G307 2122474-1•BVwG G307 2122474-1
G307 2122474-1Bundesverwaltungsgericht02.05.2016
Ausweisung, Behebung der Entscheidung, Erwerbstätigkeit, EU -<br/>Richtlinie 2004/38, EU-Bürger, internationale Judikatur
Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich
verkündeten Erkenntnisses
G307 2122474-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,StA. Deutschland, vertreten durch RA Dr. Ingo RISS, in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016,Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der bekämpfte
Bescheid gemäß § 27 iVm 28 Abs. 2 VwGVG a u f g e h o b e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.12.2015, Zahl XXXX, verständigte die XXXX des Amtes der XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), darüber, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung gestellt habe und er die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle. Aus diesem Grund werde um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.
2. Mit Schreiben des BFA, Zl. XXXX, vom 22.12.2015, wurde der BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und diesem die Möglichkeit einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Eine Stellungnahme wurde seitens des BF per Post am 14.01.2016 bei der belangten Behörde eingebracht.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.02.2016, wurde dieser gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt.
4. Mit per Post beim BFA am 22.02.2016 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen, beantragt. Ferner wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt, welche belegen sollten, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorlägen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 29.02.2016 vorgelegt und sind am 03.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie dessen RV persönlich teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger iSd.
§ 2 Abs. 4 Z 8FPG.
Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.
1.2. Der BF ist seit 14.12.2007 durchgehend in Österreich amtlich gemeldet und liegt dessen Lebensmittelpunkt beginnend mit dem Jahr 2008 in Österreich.
1.3. Der BF bezieht seit XXXX Sozialhilfe im Bundesgebiet und vermochte zuvor seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Zuwendungen seines Vaters und geringfügigen Erwerbstätigkeiten in Österreich zu bestreiten.
Der BF verfügt über eine Einstellungszusage bei der Firma "XXXX" für 30 Wochenstunden, beginnend mit Juni 2016, sowie über einen Krankenversicherungsschutz.
1.4. Der BF besuchte beginnend mit XXXX die Universität in XXXX und schloss am XXXX das Bachelor-Studium "Theater-Film- und Medienwissenschaft" erfolgreich ab.
Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Erwerbstätigkeiten des BF, dessen Einstellungszusage sowie das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, einem Sozialversicherungsauszug sowie den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen in Form einer Bestätigung über den Bestand einer Krankenversicherung, einer Bestätigung des Vaters des BF über die Mitversicherung des BF und einer Einstellungsbestätigung des XXXX.
Die finanzielle Unterstützung des BF durch seinen Vater und die Fähigkeit des BF, seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet bisher bestritten zu haben, beruhen auf den Ausführungen in der Beschwerde und dem glaubwürdigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf der Vorlage diesbezüglicher Unterlagen in Form von Kontoauszügen, bezughabende Überweisungsbestätigungen und einer Erklärung des Vaters des BF.
Der Besuch der Universität in Wien sowie der positive Abschluss des obgenannten Studiums ergeben sich auf den Ausführungen des BF in dessen Beschwerde und dessen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den von diesem in Vorlage gebrachten Studienunterlagen in Form eines Sammelzeugnisses der Universität Wien, einer Studienbestätigung für das Jahr 2016 sowie eines Bescheides über die Verleihung eines akademischen Grades der Universität XXXX.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sowie dessen in Österreich gelegener Lebensmittelpunkt ergeben sich aus dem Vorbringen des BF in dessen Beschwerde und seinen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, einem Auszug aus dem ZMR sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen im Verfahren vor dem BVwG (Beschwerde und mündliche Verhandlung) nicht entgegengetreten wurden.
Der Umstand, dass der BF bis 2013 lediglich mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet war, ändert nichts an dessen durchgehenden tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, zumal dieser mit dem Studienerfolg und der damit zusammenhängenden erforderlichen Anwesenheit bei Studienveranstaltungen in Einklang zu bringen ist und der BF den Widerspruch, weshalb er trotz seines Lebensmittelpunktes in Österreich sich lediglich mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hat, in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt hat.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF. lautet:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG idgF. lautet:
"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:
"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a lautet:
"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden
Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit
nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG idgF. lautet:
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
3.1.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:
In der gebotenen Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl iSd. § 55 Abs. 3 NAG idgF bei Nichtbestehen oder Wegfall der zum Aufenthalt im Bundesgebiet vorgeschriebenen Voraussetzungen, kann hinsichtlich der dadurch ausgelösten Einschätzungspflicht der dazu berufenen Behörden, gegenständlich keine Bindungswirkung abgeleitet werden.
Vielmehr vermochte der BF - wie bereits ausgeführt - dessen erfolgreiches Betreiben von Studien im Bundesgebiet sowie dessen Fähigkeit, seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, jedenfalls bis zum Erhalt von Sozialleistungen im Jahre 2015, nachzuweisen.
Im Ergebnis lassen sich sohin keine Anhaltspunkte fassen, welche die Annahme des Nichtvorliegens eines 5-Jahre übersteigenden rechtmäßigen Aufenthaltes des BF in Österreich zu stützen vermögen.
Der Umstand, dass nach einem fünf Jahre übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet dem Antrag des BF auf Ausstellung einer bloß deklarativen Charakter zukommenden Anmeldebescheinigung (vgl. VwGH 16.02.2012, 2009/01/0062) nicht nachgekommen wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Ablehnung keinen normativen Abspruch über die Rechtsstellung des bis dahin zugebrachten Aufenthaltszeitraums in Österreich vornimmt. (vgl. § 55 Abs. 3 NAG iVm. 66 FPG: bloße Mitteilungspflicht der Aufenthaltsbehörde an Antragsteller; Abspruch über Aufenthaltsbeendigung mittels normativen Akt trifft Fremdenbehörde). Insofern hat dies sinngemäß auch auf den gegenständlichen (Erst)Bezug von Sozialleistungen aufgrund deren Bezugsbeginns nach einem bereits 5jährigen durchgehenden und legalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu gelten.
Wie in der Beschwerde zu Recht ins Treffen geführt wurde, hielt sich der BF zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde seit mehr als fünf Jahren durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb der bei Vorliegen eines Rechts auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG qualifizierte Tatbestand des § 66 Abs. 1 FPG für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung zur Anwendung kommen hätte müssen.
Demnach ist die Ausweisung eines EWR-Bürgers, der bereits das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben hat, nur zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Eingedenk der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF, dessen bisheriger überwiegender finanzieller Absicherung durch wiederholte Erwerbstätigkeiten und Zuwendungen durch seinen Vater, des Vorliegens einer Eistellungszusage, sowie des Bestandes eines Krankenversicherungsschutzes, können aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Gefährdungsmomente erkannt werden, welche den BF als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd. § 66 Abs. 1 FPG idgF iVm. § 55 Abs. 3 NAG idgF auswiesen. So vermeint auch der VwGH, dass die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben zu messen sei, wobei unter Beachtung der von der Judikatur des EuGH entwickelte Maßstab, zur Verwirklichung der geforderten Gefährdungsvoraussetzung, es des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, bedürfe (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0024).
Demzufolge war mangels Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 66 Abs. 1 FPG idgF der Beschwerde stattzugeben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG idgF ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da Spruchpunkt I. des Bescheides aufgehoben und die Ausweisung des BF damit als unzulässig erachtet wurde, war Spruchpunkt II. die rechtliche Grundlage entzogen und dieser daher auch zu beheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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