W226 2111371-1•BVwG W226 2111371-1
W226 2111371-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2016
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, soziale Gruppe
W226 2111371-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. 1053118100-150244018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, brachte am 08.03.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Hierzu wurde er am 10.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei schilderte er, dass er im Herkunftsstaat in XXXX gelebt habe, er sei von der Religionszugehörigkeit Christ und gehöre der Volksgruppe der Pepel an. Sein Vater sei XXXX verstorben, die Mutter wäre XXXX verstorben und würden noch mehrere Geschwister im Herkunftsstaat leben.
Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtbewegung dahingehend, dass er im Februar 2015 den Herkunftsstaat in einem LKW verlassen habe und in den XXXX gereist sei, er sei dann über diverse afrikanische Staaten nach XXXX gelangt, von wo er über unbekannte Länder nach Österreich gereist sei.
Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer dahingehend geschildert, dass nach dem Tod des Vaters ein Onkel bei seiner Familie gelebt habe. Dieser sei "Kommandant der Streitkräfte" gewesen und habe der Präsident des Herkunftsstaates eines Tages angeordnet, dass einige Leute exekutiert werden müssten. Der Präsident habe dem Onkel den Befehl zu diesen Erschießungen gegeben, was dieser auch gemacht habe. Im Jahr 2012 habe es einen Putsch gegeben, es sei zu einem Wechsel des Regimes gekommen und der Präsident sei erschossen worden. Von da an sei der Onkel von den Angehörigen der Exekutierten bedroht worden und sei auch seine Schwester XXXX eines Tages verschwunden. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Schwester getötet worden sei, die ganze Familie werde bedroht und deshalb habe er fliehen müssen.
In einer ausführlichen Befragung vor der belangten Behörde am 06.10.2015 schilderte der Beschwerdeführer zu seiner persönliche Situation, dass er in Afrika Kinder habe, zu deren Anzahl und Namen wolle er aber keine Angaben tätigen. Er habe auch keinen Kontakt zu seinen Kindern, er sei prinzipiell gesund, habe jedoch manchmal Probleme mit den Armen und Händen. Er habe zuletzt in XXXX in einem namentlich genannten Bezirk gewohnt, die Häuser dort würden jedoch keine Nummern und die Straßen keine Namen haben. Sie hätten in einem großen Haus zusammengelebt mit den Angehörigen des Hauseigentümers, es sei ein ständiges Kommen und Gehen gewesen, die Leute hätten ein bisschen Geld hergegeben und hätten dort eine Zeit lang wohnen dürfen.
Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer dahingehend geschildert, dass der Onkel sich nach dem Tod des Vaters um die Familie gekümmert habe, also um die Mutter und die Geschwister. Dieser Onkel sei Kommandant bei den Streitkräften gewesen und habe er im Jahr 2012 vom Präsidenten den Befehl bekommen, eine Hinrichtung auszuführen. Nach den Wahlen, nachdem dieser Präsident nicht mehr im Amt gewesen sei, hätten die Familien der Opfer begonnen, den Onkel und die Familie zu bedrohen. Diese seien auch zu ihnen nach Hause gekommen und eine der Schwestern sei verschwunden. Dann wäre der Onkel inhaftiert worden, der Beschwerdeführer wisse nicht mehr, wann das genau geschehen sei. Er sei zum damaligen Zeitpunkt im Land unterwegs gewesen, um das Wort Gottes zu predigen. Einer seiner Brüder habe den Onkel im Gefängnis besucht, nachdem dieser Bruder vom Besuch zurückgekommen sei, habe er gesagt, dass der Onkel der Familie ausrichten lasse, dass jeder von ihnen, der die Möglichkeit habe, das Land verlassen sollte. Welchen Rang dieser Onkel beim Militär gehabt habe, das könne er nicht angeben, der Onkel sei zwischen XXXX und XXXX Jahren alt gewesen. Er könne nicht einmal angeben, ob der Onkel bei der Marine oder den Landstreitkräften gewesen sei. Wann der Onkel den Auftrag bekommen habe, Exekutionen durchzuführen, das könne er nicht angeben, denn er sei gerade in einem anderen Bezirk von XXXX unterwegs gewesen und habe dort das Wort Gottes gepredigt. Auch wie der damals amtierende Präsident geheißen habe, das könne er nicht angeben, es habe ein großes Durcheinander und eine Übergangsregierung gegeben. Er wisse somit keine Einzelheiten, wann und wo der Onkel diese Exekutionen durchgeführt habe, er habe bei der Rückkehr vom Predigen erfahren, dass der Onkel inhaftiert worden sei.
Auf die Frage, wann genau die Drohungen gegen die eigene Familie durch die Familien der Opfer des Onkels begonnen hätten, gab der Beschwerdeführer an: "Das ist sehr schwierig anzugeben. Ich kann Ihnen kein genaues Datum nennen. Ich kann aber angeben, dass die Gerüchte und die Probleme mit den Nachbarn Ende des Jahres 2011 beziehungsweise 2012 begonnen haben."
Er selbst könne gar nicht sagen, ob die Anschuldigungen gegen den Onkel stimmen, er selber habe keine persönlichen Drohungen erfahren, aber nach dem Verschwinden der Schwester und nachdem der Bruder den Onkel im Gefängnis besucht habe, hätte dieser allen empfohlen, das Land zu verlassen. Die Schwester sei Ende 2011, Anfang 2012 verschwunden. Der Bruder sei zum Onkel ins Gefängnis gegangen, bevor die Schwester XXXX verschwunden sei. Er habe sich 2012 entschlossen, das Land zu verlassen und habe es deshalb drei Jahre gedauert, bis er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil er früher gedacht habe, dass das Problem gelöst wäre, als der Onkel frei gekommen sei.
Auf die Frage, wann der Onkel inhaftiert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur sagen könne, dass er abends weggegangen sei und morgens nicht mehr zurückgekommen sei.
Auf nochmalige Befragung schilderte der Beschwerdeführer, dass der Onkel von 2012 bis 2013 nicht im Gefängnis gewesen sei, in dieser Zeit habe es keine Probleme gegeben. Im Jahr 2013 sei der Onkel erneut inhaftiert worden und dann hätten die Drohungen wieder begonnen. Er selbst habe im Jahr 2013 oder 2014 mit einem Nachbarn gekämpft, auch das sei ein Angehöriger gewesen, der seine Familie bedroht habe. Diesen Vorfall habe er nicht angezeigt, auch der Gegner im Zweikampf habe es nicht angezeigt. Da der andere das auch nicht gemacht habe, habe er von einer Anzeige abgesehen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.03.2015 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Das Vorbringen wurde -aus näher dargestellten Gründenals unglaubwürdig bewertet.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 23.07.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 14.04.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das erkennende Gericht im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung zu seinen Fluchtgründen, seiner Integration und allfälligen sonstigen Gefährdungen im Fall der Rückkehr befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Guinea-Bissau, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Guinea-Bissau. Er stellte am 08.03.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Guinea-Bissau darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Guinea-Bissau eine Verfolgung befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Dem unbescholtenen Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet und brachte auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich vor. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Guinea-Bissau stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:
Guinea-Bissau ist gemäß seiner Verfassung eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung und kann sie bei politischen Krisen auflösen. Das in sieben Regionen eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet, mit einer sehr dominanten Exekutive und einem nach wie vor starken Militär (AA 10.2014a).
Nach einem Militärputsch im April 2012 übernahm eine zivile Übergangsregierung unter Präsident Serifo Nhamadjo die Regierungsgeschäfte. Die Mehrheitspartei PAIGC (Partido Africano da Independência da Guiné e Cabo Verde) befand sich nach dem Putsch in Opposition. Am 6. Juni 2013 unterzeichnete sie mit der Regierungspartei PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) ein Abkommen zur Bildung eines "Nationalen Übergangsrats" und stellt seitdem fünf Minister (AA 10.2014a; vgl. AA 10.2014b).
Am 13. April 2014 wurden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Jose Mario Vaz wurde (in der zweiten Wahlrunde am 18. Mai 2014) für eine fünfjährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt: Bei den Wahlen zur Nationalversammlung (Assembleia Nacional Popular, 102 Sitze, Amtszeit 4 Jahre) gewann die PAIGC mit 47,3% der Wählerstimmen 57 Sitze, die PRS mit 31,1% 41 Sitze, und andere Parteien 4 Sitze (CIA 20.6.2014). Die Wahlen verliefen friedlich und weitgehend demokratisch und glaubwürdig (AA 6.2.2015).
2013 gab es mehr als 30 Parteien in Guinea-Bissau. Die beiden größten Parteien - PAIGC und PRS - und viele kleinere Parteien stehen miteinander im Wettbewerb, sind aber unvorhersehbar und institutionell schwach. Die Parteien leiden unter Einflussnahme durch das Militär und den sich stetig ändernden personellen Seilschaften. In den 40 Jahren seiner Unabhängigkeit hat kein Präsident sein Mandat bis zum Ende gehalten, entweder aufgrund seines vorzeitigen Todes oder aufgrund eines Militärputsches (FH 23.1.2014).
Quellen:
Im April 2012 kam es in Bissau zu einem Staatsstreich durch das Militär, bei dem die verfassungsmäßige Regierung abgesetzt wurde. Nach friedlich und demokratisch glaubwürdig verlaufenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (April/Mai 2014) hat sich die politische Lage in Guinea-Bissau deutlich entspannt, alle Staatsorgane arbeiten wieder verfassungsgemäß. Die Europäische Union und die Gemeinschaft der Portugiesisch-sprachigen Länder betrachten die politische Lage nach den jüngsten Wahlen als relativ stabil (AA 6.2.2015). Allerdings sind auch weiterhin gewaltsame Vorfälle nicht auszuschließen (BMEIA 5.2.2015). Nach fünf Staatsstreichen in den letzten drei Jahrzehnten sind die Hoffnungen, dass die Wahlen dem Land Stabilität bringen, mit Vorsicht zu genießen (MRG 3.7.2014). Per Dekret vom 15.9.2014 entließ Präsident José Mário Vaz den Oberbefehlshaber der Streitkräfte, General Antonio Indjai. Indjai wurde nach einer Meuterei im Jahr 2010 Oberbefehlshaber des Militärs; im Jahr 2012 leitete er den Militärputsch. Am 17.9.2014 wurde General Biague Na Ntan zum Nachfolger Indjais ernannt. Wie Letzterer gehört er der ethnischen Gruppe der Balanta an, die etwa 60% der Militärangehörigen und ein Viertel der rund 1,6 Millionen Einwohner des Landes stellt (BAMF 22.9.2014).
Quellen:
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und ist kaum funktionsfähig. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Gerichte und Justizbehörden sind zudem oft voreingenommen und nicht produktiv. Der Generalstaatsanwalt ist kaum vor politischem Druck geschützt. Der Mangel an Material und Infrastruktur verzögert Prozesse, Verurteilungen sind sehr selten. Gerichtsentscheide werden aber, wenn sie ausgefertigt sind, von den Behörden respektiert (USDOS 27.2.2014).
Gesetzlich ist die Unschuldsvermutung festgelegt, sowie unter anderem das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren ist das Recht auf einen fairen Prozess vorgesehen und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen. Die genannten Rechte werden aber bei den wenigen Angeklagten, die vor Gericht kommen, zumeist eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und sie werden hierfür nicht bestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Quellen:
Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Verbrechen zuständig. Die Polizei für Öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst, Grenzdienst, Schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 27.2.2014).
Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt und korrupt. Sie kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. 2013 gab es keinerlei Schulungen. Fahrzeughalter wurden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, ließ man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 27.2.2014).
Illegale Abholzung geschieht oft zugunsten einiger Militärbeamter. Proteste der Bevölkerung gegen solche Abholzungen führen zu Einschüchterungen und Misshandlungen durch Mitglieder der Nationalgarde und Streitkräfte (IRIN 22.7.2014).
Straffreiheit ist ein ernstes Problem. Der Generalstaatsanwalt ist für die Untersuchung polizeilicher Übergriffe verantwortlich. Seine Mitarbeiter sind aber ebenfalls unterbezahlt, werden oft bedroht und sind korrupt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden diese Verbote von den Streitkräften und der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestraft Mitglieder der Sicherheitskräfte, die solche Missbräuche begehen, nicht (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und gehen hierfür straffrei. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. 2013 gab es keine Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war 2013 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte einen Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch ineffektiv, schlecht ausgestattet, schlecht ausgebildet und hat keinerlei Unterstützung von außen (USDOS 27.2.2014).
Der illegale Drogenhandel trägt zur weit verbreiteten Korruption bei. Durch die schwachen Institutionen und durchlässigen Grenzen ist Guinea-Bissau ein Haupttransitland für lateinamerikanische Drogenhändler. Mächtige Segmente des Militärs, der Polizei und der Regierung sind Berichten zufolge an diesem Handel beteiligt. Die Justiz verfolgt Korruptionsfälle nicht (FH 23.1.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Guinea-Bissau im Jahr 2014 auf Platz 161 von 175 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von inländischen und ausländischen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen. Menschenrechtsfälle werden untersucht und Ergebnisse hierzu veröffentlicht. Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Es gibt eine staatliche Menschenrechtsorganisation, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Punktuell verpflichtender Wehrdienst von 18 bis 25 Jahren (Dienst bei der Luftwaffe ist freiwillig). Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 20.6.2014).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Zu den ernsten Menschenrechtsverletzungen in Guinea-Bissau zählen willkürliche Verhaftungen; behördliche Korruption und Beteiligung am Drogenhandel; damit verbundene Straffreiheit; sowie das Nichteinhalten des Rechts der Bürger, ihre Regierung zu wählen. Weitere Menschenrechtsverletzungen sind die schlechten Haftbedingungen, mangelnde justizielle Unabhängigkeit und ordentliche Gerichtsverfahren; Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen; Weibliche Genitalverstümmelung; Kinderhandel, Kinder- und Zwangsarbeit. Die Regierung unternimmt keine effektiven Schritte, um Beamte, die Missbräuche begehen, zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014).
In den Bereichen Menschenrechtsschutz und Bekämpfung von Straffreiheit wurden keine Fortschritte erzielt. Ganz im Gegenteil gab es 2014 neue Fälle politisch motivierter Gewalt und Einschüchterung von Kandidaten bei der Wahl. Zudem wurde in die Justizverwaltung eingegriffen (UNSC 12.5.2014).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und andere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Diese wird von der Regierung Berichten zufolge aber nicht immer respektiert. Nach dem Putsch im April 2012 wurden vorübergehend Radio- und Fernsehanstalten geschlossen. Seit die Sender ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, gab es Berichte über Bedrohungen von Journalisten und Selbstzensur. Es gibt einige private Zeitungen, sowie die Regierungszeitung No Pintcha. Alle Zeitungen werden über die staatliche Druckerei veröffentlicht (USDOS 27.2.2014).
Die Medien begleiten die politische Entwicklung zwar kritisch. Die Reichweite der Printmedien ist jedoch gering (AA 10.2014a).
Quellen:
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Für Versammlungen und Demonstrationen sind Genehmigungen notwendig, die Bedingungen sind im Allgemeinen akzeptabel (USDOS 27.2.2014).
Nach dem Putsch 2012 wurden NGOs schikaniert, viele wurden aber immer lautstärker in ihrer Opposition gegen die Übergangsregierung, für die Menschenrechte und hinsichtlich der zunehmenden wirtschaftlichen und sozialen Unsicherheit (FH 23.1.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich. In den notdürftigen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Die zwei neuen Gefängnisse in Bafata und Mansoa haben jedoch Strom, Trinkwasser und angemessen Platz; die Wärter sind betreffend Menschenrechte geschult. Ende 2013 waren in Bafata 47 und in Mansoa 45 Häftlinge. Vier der Häftlinge waren Frauen; diese wurden von den Männern separat festgehalten. Kinder waren in den beiden Anstalten nicht inhaftiert. Die Gesamtkapazität der beiden Gefängnisse liegt bei 90 Häftlingen. Es gibt bezüglich Mansoa und Bafata keine Berichte über Todesfälle oder Gewaltvorfälle, die Gefängnisverwaltung stellt den Gefangenen Lebensmittel zur Verfügung. In Untersuchungshaftanstalten in Bissau wird den Gefangenen keine Nahrung zur Verfügung gestellt, sie sind diesbezüglich auf ihre Familienangehörigen angewiesen (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Die Todesstrafe ist in Guinea-Bissau für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum).
Quellen:
Schätzungen der US-amerikanischen Regierung vom Juli 2013 zufolge sind rund 50% der 1,7 Millionen Bewohner von Guinea-Bissau Anhänger indigener Religionen, 40% sind Muslime und 10% Christen. Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka stellen den Großteil der Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und anderen größeren Städten (USDOS 28.7.2014).
Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 23.1.2014). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
99% der Bevölkerung von Guinea-Bissau gehören afrikanischen ethnischen Gruppen an, weniger als 1% sind Europäer oder Mulatten.
Zu den afrikanischen Volksgruppen zählen: Balanta (30%), Fula (20%), Manjaca (14%), Mandinga (13%) und Papel (7%) (CIA 20.6.2014).
In der Regierung sind alle ethnischen Gruppen vertreten (USDOS 27.2.2014).
Die ethnische Zugehörigkeit ist beim Militär eine strittige Frage, 80% der Streitkräfte gehören der Volksgruppe der Balanta an. Einstellungen und Beförderungen führen oft zu Spannungen und Streitigkeiten. Innerhalb der Gesellschaft bestehen keine tiefen Antipathien zwischen ethnischen Gruppen, interethnische Gewalt ist selten (ACSS 11.6.2013).
Nach dem Putsch 2012 lebten alte Rivalitäten zwischen ethnischen Gruppen wieder auf, diese äußerten sich in Streitigkeiten über Vieh, Land und Wasser (FH 23.1.2014). Die Politik in Guinea-Bissau ist durch starke ethnische Loyalitäten charakterisiert. Die Erinnerungen an den erbitterten Bürgerkrieg der 1990er Jahre sind noch frisch (MRG 3.7.2014).
Quellen:
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
18. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Nach seinem Bürgerkrieg in den Jahren 1997/1998 befindet sich das Land noch immer in der Wiederaufbauphase (AA 6.2.2015). Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei dominieren Guinea-Bissaus Ökonomie. Etwa zwei Drittel aller Jobs sind in diesen Branchen angesiedelt. Von der rund einen Million Hektar potentieller Anbaufläche werden nur etwa die Hälfte bewirtschaftet, zumeist als Subsistenzwirtschaft (AA 10.2014c).
Die wirtschaftliche Entwicklung in Guinea-Bissau wurde durch den Putsch vom April 2012 stark beeinträchtigt. Die Regierung wurde von wichtigen internationalen Partnern als nicht legitim angesehen, nicht-humanitäre Entwicklungshilfeprojekte großer Geber wurden zurückgestellt. Die Cashewnuss verkaufte sich in Folge des Putsches von 2012 im Jahre 2013 wesentlich schlechter als erwartet, die Wirtschaft schrumpfte deshalb in den vergangenen beiden Jahren (AA 10.2014c).
Guinea-Bissaus Indikatoren sozialer Entwicklung gehören zu den niedrigsten weltweit. Beim jüngsten Index für die menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen belegt Guinea-Bissau den 176. von 187 Plätzen. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 48 Jahre. Dies liegt unter dem afrikanischen Durchschnitt (AA 10.2014c).
2013 stürzte der Preis von Cashewnüssen schon das zweite Jahr in Folge ab. Cashewnüsse sind das wichtigste Exportgut Guinea-Bissaus, rund 80% der 1,6 Millionen Einwohner leben davon. Die Hälfte der Bevölkerung war aufgrund des Preissturzes mit ernster Nahrungsmittelknappheit konfrontiert (IRIN 16.6.2014).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist sehr eingeschränkt und mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 6.2.2015).
Die Verbreitungsrate von HIV/AIDS bei Frauen und die Müttersterblichkeitsrate in Guinea-Bissau zählen zu den höchsten der Welt (UNNS 28.2.2014). UN-Schätzungen zufolge sind 3% der erwachsenen Bevölkerung (15-49 Jahre) mit HIV/AIDS infiziert (AA 6.2.2015).
Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden. Eine Cholera-Epidemie hat 2008 auch in der Hauptstadt Bissau zahlreiche Todesopfer gefordert (BMEIA 5.2.2015).
Es besteht ein hohes Malariarisiko im ganzen Land. Sowohl bezüglich Erkrankungsrate wie auch Sterblichkeit gehört Malaria zu den wichtigsten Erkrankungen in Guinea-Bissau. Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Die Grenze von Guinea-Bissau zu Guinea ist schlecht gesichert, ein Einsickern von Ebola-Infektionen kann nicht ausgeschlossen werden. Bisher wurden aus Guinea Bissau aber keine Fälle berichtet (AA 6.2.2015). Mitte August 2014 schloss Guinea-Bissau seine Grenzen zum östlichen Nachbarn Guinea, um ein Einsickern des Ebola-Virus vorzubeugen. Die Anordnung zum Grenzschluss bedeutet das Schließen offizieller Grenzübertritte. Die lange und durchlässige Grenze in ländlichen Gebieten wird aber schwer zu kontrollieren sein (Reuters 13.8.2014).
Quellen:
2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Guinea-Bissau. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem Akteninhalt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche nicht der Wahrheit entsprechen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:
Wie dargestellt wurde der Beschwerdeführer durch das erkennende Gericht am 14.04.2016 nochmals detailliert zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen einvernommen.
Der Beschwerdeführer hat wie dargestellt keinerlei Beweis-oder Bescheinigungsmittel für sein Vorbringen vorgelegt, sodass als einziges Beweismittel die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber den Asylinstanzen bleibt, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, sowohl vor der belangten Behörde als auch gegenüber dem erkennenden Gericht, erschöpft sich jedoch in allgemeinen Aussagen und lässt eine konkrete Darstellung der behaupteten Probleme zur Gänze vermissen.
Wenn der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung durch das erkennende Gericht, aber auch im Rahmen einer abschließenden Stellungnahme vom 25.04.2016 vermeint, dass er bei der belangten Behörde einen Dolmetsch gehabt habe, der "brasilianisches Portugiesisch" gesprochen habe, ist bereits einleitend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am Beginn der Beschwerdeverhandlung umfassend die Möglichkeit eingeräumt wurde, darzulegen, was er konkret bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde nicht verstanden hätte oder was er dem Dolmetscher nicht habe begreiflich machen können. Die Angaben des Beschwerdeführers auf diese ganz konkrete Fragestellung erschöpften sich jedoch darin, dass es sprachliche Unterschiede zwischen "Portugiesisch in Portugal und in Brasilien" gäbe und es ihm schwergefallen sei, als Befragter etwas dazu zu sagen.
Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, auch nur eine einzige Einzelheit darzustellen, wo er dem Dolmetscher vor der belangten Behörde etwas nicht habe verständlich machen können, wobei die behaupteten Probleme insofern irrelevant sind, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, den Dolmetscher gut zu verstehen und die ergänzende Einvernahme überhaupt kein anderes Bild vom Beschwerdeführer ergeben hat als jenes, welches die belangte Behörde dargestellt hat.
Nach dem Inhalt der Angaben des Beschwerdeführers ist das Gesamtvorbringen schon deshalb nicht glaubhaft, als dieser im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schildert, dass er insgesamt XXXX Geschwister hätte, sodass angesichts des Vorbringens nicht nachvollziehbar ist, warum gerade der konkrete Beschwerdeführer, nicht aber die XXXX anderen Geschwister hätten ausreisen müssen. Der Beschwerdeführer vermeinte hiezu, dass er "schon glaube, dass sich auch andere im Ausland befinden, weil manche gesagt haben, dass sie in den XXXX gehen werden." Er wisse das aber nicht genau, er habe ja auch keinen Kontakt.
Auf die konkrete Nachfrage des erkennenden Gerichtes, ob denn zum Zeitpunkt der Ausreise - somit nach mehrjährigen Problemen mit "Verfolgern" - noch alle Geschwister in Guinea-Bissau gelebt hätten, begannen bereits die ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers:
"Das kann ich nicht so genau sagen, es waren manche in anderen Landesteilen, ob einer oder eine schon im Ausland war, das weiß ich nicht." Auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, dass in einer Großfamilie Geschwister und Verwandte doch regelmäßig darüber sprechen müssten, ob angesichts der Bedrohung manche Familienmitglieder bereits den Herkunftsstaat verlassen haben und in ein Nachbarland gereist seien, vermeinte der Beschwerdeführer: "So genau wurde darüber nicht gesprochen." Jeder habe versucht, zu überleben, über so etwas sei nicht so oft gesprochen worden.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist für seine gesamte Aussage vor dem erkennenden Gericht signifikant, hat er doch in ganz wesentlichen Aspekten seiner Fluchtgeschichte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine detaillierten Angaben tätigen können. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer extra eine Beschwerdeverhandlung anberaumt, um Widersprüche aufklären zu können, mutet es absurd an, dass dieser nach wie vor keine konkreten Zeitangaben über die Ereignisse tätigen können will. Auffallend ist weiters, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sich Notizen durchgelesen hat, die er offensichtlich im Zusammenhang mit seinen Aussagen vor der belangten Behörde vorbereitet hat. Auf die Frage, warum er denn auf Notizen blicken muss, meinte der Beschwerdeführer, dass er sich die Niederschriften der belangten Behörde durchgelesen und sich aufgeschrieben habe, was er verstanden" hätte. Damit ist aber nicht erklärt , dass der Beschwerdeführer sich gerade Daten wie das eigene Geburtsdatum, den Familienstand und andere Details seines Fluchtvorbringens niedergeschrieben hat, etwa wann sein Bruder den Onkel besucht haben soll. Diese Notizen sind aus der Sicht des erkennenden Gerichtes und aus Erfahrung des erkennenden Richters vielmehr ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ganz rudimentäre Dinge wie das eigene Geburtsdatum offensichtlich frei erfunden hat, da es wohl keinen Grund geben müsste, sich das eigene Geburtsdatum - sollte es richtig sein - auf einem Notizblock für eine Beschwerdeverhandlung zu notieren.
Das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers erscheint dem erkennenden Gericht vollkommen unglaubwürdig, ist dieser doch bei mehrmaliger Befragung nicht in der Lage darzustellen, ob sein Onkel vor dem Militärputsch Anfang 2012 oder danach, allenfalls unter welchem Präsidenten sich an irgendwelchen Erschießungen beteiligt haben soll, sodass dem Beschwerdeführer nicht einmal möglich ist, darzustellen, ob der Onkel vor den politischen Umwälzungen 2012 oder danach an Handlungen teilgenommen hat, die irgendwann in der Folgezeit zu Problemen geführt haben sollen.
Vor dem Hintergrund, dass der eigene Onkel Jahrzehnte im Haus des Beschwerdeführers gelebt haben soll, ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder zum Rang des Onkels, noch zu dessen konkreten Aufgaben noch den konkreten Umständen der Ereignisse irgendeine Angabe tätigen können soll und ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht sagen kann, ob der Onkel vor oder nach dem Militärputsch im April 2012 festgenommen wurde, da dieses einprägsame Ereignis im Herkunftsstaat doch gerade für einen Angehörigen eines angeblich hochrangigen Militärs ein ganz einschneidendes Erlebnis gewesen sein muss.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, dies nicht sagen zu können, weil der Onkel mitgenommen worden sei, als er gerade wegen diverser Predigten nicht anwesend gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen, will der Beschwerdeführer doch diese Predigten immer nur in anderen Bezirken der Heimatstadt ausgeübt haben. Darüber hinaus ist wohl auch von einer Person, die sich fallweise religiösen Predigten widmet, anzunehmen, dass diese den Umsturz durch das Militär im April 2012 mitbekommt und noch Jahre später einordnen kann, ob der Onkel vor diesem Ereignis oder einige Zeit danach Probleme bekam.
Dass der Beschwerdeführer zu seiner eigenen näheren Familie, nämlich zu eigenen Kindern und zur Kindesmutter sowie zu seiner letzten Adresse in XXXX keine Angaben tätigen will, wurde bereits von der belangten Behörde dargestellt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner letzten Wohnadresse in XXXX erschöpfen sich auch darin, dass das Haus "an einem Weg gestanden" sei, er könne weder sagen, welche Adresse das Haus gehabt habe, welche größere Straße oder welcher Boulevard in XXXX in der Nähe gewesen sei, wobei diese Angaben eindeutig darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität zu verschleiern versucht. In diese Richtung deuten auch die Ausführungen in der abschließenden Stellungnahme des Beschwerdeführers, wo dieser beantragt, den Aufenthalt zu dulden, weil die Botschaft in Berlin keine Heimreisezertifikate ausstellen würde. Dem erkennenden Richter sind mehrere Fälle von Staatsangehörigen von Guinea - Bissau bekannt, in denen sehr wohl Rückführungen stattgefunden haben, teils auch aus anderen Ländern der Europäischen Union, sodass die Nicht-Ausstellung von Heimreisepapieren wohl den Hintergrund hat, dass manche Staatsbürger aus Ländern wie dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bewusst ihre Identität falsch angeben, um dadurch eine Rückführung verhindern und auch auf die Ausstellung einer Duldungskarte drängen zu können. Diesbezüglich scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers bewusst dahingehend gerichtet zu sein, dass er durch Verweigerung genauer Angaben zum Aufenthaltsort und durch die Nicht-Vorlage von Dokumenten eine Rückführung jedenfalls verhindern will, offensichtlich um im Bundesgebiet auf Dauer aus wirtschaftlichen Gründen aufhältig zu sein können.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass dieser weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht detailliert schildern kann, wie lange der eigene Onkel denn angeblich im Gefängnis angehalten worden sein soll, bis dieser das erste Mal freigelassen wurde. Ob dieser Onkel tagelang, über Wochen oder gar über Monate oder Jahre festgehalten wurde, all das kann der Beschwerdeführer nicht schildern, obwohl er angeblich im gleichen Haushalt wie der Onkel gelebt haben will. Auch die Frage, wie lang der Onkel nach der ersten Freilassung bis zur neuerlichen Inhaftierung wieder beim Militär gedient haben soll, kann der Beschwerdeführer nicht beantworten (BF: "Das ist eine ganz schwierige Frage für mich, denn er war ja dazwischen auch manchmal für ein bis zwei Wochen in der Kaserne und nicht zu Hause."; "Ich habe schon gesagt, dass ich einen Zeitraum nicht angeben kann. Alles, was ich bisher als Datum angegeben habe, ist Fantasie.")
Der Beschwerdeführer, der auf konkrete Fragestellung ganz genau angeben konnte, wie lange er sich beispielsweise in Österreich aufhält ("Ein Jahr und ein Monat und einige Tage. Ich bin am 8. März 2015 angekommen."), konnte und wollte zu den relevanten Daten der Ereignisse im Herkunftsstaat überhaupt keine konkreten Angaben tätigen, offensichtlich auch um eine Verifizierung derselben unmöglich zu machen. Die ausschließliche Argumentation des Beschwerdeführers, dass er sich "nur Daten merke und sich dafür interessiere, wenn diese ihn auch selbst betreffen", vermag nicht zu überzeugen, muss der Beschwerdeführer doch über mehrere Jahre hindurch im Herkunftsstaat indirekt von den Problemen des eigenen Onkel betroffen gewesen sein. Dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund dann jegliche Angabe von konkreten Zeitangaben verweigert, ist wohl ein Hinweis darauf, dass die Ereignisse niemals in dieser Form stattgefunden haben.
Sofern der Beschwerdeführer wie dargestellt schildert, dass ein Cousin namens Antonio den Onkel im Gefängnis besucht haben will und dieser geraten haben soll, dass alle Guinea-Bissau verlassen sollen, ist wie dargestellt darauf hinzuweisen, dass offensichtlich die gesamten Familienmitglieder mit Ausnahme des Beschwerdeführers diese Mahnung nicht allzu ernst genommen haben dürften, da offensichtlich bis zur Ausreise des Beschwerdeführers die gesamte Familie weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig war.
Unerklärlich ist weiters, dass der Beschwerdeführer nicht einmal wissen will, in welchem Gefängnis und mit welcher Anschuldigung der Onkel inhaftiert gewesen sein soll, auch danach will er sich bei seinem Cousin Antonio nicht erkundigt haben.
Sofern der Beschwerdeführer auf die Frage, inwieweit er sich von den anderen Geschwistern, die weiterhin in Guinea-Bissau leben unterscheide, warum gerade er die Flucht habe ergreifen müssen, antwortet, dass "jeder ein eigenes Schicksal hat" und er sich überlegt habe, was sein bestes Schicksal sein könnte und deshalb sich entschlossen habe, nach Europa auszureisen, ist dies alles wohl ein klarer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat, offensichtlich in falscher Vorstellung von den wirtschaftlichen Möglichkeiten bei einer Ausreise in die Europäische Union.
Gerade absurd wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn er am Ende der Beschwerdeverhandlung erzählt, dass einer der "Verfolger" ein Nachbar aus einer Nachbarhütte gewesen sei, mit diesem hätte er den handgreiflichen Konflikt gehabt, den er bereits vor der Behörde erzählt habe. Der Beschwerdeführer schildert diesbezüglich, dass es Probleme immer mit den Nachbarn aus den Lehmhütten gegeben hätte, der Beschwerdeführer will somit, so wie der Rest der Familie, über Jahre hindurch von ganz konkreten Nachbarn aus der unmittelbaren Nachbarschaft bedroht worden sein, der einzig relevante Vorfall soll jedoch ein Raufhandel im Februar 2015 gewesen sein. Wer konkret überhaupt in der Nachbarschaft durch das Verschulden des Onkels betroffen gewesen sein könnte, ob die Anschuldigungen zu Recht erfolgen, vor welchem Nachbarn konkret sich die Familie somit in Acht nehmen sollte, das alles hat der Beschwerdeführer nicht beantworten können und hat offensichtlich darüber auch in der Familie in Guinea-Bissau niemals gesprochen. Wenn aber der Beschwerdeführer über Jahre hindurch mit den unmittelbaren Verfolgern Tür an Tür gelebt hat, ohne dass es zu massiven Problemen gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer über Jahre hindurch nicht herausgefunden und sich nicht einmal dafür interessiert haben will, welcher Nachbar konkret der eigenen Familie Probleme machen könnte, dann erscheint das Gesamtvorbringen als dermaßen absurd, dass es keinesfalls als glaubhaft angesehen werden kann. Das Gesamtvorbringen ist vielmehr völlig unglaubwürdig, der Beschwerdeführer ist erkennbar einzig aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
Hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wies im Übrigen bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers vielleicht schwierig darstellen mag, aus den vorliegenden Berichten aber hervorgehe, dass die Grundversorgung im Herkunftsland gewährleistet ist. Zutreffend sind die Ausführungen der Behörde auch in Bezug darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden erwachsenen Mann handelt, dem eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist. Er ist jung und gesund und verfügt nach den Angaben in der Beschwerdeverhandlung überdies über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner 15 Geschwister und weiterer Verwandter im Herkunftsland. Zudem ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland bei der Rückkehr nach Guinea-Bissau nicht zu staatlichen Repressionen führt. Der Beschwerdeführer hat in Guinea-Bissau eine Schulbildung absolviert und hat bis zur Ausreise auch von eigenen Einkünften gelebt. Sofern in der Stellungnahme vom 25.04.2016 allgemein die medizinische Versorgung und allgemein Krankheiten wie AIDS thematisiert werden, fehlt jeglicher Bezug zum Beschwerdeführer.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Die behauptete politische Gefährdung wegen des Onkels erwies sich als völlig konstruiert.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von dem Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Gambia entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Der Beschwerdeführer brachte vor, gesund zu sein, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen. Die in der Beschwerde vorgetragenen "geröteten Augen" sind unverkennbar nicht durch eine schwerwiegende Krankheit verursacht, auch die Folgen eines Fahrradsturzes im August 2015 sind unzweifelhaft verheilt.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Guinea-Bissau jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, bei dem - angesichts seines Vorbringens in der Beschwerdeverhandlung - eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Somit wird ihm eine Arbeitsaufnahme und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch nach einer allfälligen Rückkehr weiterhin möglich sein. Der Beschwerdeführer verfügt desweiteren nach wie vor über enge familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, insbesondere seine zahlreichen Geschwister und weitere Verwandte, mit welchen er offensichtlich gemeinsam bis zu seiner Ausreise gelebt hat, leben offensichtlich nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wird daher, auch vor dem Hintergrund seiner erst verhältnismäßig kurzen Ortsabwesenheit, eine Reintegration in Guinea-Bissau leicht möglich sein.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Guinea-Bissau derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des
4. Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
5. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
6. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb mit einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall kein Eingriff in dessen Familienleben einhergehen kann.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2015 seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch die Stellung dieses Antrages auf internationalen Schutzes möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer eignete sich während seines zum Entscheidungszeitpunkt rund einjährigen Aufenthaltes geringe Grundkenntnisse der deutschen Sprache an, er verfügt derzeit auch über ein geringes eigenes Einkommen, zumal er Zeitungen und Magazine verkauft.
Er hat jedoch keine Verwandten im Bundesgebiet. Im Falle des Beschwerdeführers sind gesamtbetrachtend keine Umstände erkennbar, welche eine besondere Bindung seiner Person an Österreich erkennen lassen würden und wurde das Vorliegen solcher auch nicht substantiiert behauptet. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer somit keinesfalls dargetan.
Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt sohin, auch vor dem Hintergrund seiner erst vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer, insgesamt schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er aufgewachsen ist und doch den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht haben dürfte, sozialisiert ist und nach wie vor über enge verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. zuletzt VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Aufgrund obiger Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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