W199 2125354-1•BVwG W199 2125354-1
W199 2125354-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2016
Antragsfristen, Fristüberschreitung, Verdienstentgang,<br/>Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W 199 2125354-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.03.2016, Zl. 1 Jv 1404-33/16 f-2, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Gebührenbestimmung gemäß § 19 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz nicht ab-, sondern als verspätet zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, der im Ausland wohnt, wurde mit Ladung vom 9.12.2015 als Zeuge zu einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 19.2.2016 geladen. In der Ladung wurde ihm empfohlen, den Gebührenanspruch unmittelbar nach Beendigung der Vernehmung geltend zu machen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass er den Anspruch verliere, wenn er ihn "nicht längstens innerhalb von 14 Tagen (bei Zeuginnen/Zeugen aus dem Ausland innerhalb von vier Wochen)" nach seiner Vernehmung schriftlich oder mündlich "bei diesem Gericht" geltend mache. Könne eine zur Bescheinigung des Anspruchs erforderliche Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen vorgelegt werden, so solle der Beschwerdeführer den Anspruch dennoch innerhalb dieser Frist geltend machen und das Gericht ersuchen, die Bescheinigungsmittel nach Ablauf der Frist vorlegen zu "können".
2. Der Beschwerdeführer machte am 29.3.2016 beim Landesgericht Innsbruck bzw. dessen Präsidenten per e-mail seine Gebühren geltend und legte Belege bei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck diesen Antrag ab. Begründend heißt es, gemäß § 19 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz BGBl. 136/1975 (in der Folge: GebAG) habe der Zeuge, der aus dem Ausland geladen werde, den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb von vier Wochen nach Schluss der Vernehmung (oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden sei), bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe oder hätte stattfinden sollen. Der Beschwerdeführer sei in der Verhandlung vom 19.2.2016 vernommen worden; der letzte Tag der "Geltendmachungsfrist" sei somit der 19.3.2016. Der Beschwerdeführer sei in der Ladung auf seine Ansprüche und die Formalitäten der Geltendmachung hingewiesen worden. Der Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühren vom 29.3.2016 sei somit zweifellos verspätet und daher abzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 18.4.2016, in der es heißt, in Deutschland - dem Staat, aus dem der Beschwerdeführer zur Verhandlung anreiste - sei eine Vier-Wochen-Frist nicht bekannt, nach der Kenntnis des Beschwerdeführers betrage die Frist dort drei Monate. Erst nachdem ihm der angefochtene Bescheid zugegangen sei, habe er ganz am Ende der Ladung vom 9.12.2015 tatsächlich recht unauffällig den Hinweis auf die Vier-Wochen-Frist entdeckt. Bewusst wahrgenommen habe er diesen Passus nicht. Er ersuche um Entgegenkommen, da die Verhandlung für ihn nicht nur mit viel Aufwand und Kosten, sondern auch mit einer emotionalen Belastung verbunden gewesen sei, die er näher darstellte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Ladung und der Beschwerde.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. § 19 GebAG steht unter der Überschrift "Geltendmachung der Gebühr" und lautet:
"(1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
§ 19 GebAG gilt in dieser Fassung seit 1.9.1989 (Art. XLI Z 16 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 BGBl. 343).
1.2. Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen geltend zu machen. § 16 GebAG, auf den § 19 Abs. 1 GebAG verweist, bezieht sich auf Zeugen, die aus dem Ausland geladen werden, und ist somit hier einschlägig. Diese Frist beginnt mit dem Abschluss der Vernehmung des Zeugen.
2.1. Der Beschwerdeführer wurde in der Ladung vom 9.12.2015 darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch längstens binnen vier Wochen nach dem Gerichtstermin geltend machen solle und dass ihm sonst der Anspruchsverlust drohe.
Der Termin der Hauptverhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war und bei der er einvernommen wurde, war der 19.2.2016. Die vierwöchige Frist des § 19 Abs. 1 GebAG endete somit am 18.3.2016. (In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist insoweit vom 19.3.2016 - einem Samstag - die Rede; das trifft nicht zu, ändert aber sachverhaltsbezogen nichts am Ergebnis.)
Der Beschwerdeführer machte seine Ansprüche mit e-mail vom 29.3.2016 geltend, somit nach Ablauf dieser Frist. Dies bestreitet er auch nicht, sondern macht nur geltend, dass er den Hinweis im Bescheid nicht wahrgenommen habe und eine vergleichbare Frist in Deutschland nicht normiert sei.
2.2. Da der Beschwerdeführer seinen Anspruch erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist geltend gemacht hat, ist der Anspruchsverlust, den § 19 Abs. 1 erster Satz GebAG vorsieht, eingetreten. Dass der Beschwerdeführer den Hinweis in der Ladung übersehen hat und dass in der Bundesrepublik Deutschland andere Fristen vorgesehen sind, ändert daran nichts.
In einem solchen Fall ist der Antrag auf Gebührenbestimmung nicht abzuweisen, wie dies die belangte Behörde getan hat, sondern zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.4.1994, 92/17/0231).
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.