G312 2005007-1•BVwG G312 2005007-1
G312 2005007-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2016
Geschäftsführer, Gesellschaft, Mitwirkungsrecht,<br/>Versicherungspflicht, wesentlicher Einfluss
G312 2005007-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 09.07.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.07.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihr mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26.02.2013 des BF übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 12.054,56 aus.
Über seinen Steuerberater habe der BF mitgeteilt, dass seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Kommanditbeteiligung an der "XXXX" stammen, zusätzlich sei der Gesellschaftsvertrag dieser KG vom 25.09.2008 übermittelt worden.
Nach Ansicht der belangten Behörde seien dem BF als Kommanditist gesellschaftsvertragliche Mitspracherechte - unter anderem unter Pkt. 09 bei Abschluss, Kündigung oder Änderung von Kooperations-Interessengemeinschaft-, Lizenz-, Mietverträgen oder Dauerschuldverhältnissen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die Gesellschaft eingeräumt worden, was einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 25.07.2013 den mit 24.07.2013 datierten und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch. Dabei wurde vorgebracht, dass der BF mit 11,5 % an der XXXX beteiligt und diese eine reine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft sei. Diese habe dem Finanzamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG zu erklären und wurden 2011 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 Z 2 EStG angesetzt. Tatsächlich habe die Gesellschaft jedoch Immobilien angekauft. Die Gesellschaft habe bis 2010 aus der Immobilienverwaltung Verluste erzielt. Der Gewinn des Geschäftsjahres 2011, dessen anteilige Zurechnung mit € 12.054,56 auf den BF erfolgt sei, liege deshalb über der Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 5 oder 6 GSVG, weil Instandhaltungskostenersätze im Ausmaß von € 75.940,80 an die Mieter weiterverrechnet worden seien. Ohne diese Weiterverrechnung habe sich der Gewinnanteil des BF auf €
2. 975,46 belaufen - somit unter der Versicherungsgrenze. Ergänzend wurde ausgeführt, dass konkrete Verhandlungen um den Verkauf der Immobilien der Gesellschaft durchgeführt würden.
3. Am 21.08.2013 legte die belangte Behörde den mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 22.02.2012 datierten Vorlagebericht aus, dass Kommanditisten dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen seien, wenn die Gesellschafterstellung über einen reinen Kapitalgeber hinausgehe. Relevant sei daher, ob der Kommanditist eine reine Kommanditistenstellung im Sinne des Gesetzes innegehabt habe oder ob er eine Rechtstellung hatte, die ihm Mitwirkungsrechte auch an Rechtsgeschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vermittelt habe.
Die Pflichtversicherung werde dadurch begründet, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit insgesamt die relevante jährliche Geringfügigkeitsgrenze überschreite und binde die Sozialversicherungsanstalt hinsichtlich der Einkunftsart an die jeweiligen Einkommensteuerbescheide.
4. Mit Schriftsatz vom 29.08.2013 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des BF unter Vorlage der Stellungnahme aufgefordert, binnen 4 Wochen Frist dazu Stellung zu nehmen.
5. Mit 05.09.2013, eingelangt am 10.09.2013 beim Landeshauptmann der Steiermark, ergänzte der BF, dass die in den Punkten 8.2. a-e angeführten Geschäfte nicht dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen seien, diese würden eindeutig über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Deshalb beantrage er nochmals die vollinhaltliche Entsprechung des Entscheidungsantrages.
6. Mit Schriftsatz vom 10.09.2013 wurde die belangte Behörde unter Vorlage der Stellungnahme des BF binnen 4 Wochen Frist aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
7. Mit Schriftsatz vom 20.09.2013, eingelangt am 27.09.2013 beim Landeshauptmann der Steiermark, führte die belangte Behörde aus, dass es nicht auf das faktische Tätigwerden ankomme, sondern allein auf die Einflussmöglichkeit des Kommanditisten, ansonsten werde auf den Vorlagebericht verwiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 09.10.2013 wurde der BF unter Vorlage der Stellungnahme der belangten Behörde binnen 4wöchiger Fristsetzung aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
9. Mit Bescheid vom 02.12.2013 gab der Landeshauptmann für Steiermark dem Antrag des BF, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.
10. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 17.03.2014 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX wurde der belangten Behörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 (Bescheiddatum: 26.02.2013) des BF übermittelt. Dieser weist neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von Euro 12.054,56 aus, welche über der relevanten Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) liegen.
1.2. Mit Schriftsatz vom 08.05.2013 durch den Steuerberater teilte der BF mit, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Kommanditbeteiligung an der "XXXX" bzw. "XXXX" stammen.
1.3. Am 25.09.2008 schlossen sich der BF, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und die XXXX zu einer Kommanditerwerbsgesellschaft unter der Firma XXXX zusammen. Die Errichtung dieser Kommanditgesellschaft erfolgte mit Eintragung ins Firmenbuch zu FN XXXX am 01.10.2008.
Sitz der Gesellschaft ist in XXXX. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist das Immobiliengeschäft. Die XXXX ist persönlich haftender Gesellschafter der XXXX, XXXX (Rechtsnachfolge nach XXXX und nach XXXX), XXXX, XXXX und dem BF kommt jeweils die Stellung eines Kommanditisten zu, wobei ihre jeweilige Haftung gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger mit der eingetragenen Haftungssumme von Euro 230,00 beschränkt ist. Der Komplementär ist zur Vertretung und Geschäftsführung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen allein berechtigt und verpflichtet.
8.2. Folgende Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Änderungen des Gegenstands des Unternehmens,
b) Aufnahme neuer Gesellschafter bzw. Eintritt eines stillen Gesellschafters,
c) Erhöhung der Kapitaleinlage (Vermögenseinlage) eines Gesellschafters,
d) die Umstrukturierung (Umwandlung) der Gesellschaft,
e) der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
9.2. Nachstehende Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss:
a) die Aufnahme von Darlehen oder Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften ab einem Betrag von € 50.000,00;
b) die Verpfändung oder sonstige Hingabe von Sicherheiten an Vermögenswerten der Gesellschaft;
c) der Abschluss von außergewöhnlichen Rechtsgeschäften mit grundsätzlicher Bedeutung für die Gesellschaft;
d) der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften bzw. immateriellen Schutzrechten;
e) Abschluss, Kündigung oder Änderung von Kooperations-, Interessensgemeinschaft-, Lizenz-, Mietverträgen oder Dauerschuldverhältnissen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die Gesellschaft
Soweit nach Gesellschaftsvertrag oder Gesetz Gesellschafterbeschlüsse erforderlich sind, werden diese in einer Gesellschafterversammlung oder in sinngemäßer Anwendung des § 34 GmbHG schriftlich durch Umlauf-Gesellschafterbeschluss gefasst, sofern sich die Gesellschafter mit der Abstimmung auf schriftlichem Wege ausdrücklich für einverstanden erklären. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen erfasst, wobei das Stimmrecht der Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Kommanditkapital ausgeübt wird.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2011 erzielte der BF
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 19.250,99
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 12.054,56
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstammen der Kommanditbeteiligung des BF an der Firma XXXX.
Dem BF werden durch die angeführten Punkte der Gesellschafterbeschlüsse Mitspracherechte eingeräumt, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daher nicht nur als Kapitalbeteiligung eines Kommanditisten anzusehen sind.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter und zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag über die KG, sowie dem Schriftsatzvorbringen des BF und der belangten Behörde.
Da der Gesellschaftsvertrag von keiner der beiden Parteien inhaltlich in Zweifel gezogen und die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht bestritten wurden, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf dem mit 26.02.2013 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 der für den BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt XXXX).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
3.3. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.
Gemäß § 164 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz 105 zu § 2).
Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gemäß § 116 Abs. 1 UGB auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist nach Abs. 2 leg. cit. ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es gemäß Abs. 3 leg. cit. der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu § 164).
Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).
Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008,
§ 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).
3.4. Der Einwand des BF, dass er lediglich auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränkt gewesen sei und ihm somit keine Geschäftsführerbefugnis zukomme, geht insofern ins Leere, da ihm, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, die Mitwirkungsmöglichkeit zB unter Punkt 9.2. a-e insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften bzw. immateriellen Schutzrechten und den Abschluss, Kündigung oder Änderung von Kooperations-, Interessengemeinschaft-, Lizenz-, Mietverträgen oder Dauerschuldverhältnissen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung eingeräumt wird.
Wenn nun der BF anführt, dass unter Punkt 9.2 a-e jene Fälle gemeint sind, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, wie die Einschränkung ".....mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die Gesellschaft" meint, daher die angeführten Punkte 9.2. a-e nur die Zustimmung zu Geschäften der Geschäftsführung betrifft, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, muss ihm entgegen gehalten werden, dass außergewöhnliche Geschäfte nur solche sind, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben und expressis verbis im gegenständlichen Fall zB bei Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften im Gesellschaftsvertrag ein Stimmrecht für die Kommanditisten eingeräumt wird, diese somit Alltagsgeschäfte darstellen, wobei nicht nur ein Widerspruchsrecht besteht. Daher handelt es sich im vorliegenden Beschwerdefall nicht nur - entgegen der Ansicht des BF - um eine reine Kapitalbeteiligung.
Gegenständlich wird dem Kommanditisten ein Zustimmungsrecht auch bei Abschluss, Kündigung oder Änderung von Kooperations-, Interessengemeinschaft-, Lizenz-, Mietverträgen oder Dauerschuldverhältnissen vertraglich ausdrücklich eingeräumt.
Erstreckt sich das Mitwirkungsrecht auch auf Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft, dann ist von einer aktiven Erwerbstätigkeit auszugehen. Eine die Beitragspflicht auslösende Überschreitung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte ergibt sich nach der angeführten Judikatur bereits dann, wenn der Kommanditist Mitglied eines Beirates ist, dessen Zustimmung bei bestimmten gewöhnlichen Betriebsgeschäften einzuholen ist. Auf die Möglichkeit des Überstimmt-Werdens des Kommanditisten im Rahmen des aus zB drei Personen bestehenden Beirates kommt es in der Folge ebenso wenig an, wie auf den Umstand, ob vom zustehenden Mitwirkungsrecht überhaupt Gebraucht gemacht wurde (Mag. Alfred Shubshizky, ASoK 2015, 151).
Im Ergebnis erweist sich der Einwand des BF, dass ihm kein maßgeblicher Einfluss bzw. kein Mitspracherecht zugekommen sei, als nicht berechtigt. Vielmehr ist er als Kommanditist über Agenden der gewöhnlichen Geschäfte abzustimmen berechtigt. Jedem Gesellschafter steht bei der Ausübung des Stimmrechtes je 1,00 Euro eine Stimme zu. Beschlüsse über wichtige Belange bedürfen 60 % der abgegebenen Stimmen und betreffen im gegenständlichen Fall gerade auch Unternehmensgegenstände, also gewöhnliche Geschäfte. Schon aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich somit ein wesentlicher Einfluss auf die laufende Unternehmensführung.
Da der BF im Jahr 2011 aus seiner Tätigkeit als Kommanditist Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt.
3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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