BVwG W162 2123852-1

W162 2123852-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2123852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2123852.1.00

Spruch

W162 2123852-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea HAZIVAR sowie Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 30.12.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2016, GZ: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.12.2015 bis 31.01.2016 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 und § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Jahr 2006 absolvierte die Beschwerdeführerin eine vom Arbeitsmarktservice finanzierte Ausbildung zur Ordinationsgehilfin. Ihr letztes Dienstverhältnis hatte sie bei XXXX, bei dem sie als Ordinationsgehilfin beschäftigt war. Diese Beschäftigung endete mit 31.08.2012. Von 13.09.2012 bis 21.04.2013 bezog die Beschwerdeführerin - mit kurzen Unterbrechungen - Arbeitslosengeld, seit 22.04.2013 bezieht sie - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe.

2. Zuletzt brachte die Beschwerdeführerin am 11.06.2015 einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe ein.

3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 30.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Leistung für den Zeitraum 21.12.2015 bis 31.01.2016 aberkannt. Als Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Ordinationsgehilfin/-assistentin mit möglichem Arbeitsantritt am 21.12.2015 vereitelt habe, da sie zur Vorauswahl nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall handle es sich um die erstmalige Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen sei.

4. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein (einlangend am 15.01.2016) und führte dabei insbesondere aus:

" (...) Im Bescheid steht, dass ich zur Vorauswahl nicht erschienen sei. Im Stellenangebot, das ich von meiner Beraterin am 4.12.2015 bekommen habe, steht nichts von einer Vorauswahl. Ich sollte mich lediglich um die Stelle bewerben.

Wie ich bereits der Vertretung meiner AMS Beraterin (Frau XXXX) mitgeteilt habe, verlor ich am 7.12.2015 bei einem Autounfall meine Großeltern. Dieser Vorfall traf mich schwer und ich erlitt eine depressive Phase. Ich vergaß auf die Bewerbung als Ordinationsgehilfin. Dies war eine Ausnahmesituation, da ich sonst immer meine AMS-Termine und Pflichten verantwortungsvoll wahrnehme.

Ich ersuche auch Rücksicht auf meine finanzielle Notsituation zu nehmen. Bei einem 6-wöchigen Ausfall meiner Notstandshilfe bin ich als Alleinverdienerin und Mutter von einem unterhaltspflichtigen Kind nicht in der Lage durchzukommen. Daher ersuche ich um Nachsicht und die Fortzahlung meines Anspruches (...)"

5. Mit Bescheid vom 04.03.2016 wurde die Beschwerde vom 12.01.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 30.12.2015 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 21.12.2015 bis 31.01.2016 gemäß §§ 38 und 10 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr zuletzt am 11.06.2015 eingebrachten Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe durch ihre Unterschrift am Antragsformular unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt habe, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen werde. Sie habe sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt und das Arbeitsmarktservice beauftragt, ihr bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.

Bei ihrer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße am 04.12.2015 sei in gegenseitigem Einvernehmen eine Betreuungsvereinbarung erstellt worden. Dieser Betreuungsvereinbarung sei unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 40 Wochenstunden als Ordinationsgehilfin bzw. in allen Bereichen gemäß §9 AlVG in den angeführten Bezirken suche.

Weiters wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote bewerben solle, die ihr das AMS übermittle. Angeführt wurde weiters, dass sie Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen geben solle.

Ebenfalls am 04.12.2015 habe die Beschwerdeführerin zwei Stellenvorschläge erhalten. Das verfahrensgegenständliche Stellenangebot laute wie folgt:

"Im Rahmen einer Vorauswahl sucht das AMS Wien Währinger Gürtel für eine internistische Kassenordination mit endoskopischem Schwerpunkt in 1220 Wien

1 Ordinationsassistent/in oder Ordinationshilfe (m./w.)

Aufgabengebiet:

Anforderungen:

Arbeitszeit: 30 Wochenstunden

Entlohnung: je nach Qualifikation und Erfahrung über dem Mindestentgelt

!!!Es werden nur Bewerbungen mit dem Nachweis des Ordinationskurses berücksichtigt!!!

Bewerbungen richten Sie ausschließlich schriftlich mit folgenden Unterlagen (Motivationsschreiben, Lebenslauf, Foto und Nachweis Ordinationshilfekurs) per e-mail an das AMS Währinger Gürtel z.Hd. XXXX, mit dem Betreff "XXXX" an: XXXX

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Das Mindestentgelt für die Stelle als Ordinationsassistent/in beträgt 1.148,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."

Das AMS führte dazu aus, dass der im Stellenangebot nicht genannte Dienstgeber Herr Dr. XXXX sei.

Laut Rückmeldung des für diesen Vermittlungsvorschlag zuständigen Service für Unternehmen des Arbeitsmarktservice Wien sei keine Bewerbung der Beschwerdeführerin erfolgt, weshalb ein Prüfverfahren nach § 10 AlVG eingeleitet und ihr Leistungsbezug vorsorglich eingestellt worden sei. Über diese Einstellung habe die Beschwerdeführerin eine schriftliche Verständigung erhalten.

Am 28.12.2015 niederschriftlich zum Sachverhalt befragt habe die Beschwerdeführerin folgende Einwendungen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung angegeben:

"Ich habe den Stellenvorschlag erhalten und ich erfülle die Anforderungen. Da mein Mailzugang gestört war, habe ich jemanden gebeten diesen für mich wieder herzustellen. Jedoch sind kurz darauf meine Großeltern und meine Tante bei einem Autounfall in der Türkei gestorben (darüber habe ich keinen Nachweis). Dies hat mich sehr stark getroffen und ich war nicht fähig überhaupt etwas zu unternehmen und habe auf die Bewerbung vergessen."

Das AMS führte in der Beschwerdevorentscheidung aus, zu dem Schluss gekommen zu sein, dass kein ausreichender Nachsichtsgrund vorliege, weshalb der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen worden sei. Da es sich um eine erstmalige Sperre nach § 10 AlVG handle, betrage die Sanktionsdauer sechs Wochen. Aufgrund der mit der Beschwerde verbundenen Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei die Auszahlung der Leistung im Sperrzeitraum erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

Das Arbeitsmarktservice Wien habe die Beschwerdeführerin mittels eines eingeschrieben verschickten Briefs über den bisherigen Ermittlungsstand im Beschwerdeprüfverfahren informiert und ihr die Möglichkeit zum Parteiengehör geboten. Es sei keine Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine arbeitslose Person alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen habe, um den Zustand der Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. Eine Beschäftigung sei zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sei, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde, angemessen entlohnt sei, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen solle, in angemessener Zeit erreichbar sei oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung stehe sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden könnten. Als angemessene Entlohnung gelte grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Die Beschäftigung beim Dienstgeber Dr. XXXX sei der Beschwerdeführerin zumutbar und mit ihren Qualifikationen vereinbar.

Die Annahme einer Beschäftigung (bzw. das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses) könne von der arbeitslosen Person auf zwei Wegen vorsätzlich vereitelt werden, nämlich durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns (z.B. Nichtbewerbung, Nichtantritt der Arbeit, Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins) oder durch ein Verhalten, welches den Erfolg ihrer (nach außen zutage getretenen) Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichte mache, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen.

Dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin sei insofern zuzustimmen, dass es zwar tatsächlich unrichtig, dass sie zu einer Vorauswahl nicht erschienen sei. Faktisch fände zwar eine Vorauswahl durch das zuständige Service für Unternehmen statt, dieses sei aber nicht mit einer persönlichen Vorsprache beim Service für Unternehmen verbunden, sondern die Beschwerdeführerin hätte sich dort vielmehr per Email bewerben müssen. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, eine solche Bewerbungs-Email zu verschicken und sich somit unstrittig nicht beworben. Dass eine Nichtbewerbung dazu führe, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen könne, sei notorisch; es liege somit auch der für den Ausspruch des Verlustes erforderliche Vorsatz vor. Die "Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns" liege zweifelsfrei vor; das Vergessen auf das Durchführen einer Bewerbung stelle keinen triftigen Grund für eine Nachsichtsgewährung dar, weil es sich dabei um einen in der Sphäre der arbeitslosen Person gelegenen Umstand handle und es ihr zumutbar und auch gesetzlich vorgeschrieben sei, die diesbezüglichen Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen.

Dies decke sich mit der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der z.B. in seinem Erkenntnis vom 16.11.2011, Zl. 2010/08/0203 bestätige, dass eine arbeitslose Person zur Erlangung eines Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln habe. Deshalb greife auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht, wonach sie sich durch den Tod ihrer Verwandten in einer Ausnahmesituation befunden hätte. Der Unfalltod ihrer Verwandten am 07.12.2015 sei zweifelslos zu bedauern, die Beschwerdeführerin hätte sich aber auch bereits an den Tagen 04.12.2015, 05.12.2015 und 06.12.2015 bewerben können. Zudem sei anzumerken, dass laut den gängigen Kollektivverträgen im Fall des Todes von Verwandten (die nicht im gemeinsamen Haushalt leben) ein Sonderurlaub von ein bis zwei Tagen zu gewähren sei, man allerdings ansonsten nicht von seinen Pflichten als Arbeitnehmer entbunden sei.

Der in der Niederschrift vom 28.12.2015 angeführter Hinweis der Beschwerdeführerin, sie hätte Schwierigkeiten mit ihrem Mail-Zugang gehabt, müsse ebenfalls unberücksichtigt bleiben, da das Einrichten eines kostenfreien Emailkontos bei diversen Anbietern jederzeit problemlos möglich sei. Im Fall von allgemeinen Problemen beim Internetzugang könne man z.B. die ebenfalls kostenfreien Internetzugänge an den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice benutzen.

Die Beschwerdeführerin habe bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Auch sonstige Nachsichtsgründe würden laut AMS nicht vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführten finanziellen Probleme würden keinen Nachsichtsgrund gemäß § 10 Abs. 2 AlVG darstellen, da es sonst jeder arbeitslosen Person unter Hinweis auf die mit einem Anspruchsverlust naturgemäß verbundenen finanziellen Einbußen möglich wäre, die im § 10 Abs. 1 AlVG normierten Sanktionen unter Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten hintan zu halten.

6. Mit Vorlageantrag vom 17.03.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dass ihre Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde. Sie verwies auf ihre Beschwerde vom 15.01.2016 sowie auf die Anträge, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. infolge der Verletzung der Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch keine neuen Argumente vor.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.06.2015 einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2006 eine vom Arbeitsmarktservice finanzierte Ausbildung zur Ordinationsgehilfin. Ihr letztes Dienstverhältnis hatte sie als Ordinationsgehilfin, ihre Beschäftigung endete am 31.08.2012. Von 13.09.2012 bis 21.04.2013 bezog die Beschwerdeführerin mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld, seit 22.04.2013 bezieht sie mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.

Zuletzt brachte die Beschwerdeführerin am 11.06.2015 einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe ein. Die Beschwerdeführerin hat im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe, gültig für 11.06.2015, auch folgenden fett gedruckten Hinweis unterschrieben:

"Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." Dieses Antragsformular wurde von der Beschwerdeführerin unterzeichnet.

Bei ihrer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice am 04.12.2015 wurde in gegenseitigem Einvernehmen eine Betreuungsvereinbarung erstellt. Dieser Betreuungsvereinbarung ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 40 Wochenstunden als Ordinationsgehilfin bzw. in allen Bereichen gemäß §9 AlVG sucht. Vorgesehen wurde darin unter anderem, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, bewerben solle und darüber Rückmeldung zu erteilen hat.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 04.12.2015 zwei Stellenvorschläge erhielt. Das verfahrensgegenständliche Stellenangebot beim potentiellen Dienstgeber Dr. XXXX lautete wie folgt:

"Im Rahmen einer Vorauswahl sucht das AMS Wien Währinger Gürtel für eine internistische Kassenordination mit endoskopischem Schwerpunkt in 1220 Wien

1 Ordinationsassistent/in oder Ordinationshilfe (m./w.)

Aufgabengebiet:

Anforderungen:

Arbeitszeit: 30 Wochenstunden

Entlohnung: je nach Qualifikation und Erfahrung über dem Mindestentgelt

!!!Es werden nur Bewerbungen mit dem Nachweis des Ordinationskurses berücksichtigt!!!

Bewerbungen richten Sie ausschließlich schriftlich mit folgenden Unterlagen (Motivationsschreiben, Lebenslauf, Foto und Nachweis Ordinationshilfekurs) per e-mail an das AMS Währinger Gürtel z.Hd. XXXX, mit dem Betreff "XXXX" an: XXXX

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Das Mindestentgelt für die Stelle als Ordinationsassistent/in beträgt 1.148,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."

Die angebotene Stelle entsprach sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit.

Festgestellt wird, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin auf dieses Stellenangebot erfolgt ist.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die vom Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung als Ordinationsassistentin vereitelt hat, da sie sich für die Stelle nicht beworben hat. Festgestellt wird, dass im gegenständlichen Fall sowohl Kausalität als auch bedingter Vorsatz bejaht werden. Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Bewerbungsverhalten eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt hat und nicht alles unternommen hat, um ihre Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Der Anspruchsverlust gem. § 10 AlVG wurde daher für den Zeitraum vom 21.12.2015 bis 23.01.2016 zu Recht ausgesprochen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb einer angemessenen Frist keine andere Beschäftigung angenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Beweiswürdigend wird zunächst ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wurde, dass der Beschwerdeführerin die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Bei Zuweisung des gegenständlichen Stellenangebotes hatte die Beschwerdeführerin dagegen keinerlei Einwendungen erhoben.

Die Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG ausschließende Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die zugewiesene Stelle war kollektivvertraglich entlohnt, entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und war dieser insgesamt im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar.

Das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann die arbeitslose Person auf zwei Wegen vereiteln:

1. dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet z.B. durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit, oder

2. dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage tretenden Bemühung durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Um sich im Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfalteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH 25.05.2005, 2005/08/0052).

Es ist darauf zu verweisen, dass eine arbeitslose Person alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen hat, um den Zustand der Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber Dr. XXXX war unbestritten der Beschwerdeführerin zumutbar und mit ihren Qualifikationen vereinbar. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass sie sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle bewerben hätte sollen. Im Lichte der gängigen Rechtsprechung hatte der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass eine arbeitslose Person zur Erlangung eines Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln hat (vgl. VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2010/08/0203). Dies ist im vorliegenden Fall seitens der Beschwerdeführerin nicht geschehen.

Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass unstrittig - auch laut Rückmeldung des für diesen Vermittlungsvorschlag zuständigen Service für Unternehmen des Arbeitsmarktservice Wien - keine Bewerbung der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Faktisch findet zwar eine Vorauswahl durch das zuständige Service für Unternehmen statt, dieses war aber nicht mit einer persönlichen Vorsprache beim Service für Unternehmen verbunden, sondern hätte sich die Beschwerdeführerin per Email bewerben müssen. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch unterlassen, eine solche Bewerbungs-Email zu verschicken und sich somit unstrittig nicht beworben. Dass eine Nichtbewerbung dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, ist notorisch, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat.

Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt jedoch nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH 21.12.2005, 2004/08/0244).

Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung bereits verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Für ein kausales Verhalten ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreich werden konnten. Der Annahme der belangten Behörde, dass die unterlassene Bewerbung der Beschwerdeführerin kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden.

Jedes gem. § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolos eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Verhandlung, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056; ständige Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. unter anderem VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 sowie VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zunächst niederschriftlich am 28.12.2015 erklärt hatte, dass sie die Stellenvorschläge erhalten hätte, ihr Mailzugang jedoch gestört gewesen sei und sie jemanden gebeten hätte, diesen für sie wieder herzustellen. Jedoch seien kurz darauf ihre Großeltern und ihre Tante bei einem Autounfall in der Türkei gestorben - allerdings könne sie keinen Nachweis dazu vorlegen. Sie sei nicht fähig gewesen, überhaupt etwas zu unternehmen und habe auf die Bewerbung vergessen. Im Gegensatz dazu ließen die Beschwerde und der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ihr erstes Vorbringen, dass ihr Mailzugang gestört gewesen wäre, völlig vermissen. Der in der Niederschrift vom 28.12.2015 ursprünglich angeführte Hinweis der Beschwerdeführerin, sie hätte Schwierigkeiten mit ihrem Mailzugang gehabt, muss in einer Gesamtschau nach Ansicht des erkennenden Senats und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde ebenfalls unberücksichtigt bleiben, da das Einrichten eines kostenfreien Emailkontos bei diversen Anbietern jederzeit problemlos möglich ist. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt, dass man im Fall von allgemeinen Problemen beim Internetzugang beispielsweise die ebenfalls kostenfreien Internetzugänge an den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice benutzen kann. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen der Problematik mit ihrem Mailzugang im weiteren Verfahrensverlauf nicht ausgeführt und näher erläutert hat. Völlig unglaubwürdig ging die Beschwerdeführerin hingegen in ihrer Beschwerde von diesem Vorbringen ab und bezog sich nunmehr ausschließlich darauf, dass ihre Großeltern bei einem Autounfall in der Türkei gestorben seien - die Tante erwähnte sie im Unterschied zu ihrer Niederschrift diesfalls nicht mehr. Dieser Vorfall hätte sie schwer getroffen und sie habe eine "depressive Phase" erlitten. Sie habe auf die Bewerbung vergessen. Es ist nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keinerlei Nachweis über das Ableben und den Autounfall ihrer Verwandten vorlegen konnte - dies gilt gleichfalls für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte "depressive Phase", die sie erstmals im Zuge der Beschwerde behauptete. In jedem Fall ist beweiswürdigend einerseits darauf zu verweisen, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, diesbezügliche Nachweise (z.B. Gesundheitszertifikate, Bestätigungen über den Unfalltod der Verwandten und daraus resultierende Unmöglichkeit, sich zu bewerben usw.) zu erbringen - die belangte Behörde hatte die Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2015 dazu befragt und hinsichtlich des behaupteten tragischen Unfalls und über die behauptete schlechte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin wurden keinerlei Dokumente vorgelegt und zudem eingeräumt, dass es keine Dokumente dazu gebe -, andererseits wird darauf verwiesen, dass für den Fall des Unfalltods der Verwandten am 07.12.2015 in jedem Fall bereits eine Bewerbung der Beschwerdeführerin an den Tagen 04. bis 06.12.2015 erfolgen hätte können. Die belangte Behörde hat deshalb völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass laut den gängigen Kollektivverträgen im Fall des Todes von Verwandten (die nicht im gemeinsamen Haushalt leben) ein Sonderurlaub von ein bis zwei Tagen zu gewähren sei, man allerdings ansonsten nicht von seinen Pflichten als Arbeitnehmer entbunden sei.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbare, abweichende und unglaubwürdige Rechtfertigungsversuche vorbringt, weshalb sie sich auf die Stelle nicht beworben hätte. Es ist ihr jedoch keinesfalls erfolgreich gelungen, diesbezüglich ein fahrlässiges Verhalten, eine Nichtbewerbung aufgrund eines Versehens oder eine Verwechslung, vorzubringen.

Beweiswürdigend wird diesbezüglich zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe (gültig für 11.06.2015), das sie nachweislich unterzeichnet hatte, auch folgenden fett gedruckten Hinweis unterschrieben hat: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." Der Beschwerdeführerin war sohin bekannt und bewusst, dass sie sich auf die zugewiesene Stelle bewerben hätte müssen.

In einer Gesamtschau vermochten die Behauptungen der Beschwerdeführerin somit zu keiner anderen Einschätzung als im nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 04.03.2016 führen. Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Bewerbungsverhalten eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt hat und nicht alles unternommen hat, um ihre Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Der Anspruchsverlust gem. § 10 AlVG wurde daher für den Zeitraum vom 21.12.2015 bis 23.01.2016 zu Recht ausgesprochen.

Das AMS führte in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht aus, dass im gegenständlichen Fall kein ausreichender Nachsichtsgrund vorliegt. Die von der Beschwerdeführerin angeführten finanziellen Probleme stellen ebenfalls keinen Nachsichtsgrund gemäß § 10 Abs. 2 AlVG dar, da es sonst jeder arbeitslosen Person unter Hinweis auf die mit einem Anspruchsverlust naturgemäß verbundenen finanziellen Einbußen möglich wäre, die im § 10 Abs. 1 AlVG normierten Sanktionen unter Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten hintan zu halten.

Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da keinerlei triftige Gründe ersichtlich sind. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin innerhalb einer angemessenen Frist keine andere Beschäftigung angenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

" Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin hat, wie bereits beweiswürdigend aufgezeigt wurde, eine mögliche Arbeitsaufnahme durch ihr Verhalten vereitelt.

Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Ordinationsgehilfin/-assistentin mit möglichem Arbeitsantritt am 21.12.2015 den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat und dass das Stellenangebot der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesen worden ist. Insbesondere ist die gegenständliche Stelle - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - zumutbar.

Es wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführlich dargelegt, dass sich eine Person, die Leistungen der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einstellen muss, eine angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (vgl. auch VwGH vom 04.09.2013. Zl. 2011/08/0200). Wie die belangte Behörde weiters zu Recht ausgeführt hat, ist die gegenständliche Beschäftigung zumutbar im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen.

Wie beweiswürdigend ausgeführt hat die Beschwerdeführerin durch ihre Nichtbewerbung eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Ihr Verhalten war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung; zumal es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend ist, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Die Beschwerdeführerin hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wie bereits beweiswürdigend umfassend ausgeführt wurde (vgl. u.a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).

Dass die zugewiesene Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, steht -wie bereits dargelegt - fest, da deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen haben, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die die Beschwerdeführerin in ihrer Betreuungsvereinbarung getätigt hat. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die erstmalige Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung eines öffentlichen mündlichen Verhandlung auch seitens der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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