BVwG W208 2124855-1

W208 2124855-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2016

Regest

Mandatsbescheid, Verspätung, Vorstellungsfrist, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2124855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2124855.1.00

Spruch

W208 2124855-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 14.10.2015, XXXX, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (BG) vom 29.06.2015, GZ XXXX, wurde auf Grund einer gegen den Beschwerdeführer (BF) als verpflichtete Partei bewilligten Exekution gemäß § 355 EO eine Geldstrafe von € 20.000,- verhängt, weil diese Geräte zur Durchführung von Glücksspielen ohne Bewilligung betrieben hatte (ON 2).

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Kostenbeamten des Landesgerichtes LINZ (LG) vom 24.07.2015 (zugestellt am 28.07.2015) wurde der BF im Namen der Präsidentin des LG aufgefordert, die in oa. Rechtssache verhängte Geldstrafe von € 20.000,- und die Einhebungsgebühr von € 8,-, zusammen € 20.008,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden. Der Mandatsbescheid erhält den Hinweis, dass innerhalb von 14 Tagen bei der Dienststelle des Grundverfahrens unter Angabe des Aktenzeichens eine Vorstellung eingebracht werden könne, sollte der Zahlungspflichtige der Auffassung sein, dass der Zahlungsauftrag nicht der gerichtlichen Entscheidung entspreche (ON 3).

3. Mit Vorstellung vom 18.08.2015 (Postaufgabe am selben Tag, eingelangt am 19.08.2015) focht der rechtsfreundlich vertretene BF den oa. Mandatsbescheid an (ON 5).

4. Einem Aktenvermerk der Revisorin des LG vom 26.08.2015 ist zu entnehmen, dass diese das Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet hat und zum Schluss gekommen ist, dass die Vorstellung nicht rechtzeitig eingebracht worden sei (ON 7).

5. Mit Schreiben vom 26.08.2015 (zugestellt an den Rechtsvertreter am 02.09.2015) wurde dem BF ein Verspätungsvorhalt mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung übermittelt. Eine Stellungnahme ist lt. Akten nicht eingelangt (ON 8).

6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des LG (belangte Behörde) vom 14.10.2015 (zugestellt am 19.10.2015) wurde die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen (ON 9).

7. Am 11.11.2015 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein. In der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Die Beschwerde ist zwar umfassend begründet, ua. mit der Behauptung der nicht rechtzeitigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 2 AVG, geht jedoch mit keinem Wort auf den von der Behörde vorgehaltenen Umstand der verspäteten Einbringung der Vorstellung ein (ON 10).

8. Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 (eingelangt am 15.04.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Festgestellt wird, dass der der Beschwerde zu Grunde liegende Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag dem BF am 28.07.2015 zugestellt worden ist und die Rechtsmittelbelehrung enthält, dass innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung eingebracht werden kann.

Die Vorstellung wurde am Montag den 18.08.2015 also nach Ablauf der 14-Tage-Frist (11.08.2015) eingebracht.

Das Ermittlungsverfahren wurde am 26.08.2015, 8 Tage nach Einlangen der Vorstellung eingeleitet. Dem BF wurde am 26.08.2015 (Zustellungdatum 02.09.2015) im Rahmen des Parteiengehörs ein Verspätungsvorhalt gemacht.

Die Behörde hat die eingebrachte Vorstellung gegen die nunmehr in Beschwerde gezogenen Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide als verspätet zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt und wurden vom BF nicht substantiiert bestritten.

Die Feststellung, dass die Zustellung des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Mandatsbescheides am 28.07.2015 erfolgt ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis RSb (er ist unterschrieben und trägt den Hinweis, dass der Übernehmer dem Zustellorgan persönlich bekannt war) sowie dem einliegenden Ausdruck über den Zustellvorgang, die beide dieselbe BarcodeID: XXXX und das Zustelldatum 28.07.2015 tragen.

Dem BF wurde das Datum der Zustellung von der belangten Behörde im Rahmen des Verspätungsvorhaltes mitgeteilt und hat dieser nicht darauf reagiert. Er tritt auch in der Beschwerde der Feststellung der Behörde hinsichtlich des Zustelldatums und der verspäteten Einbringung nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund ist es dem BF nicht gelungen die Richtigkeit des auf den öffentlichen Urkunden angeführten Zustelldatums zu entkräften.

Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk der Revisorin vom 26.08.2015 und dem Eingangsstempel 19. August 2015 auf der Vorstellung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht eingebracht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellungen wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057).

Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen war, hat das BVwG die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt nunmehr eindeutig aus den Akten hervor. Wie der VwGH ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte.

Vor diesem Hintergrund konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und auch keine Rechtsfrage vorliegt, die der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG idF BGBl. I 19/2015 kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben.

Die belangte Behörde hat - nachdem sie dem BF einen Verspätungsvorhalt gemacht hat - die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen. Damit war sie aus folgenden Gründen im Recht.

Die Feststellung des Zustelldatums stützte sie auf den im Akt befindlichen unbedenklichen Zustellnachweis (RSb) und dem Ausdruck des Zustellvorganges aus dem gerichtsinternen EDV-System, die übereinstimmend als Tag der Zustellung den 28.07.2015 ausweisen. Der Zustellnachweis und der Ausdruck stellen öffentliche Urkunden dar, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205).

Der rechtsfreundlich vertretene BF ist den Feststellungen im Verspätungsvorhalt nicht entgegentreten und hat diese auch in der Beschwerde unkommentiert gelassen.

Davon abweichend weisen alle Angaben auf den vorliegenden öffentlichen Urkunden und der Kontext auf die Richtigkeit der Angaben der Behörde hinsichtlich des Zustellungsdatums hin, sodass es dem BF nicht gelungen ist, die Unrichtigkeit der durch unbedenkliche Urkunden belegten Angaben der Behörde zu beweisen.

Die in der Folge am 18.08.2015 durch den Rechtsvertreter eingebrachte Vorstellung war daher - gerechnet vom 28.07.2015 - verspätet.

Wenn der BF in seiner Beschwerde ausführt, der Mandatsbescheid sei gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten und die belangte Behörde daher unzuständig gewesen, übersieht er, dass die belangte Behörde durch den Aktenvermerk vom 26.08.2015 sowie dem ihm mit Schreiben vom selben Tag und am 02.09.2015 zugestellten Verspätungsvorhalt, sehr wohl innerhalb der Frist von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellung (19.08.2015) gem. § 57 Abs. 3 AVG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat und damit zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor zuständig war. Innerbehördliche Vorgänge, wie die Überprüfung der Rechtzeitigkeit, die hier durch den AV und die vorangehende Aufforderung zur Übersendung des Briefkuverts erfolgt ist, reichen aus um die gesetzlichen Erfordernisse an ein Ermittlungsverfahren zu erfüllen (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).

An der Zuständigkeit der Präsidentin des LG zur Erlassung des bekämpften Bescheides gem. § 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 GEG besteht kein Zweifel. Im Kopf des Bescheides ist die Behörde überdies ausreichend bezeichnet und die Genehmigungsformel lautet: "Für die Präsidentin".

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des VwGH steht für das BVwG fest, dass die Zurückweisung der Vorstellung durch die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht erfolgt ist, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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