BVwG W114 2103819-1

W114 2103819-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, ersatzlose Behebung,<br/>Flächenabweichung, Geringfügigkeitsgrenze, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2103819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2103819.1.00

Spruch

W114 2103819-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 21.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310264, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 12.05.2009 stellte XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte sie eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,3 ha.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104621353, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 1,37 zugewiesenen Zahlungsansprüchen (ZA) und einer beantragten und ermittelten förderbaren Gesamtfläche von 1,3 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Schreiben vom 15.11.2012, AZ II/5/13118255704, teilte die AMA der BF mit, dass bei einem Vergleich der beantragten Flächen in den Antragsjahren 20078 - 2011 festgestellt worden sei, dass die beihilfefähige Fläche in diesem Vergleichszeitraum in unterschiedlichem Ausmaß beantragt worden wäre. Die AMA müsse daher davon ausgehen, dass die beihilfefähige Fläche in den Jahren vor der Verringerung möglicherweise zu groß angegeben und somit gegebenenfalls unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden wären. Die BF wurde ersucht unter anderem auch zur für das Antragsjahr 2009 beantragten beihilfefähigen Fläche eine Erklärung abzugeben.

4. Mit Schreiben vom 22.11.2012 wies die BF erklärend hin, dass sie sich bei der Beantragung der beihilfefähigen Fläche immer an die Vorgaben der AMA gehalten habe. Die Verbuschung der Hutweide ("als Hausfeld" bezeichnet) habe laufend zugenommen. Aufgrund der Diskussion, dass bei Hutweidendigitalisierungen ein Überschirmungsprozentsatz eingeführt werde, habe sie sich entschieden, die Fläche nicht mehr zu digitalisieren. Die Fläche sei bis einschließlich 2010 als Hutweide genutzt worden.

5. Am 27.06.2013 hat auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin in ihrem Beisein, eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, wobei sie die erforderlichen Auskünfte erteilte.

Aus dem Kontrollbericht kann entnommen werden, dass hinsichtlich des Antragsjahres 2009 auf dem Grundstück mit der Feldstücknummer 1, das als Hausfeld bezeichnet und als Hutweide genutzt wird, eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,08 ha festgestellt wurde, wobei hinsichtlich einer Fläche von 0,03 ha festgehalten wird, dass es sich um eine bewirtschaftete Fläche auf einem nicht beantragten Grundstück handelt, welches auch von niemandem beantragt worden wäre.

6. Der Kontrollbericht wurde mit Schreiben der AMA vom 09.07.2013, AZ GB I/TPD/119715608, an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt, die zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgab.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310264, wurde der BF in Abänderung des Bescheides der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104621353, nur mehr eine EBP für das Jahr 2009 in Höhe von EUR XXXX EUR gewährt sowie eine Rückzahlung eines Betrages in Höhe von EUR XXXX verfügt. In der Begründung dieses Bescheides wurde von gleichbleibend 1,37 verfügbaren beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer gleichbleibend beantragten beihilfefähigen Fläche von 1,30 ha, jedoch nur von einer ermittelten Fläche von 1,14 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine rechnerisch ermittelte Differenzfläche von 0,16 ha. Dazu wird auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.06.2013 hingewiesen und festgehalten dass dabei Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden wären. Daher hätte der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde ausgeschlossen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 21.11.2013 Berufung, die vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.

Begründend führte die Beschwerdeführerin darin aus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 27.06.2013 kleine Abweichungen im Feldstück 1 festgestellt worden wären. Der angefochtene Bescheid weise jedoch auf eine nicht nachvollziehbare Abweichung von 1.600 m2 hin. Die verfügte Flächensanktion sei daher inakzeptabel.

9. Die AMA legte am 19.03.2015 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 12.05.2009 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierte Flächen.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104621353, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 1,37 zugewiesenen Zahlungsansprüchen (ZA) und einer beantragten und ermittelten förderbaren Gesamtfläche von 1,3 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.3. Aufgrund einer festgestellten Auffälligkeit bei einem von der AMA angestellten Flächenabgleich wurde die Beschwerdeführerin von der AMA mit Schreiben vom 15.11.2012, AZ II/5/13118255704, um Aufklärung ersucht.

1.4. Die Beschwerdeführerin wies in einem Schreiben vom 22.11.2012 erklärend hin, dass sie sich bei der Beantragung der beihilfefähigen Fläche immer an die Vorgaben der AMA gehalten habe. Die Verbuschung der Hutweide habe laufend zugenommen. Aufgrund der Diskussion, dass bei Hutweidendigitalisierungen ein Überschirmungsprozentsatz eingeführt werde, habe sie sich entschieden, die Fläche nicht mehr zu digitalisieren. Die Fläche sei jedoch bis einschließlich 2010 als Hutweide genutzt worden.

1.5. Am 27.06.2013 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin in ihrem Beisein, eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei sie die erforderlichen Auskünfte erteilte.

Aus dem Kontrollbericht kann entnommen werden, dass hinsichtlich des Antragsjahres 2009 auf dem Grundstück mit der Feldstücknummer 1, das als Hausfeld bezeichnet und als Hutweide genutzt wird, eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,08 ha festgestellt wurde, wobei hinsichtlich einer Fläche von 0,03 ha festgehalten wird, dass es sich um eine bewirtschaftete Fläche auf einem nicht beantragten Grundstück handelt, welches auch von niemandem beantragt worden wäre.

Den an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelten Kontrollbericht berücksichtigend ist von einer im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Fläche von 1,27 ha (beantragte Fläche im Ausmaß von 1,30 ha abzüglich der beim Feldstück 1 beanstandeten Fläche im Ausmaß von 0,03 ha) auszugehen. Vom erkennenden Gericht wird - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - nicht von einer Differenzfläche von 0,16 ha sondern von einer Differenzfläche von nur 0,03 ha ausgegangen.

0,03 ha von 1,30 ha sind nur etwas mehr als 2,3 % von 1,30 ha und somit weniger als 3% und auch weniger als 2 ha.

1.6. Der Kontrollbericht wurde mit Schreiben der AMA vom 09.07.2013, AZ GB I/TPD/119715608, an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt, die zum Kontrollbericht, der lediglich auf eine Flächenabweichung im Ausmaß von 0,03 ha hinweist, keine Stellungnahme abgab.

1.7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310264, wurde der BF in Abänderung des Bescheides der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104621353, nur mehr eine EBP für das Jahr 2009 in Höhe von EUR XXXX EUR gewährt sowie eine Rückzahlung eines Betrages in Höhe von EUR XXXX verfügt. In der Begründung dieses Bescheides wurde von gleichbleibend 1,37 verfügbaren beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer gleichbleibend beantragten beihilfefähigen Fläche von 1,30 ha, jedoch nur von einer ermittelten Fläche von 1,14 ha ausgegangen.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 21.11.2013 Berufung, die vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurde von der BF nur insofern bestritten, als sie in ihrer Berufung darlegt, dass die festgestellte Differenzfläche nicht nachvollziehbar sei, zumal auch bei der Vor-Ort-Kontrolle nur eine kleine Flächenabweichung festgestellt worden wäre, was vom Kontrollorgan der AMA anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle auch bestätigt worden wäre.

Insbesondere aus dem im Rahmen des Parteiengehör an die Beschwerdeführerin übermittelten Kontrollbericht ergibt sich nur bei Schlag 1 des Feldstückes Nr. 1 mit einem Flächenausmaß von 0,03 ha eine Beanstandung (Beanstandungscode 99), sodass auch für das erkennende Gericht nur von einer Flächenabweichung im Ausmaß von 0,03 ha ausgegangen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (1) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.

...

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]"

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...]."

Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß der VO (EG) 73/2009 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Beihilfefähig ist jede landwirtschaftliche Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder für Dauerkulturen genutzt wird.

Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurden eine beantragte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,30 ha und eine festgestellte beihilfefähige Fläche von nur 1,14 ha zugrunde gelegt, woraus sich eine Differenzfläche von 0,16 ha ergebe.

Dem Kontrollbericht kann jedoch nur eine Flächenbeanstandung hinsichtlich einer Fläche von 0,03 ha entnommen werden. Das bedeutet, dass auch anstelle der im angefochtenen Bescheid festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 0,16 ha eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,03 ha zu berücksichtigen war. 0,03 ha sind weniger als 2 ha und auch weniger als 3% von 1,30 ha, sodass von der Verhängung einer Flächensanktion gemäß Art. 50 und 51 der VO (EG) 796/2004 Abstand zu nehmen ist.

Da keine Flächensanktion zu verhängen ist und eine beanstandete Flächenabweichung nur im Ausmaß von 0,03 ha festgestellt wurde, ist - nach Auffassung des erkennenden Gerichtes - in analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 und gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 infolge Geringfügigkeit der beanstandeten Fläche auch von einer Rückzahlung eines geringfügigen Betrages Abstand zu nehmen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH vom 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist (vgl. etwa EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 24).

Die Randnummern 55 bis 57 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 796/2004 verorten den Sinn der vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse darin, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen. Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (EuGH 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für Beihilfen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beruht auf der Mitwirkung und Mitverantwortung des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestätigt, dass dieser den Beihilfevoraussetzungen entspricht. Ein wirksames Verfahren setzt voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 34).

Im konkreten Fall reichen die im Akt vorliegenden Informationen als Beleg für das fehlende Verschulden des BF aus.

Im Ergebnis kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass einerseits keine Flächensanktion zu verhängen gewesen wäre und auch von der Rückzahlung eines geringfügigen Betrages, der sich durch eine falsche Flächenbeantragung im Ausmaß von 0,03 ha ergeben hat, in unmittelbarer Anwendung des europarechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Abstand zu nehmen gewesen wäre, sodass dem Begehren der Beschwerdeführerin stattzugeben war und der angefochtene Bescheid der AMA ersatzlos zu beheben war.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz siehe bspw. VwGH vom 16.12.2015, 2013/03/0138 oder VwGH vom 14.12.2015, Ro 2014/11/0057). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Rechtslage eindeutig ist, keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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