W164 2101772-1•BVwG W164 2101772-1
W164 2101772-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W164 2101772-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, Zl. II/7-EBP/09-120307317, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2009 vom 14.5.2009 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte. Der BF war weiters Auftreiberin der Alm mit der BNr XXXX , für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte.
Mit Bescheid vom 30.12.2009, Zl. II/7-EBP/09-104661044, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) der BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR € 2.967,12. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,73 ha, davon 3,45 ha Almfläche, 12,91 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 12,66 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 12,66 ha, zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit 13.11.2012, 4.6.2013 und 27.6.2013 beantragte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX rückwirkende die Almfutterfläche einschränkende Korrekturen für 2012.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. II/7-EBP/09-120307317, gewährte die AMA der BF unter Berücksichtigung der genannten Korrekturen für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.841,70 und sprach eine Rückforderung in der Höhe von EUR 125,42 aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragte:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge,
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,
4. der Beschwerdeführerin jedenfalls sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe sich regelmäßig in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Alm-Futterflächen beim Almbesitzer erkundigt und habe die Almfutterflächen anlässlich der Viehübergaben und bei ihren regelmäßigen Viehkontrollen auf der Alm durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesem Besichtigungsergebnis an Ort und Stelle auf der Alm habe sich für die Beschwerdeführerin kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almbesitzers ergeben. Die Beschwerdeführerin treibe seit jeher Tiere auf diese Alm auf. Daher sei ihr die Alm hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen durch wiederholte persönliche Begehung und persönliche Kontrolle der Futterflächen bekannt. Der Almbewirtschafter habe die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt sowie die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne der Beschwerdeführerin der Vorwurf einer fahrlässig oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe die Beschwerdeführerin an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Die Futterfläche sei stets nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens beantragt worden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Dieser gelte gemäß herrschender Judikatur als Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiberin und sei zur Antragstellung für die Auftreiberin bevollmächtigt. Eines anderen Verwalters habe sich die Beschwerdeführerin nicht bedienen können. Auch sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe. Es gebe diesbezüglich auch kein Verfahren. Die Beschwerdeführerin sei gezwungen gewesen, sich des Almbewirtschafters zu bedienen, um die Futterflächen zu beantragen. Doch selbst wenn es ihr möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst zu beantragen, hätte die Beschwerdeführerin den Almbewirtschafter zur Antragstellung bevollmächtigt, da er einerseits die örtlichen Verhältnisse wesentlich besser kenne, als sie und sich andererseits immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit ihm besprochen und Auskünfte von ihm verlangt. Der Almbewirtschafter habe sorgfältig digitalisiert. Seine Angaben seien für die Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung seiner Angaben und Vertretungshandlungen sei die Beschwerdeführerin rechtlich nicht verpflichtet. Zwar müsse sie sich als Almauftreiberin wenn die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens im Sinne eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse für die Beschwerdeführerin als Almauftreiberin ein im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfalts-Maßstab gelten. Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters könne nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin durch Anwendung der Kürzung-und Ausschlussvorschriften führen. Diese Sanktionsregelungen würden präventive ebenso wie repressive Zwecke verfolgen und auf ein Verschulden abstellen. Die Strafen seien empfindlich hoch. Die Kürzungs-und Ausschlussvorschriften würden Strafcharakter aufweisen. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin ohne eigenes Verschulden stelle einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht dar. In verfassungskonformer Auslegung des § 19 Absatz 1 MOG sei nicht nur das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz für die Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zur Anwendung zu bringen, sondern im Fall von Sanktionsregelungen auch das Verwaltungsstrafgesetz. Die europäische Kommission habe mit Entscheidung vom 15. Oktober 2005,Zl. 2005/555/EG (ebenso Urteil des europäischen Gerichts vom 4.9. 2009, GZ T-368/05) festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den Anforderungen der EU Vorschriften entspreche. Ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 sei es deshalb zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden Messsystem u.a. mit 30 %-Schritten (Almleitfaden 2000) zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10 %-Schritten gekommen. Von 2009 auf 2010 sei das Messsystem daher nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Es könne die Antragstellerin kein Verschulden treffen wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwendet. Wenn sich Berechnungsmethoden bzw. Messsysteme ändern, treffe die Antragstellerin kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn die sorgfältige Antragstellerin das beantragt habe, was sie für richtig hielt und nicht nur, was tatsächlich richtig ist. Ändern sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit und damit dem Einzelfall die berechnungsrelevanten Tatsachen (weil sich etwa eine förderfähige Fläche verkleinert, dann sei Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 ebenfalls anwendbar, weil in diesem Fall der Behörde auf der Grundlage der früheren (ON zuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, welcher nicht der Antragstellerin angelastet werden könne. Der Förderungswerberin sei auch hier nicht abzuverlangen, über genauere Messungen als die Behörde zu verfügen.
Die Beschwerdeführerin wendete weiters gestützt auf Art 73 Abs 5 Unterabs 2 und Abs 6 VO(EG)Nr.796/2004 Verjährung ein: Die Zahlung für das Antragsjahr sei 2009 erfolgt. Der angefochtene Abänderungsbescheid sei der BF am 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits mehr als vier Jahre ab Zahlung verstrichen gewesen. Dass die BF im guten Glauben gehandelt habe und zwischen dem Tag der Zahlung und dem Tag, an dem sie von der zuständigen Behörde erfahren habe, dass ein bestimmter Teil der Beihilfe nach Ansicht der Instanz zu Unrecht gewährt wurde, mehr als vier Jahre vergangen seien, gelte für sie die Rückzahlungsverpflichtung nicht. Da auch Abs. 6 auf Beträge, die zurückgezahlt werden müssen, abstelle, könne der Beginn der Verjährungsfrist nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an die Förderungsempfängerin tatsächlich erfolgte. Dies ergebe sich auch aus der Zusammenschau mit Abs 5, in dem explizit auf den Tag der Zahlung abgestellt werde. Ein Grund warum dies nicht auch für die Verjährung von Sanktionen gelten solle, sei nicht ersichtlich. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden, sei der Beschwerdeführerin am 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits mehr als vier Jahre abgelaufen gewesen. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht zu verhängen.
Die Behörde hätte weiters vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem voran geschalteten Ermittlungsverfahren die Ware und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus-freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen-erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen nämlich im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die-freilich nach bestem Wissen und Gewissen-erstellten Antragsunterlagen gestützt. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine-freilich nach bestem Wissen und Gewissen gemachten-Angaben entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernehme. Es liege ein Indiz für eine willkürliche und daher gleichheitswidrige Vollziehung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2009 vom 14.5.2009 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte. Der BF war weiters Auftreiberin der Alm mit der BNr XXXX , für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte.
Mit Bescheid vom 30.12.2009, Zl. II/7-EBP/09-104661044, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR € 2.967,12. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,73 ha, davon 3,45 ha Almfläche, 12,91 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 12,66 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 12,66 ha, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit 13.11.2012, 4.6.2013 und 27.6.2013 beantragte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX rückwirkende die Almfutterfläche einschränkende Korrekturen für 2012.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. II/7-EBP/09-120307317, gewährte die AMA dem BF unter Berücksichtigung der genannten Korrekturen für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.841,70 und sprach eine Rückforderung in der Höhe von EUR 125,42 aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde vom BF nicht bestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (im Folgenden VO (EG) 796/2004):
Gemäß Art 2 Z 22 VO(EG)796/2004 bedeutet "ermittelte Fläche" Fläche, die allen in den Vorschriften über die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs-und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Gemäß Art 14 Z 4 VO (EG) Nr. 796/2004 legen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf nicht über 0,3 ha liegen.
Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
[...]."
Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 796/2004 berechtigt, seinen Antrag (bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX derartige (der BF zuzurechnende) einschränkende Korrekturen vorgenommen.
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung geht unbestritten auf die Berücksichtigung der genannten einschränkenden Korrekturen der Almfutterflächen zurück. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, durch Abänderung des oben genannten Bescheides vom 30.12.2009 den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen (vgl. VwGH 2011/17/0215 vom 9.9.2013).
Wie die BF in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen des Beihilfeantrages für die gegenständliche Alm ist der BF daher zuzurechnen, da der Antrag von einer bevollmächtigten Person der BF selbst eingeschränkt worden ist (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).
Den Beschwerdeausführungen, es habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stattgefunden ist folgendes zu entgegnen: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 43) festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Insbesondere erstrecken sich die Kontrollen vor Ort nur auf eine signifikante Stichprobe der Anträge. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.
Zum Beweisantrag, es mögen der Antragstellerin sämtliche Prüfberichte zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Der diesbezüglich vorgebachten Einwände (insbesondere mangelndes Verschulden der BF und Verjährung nach Art 73 Abs 6 VO(EG)769/2004) gehen daher ins Leere.
Zu klären bleibt, ob aus dem von der BF ins Treffen geführten Umstand, dass ihr bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss von 70% auf die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 ausbezahlt wurde, ihr der angefochtene Bescheid aber erst am 15.11.2011, also mehr als vier Jahre nach der genannten Auszahlung zugestellt wurde, auf Verjährung der Rückforderung geschlossen werden kann.
Art 73 Abs 5 VO(EG)763/2004 sieht für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge dann Verjährung vor, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, vier Jahre liegen, dies unter der Voraussetzung, dass der Begünstigte im guten Glauben gehandelt hat. Andernfalls gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist.
Guter Glaube im Sinne dieser Bestimmung wird dann als gegeben anzunehmen sein, wenn der Leistungsempfänger objektiv beurteilt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen keinen Zweifel hatte, wobei es Sache Leistungsempfängers ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Falle des Zweifels bei der Behörde anzufragen (vgl. etwa das nicht einschlägige aber zur Orientierung herangezogene Erkenntnis VwGH 2000/12/0093 vom 25.03.2002 zu § 13a GG 1956).
Im vorliegenden Fall hat der Bewirtschafter der Alm XXXX nach Gewährung der verfahrensgegenständlichen einheitlichen Betriebsprämie von der ihm gewährten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch nachträgliche einschränkende Korrektur der beantragten Almfutterflächen für 2009 nachträglich (als Folge einer allenfalls noch bevorstehenden Vor-Ort-Kontrolle) zu verhängende Sanktionen zu vermeiden. Er hat damit aber zu erkennen gegeben, dass er Zweifel daran hatte, dass die für 2009 bereits erhaltene Einheitlichen Betriebsprämie im vollen Umfang zu Recht gewährt worden war. Der BF sind die durch den Bewirtschafter der Alm XXXX vorgenommenen nachträglichen Korrekturen zuzurechnen. Damit kann aber nicht für den gesamten hier zu betrachtenden Zeitraum guter Glaube im Sinne des Art 73 Abs 5 VO(EG)763/2004 angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die AMA den BF im oben genannten Bescheid vom 30.12.2009 auf den Vorbehalt einer Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen hingewiesen hat.
Bezogen auf VwGH 2012/17/0182 ist weiters folgendes zu berücksichtigen:
Wie der Rechnungshof in seinem Bericht III-95 der Beilagen XXV.GP, Finanzielle Berichtigungen im Agrarbereich, RZ 42.1, zum Thema "Alm-Flächenabgleich 2010 und 2011" ausführt, konnten Förderwerber gemäß Art 73 Abs 2 VO(EG) 1122/2009 fehlerhafte Beihilfeanträge ohne Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen korrigieren, wenn die Richtigstellung auf Initiative des Antragstellers schriftlich - vor Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle oder Hinweisen der zuständigen Behörde auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag - erfolgte. Die AMA wies die Antragsteller im Jahr 2012 ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, ihre Beihilfeanträge unter Einhaltung der geltenden Voraussetzungen sanktionsfrei richtigzustellen. Die Europäische Kommission bestätigte dem BMLFUW im März 2012, dass diese Bestimmung auch auf frühere Antragsjahre Anwendung findet.
Damit ist auch für den vorliegenden Fall als erwiesen anzunehmen, dass der Bewirtschafter der Alm XXXX im Jahr 2012 auf Initiative der AMA über die Möglichkeit informiert wurden - zur Vermeidung möglicher Sanktionen - rückwirkend einen einschränkenden Korrekturantrag zu stellen. Die AMA hat auf diese Weise verjährungsunterbrechende Ermittlungshandlungen gesetzt.
Es ist daher keinesfalls Verjährung eingetreten.
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133).
Hinweise auf einen Behördenirrtum liegen nicht vor. Nicht jede Überzahlung stellt einen Behördenirrtum dar; vgl. das Urteil des EuGH vom 2. Juli 2015, Rs. C-684/13, Demmer.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Pkt. 3.2. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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