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W229 2111226-1•BVwG W229 2111226-1
W229 2111226-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2016
Einkommen, Einkommenssteuerbescheid, Herabsetzung, Kreditraten,<br/>Lebensgemeinschaft, Neuberechnung, Notstandshilfe, Rückforderung
W229 2111226-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. 12.05.1983, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Majoros, 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX vom 12.03.2015, VSNR XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, wird der Bezug der Notstandshilfe der XXXX, VSNR XXXX, im Zeitraum vom 24.02.2012 bis 02.03.2012, vom 14.03.2012 bis 06.04.2012, vom 24.04.2012 bis 01.07.2012, vom 24.07.2012 bis 07.10.2012, vom 08.10.2012 bis 22.11.2012, vom 24.11.2012 bis 31.12.2012 von täglich € 25,85 auf € 8,48 und vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 von täglich € 26,57 auf € 9,84 berichtigt und die im Zeitraum vom 24.02.2012 bis 31.01.2013 unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 5.052,20 gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, rückgefordert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte nach Ende ihres Arbeitslosengeldbezuges mit 23.02.2012 am 14.03.2012 beim Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe, in dem sie unter anderem angab, dass in ihrem Haushalt Angehörige leben und führte ihren Ehegatten sowie ihren Sohn namentlich an. Die Frage nach erhöhten Aufwendungen im Haushalt wurde von der Beschwerdeführerin bejaht und ein Kredit in Höhe von zirka € 35.000,- angegeben. Ihr Ehegatte sei selbstständig erwerbstätig.
2. In einer am 21.03.2012 bei der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift, gibt die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie drei Kredite laufen habe. Einen davon habe sie für Wohnraumbeschaffung, Hausstandsgründung und Möbelkauf aufgenommen. Die anderen zwei seien für sonstige Sachen aufgenommen worden. Den Kreditvertrag (Wohnbauförderungskredit) sowie Rückzahlungsbelege (halbjährlich) reiche sie bis 29.03.2012 nach.
3. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erklärte in der Folge monatlich sein Nettoeinkommen:
€ - 5.320,70
€ 1.061,33
€ 852,11
€ 516,21
€ - 552,23
€ - 3.150,12
€ - 4.216,50
€ 325,40
€ - 1.526,18
€ - 526,83
€ 436,53
€ - 2.621,53
4. Das AMS forderte den Einkommensteuerbescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 amtswegig beim zuständigen Finanzamt an, da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung nicht nachgekommen ist.
5. In einer bei der belangten Behörde am 24.02.2015 mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift, gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Mann und sein damaliger Buchhalter die monatlichen Nettoerklärungen für 2012 ausgefüllt hätten. Ihr Mann habe dann auch den Steuerberater nicht mehr bezahlt, deshalb sei auch keine Steuererklärung an das Finanzamt gemacht worden. Sie habe sich den Bescheid erst jetzt im Februar 2015 vom Finanzamt geholt. Die Rechtsmittelfrist sei mit Ende Jänner abgelaufen und habe, soweit ihr bekannt sei, ihr Mann keine Beschwerde eingebracht. Ihr Mann sei derzeit bemüht ein Schuldenregulierungsverfahren anzustrengen - die Gesamtschulden belaufen sich auf 80.000,- bis 100.000,- Euro.
Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Niederschrift über die Rechtslage informiert, dass das geschätzte Einkommen vom Finanzamt an die Notstandshilfe von ihr für 2012 nach Abzug der gesetzlichen Freigrenzen angerechnet werde. Aufgrund der Korrektur werde es zu einem Teilwiderruf und zu einer Rückforderung der Notstandshilfe ab Februar bis Dezember 2012 kommen.
6. Mit Bescheid des AMS vom 12.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 24.02.2012 bis 31.01.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 5.790,96 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 24.02.2012 bis 31.01.2013 zum Teil zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ihres Ehegatten, für 2012 ein Einkommen vorgelegen sei, das nach Abzug der gesetzlichen Freigrenzen auf ihre Notstandshilfe anzurechnen gewesen sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass es richtig sei, dass ihr Ehegatte im Jahr 2012 ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gehabt habe. Sie habe dies dem AMS gemeldet und Einkommensnachweise vorgelegt. Nachträglich sei die Einkommenshöhe für 2012 vom Finanzamt korrigiert worden. Es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, wie der Rückforderungsbetrag berechnet worden sei, insbesondere welche Freigrenzen die belangte Behörde bei der Berechnung berücksichtigt habe. Es seien als Freigrenzen jedenfalls jene für ihren Ehegatten sowie jene für ihr Kind zu berücksichtigen. Weiters habe sie einen Kredit (Eigenmittelersatzdarlehen) für ihre Wohnung zurückzubezahlen. Es seien pro Jahr zwei Raten á 800,- Euro zu bezahlen.
Der Beschwerde beiliegend wurde eine Bestätigung der Bank Austria vom 09.04.2015 vorgelegt, wonach bei ihrem Kredit noch ein Betrag von 6.002,39 Euro offen sei.
8. Mit Schreiben vom 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage die Berechnung der Notstandshilfe und die Berechnung des Rückforderungsbetrages zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass Kredite, die der Wohnraumbeschaffung bzw. Hausstandsgründung oder -sanierung dienen, im Ausmaß von maximal 50 % der monatlichen Rate für eine Freigrenzerhöhung herangezogen werden können. Zudem wurde sie darüber informiert, dass eine etwaige Freigrenzerhöhung nur dann vorgenommen werden könne, wenn der Kreditvertrag vorgelegt und der Verwendungszweck des Kredites und die laufende Tilgung des Kredites nachgewiesen werden könne. Aus der von ihr vorgelegten Bestätigung gehe weder der Verwendungszweck des Kredites, noch, dass sie im Jahr 2012 laufend die Raten bezahlt habe, hervor. Sie wurde daher ersucht, bis spätestens 12.06.2015 den Kreditvertrag, einen Nachweis über den Verwendungszweck des Kredites, etwa durch Vorlage von Rechnungen, Vertrag mit dem Vermieter über die Errichtung der Wohnung, sowie einen Nachweis darüber, dass sie im Jahr 2012 die Raten für diesen Kredit bezahlt habe, vorzulegen.
9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 17.06.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde betreffend die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 24.02.2012 bis 02.03.2012, vom 14.03.2012 bis 06.04.2012, vom 24.04.2012 bis 01.07.2012, vom 24.07.2012 bis 07.10.2012, vom 08.10.2012 bis 22.11.2012, vom 24.11.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis 31.01.2013, abgewiesen wurde.
10. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie vorbringt, dass sie das Schreiben, mit dem sie aufgefordert worden sei, Kreditunterlagen vorzulegen, erst verspätet abholen habe könne, weil der Hinterlegungszettel zwischen Reklamematerial gelegen sei, sodass sie ohne ihr Verschulden nicht mehr rechtzeitig eine Stellungnahme abgeben habe können. Sie habe die Bestätigungen der Zahlungen für das Jahr 2012 sowie den Kreditvertrag bereits bei der Bank angefordert und sei dies mit Kosten verbunden. Auch wenn sie das Aufforderungsschreiben rechtzeitig erhalten hätte, hätte sie es nicht bis zum 12.06.2015 geschafft, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Es sei Tatsache, dass dieser Kredit zur Wohnraumschaffung aufgenommen worden sei und zu einer monatlichen Freigrenzerhöhung von mindestens € 66,66 führe und sich der Rückforderungsbetrag entsprechend vermindern müsste. Eine Vorlage der Unterlagen erfolge sobald die Bank diese übermittelt habe.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 24.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
12. Mit Schreiben vom 20.08.2015 wurde die Übernahme der Vollmacht durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, bekannt gegeben.
13. Mit Schreiben vom 15.02.2016, GZ W229 2111226-1/5Z, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
14. Mit Schriftsatz vom 25.02.2016 wurde hinsichtlich der Vorlage der Unterlagen um Fristerstreckung bis 31.03.2016 ersucht.
15. Am 30.03.2016 brachte die Beschwerdeführerin den Kreditvertrag vom 30.03.2011 betreffend den Eigenmittelersatzkredit gemäß §§ 17-19a, 30 und 30a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz WWFSG 1989 und eine Übersicht der Kontoumsätze des Kreditkontos in Vorlage.
16. Mit Schreiben vom 04.04.2016, GZ W229 2111226-1/10Z wurden dem AMS der Kreditvertrag und die Übersicht der Kontoumsätze des Kreditkontos mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.
17. Mit Stellungnahme vom 07.04.2016 teilte das AMS mit, dass der vorgelegte Kredit aufgrund der Vorlage des Kreditvertrages, eines Nachweises über den Verwendungszwecks und die im Jahr 2012 vorgenommen Ratenzahlungen, gemäß den Richtlinien des AMS zur Freigrenzerhöhung herangezogen werden könne. Der Kredit sei von der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zum Zwecke der Wohnraumbeschaffung aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2012 zwei Ratenzahlungen am 12.06.2012 in Höhe von € 950,-
und am 06.12.2012 in Höhe von € 885,30, somit insgesamt € 1.835,30 geleistet. Daraus ergebe sich eine monatliche Ratenzahlung von €
152,94 (€ 1.835,30/12). Da gemäß den Richtlinien eine Freigrenzerhöhung von maximal 50 % der tatsächlichen Zahlungen zulässig sei, könne als monatliche Freigrenzenerhöhung ein Betrag von € 76,47 (50 % von € 152,94) herangezogen werden.
Das AMS legte unter Berücksichtigung der monatlichen Freigrenzenerhöhung eine Neuberechnung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebührenden Notstandshilfe und der sich daraus ergebenen Rückforderungssumme rechnerisch dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist selbstständig tätig.
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 24.02.2012 bis 02.03.2012, vom 14.03.2012 bis 06.04.2012, vom 24.04.2012 bis 01.07.2012, vom 24.07.2012 bis 07.10.2012, vom 08.10.2012 bis 22.11.2012, und vom 24.11.2012 bis 31.12.2012 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 25,85 und vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 in der Höhe von täglich € 26,57.
Gemäß rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid erzielte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2012, abzüglich Sonderausgaben und Einkommensteuer in Höhe von € 60,- und € 3.190,-, ein Nettoeinkommen von € 16.550,-. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war das ganze Jahr hindurch selbständig erwerbstätig, sodass das monatliche Durchschnittseinkommen € 1.379,16 (€ 16.550,-/12) betrug.
Die Beschwerdeführerin hat vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einen Kredit zum Zwecke der Wohnraumbeschaffung aufgenommen, der für eine Freigrenzenerhöhung herangezogen werden kann.
Die Anrechnung für die Leistung vom 24.02.2012 bis 02.03.2012, vom 14.03.2012 bis 06.04.2012, vom 24.04.2012 bis 01.07.2012, vom 24.07.2012 bis 07.10.2012, vom 08.10.2012 bis 22.11.2012 und vom 24.11.2012 bis 31.12.2012, errechnet sich daher wie folgt:
monatliches Nettoeinkommens des Ehegatten € 1.379,16
abzüglich
Freigrenze für den Sohn € 257,50
Freigrenze für den Ehegatten € 515,00
Freigrenzenerhöhung € 76,47
anrechenbares Einkommen € 530,00 gerundet x 12 Monate/366 Tage
ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 17,37 täglich.
Für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 ergibt sich aufgrund eines veränderten Tagsatzes infolge einer Werteanpassung und geänderter Freigrenzen folgende Anrechnung:
monatliches Nettoeinkommens des Ehegatten € 1.379,16
abzüglich
Freigrenze für den Sohn € 264,50
Freigrenze für den Ehegatten € 529,00
Freigrenzenerhöhung € 76,47
anrechenbares Einkommen € 509,00 gerundet x 12 Monate/365 Tage
ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 16,73 täglich.
Der Rückzahlungsbetrag setzt sich daher wie folgt zusammen:
Zeitraum
Ausbezahlter Tagsatz
Berichtigter Tagsatz
Differenz
Tage
Summe
€ 25,85
8,48
€ 17,37
8
€ 138,96
€ 25,85
8,48
€ 17,37
24
€ 416,88
€ 25,85
8,48
€ 17,37
69
€ 1.198,53
€ 25,85
8,48
€ 17,37
76
€ 1.320,12
€ 25,85
8,48
€ 17,37
46
€ 799,02
€ 25,85
8,48
€ 17,37
38
€ 660,06
€ 26,57
9,84
€ 16,73
31
€ 518,63
€ 5.052,20
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbstständig tätig ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und wurde auch von der Beschwerdeführerin bestätigt.
Die Festlegung der Höhe der ursprünglich zuerkannten Notstandshilfe erfolgte auf der Grundlage des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von ihrem Ehegatten bekannt gegebenen Einkommens und ist unstrittig.
Auch die Feststellungen, dass der Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin das ganze Jahr hindurch erwerbstätig war, wird weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführer bestritten und ergeben sich aus den Verwaltungsakten keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
Dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einen Kredit zum Zwecke der Wohnraumbeschaffung aufgenommen und dieser zur Freigrenzerhöhung herangezogen werden kann, ergibt sich unstrittig aus den nunmehr vorgelegten Nachweisen und wird auch seitens der belangten Behörde bestätigt. Die belangte Behörde hat die in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2016 festgestellte Freigrenzenerhöhung nachvollziehbar rechnerisch dargelegt. So hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 zwei Ratenzahlungen von insgesamt € 1.835,30 geleistet, sodass die monatliche Ratenzahlung € 152,94 betrug.
Die Höhe der somit tatsächlich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebührenden täglichen Notstandshilfe wurde von der belangten Behörde unter nunmehriger Berücksichtigung der Freigrenzenerhöhung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Die konkrete Berechnung wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und bestehen keine Hinweise, dass die Höhe nicht korrekt berechnet wurde. Auch die Beschwerdeführerin selbst rügt nicht die Berechnung der Notstandshilfe an sich, sondern die Nichtanrechnung des von ihr vorgebrachten Kredites.
3.1.1. Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien XXXX.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 VwGVG fest (vgl. II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[...]
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Ausmaß
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. -95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. -92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a)-Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b)-Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c)-Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d)-Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.
Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. -Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. -die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. -Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. -bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. -bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. -bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. -bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.1973, BGBl. Nr. 352/1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) idgF lauten:
"Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (§ 36 Abs. 5 AlVG) lauten:
"II. BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGE UMSTÄNDE IM SINNE DES § 36 Abs. 5
AlVG:
Umstände die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind:
[...]
7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung etc.).
[...]
III. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FREIGRENZENERHÖHUNG:
Nach fixen Sätzen vorzunehmende Erhöhungen durch die regionale
Geschäftsstelle bei:
[...]
Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II 7 dieser Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Zahlungen können zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden. Aufwendungen, die für Zweitwohnsitze getätigt werden, finden keine Berücksichtigung. Aufwendungen für Privatdarlehen (von Angehörigen) sind wie Bankdarlehen zu behandeln, wenn ein vergebührter Darlehensvertrag vorliegt und auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden.
Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen."
3.3. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den gegenständlichen Bescheid dahingeändert abzuändern, dass der von ihr angegebene Kredit zu einer Freigrenzenerhöhung und damit Verminderung des Rückforderungsbetrages führe.
3.3.1. Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 Abs. 2 AlVG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz AlVG sind in der NH-VO die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, § 33, Rz 651).
§ 2 Abs. 1 NH-VO normiert, dass Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Gemäß Abs. 2 leg cit sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. § 6 Abs. 1 NH-VO regelt, dass bei der Heranziehung des Partnereinkommens ein Betrag freizulassen ist, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Partners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, § 33, Rz 654).
Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweist § 36a AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG, wobei gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG Verlustabzüge gemäß § 18 Abs. 6 EStG hinzuzurechnen sind. Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäß § 36a Abs. 7 als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens bzw. entsprechend aliquotiert, wenn jemand die selbständige Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet hat. Dieses ist bei Personen die zur Einkommenssteuer veranlagt sind gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen, bis zum Vorliegen des Bescheides an Hand von monatlichen Erklärungen über das jeweilige monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird, d.h. für Februar wird das für Jänner erklärte Nettoeinkommen herangezogen, für März wird das erklärte Nettoeinkommen der Monate Jänner und Februar addiert und dann durch 2 dividiert usw. Vom jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Berechnung, wobei als monatliches Einkommen bei einer durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.
Wie bereits in den Feststellungen näher dargelegt, ergab die auf der Grundlage des bekannt gegebenen Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin vorläufig durchgeführte Berechnung einen Anspruch auf Notstandshilfe ab 24.02.2015 in Höhe von täglich € 25,85 und ab 01.01.2013 in der Höhe von täglich € 26,57. Aufgrund des vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 erzielte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nach Abzug der Sonderausgaben und Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.550,- und somit ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.379,16 (€ 16.550,-/12). Daraus ergab sich der zunächst von der belangten Behörde festgestellte Notstandshilfeanspruch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Bei dieser Berechnung hat die belangte Behörde nur die Freigrenze für den Ehegatten und für das Kind berücksichtigt.
Gemäß § 36 Abs. 5 AlVG können die Freigrenzen in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. Krankheit oder Hausstandsgründung im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erhöht werden.
Diese Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung stellen eine Rechtsverordnung dar (vgl. VwGH 14.02.2013, 2011/08/0080).
Gemäß Punkt II.7. der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhnung können Darlehen zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden, bilden aber nur dann einen berücksichtigungswürdigen Umstand iSd § 36 Abs. 5 AlVG, wenn sie für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen und tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden (vgl. Punkt III. 4.). Es stand ersichtlich nicht im Bestreben des Verordnungsgebers, Darlehen, die vom Notstandshilfebezieher im betreffenden Zeitraum gar nicht bedient werden, als berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 36 Abs. 5 AlVG anzusehen. Die Arbeitslosenversicherung soll dem Versicherten nach dem Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld (nur mehr) einen "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Relation zum letzten Arbeitseinkommen in Form der Notstandshilfe gewähren und verfolgt nicht den Zweck, Notstandshilfebeziehern die Bedienung ihrer Kreditraten zu ermöglichen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2011/08/0080).
Da die Beschwerdeführerin nunmehr den Kreditvertrag, einen Nachweis über den Verwendungszweck und die im Jahr 2012 vorgenommenen Ratenzahlungen vorgelegt hat, konnte der von ihr vorgebrachte Kredit zur Freigrenzenerhöhung herangezogen werden. Es ergab sich daher hinsichtlich der Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die in den Feststellungen ausführlich dargelegte Neuberechnung der Notstandshilfe, wonach die Beschwerdeführerin ab 24.02.2015 nur einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 8,48 und ab 01.01.2013 in Höhe von € 9,84 hatte.
3.3.3. Gemäß § 25 Abs. 1 AIVG kann das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheid ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührt hat. Ein Verschulden des Arbeitslosen muss dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag darf dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die bereits ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert. Lediglich aufgrund der nunmehr vorliegenden erforderlichen Nachweise für eine Freigrenzenerhöhung hat sich der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum täglich gebührende Notstandshilfeanspruch und somit der gesamte Rückforderungsbetrag entsprechend vermindert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Vorlagenantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf eine ständige in Punkt 3.3. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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