BVwG L520 2106355-3

L520 2106355-3Bundesverwaltungsgericht28.04.2016

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit,<br/>Identität der Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG L520 2106355-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2106355.3.00

Spruch

L520-2106355-3/6E

L520-2106353-3/5E

L520-2106351-3/5E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahlen: (1.) 821183803/VerfZ 160364711, (2.) 821699506/VerfZ 160373109 und (3.) 821699408/VerfZ 160373168 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX und (3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1-BF3 bezeichnet), sind armenische Staatsbürger und brachten alle Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz ein. Der BF1 stellte am 03.09.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, während die gemeinsam erst später eingereisten BF2-BF3 am 20.11.2012 ihre ersten Anträge stellten. BF1 ist Ehemann der BF2 sowie Sohn der BF3.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 kurz zusammengefasst an, dass er in Armenien als Chefermittler der Militärpolizei tätig gewesen und unfreiwillig in einen Korruptionsskandal verwickelt worden sei und daher ins Blickfeld korrupter Beamter bzw. Militärangehöriger geraten sei und aus diesem Grund Probleme mit der Staatsanwaltschaft habe. Die beiden anderen BF bezogenen ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Angaben von BF1.

I.2. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) vom 01.04.2015, Zlen. 821183803/2118610, 821699506/2154993, 821699408/2154969 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Vorbringen der BF wurde als nicht glaubhaft erachtet.

I.3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit allen drei BF sowie nach Durchführung mehrerer Recherchen im Herkunftsland der BF durch einen Vertrauensanwalt mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, Zlen. L518 2106355-1, L518 2106353-1, L518 2106351-1 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und §§ 57 und 55, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass weder die persönlichen Angaben der BF noch deren Angaben zu ihren Fluchtgründen glaubhaft gewesen seien und dies auch durch die Recherchen im Heimatland bestätigt worden sei.

Die Erkenntnisse erwuchsen am 08.09.2015 in Rechtskraft.

I.4. Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 stellte die BF, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF1 nunmehr im Besitz neuer Dokumente bzw. Beweismittel sei, aufgrund welcher die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu einer inhaltlich anderen Sachentscheidung geführt hätte. Weiters kündigte der Rechtsvertreter der BF an, dass die angekündigten Unterlagen von den BF direkt an das BFA übermittelt werden würden.

Per Telefax vom 31.12.2015 langten die angekündigten Unterlagen der BF beim BFA ein und wurden in Folge mit Schriftsatz vom 08.01.2016 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Am 13.01.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die BF und forderte diese weiters auf, binnen einer Woche die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Unterlagen im Original beim Gericht vorzulegen, anzugeben, woher diese Unterlagen stammen würden sowie anzugeben, was der Inhalt der Unterlagen sei.

Am 14.01. wurden die Unterlagen bzw. Dokumente zur Übersetzung in Auftrag gegeben.

Am 20.01.2016 langte ein Antrag auf Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 25.01.2016 ein. Weiters wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail des BF1 an seinen Rechtsvertreter übermittelt, in welchem dieser angab, dass er zusätzliche Beweise betreffend seine politische Verfolgung schicke und listete diese in Folge auf. Betreffend eine detailliertere Beschreibung der Beweismittel bitte er den Rechtsvertreter um ein persönliches Gespräch.

In Folge wurden mit Schriftsatz vom 25.01.2016 weitere Dokumente in armenischer Sprache an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung dieser Dokumente in Auftrag gegeben.

Die Übersetzungen der Dokumente langten am 03.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 08.02.2016 wurde ein Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Armenien beauftragt, zu erheben, ob die von den BF vorgelegten Dokumente authentisch seien. Im Falle einer Fälschung werde um genaue Begründung und Erklärung ersucht, warum diese falsch seien.

Die Stellungnahme des Vertrauensanwaltes langte am 21.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und geht aus dieser kurz zusammengefasst hervor, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle, da einerseits Seriennummern sowie Unterschriften der zuständigen Sachbearbeiter fehlten und weiters auch der Inhalt aus mehreren angeführten Gründen nicht der in Armenien gängig benutzten Schreibweise entsprechen würde. Lediglich bei einem Dokument konnte der Vertrauensanwalt nicht mit Sicherheit sagen, ob dieses eine Fälschung darstelle.

Die Stellungnahme des Vertrauensanwalts wurde mit Schriftsatz des heutigen Tages (28.04.2016) an die BF bzw. deren Rechtsvertreter versandt.

Hinsichtlich einer detaillierteren Aufstellung des Verfahrensganges wird auf die Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

I.5. Am 10.03.2016 stellten die BF ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Militärbehörde einen Haftbefehl gegen den BF1 erlassen habe und er bei einer Rückkehr nach Armenien von der Polizei getötet werden würde.

I.6. Per Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 17.03.2016 wurde den BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliege.

In einer weiteren Einvernahme am 21.04.2016 wurden die BF aufgefordert, anzugeben, aus welchem Grund sie neuerliche Anträge auf internationalen Schutz stellen würden. Der BF1 gab hierbei an, dass er von einem Freund, welcher nunmehr in seiner Wohnung in Armenien lebe, erfahren habe, dass er gesucht werde. Als er aus Armenien ausgereist sei, habe die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Weiters wurden den BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien zur Kenntnis gebracht, zu welchen sie jedoch keine Stellungnahme einbrachten. Die BF2 bezog ihr Vorbringen lediglich auf die Gründe von BF1 und gab an, dass dessen Leben in Armenien gefährdet sei und aus diesem Grund auch ihr Leben gefährdet sei. Ihr Mann werde von der Militärstaatsanwaltschaft bedroht und verfolgt, genauere Details seien ihr aber nicht bekannt. Sie wisse nichts über eine Änderung ihrer Fluchtgründe, das wisse lediglich ihr Mann. Auch die BF3 bezog ihre Angaben auf die Angaben von BF1 und gab an, dass das Leben ihres Sohnes in Armenien in Gefahr sei und infolgedessen auch ihr Leben in Gefahr sei. Ihr Sohn werde von der Militärstaatsanwaltschaft verfolgt, jedoch kenne sie nicht die genauen Gründe. Sie stelle einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, da ihr Sohn neue Fluchtgründe habe, die sie aber nicht kenne.

Mit im Spruch genannten mündlich verkündeten Bescheiden des BFA wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass

der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und die neuerlichen Anträge voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden. So habe sich das Vorbringen der BF schon auf ihr Vorbringen im Rahmen ihres ersten Verfahrens bezogen und sich daher nichts betreffend ihre Fluchtgründe geändert. Die BF hätten sich zudem noch eines gesteigerten Vorbringens bedient und fehle den nunmehrigen Vorbringen ein glaubhafter Kern. Die BF hätten keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Zudem hätte sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG sei nicht ersichtlich.

I.7. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, auf welchen die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt gründen, langten am 27.04.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); [...]"

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG lautet:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Die BF haben am 10.03.2016 Folgeanträge gestellt. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 in den gegenständlichen Fällen vorliegen:

2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung

Gegen die BF bestanden bereits durch die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, Zlen. L518 2106355-1, L518 2106353-1, L518 2106351-1 aufrechte Rückkehrentscheidungen.

Diese Erkenntnisse erwuchsen am 08.09.2015 in Rechtskraft.

Gegen die BF bestanden zum Entscheidungszeitpunkt somit aufrechte Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG.

An dieser Tatsache ändert sich auch nichts aufgrund der am 23.12.2015 eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren. Im Hinblick auf die im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens vorgelegten Dokumente ist festzustellen, dass sich diese als Fälschungen herausgestellt haben. Das einzige Dokument, bei welchem eine Fälschung nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ist für sich allein nicht geeignet, zu einer anderslautenden Entscheidung zu führen, zumal sich schon im vorherigen Lauf des ersten Verfahrens im Rahmen der diversen Recherchen herausgestellt hat, dass der BF1 nicht in den vom ihm behaupteten Fall involviert war, auf welchen sich das vorgelegte Dokument bezieht. Es liegt somit kein Grund vor, welcher eine Wideraufnahme der (ersten) Verfahren auf internationalen Schutz rechtfertigen würde.

2.2. Res iudicata

In den gegenständlichen Verfahren bezogen sich die BF auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses der ersten von den BF initiierten Verfahren bestanden haben und bereits im Verfahren über ihre erste Anträge auf internationalen Schutz als unglaubwürdig angesehen wurden.

Das nunmehrige Vorbringen der BF, wonach der BF1 nunmehr in Armenien gesucht werde, da die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe, entspricht dem bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig herausgearbeiteten Bedrohungsszenario und haben die Beschwerdeführer damit keine seit dem rechtskräftigen Abschluss ihrer ersten Asylverfahren neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Armenien geltend gemacht.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016 aktuelle Feststellungen zur Lage in Armenien zugrunde gelegt wurden, aus denen abgeleitet werden kann, dass die Ländersituation im Wesentlichen gleich geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Armenien für die BF nicht geändert hat. Auch für den jetzigen (dazu zeitnahen) Zeitpunkt gilt nichts anderes (entsprechend ständiger Medienbeobachtung).

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen der BF als unglaubwürdig zu werten sind, zumal der BF1 im nunmehrigen zweiten Verfahren leidglich auf seine Gründe im ersten Verfahren Bezug nimmt, diese jedoch auch noch auf unglaubwürdige Weise steigert. Zudem erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass weder die BF2 noch die BF3 auch nur annähernd Angaben betreffend das Fluchtvorbringen des BF1, auf welches sich beide beziehen, machen können.

Da eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes somit nicht eingetreten ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein. Seit dem ersten Verfahren haben die BF nicht zur Gewährung internationalen Schutzes genügende Fluchtgründe vorgetragen und durchgängig einen unglaubwürdigen Eindruck vermittelt.

2.3. Verletzung der EMRK

2.3.1. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Erkenntnissen vom 04.09.2015 ausgesprochen, dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

In den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016 wurde auf die diesbezüglichen Ausführungen durch das Bundesverwaltungsgericht verwiesen und darüber hinaus festgehalten, dass die BF kein Vorbringen, das dem widersprechen würde, erstattet hätten.

Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, welche am 08.09.2015 in Rechtskraft erwuchsen, wurden aktuelle Feststellungen zur Lage in Armenien zugrunde gelegt und wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich weder aus den Länderinformationen noch aus dem Vorbringen der BF ergeben habe, dass diese bei einer Rückkehr nach Armenien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

In dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 21.04.2016 wurde durch die belangte Behörde auf die Feststellungen im Vorverfahren verwiesen und wurde außerdem schlüssig festgehalten, dass sich die allgemeine Lage und auch die persönlichen Verhältnisse der BF seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungswesentlich geändert hätten. Darüber hinaus wurden den Beschwerdeführern in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.04.2016 Länderfeststellungen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat vorgehalten und hatten diese Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch machten.

2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, es sei zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Armenien in Bezug auf Personen mit dem Profil der BF gekommen, unzutreffend wäre. Vielmehr ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nichts hervorgekommen ist, was gegen eine Abschiebung der BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spricht. Die BF1 und BF2 sind gesund und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung. Die BF3 leidet zwar an Diabetes und Bluthochdruck, jedoch hat sich schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.09.2015 eingehend mit dieser Thematik auseinandergesetzt und hat sich hierbei im nunmehrigen Verfahren kein neuer Sachverhalt ergeben und wurde ein solcher in diesem Zusammenhang auch nicht behauptet.

2.3.3. Es ist zudem der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der BF in Österreich feststellbar ist, da die Ausreiseentscheidung die gesamte Familie betrifft.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2016 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeitnah befragt wurde und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war, der auch in der Einvernahme vom 5.2.2016 anwesend war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewirken in der Lage gewesen wären.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; zur Verfassungskonformität von § 12a AsylG vgl. VfGH 9.10.2010, U 1046/10.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war spruchgemäß zu entscheiden.

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