BVwG W164 2111566-1

W164 2111566-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2111566-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2111566.1.00

Spruch

W164 2111566-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.2.2014, Zl. II/7-EBP/12-129901488, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 18.4.2012 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte. Der BF war weiters selbst Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX.

Mit 12.11.2012 beantragte der BF als Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende die Almfutterfläche einschränkende Korrektur für 2012.

Mit 13.11.2012, 4.6.2013 und 27.6.2013 beantragte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX rückwirkende die Almfutterfläche einschränkende Korrekturen für 2012.

Mit Bescheid vom 28.12.2012, Zl. II/7-EBP/12-118795798, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR € 1.420,92. Die Futterfläche der Almen mit der BNr. XXXX und mit der BNr XXXX wurde dabei noch nicht berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 26.9.2013, Zl. II/7-EBP/12-119901488, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.897,34 bzw. (unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von € 1.420,92) eine weitere Zahlung von € 2.476,42. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 48,54 ha, davon 23,52 ha (Alm mit der BNr XXXX) und 8,49 ha (alm mit der BNr. XXXX) Almfläche zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. II/7-EBP/09-120312563, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.897,34, sprach aus, dass unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesenen Betrages von € 3.897,34 keine weitere Zahlung erfolge und teilte dem BF mittels einer detaillierten Auflistung mit, dass sich seine Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert haben.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und

a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden

3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

4. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

Zur Begründung führte der BF aus, er habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht stets persönlich über das Ausmaß der Alm mit der BNr XXXX und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Futterfläche mit allen ihm verfügbaren Mittel informiert und habe die Alm Futterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesen Besichtigungs- Ergebnissen an Ort und Stelle auf der Alm habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Flächenangaben ergeben. Der Beschwerdeführer bewirtschafte die Alm mit der BNr XXXX seit mehr als Generationen. Daher sei ihm die Alm hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen durch wiederholte persönliche Begehung und persönliche Kontrolle der Futterflächen bekannt. Die Alm mit der BNr XXXX habe der Beschwerdeführer ursprünglich mit einer Futterfläche für die Jahre 2009-2012 von 29,27 ha bewertet. Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei AMA-Vor-Ort-Kontrollen berichtet worden, wonach die AMA bei neueren vor Ort Kontrollen selbst unter Berücksichtigung eines sehr hohen sachlich zumutbaren Sorgfaltsmaßstabes zu teilweise im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter weit abweichenden Ergebnissen bei der Almfutterflächen-Feststellung gelange. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer mangels Vorortkontrolle auf der Alm sich auf keine unmittelbaren behördlichen Feststellungen stützen können. Deshalb habe er aus reiner Vorsicht im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur die Futterfläche der Alm mit der BNr XXXX auf 23,52 ha reduziert. Der Beschwerdeführer habe trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit seiner ursprünglich beantragten Almfutterfläche aus reiner Vorsicht in den Jahren 2009-2012 korrigiert, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderung ergeben hätten und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei. Die AMA habe im Winter 2012/2013 allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und habe ihm dies zur Kenntnis gebracht. Dieses Ausmaß sei wesentlich höher als sein aus einer Vorsicht korrigiert des Ergebnis. Die AMA habe im Rahmen der Referenzierung 27,84 ha festgestellt. Dieses Futterflächenausmaß entspreche in etwa dem ursprünglichen Bewertungsergebnisses des Beschwerdeführers. Eine Vorortkontrolle habe auf der Alm mit der BNr XXXX bis heute noch nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer könne sich nur auf das amtliche Ergebnis der Bildschirmbewertung verlassen. Der Beschwerdeführer forderte die AMA auf, diese rechtsgültige Fläche auch für die Jahre 2009-2012 zur Auszahlung zu bringen bzw. bei Rückforderungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe als Almbewirtschafter die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt. Seine Bewertungen im Einzelnen habe er fachlich begründet. Sollte die Behörde dennoch zu einem anderen Ergebnis kommen, so könne ihm der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Den Beschwerdeführer treffe daher kein Verschulden. Der Beschwerdeführer wendete weiters Irrtum der zuständigen Behörde ein: Die Behörde habe die Ergebnisse der Agrar-Bezirksbehörde falsch bewertet und daher nicht berücksichtigt. Es liege ein offensichtlicher Irrtum der Behörde beider früheren Flächenfeststellung insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. Die Zahlung liege mehr als zwölf Monate zurück und der Irrtum der Behörde sei für den Beschwerdeführer billigerweise nicht erkennbar gewesen. Die Prüfung sei durch Sachverständige der Behörde durchgeführt worden, die ein höheres Fachwissen aufwiesen, als der Beschwerdeführer. Nach den angeführten Bestimmungen bestehe für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt wurden. Der Beschwerdeführer wendet weiters das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtum im Sinne Art. 19 der VO 796 / 2004 bzw. Art. 21 der Verordnung 1122 / 2009 ein. Das System für die Flächenfeststellung werde für die ebene Fläche entworfen, komme jedoch genauso bei Almen mit allen ihren Schwierigkeiten bei der Flächenfeststellung zur Anwendung. Es komme nicht selten vor, dass Kontrolleure und Experten auf ein und denselben Almen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Ein Sanktionen vermeidendes ausreichend genaues Vorgehen sei somit nicht möglich. Bereits bei einer Differenz von mehr als 3 % bzw. 2 ha zwischen beantragter und im Rahmen einer Vorortkontrolle bzw. Verwaltungskontrolle festgestellter Fläche würden Sanktionen verhängt. Dies obwohl die Kommission wiederholt festgestellt habe, dass beim in Österreich verwendeten System der Flächenfeststellung auf Almen das Ergebnis der Digitalisierung im Durchschnitt eine 6 % höhere Futterfläche ergebe, als bei einer Vorortkontrolle. Die 3% Grenze sei offensichtlich zu niedrig, als dass sie unvermeidbare Falschbeantragung einer abfedern könnte. Die Anwendung dieses Systems auch bei der Futterflächen-Ermittlung auf Almen sei somit nicht gleichheitskonform, da Ungleiches unsachlich gleichbehandelt werde. Wenn ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme, könne dem Beschwerdeführer ein Verschulden an einer unrichtigen Futterflächen-Ermittlung nicht angelastet werden. Die Verantwortung für ein adäquates Messsystem dürfe nicht auf ihn abgewälzt werden. Die Überbeantragung sei aufgrund des Irrtums einer Behörde, in diesem Fall des Staates, darüber erfolgt, dass ein unionsrechtskonforme des Messsystem zur Verfügung gestellt worden sei, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Keinesfalls habe der Irrtum vom Beschwerdeführer erkannt werden können. Mit der Rückzahlungsverpflichtung würde auf dem Beschwerdeführer die Verantwortung für einen Systemfehler übertragen werden, was keinesfalls akzeptabel sei. Wäre ihm ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, so hätte er die Flächenfeststellung korrekt durchführen können. Die Zahlung würde mehr als zwölf Monate zurückliegen und sei der Irrtum für den Beschwerdeführer keinesfalls erkennbar gewesen. Es bestehe gemäß § 80 Abs. 3 VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung. Die Behörde hätte vor der Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie mit einem voran geschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus-freilich auf der Grundlage der vorliegenden sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben müssen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt sondern die Entscheidung allein auf die-freilich nach besten Wissen und Gewissen erstellten-Antragsunterlagen gestützt. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafen, wenn sie im Vorhinein seine - freilich nach bestem Wissen und Gewissen gemachten-Angaben entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernimmt. Es liege ein Indiz für willkürliche und daher gleichheitswidrige Vollziehung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 18.4.2012 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte. Der BF war weiters selbst Bewirtschafter und Obmann der Alm mit der BNr

XXXX.

Mit 12.11.2012 beantragte der BF als Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende die Almfutterfläche einschränkende Korrektur für 2012.

Mit 13.11.2012, 4.6.2013 und 27.6.2013 beantragte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX rückwirkende die Almfutterfläche einschränkende Korrekturen für 2012.

Mit Bescheid vom 28.12.2012, Zl. II/7-EBP/12-118795798, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR € 1.420,92. Die Futterfläche der Almen mit der BNr. XXXX und mit der BNr XXXX wurde dabei noch nicht berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 26.9.2013, Zl. II/7-EBP/12-119901488, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.897,34 bzw. (unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von € 1.420,92) eine weitere Zahlung von € 2.476,42. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 48,54 ha, davon 23,52 ha (Alm mit der BNr XXXX) und 8,49 ha (Alm mit der BNr. XXXX) Almfläche zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. II/7-EBP/09-120312563, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.897,34, sprach aus, dass unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesenen Betrages von € 3.897,34 keine weitere Zahlung erfolge und teilte dem BF mittels einer detaillierten Auflistung mit, dass sich seine Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert haben.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde vom BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) [...] Unterabsatz 3:

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [...]

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von der Unregelmäßigkeit Betroffenen Teile des Beihilfeantrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Der BF begehrt, von einer Rückzahlung Abstand zu nehmen, keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen und der Beihilfengewährung eine größere Fläche zugrunde zu legen, als er selbst durch die oben genannte Korrekturmeldung vom 12.11.2012 betreffend die Alm mit der BNr XXXX beantragt hatte.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der BF mit dem angefochtenen Bescheid weder zu Rückzahlungen verpflichtet wurde, noch dass über ihn Kürzungen und Ausschlüsse verhängt wurden. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

Soweit der BF die Erlassung einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 begehrt, der ein höheres Flächenausmaß, zu Grunde zu legen wäre, als im angefochtenen Bescheid, namentlich jenes Flächenausmaß, das er selbst für seine Alm mit der BNr XXXX vor der Korrekturmeldung vom 12.11.2012 angegeben hatte, ist folgendes auszuführen:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Maßgabe des Art 25 Abs 1 und Abs 2 VO (EG)1122/2009 jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückzunehmen.

Der BF und der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX haben durch Einbringung der oben genannten Korrekturmeldungen von der gemäß Art 25 VO(EG)1122/2009 bestehenden Möglichkeit, Ihren Beihilfeantrag teilweise zurückzunehmen Gebrauch gemacht. Die vom Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX vorgenommenen Korrekturmeldungen sind dem BF zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Ein nachträgliche Rücknahme der Korrekturmeldung betreffend die Alm mit der BNr XXXX würde keine teilweise Zurücknahme sondern eine nachträgliche Ausweitung des nun vorliegenden Beihilfeantrages bilden. Eine solche Rücknahme der Korrekturmeldung wäre daher nicht von Art 25 VO(EG)1122/2009 erfasst, also nicht jederzeit möglich. Die vom BF begehrte Rücknahme der Korrekturmeldung wäre von Art 23 VO(EG)1122/2009 erfasst, und damit an die absolute Frist von 25 Kalendertagen ab Einreichungstermin gebunden. Diese Frist war bei Beschwerdeeinbringung abgelaufen.

Den Beschwerdeausführungen, es habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stattgefunden und liege ein Behördenirrtum im Sinne des Art 80 Abs 3 VO(EG)1122/2009 vor, ist folgendes zu entgegnen: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 43) festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Insbesondere erstrecken sich die Kontrollen vor Ort nur auf eine signifikante Stichprobe der Anträge. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Hinweise auf einen Behördenirrtum liegen nicht vor.

Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Pkt. 3.2. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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