BVwG W144 2125312-1

W144 2125312-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 2125312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2125312.1.00

Spruch

W144 2125312-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde der XXXX, StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2016, Zl. GF: 15-1098945204 VZ: 151994155-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 12.12.2015 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung am 15.12.2015 gab sie im Wesentlichen an, dass sie etwa Mitte November 2015 zu Fuß in die Türkei gegangen sei. In der Folge habe sie sich mit einem Schlauchboot auf die griechische Insel Lesbos begeben und sei anschließend mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist, wobei die Reise nach Deutschland irrtümlich erfolgt sei. In Deutschland sei sie erkennungsdienstlich behandelt worden, doch habe sie dort nicht bleiben wollen, da ihr Mann in Österreich lebe. Die deutschen Behörden hätten sie wieder ausreisen lassen und sie habe einen Zug nach Wien genommen. Seit dem 20.11.2015 lebe sie seither bei ihrem Mann. Ihr Ehegatte habe in Österreich Asyl erhalten. Sie wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, sondern bei ihren Mann bleiben.

Das BFA richtete am 28.12.2015 bezüglich der BF ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, wobei der Umstand, dass die BF in Österreich ihren als Flüchtling anerkannten Partner hat, nicht mitgeteilt wurde. Die BRD stimmte mit Fax vom 04.01.2016 diesem Ersuchen ausdrücklich zu.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.02.2016 gab die BF zu Protokoll, dass Sie seit dem XXXX gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Syrien bei den Eltern ihres Mannes gelebt habe. Standesamtlich verheiratet sei sie mit ihrem Ehegatten seit dem XXXX, an diesem Tag sei ihre am XXXX traditionell-islamisch geschlossene Ehe standesamtlich nachgetragen worden. Bei der traditionellen islamischen Ehe seien sie beide anwesend gewesen, diese habe im Haus ihrer Eltern stattgefunden. Ihr Ehegatte sei seit dem 01.12.2014 in Österreich. Wie gesagt, hätten Sie am XXXX traditionell muslimisch geheiratet und diese Ehe am XXXX beim Standesamt nachtragen lassen. Die Eintragung sei so vor sich gegangen, dass Anwälte den Antrag bei Gericht eingebracht hätten und dem Gericht sämtliche Papiere vorgelegt worden seien. Eine Bestätigung über die traditionell kurdische Hochzeit gebe es bei den Kurden nicht. Sie und ihr Ehegatte hätten noch keine gemeinsamen Kinder, sie habe in Österreich weder Eltern noch sonst aufhältige Verwandte, lebe aber mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Der Ehegatte erhalte Sozialhilfe und sei seit vier Monaten anerkannter Flüchtling. Ihr Mann komme für ihren Lebensunterhalt auf. In Deutschland hätte sie niemanden, der sie unterstütze. Sie wolle keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Deutschland abgeben.

Unter einem legte die BF einen "Bescheid über Heiratsnachweis ausgestellt vom Scharia-Gericht in Al-Kamishli" vom XXXX samt Übersetzung vor.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 14.04.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Begründend führte das BFA u.a. aus, dass die Ehe der BF mit ihrem in Österreich als Flüchtling anerkannten Partner aus nachstehenden

Erwägungen als nicht rechtsgültig angesehen werden könne:

"Im Hinblick auf nicht in Österreich standesamtlich geschlossene

Ehen wird hierbei speziell auf Folgendes hingewiesen:

Gültigkeit einer Ehe in Abwesenheit:

Bundesverwaltungsgericht vom 08.03.2016,

Zahl: W144 2113793-2/3E (IFA: 15-1052694703/150221387)

[ ... ]

Zunächst ist auszuführen, dass nach dem österreichischen Ehegesetz eine nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobten eingegangene Ehe gem. §§ 17 Abs. 1 und 21 Abs. 1 EheG nichtig ist. Im Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit bzw. die essentiell notwendige freie Zustimmung zur Eingehung einer Ehe erscheint im vorliegenden Fall, indem die "Ehegattin" bereits etwa 7 Jahre vor der "Heirat" schon nicht mehr im Heimatland aufhältig war und der BF zu seiner nunmehrigen "Gattin" (selbst wenn er sie schon vormals gekannt hätte, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt) somit vor der "Heirat" (jedenfalls seit 7 Jahren) keinen persönlichen Kontakt hatte, die gleichzeitig Anwesenheit beider Partner unabdingbar, da angesichts dieser Umstände die freie Zustimmung zur Eheschließung im Falle einer Stellvertretung nicht gewährleistet ist. Die Eheschließung mit einem Partner, zu dem man vorher gar keinen oder seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt (mehr) hatte, widerspricht ganz klar den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und ist mit diesen unvereinbar. Hieraus folgt aus § 6 IPRG, dass für den österreichischen Rechtsverkehr die vom BF geschlossene Ehe in Abwesenheit seiner Partnerin jedenfalls als ungültig zu qualifizieren ist und sich der BF im Asylverfahren nicht auf die Bestimmungen des AsylG (vgl. § 34) und der Dublin III-VO (vgl. Art. 9 bis 11) berufen kann, die an das Vorliegen einer Ehe anknüpfen. Daran vermag auch der Umstand, dass die afghanische Ehe des BF im Personenstandsregister des Magistrats der Stadt Wien eingetragen wurde, nichts zu ändern, da dieser Eintragung eines im Ausland erfolgten Personenstandsfalles, die gem. § 36 Abs. 3 PStG "ohne weiteres Verfahren" vorzunehmen ist, keine konstitutive Wirkung zukommt.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass Sie die behauptete Ehe mit Ihrem Mann YOUNES Lawand (IFA: 1046789905) in Abwesenheit durch den Herrn namens Ilham Hassan und Ahmad Ibrahim als persönliche Bevollmächtigte in Al-Kamishli in Syrien geschlossen haben.

Auf Grund der Tatsache, dass ohne persönliche Erklärung des freien Willens der Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft geheiratet haben sowie auf Grund des Umstandes durch die Verehelichung mit Ihren Mann sich eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu verschaffen, ist davon auszugehen, dass eine derartige Eheschließung selbst bei Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung jedenfalls nicht vereinbar ist.

"Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen Übereinstimmungen unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Verbindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen." Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.

Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen. [

... ]

Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechts konforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem anerkannten Flüchtling besteht bzw. Sie nicht rechtsgültig verheiratet sind, weshalb auch nicht Art. 9 der Dublin III-VO anwendbar ist."

Gegen diese Entscheidung erhob die BF binnen offener Frist Beschwerde und führte hiebei u.a. im Wesentlichen und sinngemäß aus, dass die Dublin III-VO an "Familienangehörige" iSd Art. 2 lit g leg.cit. anknüpfe und dies auch "nicht verheiratete Partner" sein könnten. Zudem würde eine Außerlandesbringung sie auch in ihrem Recht gem. Art. 8 EMRK verletzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR minus Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberichtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger eines Asylwerbers, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

[ ... ]

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

Im vorliegenden Fall hat das BFA die (Un)Gültigkeit der Ehe der BF mit ihrem in Österreich mit Bescheid des BFA vom 14.10.2015 als Flüchtling anerkannt Ehegatten Lawand YOUNES, 10.01.1990 geb., falsch beurteilt:

Wenn sich das BFA im angefochtenen Bescheid auf ein Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2016 beruft, in dem nähere Ausführungen darüber getroffen worden sind, wann eine im Ausland unter den dortigen Gültigkeitsvoraussetzungen geschlossene Ehe auch im Bundesgebiet im Hinblick auf den ordre public (§ 6 IPR-Gesetz) als rechtsgültig anzusehen ist, so weist das BFA damit zu Recht darauf hin, dass der Eheschließungsfreiheit, also der Notwendigkeit einer freien Zustimmung zur Eingehung einer Ehe essenzielle Bedeutung zukommt, weshalb es ein unerlässliches Formerfordernis einer Eheschließung darstellt, dass beide Ehepartner unter gleichzeitiger Anwesenheit persönlich ihren freien Willen zur Eingehung einer Ehe bekunden. Das BFA übersieht dabei aber, dass in casu (anders als in dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis) sehr wohl eine freie Willenserklärung der BF und ihres Ehegatten bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner grundsätzlich erfolgt ist, indem die BF ihren Ehegatten am XXXX bei gleichzeitiger Anwesenheit beider traditionell-muslimisch geehelicht hat.

Es ist evident, dass im vorliegenden Fall an der freien Willenserklärung der BF und ihres Ehegatten kein Zweifel besteht, da diese ihren Willen persönlich unter gleichzeitiger Anwesenheit beider erklärt haben, sie in der Folge auch - wenngleich nur kurzzeitig bis zur Ausreise des Ehegatten - gemeinsam gelebt haben, und sie auch nunmehr wieder im gemeinsamen Haushalt ihre Beziehung leben.

Darin liegt der wesentliche Unterschied zu dem dem zitierten Erkenntnis des BVwG zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem die Partner niemals unter gleichzeitiger Anwesenheit ihren Ehewillen ausgedrückt haben, sondern ein bei der Eingehung der Ehe abwesender Partner durch einen Stellvertreter vertreten war. Im vorliegenden Fall hingegen ist die in der Folge standesamtlich anerkannte Ehe nicht (wie das BFA vermeint) erst dadurch zu Stande gekommen, dass die BF und ihr Ehegatte sich durch Stellvertreter vor dem Standesamt (Scharia-Gericht) in der Erklärung des Ehewillens vertreten ließen, sondern wurde durch die Bestätigung des Schariagerichts lediglich beurkundet, dass die vormals traditionell muslimisch geschlossene Ehe tatsächlich eingegangen worden ist. Die Bevollmächtigten der BF und ihres Ehegatten waren nach der Aussage der BF dazu bevollmächtigt, den Antrag auf Bestätigung und Registrierung dieser traditionellen islamischen Ehe einzubringen und wird in der von der BF vorgelegten Urkunde des Scharia-Gerichts auch nicht davon gesprochen, dass die Ehe etwa erst am XXXX durch Stellvertreter begründet worden wäre, sondern davon, dass die vormals geschlossene Ehe nach wie vor ("bis dato") gültig sei und (mit dem Datum des Antrags zur Registrierung XXXX) bestätigt werde. Diese im Auftrag der BF und ihres Ehegatten durch ihre Rechtsanwälte in die Wege geleitete gerichtliche Bestätigung ihrer Ehe stellt demzufolge die standesamtliche (offiziell behördlich registrierte) Anerkennung als Zivilehe und Bestätigung der Rechtsgültigkeit der Ehe dar.

Die im internationalen Privatrecht verankerte Klausel des ordre public hat den Sinn, Normen, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widersprechen, als nicht gültig anzusehen.

Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht erkannt werden, dass die Eingehung der Ehe der BF mit ihrem Ehegatten im Hinblick auf 1.) die Eheschließungsfreiheit und 2.) die staatliche Anerkennung ihrer Ehe im Heimatland in irgendeiner Weise den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Hinblick auf das EheG widersprechen würde. Nochmals ist zu betonen, dass sich dieser Fall von jenem im angefochtenen Bescheid zitierten dahingehend unterscheidet, dass bei der zitierten Entscheidung die Partner niemals unter gleichzeitiger Anwesenheit ihren freien Willen zur Eingehung einer Ehe bekundet haben.

Vor diesem Hintergrund ist die Ehe der BF als im österreichischen Rechtsverkehr gültig anzusehen und liegt damit ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor, da dem Ehegatten der BF - laut "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" - mit Bescheid des BFA vom 14.10.2015 internationaler Schutz gewährt (und ferner auch ein Konventionsreisepass am 21.10.2015 ausgestellt) wurde.

Der BF wäre somit unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG derselbe Schutzumfang zu gewähren, wie ihrem Ehegatten, konkret der Status der Asylberechtigten. Zu den genannten Tatbestandsvoraussetzungen (keine Straffälligkeit des Ehegatten, keine Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat, und kein anhängiges Asylaberkennungsverfahren) liegen keine erstinstanzlichen Feststellungen vor, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann.

Sollte sich angesichts der als rechtsgültig anzusehenden Ehe der BF im fortgesetzten Verfahren ein Sachverhalt ergeben, der die übrigen Tatbestandselemente des § 34 Abs. 2 leg.cit. erfüllt, so hätte Österreich vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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