BVwG W167 2124503-1

W167 2124503-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W167 2124503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2124503.1.00

Spruch

W167 2124503-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Peter SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend die Feststellung, dass das Arbeitslosengeld ab dem 23.12.2015 gebührt, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 28.12.2015 hat das Arbeitsmarktservice (AMS) festgestellt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab dem 23.12.2015 gebührt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 23.12.2015 über Ihr E-AMS Konto gestellt habe.

2. Gegen diesen Bescheid die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine als Einspruch bzw. Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich am 15.11.2015 aufgrund der Aufforderung einer Mitarbeiterin online beim AMS arbeitslos gemeldet habe. Sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Meldung alleine nicht ausreichend ist und man nur durch regelmäßigen Einblick in das AMS Konto ersehen könne, dass ein nochmaliger Antrag auf die Auszahlung gestellt werden soll.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2016 hat das AMS der Beschwerde nicht stattgeben. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 über ein aktiviertes AMS-Konto verfüge und über dieses mehrmals ausdrücklich auf die Erforderlichkeit einer Antragstellung auf Geldleistungen hingewiesen wurde. Dass die Beschwerdeführerin diese Nachrichten nicht gelesen habe, liege alleine in ihrer Sphäre.

4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Das AMS hat dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt am XXXX zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 14.12.2012 über ein aktiviertes eAMS Konto.

Am 15.11.2015 langte beim AMS per eAMS die Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin ein.

Im Zuge der elektronischen Erstellung der Arbeitslosmeldung war ersichtlich, dass neben der Arbeitslosmeldung ein gesonderter Antrag auf Geldleistungen erforderlich ist. Zudem musste die Beschwerdeführerin per gesondertem Klick bestätigen, dass sie zur Kenntnis nimmt, dass sie mit der Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt hat. Auch per Schreiben des AMS via eAMS am 16.11.2015 und 19.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie das Arbeitslosengeld gesondert beantragen muss.

Am 23.12.2015 langte beim AMS per eAMS der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld ein.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei. Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere nicht, den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 23.12.2015 gestellt zu haben.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie vom AMS nicht darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass "man nur durch regelmäßigen Einblick in das AMS Konto ersehen kann, dass ein nochmaliger Antrag auf die Auszahlung gestellt werden soll", wird entgegen gehalten, dass sowohl bei der Online-Antragstellung auf das Erfordernis der gesonderten Beantragung von Arbeitslosengeld mehrfach in der Eingabemaske hingewiesen wurde und sogar durch Setzen eines Häkchens explizit bestätigen musste, dass sie mit der Arbeitslosmeldung keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt hat. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des AMS, welches dieses durch Screenshots einer Demoversion des eAMS-Konto sowie der elektronisch im Zuge der Arbeitslosmeldung erstellten Bestätigung über die Kenntnisnahme, dass die Beschwerdeführerin mit der Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen beantragt hat, untermauert hat. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bei der Erstellung des Online-Kontos im Jahr 2012 die Nutzungsbedingungen des eAMS akzeptiert. Auch in der Betreuungsvereinbarung vom 16.11.2015zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin ist festgehalten, dass sie täglich ihr eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten zu überprüfen habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem neben der/dem Vorsitzenden zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen.

Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs,

Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG).

Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Bescheid (Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG), das Verwaltungsgericht ist daher zur Prüfung des angefochtenen Bescheides berechtigt. Im Beschwerdefall hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Aussetzungsbescheid zu Recht ergangen ist. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer ab dem 03.03.2016 vorliegen, hat nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das AMS im fortgesetzten Verfahren zu prüfen. Im Verfahren des AMS ist auch der erstmals im Beschwerdeverfahren behauptete Bezug von Arbeitslosengeld in Italien (Zeitraum 07.02.2013 bis 08.10.2013) zu behandeln.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 hat das Bundesverwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.), hat das Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung bzw. Beurteilung der korrekten Berechnung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

§ 17 Absatz 1 AlVG bestimmt:

"Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat."

§ 17 Absatz 4 AlVG bestimmt:

"Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

§ 46 Absatz 1 AlVG bestimmt:

"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind."

3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg. § 46 Rz 791). Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, 97/08/0428). (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen bei fehlerhafter oder verspäteter Antragstellung und schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 betreffend eine schuldhaft unrichtig erteilte Auskunft).

Gemäß § 46 Absatz 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Der Anspruch kann auch über das eAMS-Konto geltend gemacht werden, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind.

Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin unstrittig zuerst die Arbeitslosmeldung per eAMS übermittelt und erst zu einem späteren Zeitpunkt den Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals darüber informiert, dass sie einen gesonderten Antrag auf Arbeitslosengeld stellen muss: Einerseits im Formular des eAMS mit dem sie die Arbeitslosmeldung vorgenommen hat, andererseits mit Schreiben des AMS an das eAMS-Konto, welche damit in ihren Verfügungsbereich gelangt sind, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt hat.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Arbeitslosengeld unstrittig am 23.12.2015 eingebracht. Wie das AMS daher zu Recht festgestellt hat, gebührt das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Antragstellung, sohin ab dem 23.12.2015.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig und es liegt auch ständige Rechtsprechung des VwGH dazu vor.

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