zum 22.02.2016 datierten Vorlagebericht wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausgeführt, dass den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen sei, dass im Beschwerdefall ein Zweitstudium vorliege. Aus dem Argument des BF, dass die Erzielung hoher Einkünfte während eines Zweitstudiums eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende ausschließe, könne nicht gefolgert werden, dass auch im (gänzlich anders gelagerten) Anlassfall eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende zwangsläufig Platz greifen müsse. Der BF habe am 28.04.2015 in XXXX kein Studium in einer anderen Studienrichtung begonnen, sondern baue sein nunmehriges Studium (Doktoratsstudium) auf das im Jahr 2004 abgeschlossene Studium auf. Beim laufenden Studium an der XXXX handle es sich um die Fortführung der bisherigen Studien. Daraus ergebe sich, dass der BF am 28.04.2015 kein Zweitstudium begonnen habe. Daher könnten die Regelungen für die Beitragsermittlung für Studierende während eines Zweitstudiums nicht herangezogen werden. Im Anlassfall seien die Regelungen der §§ 13 bis 14 Studienförderungsgesetz zu beachten. Es sei auch die in § 15 Abs. 1 Z 4 Studienförderungsgesetz normierte Frist, dass die Aufnahme des Doktoratsstudiums spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums zu erfolgen habe, maßgebend. Gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) ASVG sei der begünstigte Beitrag für Studierende unter anderem nicht möglich, wenn der Selbstversicherte vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetz absolviert hat. Es sei daher erforderlich, die Regelungen und Fristen des Studienförderungsgesetzes zu berücksichtigen. Aus § 15 Studienförderungsgesetz gehe hervor, dass Studienbeihilfen nur gewährt werden könnten, wenn 1.) ein Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums begonnen wurde bzw. 2.) ein Doktoratsstudium innerhalb von 12 Monaten nach dem vorangegangenen Studium aufgenommen werde. Daraus ergebe sich, dass bei einem Überschreiten der 12-Monatsfrist nicht nur keine Studienbeihilfe mehr gewährt werden könne, sondern auch eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende nicht mehr möglich sei. Es werde daher weiterhin der Rechtsstandpunkt vertreten, dass für den BF infolge Überschreitung der 12-Monatsfrist keine begünstigte Studentenversicherung durchgeführt werden könne.

4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.03.2016 wurde dem BF der angeführte Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen gleichzeitig festgesetzter Frist zu äußern.

5. In seiner zum 18.03.2016 datierten Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Ausführungen der belangten Behörde erneut verdeutlichen würden, dass die von ihr vertretene Rechtsauffassung im Widerspruch mit dem Gesetz stehe. Wenn die belangte Behörde damit argumentiere, dass es sich bei einem Doktoratsstudium nicht um ein "Zweitstudium" handle, verkenne sie die Rechtslage grundlegend. Würde man der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgen, käme der Ausnahmetatbestand des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) ASVG von Vornherein nicht zur Anwendung; dem BF stünde schon deswegen die begünstigte Selbstversicherung für Studierende zu. Die belangte Behörde habe den ersten Satz des letzten Absatzes von § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG wiederholt ignoriert. Unzulässig sei auch die von der BF vorgenommene Differenzierung zwischen einem "Zweitstudium" und einem "Vorstudium" und leite sich aus dieser Qualifikation unterschiedliche Rechtsfolgen ab, die nicht vom Gesetz gedeckt seien. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ergebe sich vielmehr, dass Doktoratsstudierende als Studierende im Zweitstudium gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) ASVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine begünstigte Selbstversicherung hätten. Dies gelte gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 letzter Absatz erster Satz dann nicht, wenn der betreffende Studierende keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe, auf Grund derer er ein Erwerbseinkommen beziehe, das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteige. Doktoratsstudierende hätten dann einen Anspruch auf eine begünstigte Selbstversicherung, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben oder bloß eine solche, auf Grund derer sie ein Erwerbseinkommen beziehen, das das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht überschreitet. Das treffe auf den Fall des BF zu, weshalb ihm die begünstigte Selbstversicherung zustehe.

6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 30.03.2016 wurde die Stellungnahme des BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.

7. In ihrer zum 07.04.2016 datierten Äußerung führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF im Jahr 2015 kein Zweitstudium begonnen habe und dass er seiner Studienrichtung treu geblieben sei. Sein nunmehriges Studium baue auf einem facheinschlägigen Vorstudium auf. Weiter heißt es, dass ein an ein Bachelorstudium (es ist die erste Stufe eines Studiums) anschließendes Masterstudium nicht als Zweitstudium angesehen werden könne. Ebenso wenig könne bei einem Doktoratsstudium von einem Drittstudium gesprochen werden. Der BF beachte den Regelungsinhalt des § 15 Studienförderungsgesetz nicht und verkenne weiterhin, dass in den Anwendungsfällen des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) ASVG der begünstigte Studentenbeitrag an die Erfüllung der Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gekoppelt sei. Die Ausführungen des BF würden auch in seiner Stellungnahme vom 18.03.2016 keine Erklärung dafür beinhalten, weshalb in § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) ASVG der Hinweis auf die Regelungen der §§ 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes aufgenommen wurde. Es sei erforderlich, sich mit beiden Gesetzen auseinanderzusetzen und greife die allein auf das ASVG gestützte Argumentation zu kurz. Abermals werde die Auffassung vertreten, dass für den BF infolge Überschreitung der 12-Monatsfrist keine begünstigte Studentenversicherung durchgeführt werden könne.

8. Am 02.05.2016 wurde im Beisein des BF, dessen Rechtsvertreters, eines Dolmetsch für die englische Sprache und eines Behördenvertreters eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF zum verfahrensrelevanten Sachverhalt einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger.

Er lebt April 2015 in Österreich und ist seit dem 22.04.2015 mit Hauptwohnsitz in XXXX, gemeldet.

1.2. Am 11.04.2004 schloss er an der Universität von XXXX das Studium der Informatik mit dem akademischen Grad eines Bachelor of Computer Science (Honours) ab. Das Thema, seiner im Rahmen dieses Studiums erstellten Abschlussarbeit lautete "XXXX" und zielte auf die Erarbeitung eines Softwareprogramms ab, das es ermöglicht, native Sprachen in offiziellen Sprachen am Computer darzustellen.

Nach der Beendigung seines Studiums war er zwei Jahre lang als Selbständiger in XXXX tätig, ehe er an der Universität von XXXX eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Computerwissenschaften aufnahm. In der Folge war er an der genannten Universität als Universitätslektor tätig.

1.3. Im September 2013 reiste er, nachdem er in seinem Heimatstaat XXXX nach Durchlaufen eines Auswahlverfahrens für Studenten, die bereits ein Studium absolviert haben (sogenanntes GAT-Verfahren) ein staatliches Stipendium für ein Auslandsstudium zugesprochen bekommen hatte, erstmals in Ausland, an die Universität XXXX (Polen), um dort Forschungsarbeiten im Rahmen seines Doktoratsstudiums zum Thema "XXXX" zu betreiben. Diese (unvollendet gebliebene) Arbeit steht bzw. stand im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Studium der Computerwissenschaften und verfolgte er mit dieser das Ziel, die Menschen in seinem Heimatstaat XXXX zu motivieren, mehr IT-Tools bei ihrer Arbeit im öffentlichen Dienst einfließen zu lassen.

Im Rahmen seines Studiums an der Universität XXXX belegte er zwei Kurse (davon einen zum Thema "Globale Gesellschaft und internationale Institutionen" und einen weiteren zum Thema "Soziologie und Politik des Internets (Kommunikation und Analyse der anderen Seite des Internets)"), die er für seine Dissertation benötigte und die einen geisteswissenschaftlichen Hintergrund hatten.

1.4. Während seines Aufenthaltes an der Universität in XXXX ging er keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus dem Stipendium der Regierung seines Heimatstaates.

In Polen war der BF im Zeitraum 19.11.2013 bis 21.01.2015 krankenversichert. Zum Nachweis der Krankenversicherung stellte ihm der zuständige polnische Sozialversicherungsträger eine zum 23.07.2015 datierte Bescheinigung E104 aus.

1.5. Am 20.04.2015 kam er nach Österreich, um sein Doktoratsstudium in Softwaretechnologie an der XXXX (in der Folge kurz: XXXX) fortzusetzen.

Am 28.04.2015 begann er an der XXXX mit dem Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften, nachdem er mit Bescheid der genannten Hochschule vom 13.04.2015, GZ: XXXX, unter der Auflage zum Studium zugelassen wurde, dass er bestimmte (im Bescheid namentlich näher bezeichnete) Lehrveranstaltungen nachholt. In der Bescheidbegründung heißt es zusammengefasst, dass festgestellt worden sei, dass auf die volle Gleichwertigkeit des vom BF absolvierten Masterstudiums einzelne Ergänzungen fehlen. Diese Ergänzungen seien in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen während seines Doktoratsstudiums zusätzlich zu den im Studienplan für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften geforderten Prüfungen zu erbringen.

Das an der XXXX aufgenommene Doktoratsstudium steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Studium der Computerwissenschaften in seinem Heimatstaat XXXX und bildet letzteres auch die Bedingung für das an der XXXX betriebene Doktoratsstudium, zumal dieses technisches Wissen aus den Fachgebieten Softwareengineering, Netzwerke, Programmieren und Betriebssysteme erfordert.

Im Rahmen seines Doktoratsstudiums an der XXXX arbeitet er an einer Dissertation zum Thema "XXXX" (das bedeutet sinngemäß übersetzt: "XXXX"). Daneben besucht er Vorlesungen und Seminare auf Empfehlung seines betreuenden Professors.

Die Regelstudiendauer seines an der XXXX betriebenen Doktoratsstudiums umfasst insgesamt sechs Semester und plant der BF, sein Studium im März 2018 zu beenden.

Nach Beendigung seines Studiums in XXXX plant er seine Rückkehr in den Heimatstaat und die Aufnahme seiner unterbrochenen Lehrtätigkeit im Fach für Computerwissenschaften an der Universität XXXX.

1.6. In XXXX bewohnt der BF ein Einzelzimmer eines Studentenheimes, für das er monatlich EUR 290,-- zahlt.

Er versorgt sich selbst, kocht und kauft die Lebensmittel ein, wofür er im Monat durchschnittlich EUR 150,-- aufwendet.

Im Bundesgebiet geht er weder einer selbständigen, noch einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nach, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er erhält auch keine Unterstützung von seinen Eltern.

Seinen Lebensunterhalt bestreitet er ausschließlich aus dem ihm vom Heimatstaat gewährten Stipendium in Höhe von EUR 975,--.

An seine Ehegattin (einer Ärztin), die vor einem Monat wieder zu arbeiten begonnen hat, und an seine beiden Kinder (der BF hat eine XXXX Jahre alte Tochter und einen XXXX Jahr alten Sohn) überweist er kein Geld. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seine im Heimatstaat lebende Kernfamilie (bestehend aus seiner Ehegattin und den beiden Kindern) seit seinem Aufenthalt in XXXX unterstützt hat. Er und seine Kernfamilie leben im Heimatstaat in einer Großfamilie und erfährt die im Heimatstaat verbliebene Kernfamilie finanzielle Unterstützung von den Eltern.

Noch während seines Aufenthaltes in Polen überwies der BF immer wieder Geld an seine Ehegattin. Aus den Zinsen der von ihm gehaltenen Wertpapiere unterstützte er seine Familie.

Im Heimatstaat XXXX unterstützt er einen Studenten mit jährlich EUR 100.--.

1.7. Die Beweggründe des BF, seinen Heimatstaat zu verlassen und nach Europa zu gehen, bestanden einerseits darin, weil die Möglichkeiten zur Forschung in Europa wesentlich besser eingeschätzt werden und andererseits darin, dass er in seinem Heimatstaat eine Professur für Computerwissenschaften anstrebt und die oben genannte (Zusatz-)qualifikation in Gestalt des Doktoratsstudiums benötigt.

1.8. Am 21.05.2015 beantragte der BF eine Selbstversicherung bei der belangten Behörde und führte letztere die beantragte Selbstversicherung mit Wirkung vom 22.05.2015 durch. Der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung wurde (ohne nähere Begründung) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des BF mit EUR 97,01 festgesetzt.

Vor der am 21.05.2015 beantragten Selbstversicherung bestand für den BF im Bundesgebiet zu keiner Zeit eine freiwillige Krankenversicherung (Sozialversicherung) bzw. unterlag er hier auch zu keinem Zeitpunkt einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.

1.9. Mit einem am 16.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben stellte der BF den Antrag, dass sein Beitragssatz auf den Beitragssatz der studentischen Selbstversicherung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG rückwirkend herabgesetzt werde und ihm die zu hohen Beiträge rückerstattet werden. Sein Schreiben verband er überdies mit den Eventualanträgen, mit Datum seines Antrages den Beitragssatz auf den Satz der studentischen Selbstversicherung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG herabzusetzen bzw. über diese Frage mit Bescheid abzusprechen.

Mit Bescheid vom 05.01.2016, Zl. XXXX, setzte die belangte Behörde den monatlichen Beitrag zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2015 ab dem 22.05.2015 mit EUR 97,01 fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 04.02.2016.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere das Schreiben des BF an die belangte Behörde vom 16.10.2015, das E-Mail des BF an die belangte Behörde vom 13.05.2015, den Kontoauszug der belangten Behörde zur Beitragskontonummer XXXX für den Zeitraum 01.06.2015 bis 06.07.2015, das Schreiben der belangten Behörde und den Versicherungsnachweis vom 12.06.2015, die Dauerauftragskundenbestätigung der XXXX vom 01.07.2015, das auf die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gerichtete Antragsformular vom 21.05.2015, den Bescheid der XXXX vom 13.04.2015, Zl. XXXX, ein Schreiben der XXXX vom 24.06.2014, E-Mailkorrespondenz zwischen der Österreichischen Hochschülerschaft und der belangten Behörde im Zeitraum vom 09.12.2015, das Formblatt E104 über die Krankenversicherung des BF in Polen). Da die angeführten Urkunden hinsichtlich deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten geblieben sind, konnten Sie dieser Erledigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Die getroffenen, ergänzenden Feststellungen gründen überdies auf den überwiegend glaubhaften Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gegenständlich sind folgende Bestimmungen entscheidungswesentlich:

Gemäß § 16 Abs. 1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist.

Diese Bestimmung gilt gemäß § 16 Abs. 2 für

  • ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind (Z 1),

  • Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen (Z 2),

  • Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen (Z 3), sowie

  • Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades (Z 4).

Gemäß § 16 Abs. 3 ASVG beginnt die Selbstversicherung 1) unmittelbar im Anschluss an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme des GSVG und des BSVG, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Anspruchsberechtigung gestellt wird, 2) sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle des Ausscheidens a) aus der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG oder § 2 BSVG oder b) aus der Selbstversicherung nach § 14a GSVG oder c) aus der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG oder aus einer wahlweise zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG geschaffenen Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung jedoch frühestens 60 Kalendermonate nach dem Ausscheiden.

Die Beitragsgrundlage im Rahmen der (freiwilligen) Selbstversicherung in der Krankenversicherung bestimmt sich dabei nach § 76 ASVG.

Demnach beläuft sich gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG die Beitragsgrundlage für den Kalendertag für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf EUR 125,00 und für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf EUR 17,44 pro Kalendertag.

An die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1, wenn der Selbstversicherte

a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder

b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 3 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder

c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat.

In § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG heißt es, dass die lit. c) auf Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie auf Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht anzuwenden ist; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt dabei unberücksichtigt.

In § 76 Abs. 1 Z 2 letzter Satz ASVG heißt es weiter, dass die lit. a) und b) auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach § 52b des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden sind.

Die im 3. Abschnitt des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992 idgF. enthaltenen Bestimmungen des § 13 bis 15 lauten wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"3. Abschnitt

Studium

Begriff

§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.

(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist."

"Mehrfachstudien

§ 14. (1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.

(2) Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist für den Bezug von Studienbeihilfe der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen."

"Vorstudien

§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.

(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden

1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.

(4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende

1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2005)

(5) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend."

3.2.2. Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es im Kern um die Frage, welche Beitragsgrundlage, nämlich die im Sinne des § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG oder jene im Sinne des § 76 Abs. 1 Z 2 leg. cit. im Hinblick auf die Selbstversicherung des BF in der Krankenversicherung zur Anwendung gelangt.

3.2.3. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 ASVG gilt gemäß Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung für ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studiengangs im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen Studiengangs inskribiert (zum Studium zugelassen) sind.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 idF. BGBl. I Nr. 40/2014 normiert die Gewährung von Förderungen an österreichische Staatsangehörige, die als

1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,

3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,

4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,

5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,

6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und

7. als ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),

studieren.

Mit seinem Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften ist der BF als ordentlicher Studierender an einer österreichischen Universität anzusehen. Mit seiner XXXX Staatsangehörigkeit ist er weder einem österreichischen Staatsangehörigen, noch einem Staatsangehörigen im Sinne der §§ 4 und 5 Studienförderungsgesetz 1992 gleichgestellt. Dennoch stößt sich die belangte Behörde nicht daran, ihn als ordentlichen Studierenden an einer österreichischen Universität im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 zu sehen, was durchaus berechtigt ist, da sich der Umstand, dass der die XXXX Staatsangehörigkeit besitzt, grundsätzlich nur auf einen allfälligen Antrag auf Studienförderung nach dem Studienförderungsgesetz 1992 auswirkt. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 und 2 ASVG über die (freiwillige) Selbstversicherung in der Krankenversicherung trifft im Zusammenhang mit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung keine Unterscheidung bei der Staatsangehörigkeit eines Antragstellers in dem Sinne, dass ein Antragsteller, der die österreichische Staatsangehörigkeit oder eine ihr gleichgestellte Angehörigkeit eines EWR-Mitgliedsstaates nicht besitzt, von der (freiwilligen) Selbstversicherung in der Krankenversicherung ausgeschlossen wäre.

Da der BF gegenwärtig den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hat, er nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, erfüllt er die Voraussetzungen für eine (freiwillige) Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG, auch wenn er weder österreichischer Staatsangehöriger ist, noch Staatsangehöriger.

Dies ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und der BF im Rahmen der freiwilligen Selbstversicherung krankenversichert.

3.2.4. Auffassungsunterschiede bestehen jedoch, wie oben ausgeführt, hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 ASVG und § 76 Abs. 1 ASVG und der daraus resultierenden Anwendbarkeit des begünstigten Beitragssatzes aus der "studentischen Versicherung" auf den gegenständlichen Anlassfall.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 2 ASVG ihren Wortlaut im Wesentlichen durch die 52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz idF. BGBl. Nr. 20/1994 erlangt hat. Aus der RV 1375 BlgNR 18. GP zu BGBl. Nr. 20/1994 ergibt sich lediglich, dass die Abänderung des § 16 ASVG vom Motiv getragen war, Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung zu ermöglichen. Mit der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (RV 1277 BlgNR 17. GP zu BGBl. Nr. 294/1990) erfolgte eine Anpassung dieser Bestimmung dahingehend, dass in § 16 Abs. 2 Z 1 der Ausdruck "§ 1 Abs. 1 lit. a bis e des Studienförderungsgesetzes" durch den Ausdruck "§ 1 Abs. 1 lit. a bis f des Studienförderungsgesetzes 1983" ersetzt wurde.

§ 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) ASVG erlangte ihren heutigen Wortlaut im Wesentlichen durch die 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz idF. BGBl. Nr. 676/1991 und das SRÄG 1992, BGBl. Nr. 474/1992. Aus der RV 284 BlgNR 17. GP zu BGBl. Nr. 474/1992 ergibt sich, dass mit dieser Gesetzesnovelle jene Personen von der "begünstigten Selbstversicherung" ausgeschlossen werden sollten, die lediglich deshalb an einer Universität inskribieren, um in den Genuss dieser Selbstversicherung zu kommen. Dies erfolgte offenbar vor dem Hintergrund, dass insbesondere freiberuflich tätige Personen, die keiner gesetzlichen Pflichtversicherung unterlagen, von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch gemacht hatten.

Aus den zitierten erläuternden Bemerkungen zu den genannten Gesetzesnovellen zum ASVG ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Hinweis auf die in den Bestimmungen § 16 und § 76 ASVG zitierten Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 dahin verstanden haben wollte, dass diese Bestimmungen bei der Anwendungen der zitierten Bestimmungen des ASVG mitanzuwenden seien. Da sich ein Wille des Gesetzgebers über die Anwendung dieser Bestimmungen nicht erkennen lässt, sind die Bestimmungen daher nach dem (klaren) Gesetzeswortlaut auszulegen.

Demnach ist die Bestimmung des § 76 Abs. 1 ASVG so aufgebaut, dass die Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Selbstversicherte grundsätzlich EUR 125,00 beträgt (Z 1).

Die Beitragsgrundlage reduziert sich in Ansehung der Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf EUR 17,44 (§ 76 Abs. 1 Z 2 ASVG), es sei denn

a) der Selbstversicherte bezieht ein Einkommen, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder

b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat, oder

c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat.

Daraus folgt, dass die begünstigte Beitragsgrundlage im Sinne des § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG insbesondere dann nicht mehr zur Anwendung gelangt, sondern die Beitragsgrundlage im Sinne des § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG (derzeit: EUR 125,00 für den Kalendertag), wenn der Selbstversicherte gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) ASVG vor dem gegenwärtigen Studium (hier: das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften des BF) bereits ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetz 1992 (hier das im Heimatstaat des BF abgelegt Studium der Computerwissenschaften) absolviert hat.

Das vom BF an der XXXX belegte Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften setzt technisches Wissen im Bereich für Computerwissenschaften voraus und ist daher eine Fortführung seines im Heimatstaat zurückgelegtes Studium für Computerwissenschaften. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Zulassung zum Doktoratsstudium an der XXXX unter Auflagen erfolgte. Dem BF wurde aufgetragen, Ergänzungen in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen während seines Doktoratsstudiums zusätzlich zu den im Studienplan für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften geforderten Prüfungen zu erbringen.

Der in der Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetz 1992 ist nach dem Wortlaut des Gesetzes dahin auszulegen, dass er sich auf die jeweilige Art der absolvierten Studien (Ausbildung an den im § 3 Studienförderungsgesetz genannten Einrichtungen (§ 13 Studienförderungsgesetz 1992), Mehrfachstudien (§ 14 Studienförderungsgesetz 1992) und Vorstudien (§ 15 Studienförderungsgesetz 1992)) bezieht.

Die zitierte Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) beinhaltet jedoch keinen Hinweis darauf, dass diese Bestimmung in Verbindung mit den §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden wäre, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt. Wenn die belangte Behörde weiter ausführt, dass bei Doktoratsstudien die 12-Monatsfrist gelte, ist sie nicht im Recht, da die Bestimmung des § 15 Studienförderungsgesetz und die darin normierten Fristen lediglich für die Geltendmachung des Anspruchs auf Studienbeihilfe von Relevanz sind. Dass die Regelungen der §§ 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 auf den gegenständlichen Anlassfall zu beachten seien, wie die belangte Behörde vermeint, lässt sich aus der Wortinterpretation der Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) ASVG nicht ableiten. Das ergibt sich schon aus der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolge "ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat". Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine Beachtung der in den §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetzes 1992 enthaltenen Bestimmungen im Auge gehabt, müsste sich dies aus den Gesetzesmaterialien ergeben bzw. die Bestimmung des § 76 ASVG eine entsprechende Regelung enthalten; an einer solchen mangelt es jedoch.

Die belangte Behörde übersieht zudem, dass die Bestimmung des § 15 Studienförderungsgesetz 1992 erkennbar nicht den Krankenversicherungsbeitrag im Rahmen der (freiwilligen) studentischen Weiterversicherung zum Inhalt hat.

Vielmehr richtet sich die Höhe des zu entrichtenden Beitragssatzes in der Krankenversicherung für Selbstversicherte nach der Bestimmung des § 77 ASVG.

3.2.5. In § 76 Abs. 1 ASVG heißt es weiter, dass die Bestimmung des lit. c) nicht weiter anzuwenden ist auf Hörer der Diplomatischen Akademie sowie auf Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Bestimmung kann im Hinblick auf Selbstversicherte, die ein Hochschulstudium betreiben, unter Heranziehung des Gesetzeswortlauts nur dahin verstanden werden, dass sie auf alle Selbstversicherten Anwendung findet, die ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetz betreiben und daneben keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Der Bezug des Stipendiums hat nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt der zitierten Bestimmung keine Relevanz.

Gegenständlich ist anlässlich der Einvernahme des BF im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung hervorgekommen, dass dieser neben dem Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dieses Faktum wurde von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen.

Daraus ergibt sich, dass auf den Beschwerdeführer daher nicht die Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c), sondern die Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 2 erster Satz zur Anwendung gelangt, was zur Folge hat, dass auf ihn die ermäßigte Beitragsgrundlage Anwendung findet.

3.2.6. Aus den angeführten Gründen ist daher die gegenständliche Beschwerde im Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der gegenständlich zu klärenden Rechtsfrage mangelt es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

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