BVwG W162 2125353-1

W162 2125353-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Interessenabwägung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2125353-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2125353.1.00

Spruch

W162 2125353-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 25.03.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt.

A)

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 16.02.2016 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 11.02.2016 bis 06.04.2016 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Arbeitsmarktservice Melk zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Hotel XXXX als Serviererin von der Beschwerdeführerin nicht angenommen worden sei.

Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.03.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.03.2016, das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie sich im Wesentlichen gegen die Zumutbarkeit der betreffenden Stelle sowie ihre fehlende fachliche Qualifikation wandte. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin "rechtswidrig und unter Missachtung des tatsächlichen Sachverhalts" die Notstandshilfe entzogen.

3. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 25.03.2016 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 07.03.2016 ausgeschlossen werde. Begründend wurde - auszugsweise - ausgeführt: " [...] Die Regionale Geschäftsstelle Melk hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2016 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 11.02.2016 bis 06.04.2016 ausgesprochen, da Sie die vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Hotel XXXX, Herrn XXXX als Serviererin nicht angenommen hätten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.

Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 A1VG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln.

Hierzu wird festgestellt, dass Sie zuletzt anwartschaftsbegründend bis 31.01.2008 beschäftigt waren und seither in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen unterbrochen durch Krankengeldbezüge und einem Dienstverhältnis vom 04.11.2015 bis 02.12.2015. Weiters führen gegen Sie insgesamt sieben Gläubiger laufend Exekution...."

Die individuelle Interessensabwägung ergab, dass die zwingenden Interessen des Arbeitsmarktservice überwiegen würden, das Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit Arbeitsunwilligkeit vorliegen würden. Zudem sei die Gefahr der Uneinbringlichkeit gegeben. Verwiesen wurde auf das Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse und wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.04.2016 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und der aufschiebenden Wirkung ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 07.03.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 25.03.2016 stattzugeben.

Begründend wurde auszugsweise ausgeführt: " [...] Die vom AMS -Melk angeführte Begründung für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung entbehrt nachweislich jeder Grundlage und ist einfach völlig unrichtig und nicht nachvollziehbar. Es ist unglaublich, dass behauptet wird, dass eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen vorgenommen wurde, zumal es eindeutig und nachweislich durch schriftliche Unterlagen bewiesen ist, dass ich die, im Übrigen, eindeutig unzumutbare Beschäftigung nicht abgelehnt habe. Es gibt keinen einzigen Beweis dazu. Wenn das AMS als Behörde meine geäußerten Bedenken hinsichtlich der mir zugewiesenen Beschäftigung als Ablehnung beurteilt, weil ich mit den Worten, "das ich mir eine Beschäftigung als Serviererin nicht vorstellen kann" gegenüber dem Hotelbesitzer des Hotels XXXX zum Ausdruck brachte, so ist das eine unglaubliche Fehlleistung. Sich etwas nicht vorstellen zu können bedeutet auf keinen Fall, dass es eine Ablehnung darstellt, zumal ich zu den anderen Befragungspunkten des AMS keine Einwendungen (siehe dazu die Niederschrift des AMS vom 11. 02. 2016, Beilage 2) hatte. Das ich als gelernte "Sportartikelverkäuferin" diese Aussage des nicht "vorstellen können" machte, ist nicht nur logisch sondern auch notwendig. Denn die Tätigkeit als Serviererin in einem Hotel, noch dazu in einem Fremdenverkehrsbundesland wie Tirol ist für mich als völlig unqualifizierte und ungeeignete Person unvorstellbar. Aufgrund der nicht vorhandenen Qualifikation hat Herr XXXX vom Hotel

XXXX als Arbeitgeber, aufgrund meiner fehlenden Qualifikation, völlig zu Recht, meine Beschäftigung als Serviererin abgelehnt und dies auch schriftlich bestätigt (siehe Beilage 3). Warum das AMS - MELK trotz der eindeutig unzumutbaren Beschäftigung und Ablehnung durch den Arbeitgeber mir trotzdem die Beschäftigung zuweist ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich willkürlich erfolgt. Eine Beschäftigung ist nur dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten (Qualifikation durch entsprechende Ausbildung) der arbeitslosen Person angemessen ist. Auch wenn ich die Beschäftigung unbedingt gewollt hätte, wäre durch die Ablehnung des Hotels aufgrund fehlender Qualifikation eine Beschäftigung nicht möglich gewesen. Offensichtlich wollte mir der Betreuer vom AMS Melk unbedingt den Anspruch auf die Notstandshilfe streichen. Dazu kommt, dass im Bescheid dazu die unbedingt erforderliche ausführliche Begründung offensichtlich bewusst unterlassen wurde. Es handelt sich hierbei um eine mangelhafte und daher unzulässige Bescheidbegründung, zumal das AMS Melk im Rahmen der Beweiswürdigung nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat, obwohl dies vorzunehmen ist. Ich habe den Eindruck, dass man mich bewußt schädigen wollte. (...) Es kann nicht im öffentlichen Interesse sein, dass das AMS Melk als Behörde mir eine eindeutig unzumutbare und vom Dienstgeber aufgrund fehlender Qualifikation nicht gewollte Einstellung meiner Person zuweist. Es ist daher auch der in der Begründung ausgeführte Punkt, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen kann, wenn neben den berührten öffentlichen Interessen, auch Gefahr im Verzug besteht. Beide Begründungen entbehren jeder Grundlage und sind nachweislich unrichtig. Auch das Ergebnis der angeführten individuellen Interessensabwägung ist aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes, der zwingend hätte geprüft werden müssen, völlig aus der Luft gegriffen und entbehrt daher auch jeder Grundlage. Fehler der Behörde im Bescheid können doch nicht als Begründung des öffentlichen Interesses und der Interessensabwägung herangezogen werden. (...) Die angeführte Exekution ist entbehrlich, zumal diese auf die geringe Notstandshilfe und die von mir zu leistenden finanziellen Hilfen im Haushalt meiner Mutter, die nur eine Mindestrente bezieht, zurückzuführen ist. Ich leiste hinsichtlich der Exekution meinen Beitrag und daher ist bis dato kein Gerichtsvollzieher zum Zwecke einer Pfändung zu mir gekommen. [...]"

5. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG wurde die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 27.04.2016 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage gab das Arbeitsmarktservice bekannt, dass ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zu Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschlusses erlassen darf. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1. Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständliche Beschwerde wurde gegen einen Bescheid, mit dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gesondert ausgesprochen wurde, eingebracht.

1.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

1.2. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl., siehe auch Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Die Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Dabei ist - wie dies die Behörde getan hat - mit zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 01.02.2008 mit nur kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, bereits vor dem am 16.02.2016 ergangenen Bescheid Ausschlussfristen rechtskräftig verhängt wurden und die Beschwerdeführerin laufend sieben Exekutionen hat, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit - und zwar losgelöst von der Frage, ob der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH 03.03.1999, AW 97/08/0091, wonach die Einstellung der Notstandshilfe grundsätzlich kein Bescheid sei, der dem Vollzug zugänglich ist) - nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den bescheidmäßigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weitgehend jene Ausführungen wiederholt, welche sie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2016 tätigte, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dies ihm Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid zu überprüfen ist, mit dem die Ausschlussfrist verhängt wurde, und vermag dies nicht zu einem anderen Ausgang der vorzunehmenden Interessenabwägung zu führen. So ist vor dem Hintergrund des Versicherungsverlaufs der Beschwerdeführerin, woraus sich ein regelmäßiger Bezug von Leistungen aus dem AlVG ergibt, im Hinblick auf die drohende Gefahr der Nichteinbringlichkeit der womöglich zu Unrecht bezogener Leistungen die von der Behörde angenommene Gefahr im Bezug gegeben. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

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