BVwG W156 2114276-1

W156 2114276-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Kontrolle, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2114276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2114276.1.00

Spruch

W156 2114276-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden von R XXXX F XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (I XXXX -H XXXX ) und XXXX (St XXXX -Z XXXX ), für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt haben.

Am 18.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX (S XXXX -Z XXXX ) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle der beantragten 769,57 ha lediglich 522,76 ha vorgefunden wurden, was für die Beschwerdeführerin eine anteilige Flächendifferenz von 3,32 ha bedeutet.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einheitliche Betriebsprämie 2012 abgewiesen. Dabei wurden 16,50 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 16,16 ha und eine ermittelte Fläche von 12,78 ha festgestellt. und begründend ausgeführt, dass die Futterflächen der Alm mit der BNr. XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.

Mit Abänderungsbescheid AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12- XXXX wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 unter Berücksichtigung der Almfutterfläche der Almen mit der BNr. XXXX und BNr. XXXX eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.259,61 gewährt. Dabei wurden 16,50 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 20,22 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,50 ha zugrunde gelegt, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 0,00 ha bedeutet. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.

Mit angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dieser Bescheid ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde. Sowohl die Gesamtzahl der vorhandenen als auch der ausbezahlten Zahlungsansprüche ist dadurch gleichgeblieben. Auch wurde der ausbezahlte Betrag der Einheitlichen Betriebsprämie nicht verändert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, in der sie sich ausschließlich gegen das Ergebnis der Vor-Ortkontrolle wendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (I XXXX -H XXXX ) und XXXX (S XXXX -Z XXXX ), für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt haben.

Am 18.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX (S XXXX -Z XXXX ) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle der beantragten 769,57 ha lediglich 522,76 ha vorgefunden wurden, was für die Beschwerdeführerin vorerst eine Flächendifferenz von 3,32 ha bedeutet.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einheitliche Betriebsprämie 2012 abgewiesen. Dabei wurden 16,50 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 16,16 ha und eine ermittelte Fläche von 12,78 ha festgestellt. und begründend ausgeführt, dass die Futterflächen der Alm mit der BNr. XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.

Mit Abänderungsbescheid AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12- XXXX wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 unter Berücksichtigung der Almfutterfläche der Almen mit der BNr. XXXX und BNr. XXXX eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.259,61 gewährt. Dabei wurden 16,50 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 20,22 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,50 ha zugrunde gelegt, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 0,00 ha bedeutet. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.

Mit angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dieser Bescheid ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde. Sowohl die Gesamtzahl der vorhandenen als auch der ausbezahlten Zahlungsansprüche ist dadurch gleichgeblieben. Auch wurde der ausbezahlte Betrag der Einheitlichen Betriebsprämie nicht verändert.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle hat keinen Einfluss auf die Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie 2012, da die Beschwerdeführerin weniger Zahlungsansprüche als beantragte Fläche zur Verfügung stehen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28), ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert ist (vgl. Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu § 63).

Der angefochtene Bescheid stellt die Beschwerdeführerin nicht schlechter als der Bescheid, der durch ihn abgeändert wurde und der mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht mehr bekämpft werden kann.

Aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen.

Gemäß Artikel 57 Abs. 2 erster Fall der VO (EG) 1122/2009 wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt, wenn sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt. Darauf folgt, dass auch aus dem Vorbringen hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle keine Beschwer abgeleitet werden kann, da der Beschwerdeführerin weniger Zahlungsansprüche (16,50) als beantragte Fläche (20,22) zur Verfügung stehen. Bei einer verfügbaren Anzahl von 16,50 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 20,21 ha gemäß der zitierten Bestimmung die Anzahl der Zahlungsansprüche als niedrigere Zahl der Berechnung zugrunde zulegen. Die Flächendifferenz von 3,32 ha aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle kann somit auch keine Auswirkungen für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie herbeiführen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

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