BVwG W218 2013466-1

W218 2013466-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2013466-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2013466.1.00

Spruch

W218 2013466-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Ingo RISS, Gußhausstraße 14/7, 1040 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, vom 01.10.2014, GZ: 2014-0566-9-001513, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe.

2. Bei einer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice am 14.04.2014 wurde die Teilnahme am SÖBÜ Trendwerk, Beginn 28.04.2014, vereinbart.

3. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 28.04.2014 bis 19.06.2014 eine Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk. Von Seiten des Dienstgebers Trendwerk wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dieser Maßnahme am 20.06.2014 eine Beschäftigung als Abwäscher mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 20.06.2014 angeboten. Für einen Job im Bereich Hausarbeiter oder Elektromechaniker habe der Beschwerdeführer von Trendwerk nicht vermittelt werden können, da diese Jobs meist nachweisbare Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen. Der Beschwerdeführer lehnte die ihm angebotene Beschäftigung als Abwäscher ab. Das diesbezügliche Informationsblatt, das eine Kurzbeschreibung der Tätigkeit beinhaltete, wurde von ihm eigenhändig unterschrieben und darauf festgehalten, dass er den Job ablehne.

4. Am 21.07.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse aufgenommen. Dabei gab der Beschwerdeführer als Begründung für die Ablehnung an, dass er etwas anderes wie zum Beispiel eine Stelle als Haustechniker suchen wolle.

5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 24.07.2014 wurde festgestellt, dass gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 20.06.2014 bis 31.07.2014 der Anspruch auf Notstandshilfe verloren sei. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber SÖBÜ Trendwerk anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen an, dass er die Vorbereitungsmaßnahme bei der Firma Trendwerk bis 19.06.2014 besucht habe und danach am 20.06.2014 gleich wieder zum Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse gegangen sei, um sich dort anzumelden. Er habe von der Firma Trendwerk ein Jobangebot als Abwäscher erhalten. Er habe noch nie in diesem Bereich gearbeitet. Er habe zu seinem Berater beim Arbeitsmarktservice gesagt, dass er sich eine Arbeit als Haustechniker oder Elektrotechniker wünsche. Es sei wahr, dass er den Job als Abwäscher nicht wolle. Es tue ihm sehr leid, aber er habe nicht gewusst, dass er dann für sechs Wochen kein Geld vom Arbeitsmarktservice bekomme. Er habe geglaubt, dass er weiter eine Arbeit als Techniker suchen könne. Es sei aus dem Gespräch mit seinem Trainer bei Trendwerk nicht hervorgegangen, dass eine Ablehnung des Jobangebotes mit einer finanziellen Sperre verbunden sei.

7. Am 08.09.2014 wurde der für den Beschwerdeführer zuständige Trainer bei Trendwerk niederschriftlich als Zeuge einvernommen und führte aus, dass dem Beschwerdeführer am 20.06.2014 von der Firma Trendwerk eine Beschäftigung als Abwäscher angeboten worden sei. Er habe den Beschwerdeführer grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Sperre der Leistung hingewiesen. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er für die Verhängung der Sperre aber nicht zuständig sei und der Beschwerdeführer dem zuständigen Berater beim Arbeitsmarktservice erklären solle, warum er das Jobangebot als Abwäscher nicht annehme.

8. Am 01.10.2014 wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beschwerdeführer angebotene Beschäftigung als Abwäscher wäre zumindest kollektivvertraglich entlohnt worden, hätte seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen und stelle auf Grund der vorliegenden Aktenlage keine Gefährdung seiner Gesundheit und Sittlichkeit dar.

10. Am 16.10.2014 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Stelle als Abwäscher sei unzumutbar. Die Sperre sei nicht gerechtfertigt. Laut Erlass des Sozialministeriums vom 10.10.2014 sei "eine Sperre § 10 bei SÖB nicht zulässig (Trendwerk) wegen AMS Richtlinien".

11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

12. Am 06.11.2014 langte eine mit 29.10.2014 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin monierte der Beschwerdeführer, es sei zwar richtig, dass er sich geweigert habe, ein Transitdienstverhältnis bei SÖBÜ Trendwerk anzunehmen, jedoch habe er nicht vorsätzlich gehandelt und sei außerdem das Transitarbeitsverhältnis unzumutbar.

13. Mit Schreiben vom 18.11.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.

14. Am 16.01.2015 langte eine Ergänzung zur Beschwerde und zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird erneut ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht vorsätzlich gehandelt.

15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 14.10.2015 (Ra 2015/08/0101) aufgehoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Verwaltungsgericht sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen unmittelbaren Eindruck hätte verschaffen müssen.

16. Am 28.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, ein Zeuge sowie die belangte Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er den Job als Abwäscher nicht wollte, ihm aber nicht bewusst gewesen sei, dass dies mit einer Sperre des Leistungsbezuges verbunden sein könnte und er eine Stelle als Hausmechaniker suche. Der Zeuge (damaliger Trainer bei Trendwerk) gab an, dass er den Beschwerdeführer auf eine mögliche Sperre hingewiesen habe. Vorgebracht wurde weiters, dass dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren niemals eine Stelle als Abwäscher zugewiesen worden sei und außerdem Nachsichtgründe vorlägen, da der Beschwerdeführer zu dem damaligen Zeitpunkt eine neue Wohnung bezogen habe und mit der Hausstandgründung belastet gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 2007 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Er sucht eine Stelle als Hausmechaniker, Elektromechaniker oder ähnlichem. In diesem Bereich verfügt er über ca. 2, 5 Jahre Berufserfahrung, hat aber seit dem Jahr 2007 nicht mehr in diesem oder einem anderen Bereich gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist 53 Jahre alt.

Der Beschwerdeführer absolvierte vom 28.04.2014 bis 19.06.2014 eine Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk. Von Seiten des Dienstgebers Trendwerk wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dieser Maßnahme am 20.06.2014 eine Beschäftigung als Abwäscher mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 20.06.2014 angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte die ihm angebotene Beschäftigung als Abwäscher eindeutig ab und bestätigte dies auch mit seiner Unterschrift.

Festgestellt wird, dass der zuständige Betreuer bei Trendwerk den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass eine Ablehnung der Beschäftigung eine Sperre der Notstandshilfe zur Folge haben kann.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, eine vom Arbeitsmarktservice bzw. von Trendwerk angebotene, zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung anzunehmen.

Festgestellt wird, dass die zugewiesen Stelle zumutbar war.

Festgestellt wird ferner, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass die Weigerung mit einer Sperre des Leistungsbezuges verbunden sein kann.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweisaufnahme und des dabei gewonnenen Eindruckes vom Beschwerdeführer sowie vom Zeugen.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer den angebotenen Dienstvertrag abgelehnt hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet aber, dass ihm die angebotene Stelle zumutbar war. Außerdem bestreitet er, vorsätzlich gehandelt zu haben, zumal ihm nicht bewusst gewesen ist bzw. er nicht darüber informiert wurde, dass ihm bei Weigerung, die angebotene Stelle anzutreten, eine Sanktion nach § 10 AlVG droht.

Auf die Frage, ob der Trainer ihn auf die mögliche Sperre hingewiesen hat, gab der Beschwerdeführer an, dass er ihm lediglich gesagt hat, dass er zum AMS gehen soll. Weiters gab er an, dass das AMS ihm nie eine Stelle als Abwäscher geschickt hat und er dachte, dass er weiterhin eine Stelle als Techniker suche kann. Er sei davon ausgegangen, dass er weitere Stellenangebote als Haustechniker zugeschickt bekommen werde.

Der erkennende Senat hält es für denkunmöglich, dass dem Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt bereits seit 7 Jahren auf Arbeitssuche war, nicht bewusst war, dass er Stellenangebote, die ihm zugwiesen werden, annehmen muss, zumal er im Bezug von Notstandshilfe steht und es in den vergangenen Jahren auch nicht gelungen ist, ihm eine Stelle als Haustechniker oder ähnlichem zu vermitteln.

Der erkennende Senat gelangt zu dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer so auf eine Stelle als Hausmechaniker fokussiert ist, dass er - zumindest zum damaligen Zeitpunkt - nicht bereit war, etwas anderes anzunehmen.

Der Beschwerdeführer konnte dem erkennenden Senat nicht glaubhaft vermitteln, dass er noch nie gehört hatte, dass die Weigerung, ein Stellenangebot anzunehmen, mit einer Leistungssperre verbunden sein kann. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass dies im Laufe der langen Arbeitslosigkeit niemals thematisiert wurde.

Der Zeuge konnte glaubhaft vermitteln, dass er den Beschwerdeführer auf eine mögliche Sperre hingewiesen hat. Diesen Eindruck gewann der Senat dadurch, dass der Zeuge sich an den Beschwerdeführer noch erinnern konnte und auch noch wusste, dass dieser eine Stelle als Haustechniker suchte, er wusste auch, dass es in diesem Bereich sehr schwierig für den Beschwerdeführer ist, da er über wenig Berufserfahrung verfügt und bereits seit längerem arbeitslos ist. Der Zeuge konnte sich an die Zuweisung als Abwäscher erinnern und dass er den Beschwerdeführer auf eine mögliche Sperre hingewiesen hat. Er hat auch angegeben, dass er ihm gesagt hat, dass dies allerdings Angelegenheit des AMS sei. Ferner konnte er sich daran erinnern, dass er ihm im Laufe des Kurses eine befristete Stelle als Haustechniker angeboten hatte. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm so etwas nie angeboten worden sei.

Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass dieses Angebot tatsächlich erfolgte, da sich der Zeuge insgesamt noch gut an den Beschwerdeführer erinnern konnte und es unrealistisch erscheint, wieso der Zeuge dieses Angebot erwähnen sollte, wenn es nicht stattgefunden haben sollte. Schriftliche Unterlagen gibt es dazu nicht, da befristete Stellen - zumindest laut Angabe des Zeugen - nur auf freiwilliger Basis vermittelt werden. Die Frage, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um einen engagierten Teilnehmer gehandelt habe, wurde verneint.

Grundsätzlich entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Arbeitssuchender, der mit seiner Unterschrift und wortwörtlich "Jobangebot abgelent" auf einer Stellenbeschreibung festhält, dass er diese Stelle nicht antreten möchte, darauf hingewiesen wird, dass diese Weigerung mit einer möglichen Sperre verbunden ist. Dass er ihm nicht wortwörtlich gesagt hat, dass der Leistungsbezug gesperrt wird, ist ebenfalls nachvollziehbar, denn für den Ausspruch einer allfälligen Sperre ist die belangte Behörde zuständig. Für die Nachvollziehbarkeit der Aussagen des Zeugen spricht auch, dass er bereits seit mehreren Jahren Trainer für Trendwerk ist und diese Tätigkeit noch immer ausführt. Er verfügt daher sowohl über Erfahrung als auch Routine im Umgang mit Arbeitssuchenden. Ebenso machte er immer gleichlautende Angaben, sowohl in seinem Mail an die belangte Behörde, wie auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme und seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung.

Warum der Beschwerdeführer beim Termin am 24.06.2014 mit seinem Betreuer das abgelehnte Dienstverhältnis nicht angesprochen hat, obwohl ihn der Betreuer von Trendwerk auf mögliche Folgen hingewiesen hat, ist ebenfalls nicht verständlich. Es wäre naheliegend gewesen, die Situation rasch mit dem AMS zu besprechen, um die etwaigen Folgen abzuwenden.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie des persönlichen und unmittelbaren Eindruckes, den sich der erkennende Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung verschafft hat, ist das Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Daher kommt der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer die Weigerung das Stellenangebot anzunehmen, vorwerfbar ist und ihm bewusst sein musste, dass diese Weigerung mit einer Leistungssperre verbunden sein kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8)...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.5. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Bei der Einrichtung Trendwerk handelt es sich um einen iSd § 9 Abs. 1 AlVG vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister. Dieser hat dem Beschwerdeführer am 20.06.2014 eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft angeboten. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung angesehen. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb kann daher zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen.

Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche iSd § 9 Abs. 7 AlVG - anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden.

Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene Beschäftigung anzunehmen. Da der Beschwerdeführer die Annahme verweigert hat, stellt die Ablehnung des ihm angebotenen Dienstvertrages eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.

Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass die Ablehnung des Dienstvertrages die Sanktion des § 10 AlVG auslösen kann. Insofern hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und erfordert auch, dass der Arbeitslose für das Arbeitsmarktservice grundsätzlich jederzeit erreichbar ist. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an eine Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk eine Beschäftigung mit Arbeitsbeginn am 20. 06.2014, also einen Tag nach Ende des Kurses, zugewiesen. Da zwischen Kursende und Arbeitsbeginn ein Tag lag, kann nicht von einer kurzfristigen Zuweisung ausgegangen werden, zumal Sinn und Zweck dieser Arbeitskräfteüberlassung auch eine kurzfristige Zuweisung ist. Ein solches Verhalten stellt jedenfalls eine Vereitelung dar, da es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich bei seinem zukünftigen Dienstgeber innerhalb eines Tages zu melden. Eine Beschäftigungsaufnahme am Folgetag stellt außerdem keine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere dar, sondern ist angesichts der Pflicht des Arbeitslosen, zum ehestmöglichen Zeitpunkt aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, unbedenklich. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht dargelegt, warum ihm dieser kurzfristige Arbeitsbeginn nicht zumutbar gewesen wäre. Laut Betreuungsvereinbarung ist ihm ein jederzeitiger Arbeitsbeginn möglich.

Der Beschwerdeführer macht im Vorlageantrag geltend, er ziehe bald in eine eigene Wohnung, weshalb Nachsichtgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG, konkret der Tatbestand "Hausstandsgründung" vorliegen würden.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Ein berücksichtigungswürdiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Im Übrigen sind die in der Notstandshilfeverordnung iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen "berücksichtigungswürdigen Fälle" auch bei der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu beachten (vgl. idS VwGH 5.9.1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre - unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen - abgesehen von dem in

§ 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. Bedacht zu nehmen (VwGH 18.10.2000, 99/08/0116).

Unter dem in § 36 Abs. 5 AlVG genannten Tatbestand "Hausstandsgründung" fallen Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung (Krapf/ Keul, Arbeitslosenversicherung, Rz 695). Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen eines Schreibens vom 30.07.2014 (OZ 28) an, dass er "bald eine eigene Wohnung haben werde" und das Geld brauche, um "Miete" zu bezahlen. Ein Darlehen im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG muss der Beschwerdeführer daher nicht zurückzahlen und liegt daher kein Nachsichtgrund "Hausstandsgründung" vor.

Im Rahmen des Vorlageantrages bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass ein Transitdienstverhältnis bei einem SÖB(Ü) nur dann zumutbar sei, wenn es zusätzlich zu den gesetzlichen Kriterien (§ 9 Abs. 2 AlVG) auch die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfülle (§ 9 Abs. 7 AlVG). Er habe von der Arbeiterkammer erfahren, dass der AMS Verwaltungsrat eine Neufassung der Bundesrichtlinie "Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekts" beschlossen habe. Die Neufassung beruhe auf einer Überarbeitung der davor in Geltung gewesenen Bundesrichtlinie. Am 10.10.2014 sei anlässlich der Überarbeitung der Bundesrichtlinie ein Erlass des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (GZ: BMASK-435.005/0030-VI/B/1/2014) an den Vorstand des AMS Österreich ergangen. Laut dem Erlass seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 AlVG (Zumutbarkeitskriterien in Bezug auf Dienstverhältnisse bei SÖBs) bis zum Vorliegen der adaptierten Vereinbarungen nicht erfüllt. Die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beschäftigung zu einem SÖB komme bis dahin (bis zum Vorliegen der adaptierten Vereinbarung) nicht in Betracht. Die belangte Behörde habe in seinem Fall den Erlass nicht berücksichtigen können, da der Erlass am 10.10.2014 ergangen sei, die Beschwerdevorentscheidung aber bereits am 01.10.2014 ergangen sei. Dennoch sei der Erlass für seinen Fall von Relevanz. Dazu ist lediglich auszuführen, dass - wie der Beschwerdeführer selbst sagt - der Erlass erst am 10.10.2014 ergangen ist. Das gegenständlich relevante Stellenangebot datiert bereits mit 20.06.2014, die Entscheidung der belangten Behörde ist am 01.10.2014 ergangen. Am 20.06.2014 waren die erwähnten Qualitätskriterien jedenfalls erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Jeder Betreuungsvereinbarung werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AMS zugrunde gelegt und darauf auch verwiesen. In den AGB findet sich eine klare übersichtliche und leicht verständliche Auflistung der gegenseitigen Leistungen und Pflichten wie z.B folgender Passus unter der Rubrik "EINSTELLUNG DER FINANZIELLEN LEISTUNGEN: Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe kann für mehrere Wochen (unter Umständen auch mehrmals im Jahr) eingestellt werden, wenn

• Sie ein konkretes Stellenangebot, das laut Gesetz als zumutbar gilt, nicht annehmen."

Auch wenn aus der zeitlich relevanten Betreuungsvereinbarung nicht ersichtlich ist, ob sich eine Information bezüglich der Sperre des Leistungsbezuges befindet, so erscheint es dennoch schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer im Laufe seiner damals mehr als siebenjährigen Arbeitslosigkeit niemals darauf hingewiesen wurde, dass im Falle einer Weigerung der Annahme einer zugewiesenen Stelle eine Sperre verhängt werden kann.

Zur Frage der Zumutbarkeit der angebotenen Arbeitsstelle wird Folgendes ausgeführt: Bei Trendwerk handelt es sich um einen sozialökonomischen Betrieb, bei dem die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfüllt sind. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes als (zumutbare) Beschäftigung für zulässig erklärt". Auch ein der arbeitslosen Person angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" ist - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - von dieser daher grundsätzlich einzugehen.

Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe die von Trendwerk vermittelte Stelle als Abwäscher nicht antreten wollen, weil er etwas anderes, nämlich Elektromechanikerhelfer oder Haustechniker, machen möchte und dies auch in der mit dem Arbeitsmarktservice festgehalten worden sei, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich zum damaligen Zeitpunkt (und auch jetzt noch) im Notstandshilfebezug befunden hat, sodass er keinen Anspruch auf Vermittlung nur einer bestimmten Beschäftigung und einer Entlohnung in bestimmter Höhe hat.

Der Beschwerdeführer moniert weiters, die angebotene Beschäftigung sei ihm auch deshalb nicht zumutbar, weil ihm kein schriftlicher Dienstvertrag bzw. Dienstzettel zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Laut Rechtsprechung der VwGH sei die Verhängung einer Sanktion nur dann gerechtfertigt, wenn ein Arbeitsloser in Kenntnis der wesentlichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses dieses rundweg ablehne. Er habe aber keine Kenntnis der wesentlichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses gehabt. Er habe lediglich ein Gespräch mit seinem Trainer bei Trendwerk gehabt. Wie der Beschwerdeführer wiederum selbst sagt, wurde er im Rahmen eines Gespräches mit dem zuständigen Mitarbeiter von Trendwerk über das Dienstverhältnis, nämlich eine Beschäftigung als Abwäscher mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 20.06.2014 informiert. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist daher nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer die ihm angebotene Beschäftigung abgelehnt hat, wurde ihm verständlicherweise kein schriftlicher Dienstvertrag bzw. Dienstzettel zur Unterschrift vorgelegt.

Der Beschwerdeführer brachte auch vor, die Unzumutbarkeit des gegenständlichen Jobangebotes bestehe darin, dass ihm die Stelle am 20.06.2014 mit möglichem Arbeitsantritt am selben Tag angeboten worden sei. Diese Vorgehensweise sei nicht zulässig und nicht sanktionierbar, da laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine sanktionierbare Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG vorliegt, wenn das AMS ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person ad hoc einen bestimmten Arbeitsbeginn oder Vorstellungstermin bei einem Arbeitgeber festsetzt (VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Dazu ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits vom 28.04.2014 bis 19.06.2014 eine Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk absolviert hat und ihm am Tag nach der Beendigung dieser Vorbereitungsmaßnahme das Jobangebot im Rahmen eines Gespräches mit seinem Betreuer bei Trendwerk unterbreitet wurde. Der Beschwerdeführer hat diese Stelle abgelehnt, weil er die Tätigkeit als Abwäscher nicht ausüben wollte. Dass er - aus zeitlichen Gründen - am 20.06.2014 nicht in der Lage gewesen wäre, die Stelle anzutreten, machte der Beschwerdeführer zunächst nicht geltend und ist den Unterlagen im Verfahrensakt des AMS diesbezüglich auch nichts zu entnehmen. Folgt man der Betreuungsvereinbarung vom 28.05.2014, so ist dieser zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "sofort eine Arbeit aufnehmen kann" und "für die vereinbarte Zeit die Betreuungspflichten geregelt sind". Es ist kein Grund erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Stelle am 20.06.2014 anzutreten.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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