W145 2006139-1•BVwG W145 2006139-1
W145 2006139-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2016
Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung
W145 2006139-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des (nunmehr:) Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2014, GZ XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Behandlung in der Sonderkrankenanstalt Zicksee gemäß § 23 Abs. 2 KOVG 1957, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 03.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (vormals: Bundessozialamt; Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) eingelangten Antrag begehrte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Bewilligung einer Behandlung in der Sonderkrankenanstalt Zicksee.
2. Mit Bescheid vom 03.02.2014, Zl. XXXX, zugestellt an den KOBV am 05.02.2014, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Behandlung in der Sonderkrankenanstalt Zicksee gemäß § 23 Abs. 2 KOVG 1957 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ziel der Heilfürsorge (§ 23 KOVG 1957) nicht erreicht werden würde, weil in dem zum Antrag eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.01.2014 ausgeführt worden sei, dass aufgrund der im privatärztlichen Attest angeführten Diagnose "dekompensierte Cardiomyopathie" ein Aufenthalt bzw. Behandlung in der Sonderkrankenanstalt Zicksee kontraindiziert (= gegenangezeigt) sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgebliche Bestimmung des § 23 Abs. 2 KOVG 1957.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Fax vom 18.03.2014 von Dr. XXXX eine Beschwerde (tituliert als Einspruch) eingebracht.
4. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung W145 am 04.02.2016 (neu) zugewiesen.
6. Mit Schreiben vom 12.02.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, welcher bis dato unbeantwortet blieb.
7. Mit E-Mail vom 07.04.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2016 verstorben ist. Dieser E-Mail ist ein Sozialversicherungsauszug (Stand: 07.04.2016) angeschlossen, aus welchem auch das Sterbedatum 30.03.2016 ersichtlich ist.
8. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (Stand: 19.04.2016) lautet der Aktualitätsstaus "verstorben" und wurde der Beschwerdeführer per 30.03.2016 von seinem Hauptwohnsitz abgemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verwitwete Beschwerdeführer ist am 30.03.2016 verstorben.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.4. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323).
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142; 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020 mwN).
Eine Behandlung in einer Sonderkrankenanstalt wie Zicksee als unentgeltliche Heilfürsorge iSd § 23 KOVG 1957 ist jenen Personen/Beschädigten zu bewilligen, welche die Voraussetzungen (als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsstörung und deren Folgen) gemäß Abs. 1 und Zielsetzungen des Abs. 2 erfüllen. Da infolge des Todes des Beschwerdeführers sein - bei Vorliegen der Voraussetzungen - (höchst-)persönliches Recht auf unentgeltliche Heilfürsorge in einer Sonderkrankenanstalt Zicksee erloschen ist und bei vorliegendem Sachverhalt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführer nicht in Betracht kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens aufgrund des Todes des Beschwerdeführers auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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