BVwG W149 1427536-1

W149 1427536-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2016

Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 1427536-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.1427536.1.00

Spruch

W149 1427536-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.06.2012, Zl. 11 05.903-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF

BGBl I Nr. 10/2016, (AsylG 2005) in Bezug auf Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer wurde in Begleitung eines etwa gleichaltrigen Onkels am 15.06.2011 am Flughafen Wien-Schwechat beim dem Versuch aufgegriffen, mit einem gefälschten finnischen Pass von Österreich nach Schweden zu fliegen. Im Zuge der Einvernahme durch Beamte des Landeskriminalamtes, stellte der Beschwerdeführer am 16.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde daraufhin am selben Tag von einem Beamten des Stadtpolizeikommandos Schwechat-Flughafen, nachdem er angegeben hatte, StA. Somalias zu sein, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er ua. angab, seinen Herkunftsstaat am 04.05.2011 verlassen zu haben und über Syrien, die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden zu sein.

Nachdem eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag kein Ergebnis erbracht hatte, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 21.06.2011 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.

Am 29.11.2011 wurde der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 05.06.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 05.903-BAG, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.06.2012.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine asylrelevante Verfolgung. Da der Beschwerdeführer aus der Hauptstadt Mogadischu stamme, wo sich die Lage in Bezug auf die Repressionen durch die radikal-islamische Al Shabaab nach deren Vertreibung Ende 2011 verbessert habe, könne nicht mehr mit einer Verfolgung, etwa wegen seiner Clan-Zugehörigkeit (Ashraf) oder seiner Aufnahmeprüfung für den öffentlichen Dienst, gerechnet werden (Spruchpunkt I.).

Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der nicht überschaubaren, allgemein instabilen Sicherheits- und Versorgungslage eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).

Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformationen aus den Jahren 2011 und 2012 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde

Mit Schreiben vom 20.06.2012, postalisch aufgegeben am 25.06.2012, legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids beim Bundesasylamt ein.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die belangte Behörde habe verkannt, dass Angehörige der Ashraf einer erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Al Shabaab ausgesetzt seien, wie im Bescheid selbst vermerkt. Darüber hinaus bestehe für ihn die Gefahr einer Verfolgung als Angehöriger der Gruppe jener, die vor seiner Flucht die Aufnahmeprüfung für den öffentlichen Dienst (hier: Englisch-Dolmetscher) bestanden hätten. Diese sei realistisch, weil - wie er bereits im behördlichen Verfahren vorgebracht habe - drei andere Kandidaten von der Al Shabaab ermordet worden seien und seine Familie von der Miliz bereits aufgesucht worden sei.

Der Beschwerdeführer beantragte unter einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)

Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).

Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Die Beschwerde langte am 29.06.2012 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

o Erstes Erkenntnis und Behebung durch den Verfassungsgerichtshof

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.

Mit Erkenntnis vom 19.09.2014, Gz. W105 142736-1/2E, wurde die Beschwerde ohne weitere Verfahrensschritte und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Nachdem der Beschwerdeführer eine außerordentliche Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte, wurde diese mit Erkenntnis vom 26.05.2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen und in Bezug auf die fehlende Aktualität der Länderfeststellungen nicht vorgebracht wurde, welche nicht berücksichtigten Länderinformationen zu für den Beschwerdeführer günstigeren Länderfeststellungen geführt hätten.

Der Beschwerdeführer hatte gleichzeitig Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben, nach welcher mit Erkenntnis vom 19.11.2015, Gz. E 1600/2014-19, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden sei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben.

Am 26.02.2016 wurde das Verfahren der erkennenden Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigkeitshalber zugeteilt.

o Weiterführung des gerichtlichen Verfahrens.

Mit Schreiben vom 01.02.2016 wurden dem Beschwerdeführer und dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter 0 angeführten Länderinformationen (unter Einschluss aktueller Informationen über die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers, Mogadischu) samt Quellenangabe zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2016 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.

Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren. Dies ergibt sich auch aus dem besagten Erkenntnis des VfGH. Daher wurden gleichzeitig die Ladungen für die mündliche Verhandlung übersandt.

Zur mündlichen Verhandlung am 23.02.2016 erschienen weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde. Es konnte jedoch aufgrund der Hinterlegung und Abholungsfrist der Schriftstücke nicht feststellt werden, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers in seiner Verantwortung lag.

Daraufhin wurde für den 01.04.2016 eine neue mündliche Verhandlung anberaumt, die unter Beteiligung des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch durchgeführt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die entscheidungsrelevanten Teile aktueller Länderinformationen, insbesondere betreffend die Lage in der Hauptstadt Mogadischu erläutert und dem Beschwerdeführer die Gesamtfassungen zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen übergeben. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass diesbezüglich auch eine weitere mündliche Verhandlung möglich wäre, wenn er dies fristgerecht mitteile.

Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme und kein Antrag auf eine weitere mündliche Verhandlung ein.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er sei Staatsangehöriger von Somalia, sei in der Hauptstadt Mogadischu geboren. Im Alter von einem Jahr sei die Familie nach Saudi-Arabien gezogen. Im Alter von fünf Jahren sei die Familie ausgewiesen worden und zurück nach Somalia in die Hauptstadt gegangen. Sechs Jahre später, der Beschwerdeführer sei elf gewesen, sei die Familie in ein namentlich näher bezeichnetes Flüchtlingslager in Kenia gezogen. Im Oktober 2010 sei seine Aufenthaltsberechtigung abgelaufen und er sei mit seinem gleichaltrigen Onkel zurück in die Hauptstadt Mogadischu gezogen.

Die Mutter und seine sechs Geschwister seien im Lager in Kenia geblieben. Sein Vater handele mit Textilwaren und pendele zwischen Somalia und Kenia. Eine Großmutter lebe noch in Mogadischu, im Stadtteil Hamarweyne, dort habe sie ein eigenes Haus.

Bei dieser Großmutter habe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Kenia etwa drei Wochen lang gelebt. Am 04.04.2011 sei er, gemeinsam mit seinem gleichaltrigen Onkel, einem Bruder seines Vaters, aus Mogadischu geflohen. Er sei auf dem Luftweg nach Syrien und von dort aus auf dem Landweg in die Türkei. Mit einem Schnellboot sei er schlepperunterstützt nach Griechenland gekommen und von dort aus mit seinem Onkel nach Österreich gebracht worden.

Der Beschwerdeführer könne seine Familie in Kenia - wenn überhaupt - telefonisch erreichen. Im behördlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe aber keine Telefonnummer, nur die Nummer seines Vaters, aber die habe er verloren. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann erklärt, er habe wieder Kontakt zu seinem Vater und seine Mutter und die Geschwister würden immer noch im Flüchtlingslager in Kenia leben. Der Vater sei weiter als Händler zwischen Kenia und Somalia unterwegs.

Zu seiner Bildung hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe in Kenia zwei Jahre lang die Hauptschule und danach vier Jahre lang eine näher bezeichnete höhere Schule im Grenzgebiet von Äthiopien, Somalia und Kenia besuchen können. Er habe den Abschluss gemacht, aber als Flüchtling keine Dokumente ausgestellt bekommen. Er habe neben seiner Muttersprache Somalisch in der Schule Englisch und Suaheli gelernt.

Der Beschwerdeführer hat weiters erklärt er gehöre - wie seine ganze Familie - dem Clan der Ashraf an. Er könne nicht viel über seinen Clan sagen, außer dass er dem Sub-Clan der Reer Scheik Mumin angehöre, welche keinen Fisch äßen und im Stadtteil Hamarweyne leben würden. Er sei nicht unter Ashraf aufgewachsen, daher wisse er nicht mehr und er könne auch nicht sagen, wo sein Sub-Clans sonst noch verbreitet sei.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zunächst nur angegeben, die Geschäfte seines Vaters als Textilhändler seien wegen des Krieges in Somalia schlecht gelaufen, er habe dort nichts mehr verkaufen können und die Bildung des Beschwerdeführers nicht finanzieren können. Deshalb habe der Vater dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, er solle das Land verlassen. Weil der Beschwerdeführer jung sei, Ausbildung und Zukunft brauche, habe er die Idee des Vaters "begeistert aufgenommen". Er sei sich in seinem eigenen Land auch fremd vorgekommen, weil er solange in Kenia gelebt habe.

In der behördlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er dann ausgesagt, er habe vor seiner Ausreise (April 2011) Angst um sein Leben gehabt und gefürchtet, von der radikal-islamistischen Miliz Al Shabaab getötet zu werden.

Zu den Hintergründen hat der Beschwerdeführer erläutert, im Oktober 2010 (als er seinen Schulabschluss gemacht hatte) seien kenianische Soldaten in das Lager gekommen und hätten verkündet, dass junge Leute Schulabschluss in Somalia gebraucht würden und das Land zu verlassen hätten. Damals habe die somalische Regierung tatsächlich gebildete Leute für den Staatsdienst gesucht und Aufnahmeprüfungen veranstaltet.

Daraufhin seien viele junge Leute nach Somalia zurückgekehrt und einige hätten an den Aufnahmeprüfungen teilgenommen. Da der Beschwerdeführer neben Englisch auch Suaheli als Fremdsprache beherrsche, habe er am 20.03.2011 an der Prüfung für Dolmetscher teilgenommen und auch bestanden. Er hätte eine Stelle als Dolmetscher zwischen Soldaten der anderen AMISOM-Staaten und Regierung arbeiten sollen.

Zwei Wochen nach der Prüfung habe ihn sein Vater angerufen und gesagt, er solle zu seiner Großmutter gehen und das Haus nicht verlassen, er werde später sagen warum. Drei Tage später sei der Vater in das Haus gekommen und habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass drei Mitbewerber bei der Aufnahmeprüfung getötet worden sei und man die anderen suche. Man (die Al Shabaab) sei gegen diese Arbeit für die Regierung, solche Leute würden als "Abtrünnige" vom Islam angesehen.

Der Onkel des Beschwerdeführers sein damals nach der Prüfung nach Baidao gegangen, wo seine Mutter, die von einem anderen Clan sei, gelebt habe. Dort habe die Al Shabaab große Macht besessen und der Onkel sei von der Al Shabaab entführt worden. Durch Vermittlung des Stammes seiner Mutter, sei der Onkel dann gegen Geld freigelassen worden.

Auf Vorhalt, dass der Onkel in seinem Verfahren von einer Verfolgung durch die Al Shabaab wegen der Teilnahme an der Prüfung für den öffentlichen Dienst nichts gesagt habe, sondern lediglich die Entführung, Indoktrinierung und den Versuch einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab als Fluchtgrund angegeben habe, hat der Beschwerdeführer erklärt, sein Onkel sei auch nicht zu der Prüfung angetreten. Der Vater des Beschwerdeführers habe lediglich die gemeinsame Flucht für seinen Sohn und seinen Bruder organisiert, die ja beide - wenn auch unterschiedliche - Probleme mit der Al Shabaab gehabt hätten.

Befragt, ob der Vater, wenn er viel zwischen Somalia und Kenia als Händler unterwegs sei, noch immer Probleme habe, hat der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung verneint. Er hat jedoch erklärt, dass sein Vater sehr vorsichtig sei und sich vor der Al Shabaab hüte, indem er möglichst unauffällig in die Stadt komme und wieder hinausgehe.

Der Beschwerdeführer hat weiters erklärt, dass sein Clan der Ashraf Sufi seien und die Al Shabaab Salafisten. Sein Clan sei gegen die Al Shabaab und ihre Taten. Es gebe auch immer wieder Auseinandersetzungen mit den Anhängern der Al Shabaab. Die Ashraf würden von der Al Shabaab diskriminiert. So gebe es etwa ein Heiligtum seines Sub-Clans, das Grab des Reer Sheik Mumin, in der Stadt Buur Hakabe, zwischen Mogadischu und Baidoa, auf dem höchsten Berg dort. Jedes Jahr, wenn die Angehörigen seines Sub-Clans das Grab besuchen wollten, würden sie mit der Al Shabaab Probleme bekommen. Die Pilger würden verhaftet und die Fahrt würde verboten.

Auf Vorhalt der aktuellen Länderinformationen, insbesondere unter Berücksichtigung der verlorenen Machtposition der Al Shabaab in der Hauptstadt Mogadischu hat der Beschwerdeführer auch nach Vorhalt und ergänzender Frist für eine Lektüre und Stellungnahme nach der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben.

1.2. Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:

Zitiert als

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Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014 und 03.10.2014, siehe EASO)

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UK Home Office - Country Information and Guidance South and central Somalia: Majority clans and minority groups (März 2015)

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UK Home Office - Country Information and Guidance - South and Central Somalia (März 2016)

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UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)

UNHCR (Position)

UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014)

UNHCR (Return)

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):

UNHRC (Human Rights)

UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014)

US DOS (27.02.2014)

US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014)

US DOS (28.07.2014)

US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia (28.07.2014)

US DOS (30.04.2014)

US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014)

US DOS (Trafficking)

US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013)

WB

World Bank Somalia Overview (07.04.2014)

Die Quellen kommen -

insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird

Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.

Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.

Al Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

  • UNHRC (Human Rights), EASO 2016, E, BS, EASO, AA Innenpolitik,

LPI, TI.

Al Shabaab

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.

Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;

Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;

Verwandte von Regierungsangestellten.

Dabei gibt es auch in Mogadishu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.

Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.

Die militärische Hauptmacht der Al Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al Schabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent.

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

Neben den Kernkräften kann Al Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.

Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.

  • AI (23.10.2014), EASO 2016, Tiwald, UNHRC (Human Rights), Sabahi, UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home)

Mogadischu Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.

Obwohl die Al Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al Shabaab entstanden war, nicht schließen.

In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.

In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.

• EASO 2016, IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadishu), IRBC (Al Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse).

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.

Die Ashraf, die durch die ihnen zugeschriebene Abstammung von der Tochter des Propheten Mohammed, Fatima, einen besonderen religiösen Status haben, werden häufig zu den Minderheiten gezählt. Sie leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes und werden normalerweise von diesen beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre "Gastgeber"-Clans konfrontiert sind, leiden. Die Al Shabaab anerkennen den religiösen Status der Ashraf nicht, es gibt jedoch bisher keine Berichte über daraus resultierende systematische Verfolgungen.

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.

• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans, UK HO (Clans).

Bewegungsfreiheit

Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.

Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi-Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.

In den Gebieten der Al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.

• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX. geboren XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehört dem Clan der Ashraf, Subclan der Reer Sheik Mumin, an. Er stammt aus Mogadischu, hat jedoch überwiegend im Ausland, zunächst Saudi-Arabien, später Kenia, gelebt. In Somalia leben noch seine Großmutter, im Stadtteil Hamarweyne. Sein Vater ist Händler und pendelt zwischen Somalia und Kenia. Seine Mutter und sechs Geschwister leben noch immer in einem Flüchtlingslager in Kenia.

Der Beschwerdeführer hat in Kenia eine höhere Schule abgeschlossen und hat dort Suaheli und Englisch gelernt. In Mogadischu hat er die Aufnahmeprüfung für den Dolmetschdienst des Staates bestanden.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist und aus Afgooye stammt, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Seine Clanzugehörigkeit ergibt sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, dass darüber hinaus vertiefte Kenntnisse seiner Religion (Ashraf sind ein religiöser Clan) erkennen lässt.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde.

2.2. Zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer bestand im März 2011 die Aufnahmeprüfung für den Dolmetschdienst der Regierung und bekam ein entsprechendes Job-Angebot. Kurz darauf wurden drei andere Teilnehmer der staatlichen Aufnahmetests ermordet, möglicherweise von der Al Shabaab. Sein gleichaltriger Onkel, mit dem der Beschwerdeführer eng befreundet ist und der mit ihm nach Österreich floh, wurde etwa zur selben Zeit in Baidoa entführt und die Al Shabaab versuchte ihn zwangszurekrutieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashraf oder der Zugehörigkeit zum Sub-Clan der Reer Sheik Mumin bedroht oder verfolgt wurde.

Zu den Feststellung in Bezug auf die fluchtauslösenden Umstände im März/April 2011 kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die hinsichtlich der Umstände, die den Beschwerdeführer zu seiner Flucht aus Somalia bewegten, im Wesentlichen gleichbleibend und anschaulich geschildert wurden.

Was die erfolgreiche Teilnahme am Aufnahmetest für den öffentlichen Dienst in Mogadischu anbelangt, hat der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch mehrere Jahre später in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Umstände im Wesentlichen widerspruchsfrei und ausreichend detailliert geschildert.

Insofern der Beschwerdeführer einzig in der Erstbefragung angegeben hatte, dass ihn sein Vater wegen der während des Krieges schlecht laufenden Geschäfte und den dadurch verursachen Entfall der Unterhaltsgrundlage ins Ausland geschickt habe und der Beschwerdeführer sich eine fortgesetzte Bildung und eine bessere Zukunft versprochen habe, so sei zunächst auf die Judikatur des VwGH (v 23.06.2015, Zl. Ra 2014/01/0182, mwN; v 08.09.2015, Zl. Ra 2015/01/0076) verwiesen, wonach es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen, es aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind, bedarf.

Dabei ist also zu beachten kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung jedenfalls noch minderjährig und unbegleitet war, sodass durchaus angenommen werden kann, dass ihm in der Freude über die sichere Ankunft in Österreich ein "lockeres" Vorbringen im Hinblick auf seine Fluchtgründe angezeigt schien.

Hinsichtlich, zweitens, einer Bedrohung wegen seiner Clan-(Subclan)Zugehörigkeit hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Gelegenheiten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht, jemals selbst deswegen bedroht oder verfolgt worden zu sein. Der Beschwerdeführer hat nämlich lediglich allgemeint von Problemen der Angehörigen seines Clans mit der Al Shabaab berichtet und erklärt, dass sich sein Vater deshalb vorsichtig verhält, Übergriffe auf seinen Vater oder andere Familienmitglieder wegen der Clan-Zugehörigkeit hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Dazu ist auch zu beachten, dass eine frühere oder aktuelle Verfolgung von Mitgliedern des Clans der Ashraf keine Deckung in den Länderberichten (siehe dazu unten 0) finden.

2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

Aus der Hauptstadt Mogadischu wurde die Al Shabaab nach langen schweren Kämpfen mit den Regierungstruppen unter Unterstützung der AMISOM ab dem Sommer 2011 /letzter Stadteil März 2012) nachhaltig vertrieben. Sie verfügt seither nicht mehr über maßgeblichen, flächendeckenden Einfluss in der Stadt. Lediglich in bestimmten Randbezirken (va. in den Flüchtlingslagern in Stadtteil Dayniile) und am Bakaara-Markt ist ihr Einfluss noch sichtbar.

Die Miliz verübt jedoch im gesamten Stadtgebiert aus dem Untergrund heraus Anschläge, die sich jedoch nicht gezielt gegen Private richten, Rückkehrer bilden keine spezifischen Ziele für Attentate der Al Shabaab. Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen.

In Mogadishu kommen Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shahaab mangels entsprechenden Einflusses praktisch nicht mehr vor.

Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen in den von ihr kontrollierten Gebieten drastische Strafen.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadischu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen.

Die Ashraf haben eine religiöse Sonderstellung. Sie leben mit anderen Clans zusammen und werden von diesen beschützt, sind jedoch auch denselben Gefahren ausgesetzt wie diese. Ihr religiöser Status wird von Al Shabaab nicht akzeptiert.

Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör zur Person und zu seinen Fluchtgründen gewährt. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen nicht zur Stellungnahme vorgehalten.

Der behördliche Verfahrensfehler ist jedoch als geheilt anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist nämlich ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Geltung, da das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit, zu (letztlich aktuelleren) Länderinformationen Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte.

4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I

4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (April 2011) der Gefahr einer Verfolgung durch die damals in der Hauptstadt kämpfenden und kontrollierenden Al Shabaab ausgesetzt gewesen sein könnte, weil er den Aufnahmetest für den Dolmetschdienst der Regierung bestanden hatte.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor anhaltender Bedrohung durch die Al Shabaab in Mogadischu ist daher zwar individuell nachvollziehbar, beachtet jedoch zum einen nicht die aktuelle Lage im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der damaligen Flucht vor dem Einfluss der Al Shabaab heute noch damit rechnen müsste, von der Miliz etwa wegen einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung, verfolgt würde.

Wie nämlich oben (0) ebenfalls festgestellt wurde, ist zum einen die Hauptstadt Mogadischu bereits ab Sommer 2011, also nicht lange nach der Flucht des Beschwerdeführers, von den Regierungstruppen und der AMISOM zurückerobert und die Al Shabaab von dort - nach derzeitigem Stand nachhaltig - vertrieben worden.

Zum anderen fand die seinerzeitige Ermordung von anderen Teilnehmern an der staatlichen Aufnahmeprüfung (März 2011) auf dem Höhepunkt des Machteinflusses der Al Shabaab in der Hauptstadt und zu Zeiten gewaltsamer kriegerischer Auseinandersetzungen statt. In dieser Zeit mag die Al Shabaab durchaus ein Interesse daran gehabt haben, durch Terror junge, qualifizierte Männer vom Eintritt in den Staatsdienst abzuhalten. Zudem waren auch Versuche von Zwangsrekrutierungen, wie sie dem Onkel und Freund des Beschwerdeführers zur selben Zeit wiederfuhr, an der Tagesordnung.

Aus der als erwiesen erachteten Ermordung von Teilnehmern einer Aufnahmeprüfung für den öffentlichen Dienst (und dem Versuch einer Zwangsrekrutierung eines Freundes) und anschließender Flucht aus Somalia vor mehr als vier Jahren kann aber für sich genommen - also ohne weitere Hinweise auf besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia von der Al Shabaab auch heute noch, zB. als ehemaligen Absolventen eines Aufnahmetests oder in irgendeiner anderen Form, systematisch verfolgt werden würde.

Dies ergibt sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes auch daraus, dass zum Zeitpunkt des Höhepunktes der Al Shabaab-Macht in der Hauptstadt eine Unzahl von kampffähigen Männern zwangsrekrutiert und viele Zivilisten aus unterschiedlichen Gründen Opfer der Al Shabaab geworden waren. Aus keiner der unter 0 angeführten Quellen ergeben sich jedoch nachgewiesene Fälle von systematischen Verfolgung solcher "einfacher" Absolventen eines staatlichen Aufnahmetest, durch die Al Shabaab-Miliz ergeben.

Zum anderen ergibt sich aus dem unter (0) festgestellten Sachverhalt, dass Anhänger der Al Shabaab mangels Herrschaft der Al Shabaab im ganz überwiegenden Teil der Hauptstadt Mogadischu keinerlei Macht und Interesse mehr daran haben, jemanden, nur weil er vor einigen Jahren als potentielles Terroropfer interessant gewesen sein könnte, zu verfolgen und zu töten.

Nur der Vollständigkeit halber mag ergänzt werden, dass - anders als in anderen Teilen der Welt, die unter der Bedrohung von radikal-islamischen Milizen leiden (zB. Taliban in Afghanistan) aus den herangezogen Quellen 0 nicht erkennbar ist, dass die Al Shabaab ein besonderes Interesse an der Verfolgung von Dolmetschern hat, noch dazu, wenn diese praktisch niemals für die Regierung tätig waren. Aus der reinen Möglichkeit, aufgrund einer - wie hier - sprachlichen Qualifizierung von der Regierung als Dolmetscher beschäftigt werden zu können, kann daher für sich genommen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte. Insbesondere ist er als Angehöriger der Ashraf (siehe 0) nicht der Gefahr einer systematischen Verfolgung als Angehöriger einer unterdrückten Minderheit ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat auch selbst eine solche Gefahr nicht behauptet, sondern sich darauf beschränkt vorzubringen, dass sein Vater "vorsichtig" sei und dass die Angehörigen seines Sub-Clans bei der jährlichen Pilgerfahrt an einen bestimmten Ort, welche derzeit durch Al Shabaab-Gebiet führt, terrorisiert und behindert würden. Dies mag durchaus politisch-religiöse Gründe von Seiten der Al Shabaab haben. Von einer regelrechten systematischen Verfolgung der Angehörigen seines Sub-Clans hat der Beschwerdeführer nicht gesprochen und ist aus den geschilderten Umständen - mangels anderer Hinweise (in den unter 0 angeführten Quellen) - nicht auf eine Verfolgung der für die Gewährung von Asyl erforderlichen Intensität zu schließen.

Einer Beurteilung, ob eine Verfolgungsgefahr mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang hätte stehen könnte, bedarf es daher nicht.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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