BVwG W189 2010969-1

W189 2010969-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2016

Regest

Fremdenpass, Identitätsfeststellung, Mitwirkungspflicht,<br/>öffentliches Interesse, Reisedokument, Staatsangehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 2010969-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2010969.1.00

Spruch

W189 2010968-1/2E

W189 2010969-1/2E

W189 2010967-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) von XXXX , geb. XXXX ; 2.) von XXXX , geb. XXXX und 3.) von XXXX , geb. XXXX alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.07.2014, Zlen. 1.) 800027601-14521345, 2.) 593731009-14521388 und 3.) 646489710-14521302 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 88 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer sind Mutter sowie zwei minderjährige Töchter, die im Folgenden als BF1 ( XXXX ), BF2 ( XXXX ), BF3 ( XXXX) und alle zusammen als die Beschwerdeführer bezeichnet werden.

2. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen wurden am 08.04.2014 gestellt.

3. BF1 reiste als Minderjährige illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2005 einen (ersten) Asylantrag. Sie gab dabei an, ukrainische Staatsangehörige zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2006, Zl 05 18.200-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von BF1 in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig sei und in Spruchpunkt III. wurde sie gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 28.10.2009, Zl. E5 304.578-1/2008-24E gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.

4. Am 12.01.2010 stellte BF1 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und ließ während des gesamten Verfahrens keine Zweifel an ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit.

Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010, Zl. 10 00.276-EAST-West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

Nachdem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.03.2010 einer Beschwerde dagegen stattgab und den bekämpften Bescheid behob, hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2010, Zl. 10 00.276-BAL, den Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2010, Zl. D7 304578-3/2010/2E, wurde eine Beschwerde dagegen gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte in seinem Beschluss vom 10.03.2011, Zl. U 221/11-3, die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab.

5. Die Beschwerdeführer gaben im Zuge der Antragstellung auf Ausstellung von Fremdenpässen jeweils an, noch keinen Fremdenpass zu besitzen. Sie würden alle drei über eine gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügen, die den Anträgen beigelegt wurde.

Weiters wurde ein Schreiben der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich, Konsularabteilung an BF1 vom 10.01.2013 vorgelegt. Dabei handelt es sich um ein Informationsschreiben, welche Schritte zur Ausstellung eines ukrainischen Passes bzw. eines Passersatzdokumentes nötig seien.

Außerdem wurden mit dem Antrag ein Zeugnis Grundstufe Deutsch 2 (A2) des BFI OÖ vom 16.01.2013, ein aktueller Meldezettel, ein Mietvertrag vom 27.02.2013, die Mitteilung über den Bezug von Familienbeiheilfe für BF2 und BF3 des FA Linz vom 12.02.2014 ein Schreiben der OÖ GKK vom 07.02.2014 über Leistungsansprüche nach dem Kinderbetreuungsgesetz und schließlich drei ecards vorgelegt.

Betreffend BF2 wurde ihre Geburtsurkunde vorgelegt, die am 10.09.2012 vom Einwohner- und Standesamt LINZ ausgestellt wurde, vorgelegt.

Betreffend BF3 wurde ihre Geburtsurkunde vorgelegt, die am 16.09.2013 vom Einwohner- und Standesamt LINZ ausgestellt wurde, vorgelegt.

Dem BFA wurde ein weiteres Schreiben der OÖ GKK vom 09.04.2014 über Leistungsansprüche nach dem Kinderbetreuungsgesetz übermittelt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 25.04.2014 wurden die Beschwerdeführer seitens des BFA aufgefordert darzulegen, welches Interesse die Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses habe sowie welche Kriterien des § 88 Abs. 1 FPG bei ihr genau vorliegen würden, wobei die Aufforderung erging, notwendige Unterlagen zum Nachweis hiefür vorzulegen.

Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass im Falle der Ausstellung eines Fremdenpasses das Passgesetz anzuwenden sei und sie deshalb aufgefordert werde, ihre Identität zweifelsfrei nachzuweisen. Auch in diesem Zusammenhang erging die Aufforderung, Original sowie übersetzte und beglaubigte Dokumente vorzulegen.

In der Folge wurde erneut das Informationsschreiben der Konsularabteilung der Ukrainischen Botschaft vom 10.01.2013 vorgelegt.

Weiters wurde ein schriftlicher Antrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG vom 13.01.2013 vorgelegt. Dieser wurde damit begründet, dass BF1 und BF2 von der Botschaft keinen Pass erhalten würden, weil sie keinen Inlandspass hätten. Die Identität von BF1 müsse in der Ukraine überprüft werden, da sie aus der Ukraine verschleppt worden sei.

BF1 verfasste weiters eine handschriftliche Eingabe, in der sie erklärte, zwei Kinder (BF2 und BF3) zu haben. Sie bekomme von der Botschaft keine Reisepässe, da sie keinen Inlandspass hätten. Sie sei im Alter von 16 Jahren nach Österreich gekommen, habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und wolle hier als Altenpflegerin arbeiten. Sie sei seit neun Jahren hier und würden alle Beschwerdeführer über Rot-Weiß-Rot plus Karten verfügen.

6. Mit den im Spruch angeführten angefochtenen Bescheiden vom 31.07.2014 wurden die Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 FPG abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern Rot-Weiß-Rot plus Karten ausgestellt worden seien. Sie seien ukrainische Staatsangehörige und sei ihnen kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die Feststellungen aus den vorgelegten Unterlagen ergeben hätten.

Die ukrainische Staatsangehörigkeit von BF1 ergebe sich aus ihrem Ansuchen und der Aktenlage. Selbst aus dem Schreiben der Botschaft gehe hervor, dass diese davon ausgehe, dass BF1 Ukrainerin sei, sonst wäre ihr nämlich nicht mitgeteilt worden, wie sie zu ihrem ukrainischen Reisepass kommen könne.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass es einen Versagungsgrund nach dem Passgesetz darstelle, wenn die Identität nicht nachgewiesen bzw. die erforderliche Mitwirkung verweigert werde. Auch wurde Judikatur zitiert, wonach bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen der Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei.

Die Beschwerdeführer würden im Übrigen weder § 88 Abs. 2a noch § 88 Abs. 2 FPG erfüllen. Öffentliche Interessen nach § 88 Abs. 1 FPG habe sie nicht dargelegt.

7. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht inhaltsgleiche Beschwerden erhoben und die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zu Vertretung im Beschwerdeverfahren angezeigt.

Die Bescheide wurden zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verwaltungsvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.

Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben und keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Bei entsprechender Bedachtnahme auf den Akteninhalt und die der Behörde vorgelegten Urkunden, hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen können, dass die Staatsbürgerschaft von BF1 nicht zweifelsfrei feststehe, da sie zwar in XXXX in der Ukraine geboren worden sei, aber ihre Mutter, als sie noch sehr jung gewesen sei, verstorben sei. Ihr Vater sei alkoholkrank und gewalttätig gewesen, weshalb diesem die Obsorge entzogen und sie mit zwölf Jahren in ein Kinderheim gekommen sei. Von dort sei sie nach Österreich geflohen, als sie gerade 16 Jahre alt gewesen sei. BF1 lebe seit 23.11.2015 ununterbrochen in Österreich.

Aus dem Fremden- und Asylakt bzw. dem Schreiben der Botschaft ergebe sich entgegen den Ausführungen des BFA die ukrainische Staatsangehörigkeit nicht.

Auch sei dem Akteninhalt zu entnehmen, dass die Identität von BF1 überhaupt nicht feststehe. Im Hinblick darauf hätte die Erstbehörde auch davon ausgehen können, dass auch die Staatsangehörigkeit noch ungeklärt sei bzw. Staatenlosigkeit vorliege. Es sei auch unstrittig, dass die Beschwerdeführer keine Reisedokumente besitzen würden. Sie würden sich aber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, weshalb § 88 Abs. 2 FPG zur Anwendung komme. Wesentlich an Abs. 2 leg. cit. sei, dass diese Bestimmung nicht das Erfordernis enthalte, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person im Interesse der Republik Österreich gelegen sein müsse. Damit solle - entgegen der Ansicht des BFA - sehr wohl das alleinige Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen sein.

Wenn auch die Beschwerdeführer als ukrainische Staatsangehörige anzusehen seien, sei dieser Status vom zuständigen Staat - der Ukraine - nicht geklärt, weshalb der Tatbestand der "ungeklärten Staatsangehörigkeit" gegeben erscheine. Bereits deshalb wäre den Anträgen stattzugeben gewesen.

Es sei im Übrigen die aktuelle Lage in der Ukraine mehr als bedenklich, die es den Beschwerdeführern unmöglich mache, ohne Beeinträchtigung für Leib und Leben dorthin zurückzukehren.

Hinzu komme der schlechte Gesundheitszustand (Herzprobleme) der minderjährigen BF3, der unberücksichtigt gebelieben sei.

Das Verfahren sei daher in den aufgezeigten Punkten ergänzungsbedürftig.

Die Frage der ukrainischen Staatsangehörigkeit sei nicht hinreichend geklärt und liege richtigerweise der Tatbestand der "ungeklärten Staatsangehörigkeit" gemäß § 88 Abs. 2 FPG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei den Beschwerdeführen handelt es sich um Staatsangehörige der Ukraine.

Der Asylantrag von BF1 wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009 vollinhaltlich abgewiesen und wurde ein Folgeantrag mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.12.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Identität von BF1 ist nicht geklärt. BF2 und BF3 sind im Bundesgebiet geboren und steht deren Identität infolge der unbedenklichen durch die österreichischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunden fest.

BF1 befindet sich seit Oktober 2005 in Österreich. BF2 und BF3 finden sich seit deren Geburt im Juni 2012 und im August 2013 in Österreich.

BF1 wurde erstmalig am 07.02.2012 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus und somit ein Aufenthaltstitel nach § 41 a Abs. 9 NAG ausgestellt, BF2 und BF3 erstmalig am 21.06.2012 und am 27.09.2013. Aktuell verfügen die Beschwerdeführer über eine bis 09.02.2017 (BF1) bzw. 10.02.2017 (BF2 und BF3) gültige Rot-Weiß-Rot Karte plus.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die gegenständlichen Verfahrensakten des BFA, im Fall von BF1 den Akten des Asylgerichtshofes, durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft betreffend BF1 sowie durch eine aktuelle ZMR-Anfrage die Beschwerdeführer betreffend.

Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten sowie Gerichtsakten des Asylgerichtshofes betreffend BF1 ist die erkennende Richterin in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Die Feststellung der ukrainischen Staatsangehörigkeit von BF1 stützt sich auf die Feststellungen des Asylgerichtshofes in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 28.10.2009. Auch im Verfahren zum Folgeantrag, der mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.12.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, war die ukrainische Staatsangehörigkeit von BF1 unbestritten.

Die Feststellung der ukrainischen Staatsangehörigkeit von BF2 und BF3 leitet sich vom Umstand ab, dass BF2 und BF3 die Kinder einer ukrainischen Staatsangehörigen (BF1) sind.

Tatsache ist, dass während der beiden vor den Asylbehörden und -gerichten geführten Verfahren die Staatsangehörigkeit von BF1 nie angezweifelt wurde.

Die Nichtfeststellbarkeit der Identität von BF1 stützt sich ebenfalls auf die Feststellungen des Asylgerichtshofes zu den soeben genannten rechtskräftigen Entscheidungen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde völlig zu Recht von der ukrainischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ausgegangen ist.

Soweit diese in der Beschwerde das erste Mal nach neun Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet in Zweifel gezogen wird, muss dies als offensichtliche Schutzbehauptung gewertet werden. Es kann der rechtsfreundlichen Vertretung nicht gefolgt werden, dass die Staatsbürgerschaft von BF1 ungeklärt wäre.

Dass die Staatsangehörigkeit von BF1 geklärt ist, ergibt sich aus den in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, welche auch von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden, und deren Rechtskraftwirkung. Der Asylgerichtshof hat festgestellt, dass BF1 ukrainische Staatsbürgerin ist. Änderungen in der Sach- oder Rechtslage, welche diese Rechtskraftwirkung durchbrechen würden, wurden im Verfahren vor dem BFA nicht vorgebracht.

Die Ausführungen der belangten Behörde, welche vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren und den dort getroffenen rechtskräftigen Feststellungen ausgehen und mangels eines Hinweises auf eine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage noch ihre Rechtsverbindlichkeit entfalten, sind daher aus Sicht der erkennenden Richterin ausreichend. Demgegenüber sind die Beschwerdeausführungen über eine ungeklärte Staatsangehörigkeit nicht schlüssig nachvollziehbar.

Im Zuge ihres ersten Asylverfahrens wurde BF1 am 02.02.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie, dass sich alle ihre Dokumente - Geburtsurkunde, Schulzeugnisse, ärztliche Gutachten - im Internat, in dem sie in der Ukraine aufhältig gewesen sei, befinden würden. Damals wurde in Aussicht gestellt, Unterlagen aus dem Internat anzufordern, was in der Folge nicht geschehen ist.

Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2006 wurde die ukrainische Staatsangehörigkeit von BF1 festgestellt und dem in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nicht widersprochen. Auch im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009 wurde die ukrainische Staatsangehörigkeit von BF1 festgestellt.

Auch im Verlauf des Verfahrens zum Folgeantrag wurde sie vor dem Bundesasylamt am 07.07.2010 zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit befragt und aufgefordert Dokumente zum Nachweis hiefür vorzulegen. Sie meinte, dass sie keine Dokumente habe. Sie erklärte ausdrücklich, Staatsbürgerin der Ukraine zu sein und der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören. Sie habe aber kein Papier erhalten, das ihre ukrainische Staatsbürgerschaft beweisen könnte. Auf Nachfrage meinte sie, dass sie, als sie von der Ukraine weggebracht worden sei, noch minderjährig gewesen sei und deshalb keinen Inlandspass erhalten habe.

Auch im Folgeverfahren wurde demnach die ukrainische Staatsangehörigkeit von BF1 nicht angezweifelt und wurde der Folgeantrag - wie schon mehrfach ausgeführt - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen ausgegangen ist.

Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt in diesen Verfahren behauptet, dass BF1 keine ukrainische Staatbürgerin wäre.

Selbst im gegenständlichen Verfahren hat BF1 vor dem BFA ihre ukrainische Staatsbürgerschaft nicht in Abrede gestellt. Unter Verweis auf ein Informationsschreiben der Ukraine meinte sie lediglich, dass ihr die Ausstellung von ukrainischen Reisedokumenten für sich und BF2 und BF3 verwehrt werde, wobei auf dieses Vorbringen bzw. das Schreiben der ukrainischen Botschaft vom 10.01.2013 noch näher einzugehen sein wird.

Zur Identität und zur Staatsangehörigkeit von BF1 führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass BF1 im Verfahren keinerlei identitätsbescheinigenden Dokumente vorgelegt hat und auch über Aufforderung keine diesbezüglichen Bemühungen unternommen hat. Der Asylgerichtshof konnte mangels glaubwürdiger Angaben auch keine Feststellungen zu den familiären Verhältnissen treffen.

Der Asylgerichtshof hielt im Erkenntnis vom 28.10.2009 weiter fest, dass aufgrund der Angaben von BF1 eine Recherche im Herkunftsstaat durchgeführt wurde und das Ergebnis, wonach keine ihrer Angaben verifiziert werden konnte, wurde BF1 vorgehalten. Den diesbezüglichen Vorhalten konnte BF1 in keinster Weise substantiiert entgegentreten bzw. vermochte sie zu den Ermittlungsergebnissen keine plausible Stellungnahme abzugeben, sondern erklärte lediglich, dass, alles was sie vorgebracht habe, richtig sei und sie nicht verstehen könne, weshalb ihre Angaben nicht verifiziert werden konnten.

Weiters hielt der Asylgerichtshof in besagtem Erkenntnis fest, dass BF1 während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage gewesen ist, ein Dokument zur Feststellung ihrer Identität bzw. Beweismittel zur Untermauerung ihres Fluchtvorbringens vorzulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es BF1 trotz Aufforderung bis heute nicht möglich gewesen sei, in den Besitz derartiger Unterlagen zu gelangen. Der Asylgerichtshof ging daher davon aus, dass BF1 durch Weigerung bzw. Unterlassung der Vorlage von Dokumenten ihre wahre Identität zu verschleiern versucht. Dies wurde auch dadurch bekräftigt, da die durch den Ländersachverständigen vorgenommene Überprüfung der persönlichen Daten von BF1 negativ verlief.

Aufgrund dieser Umstände ging der Asylgerichtshof davon aus, dass die wahre Identität von BF1 nicht festgestellt werden konnte, da davon auszugehen war, dass angesichts der Faktenlage die von BF1 angegebene Identität nicht den Tatsachen entspricht und BF1 keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegte. Auch im Folgeverfahren wurden keine aufschlussreichen Ausführungen betreffen die Identität von BF1 getätigt und auch wiederum keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich weder aus der Würdigung des Asylgerichtshofes, noch aus jener der belangten Behörde erkennen ließe, wie man zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gelangt sei, ist dazu auf die soeben getätigten Ausführungen zu verweisen. Darüber hinaus ergaben sich weder im Asylverfahren noch in den weiteren vor den österreichischen Behörden geführten Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass BF1 nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt. Erst in der Beschwerde zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde eine ungeklärte Staatsangehörigkeit in den Raum gestellt, jedoch während dem Verfahren vor dem BFA zu keinem Zeitpunkt behauptet. Dort wurde lediglich geltend gemacht, dass die ukrainischen Behörden den Beschwerdeführern keine Reisepässe ausstellen würden.

Die Beschwerdeführer ließen sich auch im Niederlassungsverfahren widerspruchslos Aufenthaltstitel mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ausstellen und wurde auch die Eintragung im Zentralen Melderegister hinsichtlich aller Beschwerdeführer mit Ukraine als Staatsangehörigkeit durchgeführt.

Die belangte Behörde hat im Rahmen der gegenständlich bekämpften Entscheidungen festgehalten, dass sie zur Entscheidungsfindung Einsicht in die Fremden- und Asylakte der Beschwerdeführer genommen hat.

BF1 legte im Verfahren ein Schreiben der ukrainischen Botschaft vor. In diesem Informationsschreiben wurde BF1 mitgeteilt, dass mangels Vorlage von Identitätsdokumenten kein Reisepass für sie ausgestellt werden konnte. In dem Schreiben wurde BF1 erläutert, dass die Botschaft der Ukraine in XXXX neue Pässe nur für Staatsbürger der Ukraine ausstellen kann, die die Genehmigung der österreichischen Behörden für den dauerhaften Aufenthalt in Österreich und einen Passantrag gestellt haben. Es wurde BF1 weiters mitgeteilt, dass sie keine notwendigen Dokumente hat, um einen neuen ukrainischen Reisepass zu beantragten. Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass sie ein Passersatzdokument für ukrainische Staatsbürger benötigt. In der Folge finden sich im Schreiben konkrete Informationen, welche Unterlagen sie dafür vorlegen muss, wobei explizit ausgeführt wurde, dass bei Fehlen eines Reisepasses oder Inlandspasses die Botschaft eine entsprechende Anfrage an die Miliz in der Ukraine stellt und die Überprüfung der Identität dauert in diesem Fall nicht weniger als ein Monat.

Bis zum heutigen Tag hat BF1 jedoch keine Unterlagen vorgelegt, wonach sie um Ausstellung eines Passersatzdokumentes ersucht hat, und die ukrainische Botschaft die Ausstellung eines derartigen Dokumentes verweigert hat. Auch in der Beschwerde hat sie nicht behauptet, nach dem Informationsschreiben entsprechende Schritte gesetzt zu habe, um ein Passersatzdokument zu erhalten und damit ihre Identität in irgendeiner Form zu belegen.

Mangels Vorlage entsprechender Nachweise - trotz Aufforderung durch das BFA - kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass BF1 sich selbst darum bemüht hätte, Reisepässe für sich sowie BF2 und BF3 von der ukrainischen Botschaft zu erhalten oder ihre Identität in irgend einer Form zu belegen.

Selbst bei der Annahme, dass BF1 tatsächlich Anträge bei den Botschaften auf Ausstellung entsprechender Dokumente und Pässe gestellt hätte, so ergibt sich dennoch dadurch lediglich, dass unter der von BF1 behaupteten Identität keine Person in der Ukraine registriert ist bzw. keine Angaben zu einer Staatsbürgerschaft hinsichtlich dieser Personalien gefunden werden konnte. Auch dass eben einer Person mit dieser Identität kein Pass ausgestellt wurde, ändert an der bereits vom Asylgerichtshof sowie der belangten Behörde getroffenen Einschätzung nichts, dass die Identität von BF1 nicht feststeht und nicht auszuschließen ist, dass sie eine andere Identität besitzt als die hier angegebenen Personalien, unter denen sie im Herkunftsstaat eben nicht registriert ist und ihr eben deshalb keine Dokumente ausgestellt werden.

Darüber hinaus haben sich aus den Asylakten und den dort getätigten Ausführungen keine Anhaltspunkte ergeben, wonach BF1 keine ukrainische Staatsbürgerin ist. So behauptete sie insbesondere nie, dass ihre Eltern keine ukrainischen Staatsbürger wären. Ihre Mutter soll verstorben sein, als sie wenige Jahre alt gewesen sei, ihrem Vater sei später in einem Sorgerechtsstreit die Obsorge entzogen worden und sei sie in einem Waisenhaus gelandet. Sie habe massive psychische Probleme gehabt, die in der Ukraine behandelt worden seien. Wie bereits dargelegt, hat sie selbst vor dem Bundesasylamt erklärt, dass im Herkunftsstaat Unterlagen - unter anderem ihre Geburtsurkunde - über sie im Waisenhaus aufliegen würden. Nach ihrem Vorbringen muss es darüber hinaus behördliche Unterlagen über die Obsorge sowie Krankenhausunterlagen geben. Würde BF1 demnach der Auskunft der Ukrainischen Botschaft in XXXX entsprechend, um Ausstellung eines Passersatzdokumentes unter Zurverfügungstellung ihrer wahren Identität ersuchen, wäre ihre Identität rasch klär- und verifizierbar. BF1 zieht es jedoch vor, über ihre Identität zu täuschen.

Nach dem Gesagten hält die erkennende Richterin fest, dass jedenfalls die ukrainische Staatsangehörigkeit von BF1 - und damit von BF2 und BF3 - feststeht und diese von ihr auch selbst immer wieder im Asylverfahren, in den sonst in Österreich geführten Verfahren und vor der Meldebehörde angegeben wurde.

Aufgrund der von ihr geschilderten Lebensgeschichte und der erwähnten Existenz einer Geburtsurkunde ist davon auszugehen, dass sie in der Ukraine registriert ist bzw. ihre Personalien bei unterschiedlichen Behörden und Stellen in der Ukraine erfasst sind.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit zweifelsfrei fest, dass BF1 ukrainische Staatsbürgerin ist und wurde nach Dafürhalten der erkennenden Richterin der maßgebliche Sachverhalt seitens der belangten Behörde ordnungsgemäß ermittelt, sodass diese Feststellung getroffen werden konnte.

Die abweichende und bloß in den Raum gestellte Behauptung über eine ungeklärte Staatsangehörigkeit von BF1 war als nicht mit der Tatsachenwelt in Übereinstimmung zu bringende, nicht ausreichend konkretisierte Behauptung zu qualifizieren. Es finden sich keinerlei substantiierte Ausführungen hiezu in der Beschwerde.

Anzuführen ist, dass es BF1 aufgrund der Staatsangehörigkeit möglich gewesen wäre, die Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Gerade hinsichtlich Einwohner der Nachfolgestaaten der UdSSR kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist demnach auf die mangelnde Mitwirkung von BF1 an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von BF1 zu vertreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF lautet:

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."

§ 92 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF lautet:

"Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Mangels Vorliegens eines unbefristeten Aufenthaltsrechts, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 NAG, mangels Absicht einer Auswanderung aus dem Bundesgebiet und schließlich mangels einer entsprechenden Bestätigung der Bundes- oder Landesregierung kommen die Z 2 bis 5 des § 88 Abs. 1 FPG nicht zum Tragen.

Auch § 88 Abs. 2a FPG kommt nicht zur Anwendung, da den Beschwerdeführern kein subsidiärer Schutz gewährt wurde. Diesbezüglich wurde von BF1 auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet.

Die Beschwerdeführer halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb für sie nicht § 88 Abs. 1 Z 1 FPG sondern § 88 Abs. 2 FPG zur Anwendung gelangt.

Zu § 88 Abs. 1 und 2 FPG wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP) festgehalten:

"Zu Z 39 (§ 88 Abs. 1 und 2):

Der neue Abs. 1 entspricht dem bisherigen Abs. 1, mit der Ausnahme, dass die bisherige Z 6 in Abs. 2 Z 2 Eingang gefunden hat. Weiters sollen terminologische Anpassungen vorgenommen und der Begriff des "unbefristeten Aufenthaltstitels", der in dieser Form im NAG nicht mehr existiert, durch die beiden relevanten Dokumentationen des unbefristeten Niederlassungsrechts, nämlich "Daueraufenthalt-EG" und "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" sowie der Begriff "unbefristeter Aufenthalt" durch den präziseren Terminus "unbefristetes Aufenthaltsrecht" ersetzt werden (Z 2 und 3). Die Regelung des Abs. 1 hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss.

Der neu geschaffene Abs. 2 sieht die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses auf Antrag in zwei Fällen vor, ohne dass ein darüber hinausgehendes Interesse der Republik vorliegen müsste. Z 1 umfasst Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. III Nr. 81/2008) hat sich die Republik Österreich verpflichtet, Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Fremdenpässe auszustellen. Mit dieser Regelung wird somit Art. 28 dieses völkerrechtlichen Vertrages entsprochen. Z 2 umfasst Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, ausgenommen dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten (Z 2; bisher Abs. 1 Z 6). In diesem Fall wird Art. 25 Abs. 2 der "Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Statusrichtlinie", Richtlinie (EG) Nr. 83/2004 des Rates vom 29.04.2008) Rechnung getragen."

Die Beschwerdeführer könnten daher grundsätzlich unter den erleichterten Bedingungen des nunmehrigen § 88 Abs. 2 FPG idgF - ohne vorangegangene Interessensprüfung - einen Fremdenpass erhalten. Dies da sie sich "rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten" und dieser Umstand den einzigen Unterschied zwischen Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 1 und § 88 Abs. 2 FPG darstellt. Den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der mangelnden Notwendigkeit einer Interessensabwägung (Interesse der Republik Österreich) ist daher zu folgen.

Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie staatenlos sind, bzw. die Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Schon alleine aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG aus.

Eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in § 88 FPG angehaltene Bestimmungen seine Deckung finden könnte, hat schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes zu entfallen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität - und nicht bloß der Verfahrensidentität in einem anderen fremden oder asylrechtlichen Verfahren - voraussetzt.

Dies ergibt sich rechtlich aus folgenden Erwägungen:

Zum einen liegt es nicht im Interesse der Republik, dass Personen, deren Identität - und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg - nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländern, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erkenntnis vom 03.05.2000, oa. GZ., nicht).

Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag der Beschwerdeführer hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft sie somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).

Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich allgemein, dass die antragstellenden Parteien im Verfahren entsprechend mitzuwirken, ihre Identität nachzuweisen haben und aufgrund der Unterlassung dieser Handlung die belangte Behörde berechtigt ist, ihre Schlüsse zu ziehen und im Rahmen dieser Schlüsse zur Überzeugung zu gelangen, dass mangels Feststehens der Identität die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen. Diesen Überlegungen sind aber immer - im Rahmen der freien Beweiswürdigung - einzelfallspezifische Überlegungen zu Grunde zu legen, wie dies im Rahmen der oben dargestellten Beweiswürdigung erfolgt ist.

Im gegenständlichen Fall ist damit die Identität von BF1 mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht geklärt, sehr wohl jedoch die ukrainische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer. Diese ist - wie beweiswürdigend dargelegt - entgegen der Behauptung der rechtsfreundlichen Vertretung geklärt und liegen weder eine ungeklärte Staatsangehörigkeit noch Staatenlosigkeit vor.

Alle an die Verletzung der Mitwirkungspflicht anknüpfenden Folgen - sowie letztlich das Verhalten, im Asylverfahren falsche Daten angegeben zu haben - sind daher von BF1 selbst zu vertreten.

Abschließend wird noch allgemein darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf Personen ungeklärter Herkunft bzw. Identität nicht in deren Gutdünken liegt, sich eine beliebige Identität zuzuweisen und unter dieser am Rechtsverkehr teilzunehmen.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 FPG nicht auszustellen bzw. der Antrag abzuweisen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des § 88 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.

In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Vielmehr wird in der Beschwerde lediglich die unbelegte Behauptung in den Raum gestellt, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ungeklärt sei, ohne dies substantiiert zu begründen bzw. konkrete Anhaltspunkte hiefür zu offenbaren.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Akten aus den abgeschlossenen Asylverfahren betreffend BF1 - in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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