BVwG W126 2008976-1

W126 2008976-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2016

Regest

Künstler, Sozialversicherung, Zuschuss

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 2008976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W126.2008976.1.00

Spruch

W126 2008976-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien vom 24.04.2014, GZ: KN 3279 wegen Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gemäß Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000 idgF zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Künstlerin gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruches auf Beitragszuschuss nach §§ 16 und 17 K-SVFG idgF für die Kalenderjahre 2010 und 2011 erfüllt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.02.2012 einen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2010 und 2011 beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (in weiterer Folge: KSVF).

2. Mit Schreiben vom 05.04.2012 forderte der KSVF die Beschwerdeführerin auf, die vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen bzw. Einkommensteuererklärungen samt Beilagen inklusive sämtlicher Belege der Einnahmen in Kopie für die Kalenderjahre 2010 und 2011 und der Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2010 und 2011 innerhalb eines Monats vorzulegen.

3. Am 30.04.2012 ersuchte die Beschwerdeführerin telefonisch um eine Fristverlängerung. Als neue Frist für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen wurde der 31.08.2012 vereinbart.

Am 20.08.2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut telefonisch um eine Fristverlängerung, da sie vor 8 Wochen entbunden habe. Es wurde ihr eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2012 gewährt.

Am 14.01.2013 beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Fristverlängerung, da ihre Mutter schwer krank sei und die Beschwerdeführerin ein kleines Kind habe. Die Frist wurde neuerlich bis 01.04.2013 erstreckt.

4. Mit Bescheid des KSVF vom 24.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leisten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 K-SVFG für die Kalenderjahre 2010 und 2011 mit der wesentlichen Begründung der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

5. Am 20.05.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des KSVF fristgerecht Beschwerde, in welcher sie um eine "zweite Chance" und die Möglichkeit ersuchte, die fehlenden Aktenteile für die Jahre 2010 und 2011 nachreichen zu können. Nachdem sie am 01.07.2012 mit ihrem neugeborenen Sohn das Krankenhaus verlassen habe, habe sie feststellen müssen, dass ihre Mutter im Sterben liege. Ihr Gehirn habe in der folgenden Zeit alles ausgeblendet, was in diesem Moment unwichtig erschienen sei.

6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 23.06.2014 vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 11.11.2015 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihr mit, dass das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Sach- und Rechtslage erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme oder die Vorlage der für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen anderes erfordere.

Am 14.12.2015 brachte die Beschwerdeführerin persönlich beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen für die Jahre 2010 und 2011 (Einkommensteuerbescheide, diverse Abrechnungen etc) ein.

Mit Schreiben vom 22.02.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die für die Entscheidung erforderlichen noch ausstehenden vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen beziehungsweise die Einkommensteuererklärungen samt Beilagen für die beantragten Jahre nachzureichen.

Am 10.03.2016 langten die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2010 und 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 19.04.2016 wurde auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten der Kurie für die Darstellende Kunst gemäß §§ 11 ff K-SVFG von Februar 2007 über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 K-SVFG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Künstlerin im Sinne des K-SVFG.

Sie erfüllt die Voraussetzungen nach den §§ 16, 17 K-SVFG für die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Kalenderjahre 2010 und 2011.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Die künstlerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht strittig.

Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gutachten; dass seither - insbesondere im Hinblick auf die beantragten verfahrensgegenständlichen Zeiträume - Änderungen in der Beurteilung der künstlerischen Tätigkeit eingetreten wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der Behörde geltend gemacht.

Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 K-SVFG ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im K-SVFG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 20 K-SVFG in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2015 lautet:

(1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.

Gegenständlich ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG nicht strittig. Der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Somit hat das Bundesverwaltungsgericht nach § 20 Abs. 1 K-SVFG über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festzustellen.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) in den zeitraumbezogen maßgebenden/ geltenden Fassungen lauten:

Nach § 2 Abs. 1 K-SVFG in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2015 ist Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst (Anmerkung: In der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung) im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

Nach § 2 Abs. 3 K-SVFG sind Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988, BGBl. Nr. 400.

Nach § 16 Abs. 1 K-SVFG leistet der Fonds Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zur Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a ASVG.

§ 17 K-SVFG in der (im gegenständlichen Fall maßgeblichen) Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 lautet:

(1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:

1. Antrag der Künstlerin/des Künstlers;

2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;

3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;

4. die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das Sechzigfache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.

...

(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.

....

(5) In die Mindesteinkünfte gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:

1. die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;

2. Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen.

(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.

.....

Gemäß § 30 Abs. 8 K-SVFG (Übergangsbestimmung) in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2015 tritt § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014.

Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8, wonach in den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 7 nicht erreicht wurden, die Anspruchsvoraussetzung der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) entfällt, in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.

3.2. Für den konkreten Fall bedeutet das:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die in § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 K-SVFG idgF angeführten Voraussetzungen für den Anspruch auf die Gewährung eines Beitragszuschusses für die beantragten Zeiträume 2010 und 2011, dies aus folgenden Gründen:

1. Zu § 17 Abs. 1 Z 1 K-SVFG (Antrag der Künstlerin):

Die Beschwerdeführerin hat am 14.02.2012 einen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des KSVF hat sie Beschwerde erhoben.

2. Zu § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG (Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG):

Die Beschwerdeführerin übt eine selbständige Tätigkeit als Choreografin und Musicaldarstellerin aus. Sie hat ein künstlerisches Hochschulstudium abgeschlossen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist der darstellenden Kunst zuzuordnen.

Aufgrund des im Akt aufliegenden Gutachtens sind, wie festgestellt, die Voraussetzungen der künstlerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG gegeben (zur künstlerischen Tätigkeit vgl. auch VwGH 22.12.2004, Zl. 2002/08/0267, VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0333).

Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit in den beantragten Kalenderjahren liegen mit XXXX Euro im Jahr 2010 und XXXX Euro im Jahr 2011 über der Höhe des für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (2010: 4.395,96 Euro (366,33 Euro gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG x 12), 2011: 4.488,24 Euro (374,02 Euro gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG x 12).

Die angeführten Einkünfte stammen, wie aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, gesamt aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit, die Beschwerdeführerin hatte in den genannten Zeiträumen keine weiteren Einkünfte, wie zum Beispiel aus der Erteilung von Unterricht oä (vgl. VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0333, wonach die Erteilung von Unterricht auch dann nicht als künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG zu beurteilen ist, wenn sie auf außerordentlich hohem Niveau durch einen Künstler im Sinne dieser Bestimmung erfolgt).

Die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 K-SVFG kommen im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.

Die Mindesteinkünfte wurden somit im konkreten Fall der Beschwerdeführerin erreicht; insofern findet auch § 17 Abs. 8 K-SVFG in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2015 nach der Übergangsbestimmung § 30 Abs. 8 K-SVFG in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2015 keine Anwendung.

3. Zu § 17 Abs. 1 Z 3 K-SVFG (Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund der Tätigkeit gemäß Z 2):

Aus dem Verwaltungsakt (Schreiben der SVA vom 01.03.2012) geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin seit dem 01.01.2005 eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft besteht.

4. Zu § 17 Abs. 1 Z 4 K-SVFG (Die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das Sechzigfache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG):

Die Einkunftsgrenze für das Jahr 2010 beträgt 21.979,80 Euro, für das Jahr 2011 22.441,20 Euro (Diese Summen ergeben sich aus den jeweils geltenden Beträgen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (siehe oben) multipliziert mit 60). Aus den vorgelegten Dokumenten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 Einkünfte von XXXX Euro und im Jahr 2011 von XXXX Euro erwirtschaftet hat. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin überschreiten daher nicht die Obergrenze für das jeweilige Kalenderjahr.

Für eine Anwendung des § 17 Abs. 6 K-SVFG bietet sich im konkreten Fall kein Raum.

Aufgrund dieser Ausführungen war dem Grunde nach festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruches auf Beitragszuschuss nach §§ 16 und 17 K-SVFG für die Kalenderjahre 2010 und 2011 erfüllt und war somit der Beschwerde stattzugegeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich (aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde) als hinreichend geklärt dar (entspricht der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere bzw. außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen im gegenständlichen Fall der Überprüfung der Voraussetzungen des Bestehens eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf einen Beitragszuschuss nach dem K-SVFG dem Grunde nach vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung von Rechtsfragen von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010); das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen, da das Gesetz selbst eindeutige Anordnungen trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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