W188 2125352-1•BVwG W188 2125352-1
W188 2125352-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2016
Einbringungsstelle, Gebührenhöhe, Unzuständigkeit, Unzuständigkeit<br/>BVwG, Weiterleitung, Zeugengebühr, Zuständigkeit
W188 2125352-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER über die Beschwerde des XXXX,XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Bregenz (laut Beschwerde vom 16.03.2016, Zahl: XXXX) betreffend Bestimmung von Zeugengebühren den Beschluss:
Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Bregenz vom 16.03.2016 per Telefax am 26.04.2016 direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach § 12 erster Satz VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Soweit gemäß § 17 VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Eine Bescheidbeschwerde ist sohin bei der belangten Behörde schriftlich binnen vier Wochen einzubringen (§ 12 VwGVG:
Einbringungsbehörde; siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, S 419, Rz 717).
Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Bescheidbeschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (siehe VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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