BVwG G312 2004793-1

G312 2004793-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2016

Regest

Verfahrenshilfe, Versicherungszeiten, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2004793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2004793.1.00

Spruch

G312 2004793-1/15E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.04.2016MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.12.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird als

unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Der Beschwerde wird nicht s t a t t g e g e b e n.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.12.2012 stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Herr

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in den Zeiträumen Juni bis August 1962 und April 1963 bis Jänner 1964 nicht der Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer unterlegen sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in einem Verfahren (XXXX) vor dem LG f ZRS als Arbeits- und Sozialgericht vorgebracht habe, dass er in den genannten Zeiträumen diverse Beschäftigungen bei von ihm nicht näher deklarierten Dienstgebern ausgeübt habe.

Auf Anregung des genannten Gerichtes sei ein Verfahren über die Feststellung der Versicherungszeiten durchgeführt und festgestellt worden, dass der BF auch noch vom 21.08.1962 bis 01.09.1962 als Arbeiter bei der XXXX, sowie bis 04.03.1963 bei der XXXX pflichtversichert gewesen sei. Danach liege eine Pflichtversicherung als Lehrling bei XXXX vom 02.02.1964 bis 29.03.1964 vor, welche aus der Stammkarte des BF zu entnehmen seien.

Der BF habe in der genannten Verhandlung grob die Zeiträume der Beschäftigung angegeben, jedoch keine Beweise oder genauere Informationen vorgeben können, auch aus den Archiven der belangten Behörde seien keine Unterlagen für Beschäftigungen in den angeführten Zeiträumen vorliegend und seien auch keine Dienstgeber zu eruieren gewesen.

Obwohl der BF mehrmals seitens der belangten Behörde über das Prozedere zur Feststellung von Versicherungszeiten aufgeklärt worden sei, habe der BF weder den Fragebogen ausgefüllt noch Personen angegeben, die zu den Beschäftigungen in den angeführten Zeiträumen befragt hätten werden können. Daher habe trotz mehrmaliger Versuche, die notwendigen Daten vom BF für eine intensive Recherche zu erhalten, kein Ergebnis erzielt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 13.02.2013, richtet sich der mit 14.02.2013 datierte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde offensichtlich verhindere, dass ihm 13 Monate Versicherungszeiten anerkannt werden. Der BF äußerte seinen Unmut über das Vorgehen der belangten Behörde und warf ihr Datenmanipulation auf der Stammkarte vor und begehre die Zuerkennung der fehlenden 13 Monate.

3. Mit 27.03.2013 wurde die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt Stellungnahme und dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark zur weiteren Bearbeitung vor.

4. Mit 14.03.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Stellungnahme und dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

5. Am 27.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, wobei der BF nicht erschienen ist. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF unterlag aufgrund der folgenden angeführten Dienstverhältnisse während der angeführten Zeiträume der Vollversicherung in Österreich:

XXXX 17.09.1959 - 26.05.1962 XXXX 21.08.1962 - 02.09.1962

XXXX 25.09.1962 - 04.10.1962

XXXX 06.10.1962 - 07.11.1962

07.11. 1962 - 18.11.1962

XXXX 07.12.1962 - 14.02.1963

12.02. 1963 - 18.02.1963

21.02. 1963 - 26.02.1963

27.02. 1963 - 03.03.1963

04.03. 1963 - 04.03.1963

XXXX 20.02.1964 - 29.03.1964

Der BF hat folgende angeführten Dienstverhältnisse während der angeführten Zeiträume im Ausland:

XXXX, Stockholm Schweden 06.06.1962 - 14.08.1962

Schweden 23.04.1964 - 31.08.1964

Schweden 1964 - 1988

Der BF war vom 20.09.1962 bis 05.10.1962 sowie vom 03.12.1962 bis 09.12.1962 als arbeitsuchend beim damaligen Arbeitsamt in Österreich gemeldet.

Der BF verfügt in den Zeiträumen Juni bis August 1962 und April 1963 bis Jänner 1964 über keine Versicherungszeiten der Vollversicherung in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

Die Zeiten vom 06.06.1962 bis 14.08.1962 ergeben sich aus der vom Arbeitsmarktservice übermittelten Stammkarte über die Arbeitsuchendzeiten des BF beim Arbeitsmarktservice (damaligen Arbeitsamt), welche der BF dem Arbeitsmarktservice ohne weitere Nachweise selbst angegeben hat.

Die Zeiten in Schweden wurden mittels der von der PVA vorgelegten E205 Formulare aus Schweden, welche diese Zeiten bestätigten, nachgewiesen.

Die Feststellungen, wonach der BF über keine weiteren Versicherungszeiten der Vollversicherung in Österreich in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen verfügt, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie vorgelegten Beweismitteln der Vertreterin der belangten Behörde in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016.

Die Aussage der Vertreterin der belangten Behörde, wonach die belangte Behörde den BF mehrmals um Mitwirkung bzw. objektiv nachvollziehbare Beweise für eine bescheidmäßige Feststellung der monierten Versicherungszeiten ersucht hat, der BF dieser mehrmaligen Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist, ist plausibel und nachvollziehbar und wird durch Schriftsätze belegt.

Der BF wurde von der belangten Behörde (auch im Rahmen von Gesprächen) über das Verfahren an sich aufgeklärt, dass es z.B. hilfreich wäre, wenn er Namen von Arbeitskollegen nennt oder Verwandte angeben könne, die über diesen Zeitraum Informationen geben könnten.

Zur Klärung der fehlenden Versicherungszeiten anhand der notdürftigen Angaben des BF, wonach er vom April 1963 bis Jänner 1964 als Bäcker in einer großen Industriebäckerei in XXXX, möglicherweise jedoch auch in diesem Zeitraum in einer Druckerei in XXXX gearbeitet habe, wurden von der belangten Behörde anhand einer Dienstgeberkartei große Bäckereien in XXXX überprüft. Die Betriebslisten der Fa. XXXX für den maßgeblichen Zeitraum ergab keine Beschäftigung des BF. Auch wurden anhand der Dienstgeberkartei Druckereien in XXXX gesucht, jedoch keine aufgefunden.

Nachweise für das Vorliegen von weiteren Versicherungszeiten der Vollversicherung in Österreich in den genannten Zeiträumen wurden vom BF nicht erbracht, es wurden keine weiteren Informationen betreffend Dienstgeber, Zeugen etc. vorgelegt.

Nicht gefolgt werden kann daher dem Vorbringen des BF, wonach die belangte Behörde offensichtlich verhindere, dass ihm 13 Monate Versicherungszeiten anerkannt würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung des Verfahrenshilfeantrages:

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann gemäß Abs. 2 leg. cit. schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist gemäß Abs. 4 leg. cit. mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

Der BF stellte im gegenständlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 19.04.2016, eingelangt am 21.04.2016 beim BVwG, die Bewilligung auf Verfahrenshilfe und übermittelte den Antrag vom 15.02.2014 und führte dazu aus, dass er damit wiederholt den Antrag für das genannte Verfahren und alle abgeleiteten nicht bekannten Causen stellt.

Das VwGVG kennt ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteienvertreter nicht, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG. Ein Verfahrenshelfer ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen.

Folgerichtig ist dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Die Bestimmung des § 40 VwGVG ist somit auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) anzuwenden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Gegenständlich liegt kein Fall mit unionsrechtlichem Bezug vor, da gegenständliche Versicherungszeiten in Österreich durch die belangte Behörde im gegenständlichen Zeitraum als nicht vorliegend festgestellt wurden.

3.3. Zu Spruchteil B): Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert).

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Anders als der Beschwerdeführer meint, hat sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auch mit seinem Vorbringen ausreichend auseinandergesetzt und im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, aus welchen Gründen sie diesem keinen Glauben schenkt (vgl. zur diesbezüglichen Verpflichtung der belangten Behörde Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 60 AVG E 107).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann insgesamt nicht als unschlüssig erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer weder Unterlagen beigebracht hat, die eine ab dem 01.06.1962 bzw. ab 01.04.1963 liegende Meldung belegen würden, noch einen der im fraglichen Zeitraum potentiellen Dienstgeber bzw. einen mit ihm tätigen Dienstnehmer genannt hat.

Für die Annahme des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hätte im Verfahren ihren Standpunkt beweisen müssen, besteht im amtswegigen, vom Grundsatz der materiellen Wahrheit getragenen Verfahren nach dem AVG keine Grundlage (vgl. insbesondere § 39 Abs. 2 AVG und dazu etwa Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 184 f).

3.4. Auf Basis der demnach unbedenklichen Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht auch in den Zeiträumen Juni bis August 1962 und April 1963 bis Jänner 1964 in Österreich als Dienstnehmer beschäftigt war, lagen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ASVG nicht vor.

Dass es hingegen - wie vom BF behauptet - aufgrund von Manipulationen auf der Stammkarte bei der belangten Behörde zu Lasten des BF zur Verringerung von Versicherungszeiten gekommen ist, konnte die belangte Behörde begründend widerlegen. Diese (händische) Berichtigung wurde aufgrund einer Beitragsprüfung im Jahr 1966 durch die belangte Behörde zu Gunsten des BF durchgeführt, dem ist der BF auch nicht substantiiert entgegen getreten.

3.5. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass - auch mangels weiterer Vorbringen oder Nachweise des BF - keine weiteren Versicherungszeiten der Vollversicherung in Österreich in den genannten Zeiträumen vorliegen.

Zudem gab der BF zum damaligen Zeitpunkt (Juni 1962) beim Arbeitsmarktservice an, in Stockholm beschäftigt gewesen zu sein.

Der BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und ist auch sonst seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage von Beweismitteln, die der Erhellung seiner Behauptung dienlich gewesen wären, in keinem Zeitpunkt des Verfahrens nachgekommen.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass in den angeführten Zeiträumen keine weiteren Vollversicherungszeiten vorliegen.

3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.