W114 2103220-1•BVwG W114 2103220-1
W114 2103220-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Kassation,<br/>Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung, Zuständigkeit
W114 2103220-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch XXXX, vom 09.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907559, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 22.05.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907559, wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
A.II.)
1. Der Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 22.05.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 25.04.2012 stellten XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr.
XXXX. Für diese Almen wurden von den Almbewirtschaftern ebenfalls entsprechende Mehrfachanträge-Flächen für das Jahr 2012 gestellt.
3. Am 18.09.2012, am 25.09.2012, am 26.09.2012 und am 08.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Jahr 2012 statt beantragter 1411,76 ha eine Almfutterfläche im Ausmaß von 1017,57 ha festgestellt wurde. 3,2 RGVE der BF von 677,82 Gesamt-RGVE berücksichtigend bedeutet das eine fiktive anteilige Almfutterfläche auf der XXXX für die BF im Ausmaß von 4,8 ha anstelle von 6,66 beantragten ha. Bei der Vor-Ort-Kontrolle war der Bewirtschafter der XXXX anwesend, der die erforderlichen Auskünfte erteilte. Die Futterflächenfeststellung erfolgte ausschließlich auf der vom Bewirtschafter digitalisierten Bruttofläche.
4. Der Kontrollbericht über die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 07.02.2013, AZ GB I/TPD/118981312 zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter gab - den Kontrollbericht offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - keine Stellungnahme ab.
5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Vorstandes für den GB
II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die Beschwerdeführer von einer beantragten Fläche von 13,36 ha (davon 6,66 ha Almfutterfläche auf der XXXX), einer ermittelten Fläche von 11,28 ha (davon 4,80 ha anteilige Almfutterfläche auf der XXXX) und damit von einer festgestellten Differenzfläche von 1,86 ha ausgegangen. Da eine Flächenabweichung von über 3%, aber weniger als 20% festgestellt wurde, wurde in diesem Bescheid eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.
6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2013, eingelangt bei der AMA am 27.05.2013 Berufung.
Im Wesentlichsten zusammengefasst führten die BF begründend aus, dass die Beschwerdeführer als Auftreiber auf die XXXX keinen Einfluss auf die Beantragung der Almfutterfläche hätten. Die EBP sei durch Leistung des Heimbetriebes erwirtschaftet worden.
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907559, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdeführern in Abänderung des Bescheides der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, anstelle einer EBP in Höhe von EUR XXXX der Antrag auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen und der Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. In der Begründung dieser Entscheidung wird auf eine Änderung der Zahlungsansprüche im Vergleich zum Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688 hingewiesen. Darüber hinaus wurde in diesem Bescheid auch auf eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX Bezug genommen. Dadurch ergebe sich eine Flächenabweichung von über 20%, sodass keine Beihilfe gewährt werden können und der bereits ausbezahlte Betrag zurückzufordern sei.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
8. Unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht erhob XXXX für die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2013 eine "Ergänzung der Berufung".
9. Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurde von der Landwirtschaftskammer
XXXX eine Bestätigung übermittelt, dass die Almfutterfläche der XXXX im Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden wäre und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
10. Am 24.02.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Task Force Almen ein, in welcher schlagbezogen dargelegt wird, warum die BF hinsichtlich des MFA 2012 an einer falschen Angabe von Almfutterflächen auf der XXXX kein Verschulden trifft.
11. Die AMA legte am 16.03.2015 die Berufung, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Bei den Verfahrensunterlagen befindet sich ein Report, aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Diesem Report kann weiter entnommen werden, dass nunmehr von einer beantragten Fläche von 15,18 ha und einer ermittelten Fläche von 12,03 ha auszugehen sei. Sowohl auf der XXXX als auch auf der Alm mit der BNr. XXXX sei im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen eine Differenzfläche festgestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Am 25.04.2012 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX und die Alm mit der BNr. XXXX. Für diese Almen wurden von den Almbewirtschaftern ebenfalls entsprechende Mehrfachanträge-Flächen für das Jahr 2012 gestellt.
1.3. Am 18.09.2012, am 25.09.2012, am 26.09.2012 und am 08.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Jahr 2012 statt beantragter 1411,76 ha eine Almfutterfläche im Ausmaß von 1017,57 ha festgestellt wurde. 3,2 RGVE der BF von 677,82 Gesamt-RGVE berücksichtigend bedeutet das eine fiktive anteilige Almfutterfläche auf der XXXX für die BF im Ausmaß von 4,8 ha anstelle von 6,66 beantragten ha. Bei der Vor-Ort-Kontrolle war der Bewirtschafter der XXXX anwesend, der die erforderlichen Auskünfte erteilte. Die Futterflächenfeststellung erfolgte ausschließlich auf der vom Bewirtschafter digitalisierten Bruttofläche.
1.4. Der Kontrollbericht über die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 07.02.2013, AZ GB I/TPD/118981312 zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter gab - den Kontrollbericht offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - keine Stellungnahme ab.
1.5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die Beschwerdeführer von einer beantragten Fläche von 13,36 ha (davon 6,66 ha Almfutterfläche auf der XXXX), einer ermittelten Fläche von 11,28 ha (davon 4,80 ha anteilige Almfutterfläche auf der XXXX) und damit von einer festgestellten Differenzfläche von 1,86 ha ausgegangen. Da eine Flächenabweichung von über 3%, aber weniger als 20% festgestellt wurde, wurde in diesem Bescheid eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2013, eingelangt bei der AMA am 27.05.2013 Berufung.
1.7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907559, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdeführern in Abänderung des Bescheides der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, anstelle einer zugesprochenen EBP in Höhe von EUR XXXX der Antrag auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen und der Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. In der Begründung dieser Entscheidung wird auf eine Änderung der Zahlungsansprüche im Vergleich zum Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688 hingewiesen. Darüber hinaus wurde in diesem Bescheid auch auf eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX Bezug genommen und dazu festgehalten, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen festgestellt worden wären. Dadurch ergebe sich eine Flächenabweichung von über 20%, sodass keine Beihilfe gewährt werden könne und der bereits ausbezahlte Betrag zurückzufordern sei.
1.8. Unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht erhob XXXX für die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2013 eine "Ergänzung der Berufung", wobei dieser Schriftsatz als Vorlageantrag zu verstehen ist.
1.9. Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurde von der Landwirtschaftskammer XXXX eine Bestätigung übermittelt, dass die Almfutterfläche der XXXX im Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden wäre und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
1.10. Am 24.02.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Task Force Almen ein, in welcher schlagbezogen dargelegt wird, warum die BF hinsichtlich des MFA 2012 an einer falschen Angabe von Almfutterflächen auf der XXXX kein Verschulden trifft.
1.11. Die AMA legte am 16.03.2015 die Berufung, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Bei den Verfahrensunterlagen befindet sich ein Report, aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Diesem Report kann weiter entnommen werden, dass nunmehr von einer beantragten Fläche von 15,18 ha und einer ermittelten Fläche von 12,03 ha auszugehen sei. Sowohl auf der XXXX als auch auf der Alm mit der BNr. XXXX sei im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle eine Differenzfläche festgestellt worden.
1.12. Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist nicht erkennbar, dass hinsichtlich der in der Beschwerdevorentscheidung bzw. im Report dargelegten Neuerungen, auf die sich die Beschwerdevorentscheidung stützt bzw. die bei einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind, von der AMA Kontakt mit den Beschwerdeführern aufgenommen wurde und das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG durchgeführt wurde. Dem Report kann insbesondere nur entnommen werden, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hat und was deren Auswirkung ist; warum eine Änderung der Zahlungsansprüche erfolgt ist, ist aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht nachvollziehbar erkennbar.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Von den Beschwerdeführern wird das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX nicht in Zweifel gezogen, sodass auch das erkennende Gericht dieses Ergebnis nicht in Zweifel zieht. Sofern jedoch nunmehr bei der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 auch die Alm mit der BNr. XXXX zu berücksichtigen ist, wird darauf hingewiesen, dass diese Alm im angefochtenen Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, nicht erwähnt wird und daher auch nicht berücksichtigt sein kann. Auf der Grundlage der von der AMA vorgelegten Verfahrensakte des Verwaltungsverfahrens ergibt sich auch nicht nachvollziehbar, dass - wie von der AMA im Report behauptet - sich eine neuerliche Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hat.
Zudem konnten auch weder im Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, noch im Bescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907559, die bei der AMA am 24.02.2014 eingelangten schlagbezogenen Ergänzungen zur Bestätigung der Almfutterfläche auf der XXXX gemäß Task Force Almen berücksichtigt werden.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A.I.:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907559, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Dass der vom bevollmächtigten XXXX dagegen erhobene Vorlageantrag fälschlich als "Ergänzung der Berufung" bezeichnet wurde, hindert nicht dessen Qualifikation als Vorlageantrag.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH vom 30.06.2011, 2009/07/0151). Das Rechtsmittel der BF vom 09.10.2013 ist daher als Vorlageantrag zu werten.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, langte bei der AMA am 27.05.2013 ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.09.2014) längst verstrichen war.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung ist als Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem vorgelegten "Report" der AMA im Vorlageschreiben ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass sich neuerlich eine Änderung der Zahlungsansprüche der Beschwerdeführer ergeben hat. Zudem wurde im nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, auch nicht auf die für die EBP 2012 verfahrensrelevante Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX Bezug genommen.
Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde offenbar auch nach Ansicht der AMA unzureichend ermittelt bzw. sind neue Beweismittel hervorgekommen, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie ua. auch vor Entscheidung hinsichtlich der geänderten Zahlungsansprüche das Parteiengehör zu wahren haben und den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen haben bzw. auch die anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX zu berücksichtigen haben und dem neu zu erlassenden Bescheid zugrunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche berücksichtigt werden kann, wird sie auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei dazu zu würdigen haben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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