BVwG W162 2002311-1

W162 2002311-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Aussetzung, Dienstverhältnis, Rückforderung,<br/>Versicherungspflicht, Widerruf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2002311-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2002311.1.00

Spruch

W162 2002311-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea HAZIVAR und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, VN: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Prandaugasse vom 18.02.2013, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF für den Zeitraum von 03.08.2012 - 17.08.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird, und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 407,10 verpflichtet ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei hat für den Zeitraum vom 14.06.2012 bis 09.07.2012 und vom 03.08.2012 bis 19.08.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (in der Folge: AMS, belangte Behörde) vom 18.02.2013 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum 14.06.2012 bis zum 19.08.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird, und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 1.167,88 verpflichtet wird.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Hauptverbandsmeldung vom 22.05.2012 bis zum 02.10.2012 in einem Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXXgestanden sei. Aufgrund der Neuberechnung sei ein Übergenuss in Höhe von EUR 1.167,88 entstanden und sohin sei ein Rest von EUR 536,23 offen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2013 das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass er von 03.08.2012 bis 17.08.2012 beim Dienstgeber XXXX tätig gewesen sei. Er verwies auf eine entsprechende Niederschrift vor der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK).

Im Zuge dieser Niederschrift vor der WGKK, aufgenommen am 21.02.2013, hatte der Beschwerdeführer hinsichtlich der "Korrektur des Eintritt- oder Austrittstages" insbesondere angeführt, dass er bei der XXXX, Baugewerbe, vom 03.08.2012 bis zum 17.08.2012 beschäftigt gewesen wäre. Es sei ein monatlicher Nettolohn in der Höhe von EUR 1.300,- vereinbart worden, dieser Betrag sei monatlich auf sein Konto überwiesen worden. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Dienstgeber vom 22.05.2012 bis zum 02.10.2012 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, obwohl er nur vom 03.08.2012 bis zum 17.08.2012 für diesen Dienstgeber tätig gewesen sei. Er ersuchte die Kasse um Überprüfung seiner Versicherungspflicht und um Richtigstellung seiner Versicherungszeit.

4. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des AMS vom 29.05.2013 wurde ausgesprochen, dass das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse über das Vorliegen der Versicherungspflicht im Zeitraum 14.06.2012 bis 19.08.2012 ausgesetzt werde. Der noch offene Rückforderungsbetrag in der Höhe von EUR 887,64 sei binnen zwei Wochen nach Bescheidzustellung zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des AMS vom 18.02.2013 festgehalten worden sei, dass der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum 14.06.2012 bis zum 19.08.2012 widerrufen und rückgefordert werde, weil im gegenständlichen Zeitraum ein Dienstverhältnis bei der Firma

XXXX vorgelegen sei. Gegen den Bescheid habe der Beschwerdeführer berufen und sei bezüglich des Vorliegens der Versicherungspflicht im gegenständlichen Zeitraum derzeit ein Prüfverfahren der Wiener Gebietskrankenkasse anhängig. Im Hinblick darauf, dass es sich dabei um eine Vorfrage für das gegenständliche Berufungsverfahren handle, habe sich die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien dazu entschlossen, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage auszusetzen.

5. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.03.2014 einlangend vorgelegt.

6. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht informierte die WGKK am 06.03.2014 darüber, dass im gegenständlichen Fall ein Insolvenzverfahren anhängig sei. Am 13.05.2014 teilte die WGKK mit, dass die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers korrigiert werden, die tatsächliche Zeit des Dienstverhältnisses im Fall des Beschwerdeführers sei nun vom 03.08.2012 bis zum 17.08.2012, ein Abschluss der Insolvenzprüfung sei jedoch aufgrund des Umfanges noch nicht abzusehen. Nach mehrmaliger erneuter Aufforderung wurde seitens der WGKK dem Bundesverwaltungsgericht der Abschluss der Insolvenzprüfung bekanntgegeben, der Prüfabschlussbericht übermittelt und mitgeteilt, dass die Beschäftigungszeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dermaßen korrekt lauteten: XXXX von 10.07.2012 bis 31.07.2012; XXXX von 03.08.2012 bis 17.08.2012. Nach Rücksprache des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Arbeitsmarktservice wurde seitens der belangten Behörde am 07.04.2016 bestätigt, dass im gegenständlichen Fall Widerruf und Rückforderung tatsächlich lediglich für den Zeitraum von 03.08.2012 bis 17.08.2012 zu erfolgen hätten, zu einem Betrag von € 407,10 (15 Tage x € 27,60).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 18.02.2013 wurde ausgesprochen, dass der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 14.06.2012 bis zum 19.08.2012 widerrufen wird und er zur Rückzahlung von EUR 1.167,88 verpflichtet wird, da er vom 22.05.2012 bis zum 02.10.2012 in einem Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX gestanden wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2013 das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass er von 03.08.2012 bis 17.08.2012 beim Dienstgeber XXXX tätig gewesen sei. Er verwies auf eine entsprechende Niederschrift vor der WGKK, wonach er hinsichtlich der "Korrektur des Eintritt- oder Austrittstages" insbesondere angeführt hatte, dass er beim betreffenden Dienstgeber lediglich vom 03.08.2012 bis zum 17.08.2012 beschäftigt gewesen wäre.

Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des AMS vom 29.05.2013 wurde ausgesprochen, dass das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse über das Vorliegen der Versicherungspflicht im Zeitraum 14.06.2012 bis 19.08.2012 ausgesetzt werde.

Das Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat nach Rücksprache mit der WGKK und der belangten Behörde ergeben, dass die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers korrigiert worden sind. Die tatsächliche Zeit des Dienstverhältnisses im Fall des Beschwerdeführers gilt für den Zeitraum von 03.08.2012 bis zum 17.08.2012. Die Beschäftigungszeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lauten: XXXX von 10.07.2012 bis 31.07.2012; XXXX von 03.08.2012 bis 17.08.2012.

Festgestellt wird, dass im gegenständlichen Fall Widerruf und Rückforderung lediglich für den Zeitraum von 03.08.2012 bis 17.08.2012 zu erfolgen haben, woraus sich ein Betrag in der Höhe von € 407,10 (15 Tage x € 27,60) ergibt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum gegenständlichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts nach Rücksprache mit der WGKK, der belangten Behörde und unter Heranziehung des unstrittigen Prüfberichts der WGKK sowie des Auszuges aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger - letzterer wurde hinsichtlich der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers dahingehend korrigiert, dass die Insolvenzprüfung der WGKK die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigte.

Demnach hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21.03.2013 angeführt, dass er von 03.08.2012 bis zum 17.08.2012 beim betreffenden Dienstgeber beschäftigt war. Zu demselben Ergebnis ist nunmehr auch die WGKK in ihrer Überprüfung gekommen und gibt es somit für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anlass, an den Angaben des Prüfberichts der WGKK bzw. des Auszuges aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu zweifeln. Vielmehr erscheint dieses Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig.

Auch nach Rücksprache mit der belangten Behörde geht diese von derselben Einschätzung aus und bestätigt das Ergebnis, wonach im gegenständlichen Fall Widerruf und Rückforderung lediglich für den Zeitraum von 03.08.2012 bis 17.08.2012 zu erfolgen haben, woraus sich ein Betrag von € 407,10 (15 Tage x € 27,60) ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. 1. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4.2. Zur Aussetzung im gegenständlichen Fall:

Die Wirkungen des Aussetzungsbescheides der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.05.2013 sind im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht, weil diese Aussetzung im Hinblick darauf erfolgt war, dass durch die Wiener Gebietskrankenkasse das Vorliegen der Versicherungspflicht für den Zeitraum von 14.06.2012 bis 19.08.2012 festgestellt werde. Da im vorliegenden Fall nunmehr seitens der WGKK die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entsprechend - im Sinne des Vorbringens in der Beschwerde - korrigiert wurden, sowie nunmehr das Vorliegen der Versicherungspflicht für den Zeitraum von 14.06.2012 bis 19.08.2012 festgestellt wurde, ist der dem Aussetzungsbescheid zugrunde liegenden Unterbrechungsgrund weggefallen.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 ist arbeitslos, wer

"1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt."

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Gemäß § 24 Abs.2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs.1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221).

Die Ausübung einer neuen oder weiteren Erwerbstätigkeit schließt iSd. § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG Arbeitslosigkeit hingegen nur dann aus, wenn es sich nicht um eine "geringfügige Erwerbstätigkeit" in den im § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155).

Der Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG hängt im Beschwerdefall somit davon ab, ob der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum iSd. § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG eine neue oder weitere die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausgeübt hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129) sind die das AlVG vollziehenden Behörden in dieser Frage an einen rechtskräftigen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den fraglichen Zeitraum bejahenden Bescheid gebunden.

Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 leg.cit. unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).

Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137), 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldepflichtverletzung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, wurde im gegenständlichen Fall festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich vom 03.08.2012 bis 17.08.2012 beim besagten Dienstgeber beschäftigt war. Diese Angaben wurde von der WGKK bestätigt, auch die belangte Behörde gelangte zu der Einschätzung, dass Widerruf und Rückforderung lediglich für den Zeitraum von 03.08.2012 bis 17.08.2012 zu erfolgen hätten, woraus sich ein Betrag von € 407,10 (15 Tage x € 27,60) ergibt.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt - die strittigen Fragen betrafen Rechtsfragen - und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zum Wegfall der Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer neuen, nicht bloß geringfügigen Beschäftigung, vgl. die in Pkt. II.3.2.4. und II.3.2.5. zitierte Judikatur, zur Bindungswirkung von Bescheiden über die Versicherungspflicht für die Frage des Vorliegens einer nicht bloß geringfügigen Beschäftigung, vgl. Pkt. II.3.2.7., zu den Rechtsfolgen der Nichtmeldung einer solchen Beschäftigung, s. Pkt. II.3.3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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