BVwG W213 2111294-1

W213 2111294-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2016

Regest

Eintragung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, negative Beurteilung, Prüfungsprotokoll,<br/>Sachverständiger, Schlüssigkeit, Unvollständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2111294-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2111294.1.00

Spruch

W213 2111294-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den (Teil-)bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 30.04.2015, Zl. Jv 2397/14i-5, betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer beantragte beim Präsidenten des Handelsgerichtes Wien [belangte Behörde] die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 94. Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) in den folgenden Spezialisierungen:

Dazu legte er das entsprechende ausgefüllte Formblatt sowie folgende Unterlagen vor:

I.2. Mit Gutachten vom 14.10.2014 wurde seitens der Begutachtungskommission festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer am 10.10.2014 gemäß § 4a Abs. 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), BGBl. Nr. 137/1975 idgF einer mündlichen Prüfung unterzogen habe. Seitens der Begutachtungskommission wurde eine Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nur für das Fachgebiet 94.70 Nutzwertfeststellung, Parifizierung befürwortet. Für die anderen beantragten Fachgebiete wurde die Eintragung in die Liste nicht befürwortet.

In der Begründung des Gutachtens heißt es:

"Gesamt zu sämtlichen negativen Beurteilungen: oberflächliches Wissen (Abgeltung für Grundabtretung, Entschädigung anlässlich Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen, Pachtwertverfahren und betriebswirtschaftliche Verfahren unbekannt), Sachwertmethode wird nicht beherrscht, DKM-Grenzkataster unbekannt, Landpachtgesetz unbekannt, Generell: zwar gutes Auftreten, rhetorisch geschickt, Wissen hält näherer Nachfrage nicht Stand."

I.3. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.11.2014 zur Kenntnis gebracht (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme).

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2014 Stellung und hielt eingangs fest, dass er seitens des Prüfungsvorsitzenden höflich, zuvorkommend und äußerst korrekt behandelt worden sei. Grundsätzlich stimme er auch mit der Prüfungskommission dahingehend überein, dass es bei gewissen Fragen wie beispielsweise dem Enteignungsgesetz oder dem niederösterreichischen Raumordnungsrecht Wissenslücken gegeben habe. Dazu wolle er aber anmerken, dass ein auswendig gelerntes Wissen schon alleine über das kleine Gebiet der unterschiedlichen österreichischen Raumordnungen und Baugesetze weder von ihm als Ziviltechniker, anderen Ziviltechnikerkollegen noch von einem Sachverständigen für Immobilienwesen glaubhaft erscheine. Die zusammenfassende Beurteilung "oberflächliches Wissen, Sachwertmethode wurde nicht beherrscht, DKM-Grenzkataster unbekannt" empfinde er jedenfalls als nicht gerechtfertigt, darüber hinaus sogar als beleidigend und rufschädigend. Aufgrund seiner jahrzehntelangen beruflichen Tätigkeit und seiner umfassenden Ausbildung, im Zuge derer er zwei wissenschaftliche Arbeiten über die Zinshausbewertung geschrieben habe, sei es für den Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar, dass ihm die Zulassung für den Bereich 94.15 verweigert worden sei.

In einer Beilage zu den grundsätzlichen Ausführungen nahm der Beschwerdeführer ausführlich zum Fachgebiet 94.15 Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften (Baugründe, Wohnungseigentumsobjekte) Stellung und kommentierte zuerst im Detail die an ihn gerichteten Prüfungsfragen und die Anmerkungen im Bewertungsbogen. Anschließend erklärte er zum Fallbeispiel betreffend das Landpachtgesetz unter anderem, dass die Angabe mangelhaft gewesen sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer abermals auf seine abgeschlossenen universitären Ausbildungen, Berufsberechtigungen und seine beruflichen Tätigkeiten. Zudem merkte er an, dass er ungeachtet seiner beruflichen Vollzeittätigkeit auch als Liegenschaftsankäufer bei einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft pro Jahr etwa 100 Ankaufsprüfungen durchführe. Dadurch analysiere der Beschwerdeführer permanent den Markt und erhebe unzählige Daten, beispielsweise habe er für die letzten vier Jahre etwa 500 Zinshäuser und Grundstücke analysiert und ausgewertet.

Zudem hätten zwei seiner wissenschaftlichen Arbeiten das Thema der Wiener Zinshausbewertung zum Inhalt und seien daher für das Fachgebiet 94.15 einschlägig (MSc Immobilienmanagement und Bewertung - TU Wien 2012, Thema: Sensitivitätsanalyse der Immobilienbewertung am Beispiel des Wiener Zinshauses; MA Immobilienmanagement - FH Wien 2014, Thema: Residualwertermittlung am Wiener Zinshaus).

Der Beschwerdeführer erlaube sich zusammenfassend zu behaupten, dass er neben einem ausgezeichneten theoretischen Hintergrund auch auf eine langjährige und ausführliche Praxis verwiesen könne und sein derzeitiges Wissen zum Fachgebiet 94.15 von der Mietzinsbildung bis hin zur Wiener Bauordnung und zum Raumordnungsrecht auf einem höchst qualitativen Niveau sei. Folglich sei er mit dem Prüfungsergebnis aus diesem Bereich nicht einverstanden.

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.12.2014 wurde wiederum den Mitgliedern der Prüfungskommission zur Äußerung übermittelt, wobei diese im Wesentlichen auf das Prüfungsprotokoll verwiesen und ihre bereits geäußerten Einschätzungen bekräftigten. Der Fachprüfer XXXX listete zudem die an den Beschwerdeführer gestellten Fragen auf, welche er "gar nicht oder jedenfalls nicht ausreichend" beantwortet habe. Die konkreten Antworten des Beschwerdeführers lassen sich daraus nicht entnehmen. Der Fachprüfer folgerte abschließend, dass der Beschwerdeführer zwar eine langjährige Erfahrung in Zusammenhang mit Immobilien habe, ihm jedoch die "erforderliche Sachkunde" fehle und sein Wissen "gering bzw. insgesamt zu oberflächlich" sei.

In seiner Gegenstellungnahme vom 13.04.2015 bemängelte der Beschwerdeführer, dass er den Ausführungen der Mitglieder der Prüfungskommission leider keine konkrete Beantwortung seiner Stellungnahme vom 11.12.2014 entnehmen könne. Vor allem die Behauptung, dass ihm der Grundstückskataster unbekannt sei oder er die Sachwertmethode nicht beherrsche, müsse er auf das schärfste zurückweisen. Darüber hinaus seien Ereignisse verdreht bzw. verschleiert worden. Aufgrund der Tatsache, dass er die Frage über das niederösterreichische Raumordnungsrecht nicht habe beantworten können bzw. wollen, habe der Beschwerdeführer damals mitgeteilt, dass er seine Prüfung auf Wien beschränken wolle, falls das das Hindernis für das Bestehen der Prüfung sei.

Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen dazu entschlossen, im Zusammenhang mit der Zertifizierungsprüfung für Sachverständige eine Dissertation über das Sachverständigenwesen in Österreich und den dazugehörigen Zertifizierungssystemen zu schreiben. Er empfinde es nämlich als seine gesellschaftspolitische Verantwortung, die Art und Weise, in der sich der Sachverständigenverband als autokrates System darstelle, als veränderungswert aufzuzeigen.

Konkret nahm der Beschwerdeführer das Prüfungsergebnis zur Kenntnis, ausgenommen dem Fachbereich 94.15. Er begehrte die Vereidigung für den bestandenen Fachbereich 94.70 sowie für den (negativ beurteilten) Fachbereich 94.15.

Die Eintragung für den Fachbereich 94.15 erachte er aus folgenden Gründen für gerechtfertigt: Einerseits verfüge er in diesem Fachgebiet über eine langjährige berufliche und praktische Erfahrung, andererseits könne er im überdurchschnittlichen Maß auf universitäre Ausbildungen verwiesen. Zudem sei das Prüfungsergebnis keinesfalls schlüssig und objektiv nachvollziehbar. Im Prüfungsprotokoll zum Fachbereich 94.15 seien die klare Mehrheit der Fragen positiv beantwortet worden, weshalb eine positive Beurteilung dieses Fachgebietes aus objektiver Sicht logisch erscheine. Vergleiche man das Prüfungsprotokoll des Fachbereiches 94.15 mit dem des positiv bestandenen Fachbereichs 94.70, so erkenne man ein ähnliches Prüfungsergebnis, was ebenfalls für eine positive Beurteilung spreche.

Insgesamt scheine es weder nachvollziehbare Kriterien für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu geben, noch sei seitens der Prüfer eine konkrete Beantwortung der Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgt, weshalb nur die vage Aussage "oberflächliches Wissen" stehen bleibe.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2015, Zl. Jv 2397/14i-5, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für folgende Fachgebiete abgewiesen:

In der Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

Die Kommission habe dem Beschwerdeführer zwar ein gutes Auftreten und rhetorisches Geschick bescheinigt, das Wissen des Beschwerdeführers habe aber näheren nachfragen nicht Stand gehalten und sei in den negativ beurteilten Fachgebieten insgesamt zu oberflächlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer Fragen zur Abgeltung für Grundabtretung, zur Entschädigung anlässlich der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen, zu Pachtwertverfahren und betriebswirtschaftlichen Verfahren nicht beantworten können, er beherrsche die Sachwertmethode nicht und ihm seien der DKM-Grenzkataster und das Landpachtgesetz unbekannt.

Der Fachprüfer Mag. XXXX habe das Wissen des Beschwerdeführers insgesamt als zu oberflächlich beurteilt. Der Beschwerdeführer habe Fragen zur Sachwertmethode, zur Belastung mit einem Fruchtgenussrecht, zu gewerblichen Auflagen und zum DKM-Grenzkataster nicht oder nicht korrekt beantwortet. Seine Antworten auf die Fragen zu Wohnungseigentumsbegründung, zu wohnungseigentumstauglichen Objekten, Miteigentumsanteilen, zur Drittverwendbarkeit, zum Ertragsverfahren, zu Anschlussgebühren und zum Energieausweis seien hingegen richtig gewesen.

Der weitere Fachprüfer XXXX habe dem Beschwerdeführer erhebliche Wissenslücken und eine über weite Teile lediglich oberflächliche Fachkunde attestiert. Von Sachverständigen müsse eine sehr hohe Sachkunde und ein deutlich über dem Durchschnitt der auf dem Fachgebiet Kundigen liegendes Wissen erwartet werden. Die Bewertung unbeweglicher Sachen und Rechte - die letztendlich für alle negativ beurteilten Fachgebiete zentral sei - sei ein überaus komplexer Vorgang mit besonderer Verantwortlichkeit und verlange neben speziellen Fachkenntnissen auch allgemeine kaufmännische und wirtschaftliche Kenntnisse.

Im Fachgebiet 94.15 habe der Beschwerdeführer neun näher aufgelistete Fragen gar nicht oder jedenfalls nicht ausreichend beantwortet, während er die Frage zur mietrechtlichen Normwohnung vollständig beantwortet habe.

Der Sachverhalt beruhe auf folgender Beweiswürdigung:

Schon in Ermangelung eigener Fachkenntnisse sehe sich das Entscheidungsorgan nicht veranlasst oder in der Lage, das Kalkül der Kommission in Zweifel zu ziehen. Die vom Beschwerdeführer an der Richtigkeit der Ausführungen der Kommissionsmitglieder geäußerten Bedenken vermögen daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe selbst Wissenslücken in den Fachbereichen 94.10, 94.17 und 94.65 eingestanden, habe aber das negative Kalkül zum Fachgebiet 94.15 kritisiert. Diesen Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Der subjektive Eindruck des Beschwerdeführers, einzelne Fragen richtig und ausreichend beantwortet zu haben, könne nicht zu der Annahme führen, die Einschätzung der Fachprüfer, die einen Gesamteindruck je Fachgebiet zu beurteilen hätten, sei falsch. Das gelte auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer als falsch bzw. nicht nachvollziehbar kritisierte Beurteilung einzelner Fragen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen auf ein Abzählen der dokumentierten Plus [+] und Minus [-] hinauslaufe, könne insgesamt nicht überzeugen.

Die detaillierten Prüfungsprotokolle seien mit dem Gesamtkalkül und den Äußerungen der Kommissionsmitglieder gut in Einklang zu bringen. Besonders hervorzuheben sei die Äußerung des Fachprüfers XXXX , der die einzelnen nicht vollständig beantworteten Fragen zu den einzelnen Fachgebieten im Detail aufgelistet habe, wozu der Beschwerdeführer keine detaillierte Äußerung abgegeben habe. Die zumindest teilweise negative Beantwortung der festgestellten Fragen rechtfertige aber jedenfalls ein insgesamt negatives Kalkül im Fachgebiet 94.15, wobei auf die Wichtigkeit ausgezeichneter Fachkenntnisse von Sachverständigen zu verweisen sei. In zahlreichen Gerichtsverfahren hänge der Prozessausgang von Sachverständigengutachten ab, deren inhaltliche Richtigkeit der Richter bzw. die Richterin mangels Fachkenntnissen nicht selbstständig beurteilen könne. Schon aus diesem Grund könne der bloße Verweis auf zu über 50 % positive Antworten nicht zur automatischen Annahme eines positiven Kalküls führen. Der Hinweis auf umfangreiche berufliche Vorerfahrungen und wissenschaftliche Arbeiten im Bereich des Fachgebietes vermag das Fehlen der Sachkunde nicht zu ersetzen. Hinzuweisen bleibe darauf, dass die dokumentierten Fragen des Fachprüfers Mag. XXXX offensichtlich alle geprüften Fachgebiete und nicht bloß das Fachgebiet 94.15 betroffen hätten. Insgesamt sei das Gutachten der Kommission als nachvollziehbar und schlüssig anzusehen. Weitere Erhebungen im Sinne des § 4 Abs. 3 SDG seien damit entbehrlich.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Abweisung seines Antrages auf Eintragung der im Spruch genannten Fachgebiete auf einer negativen Beurteilung seiner Sachkunde basiere, deren Überprüfung der Kommission gemäß § 4a Abs. 2 SDG jedoch entzogen gewesen sei. Zudem sei das Ergebnis dieser gesetzwidrigen Überprüfung durch die Kommission nicht wie gefordert in einem Gutachten festgehalten worden, sondern vielmehr in einer kaum lesbaren, handschriftlichen, kursorischen Auflistung von Fragen, welchen lapidar ein Plus [+] oder Minus [-] oder Plus/Minus [+/-] gegenübergestellt worden sei. Die rudimentäre Dokumentation der Fragen sowie die Art der Fragestellung im Zusammenhalt mit der fragmentarischen, schriftlichen, teils unrichtigen Bewertung durch die Prüfer trage dem Postulat des § 4a Abs. 1 und Abs. 2 SDG nach qualifizierten und unabhängigen, unparteiischen Fachleuten in der Kommission nicht Rechnung.

Dazu, dass die Überprüfung der Sachkunde nicht zulässig gewesen sei, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er mit 09.11.2011 die Ziviltechnikerprüfung für das Fach Architektur abgelegt habe. Nach seiner gesetzlichen Berufsordnung, dem Ziviltechnikergesetz (ZTG), sei er berechtigt, Gutachten zu erstatten, womit die erforderliche Sachkunde hinreichend nachgewiesen sei. Dies ergebe sich auch aus der Regierungsvorlage und der herrschenden Lehre zu § 4a SDG.

Dass von der Befähigung zur Erstellung von Gutachten auch jene der Bewertungsgutachten im Zusammenhang mit Immobilien umfasst seien, lasse sich einerseits aus den einschlägigen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ableiten, beispielsweise aus § 9 WEG, der den Ziviltechniker als Gutachter für Nutzwertfeststellungen ausdrücklich benenne. Andererseits regle aber auch die Honorarordnung für Architekten (HOA) in Abschnitt E in § 3 das Architektenhonorar für Immobilienbewertungen, womit hinreichend dokumentiert sei, dass der Fachbereich "Immobilienbewertungen" durch die Architektentätigkeit umfasst sei. Dieser Umstand werde auch durch ein der Beschwerde beigelegtes Schreiben der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und das Burgenland vom 16.06.2015 belegt. Auch die Homepage der eben genannten Kammer dokumentiere eine Auflistung des Berufsfeldes der Architekten, wobei hier demonstrativ deren Befugnisumfang aufgelistet werde. Neben zahlreichen anderen Tätigkeiten werde auch der Punkt "Prüfungen, Gutachten (z.B. Nutzwertgutachten), Bewertungen" genannt.

Zudem seien gemäß den Bestimmungen des ZTG all jene Ausbildungen vom Architektenumfang umfasst, die vom Absolventen des Architekturstudiums im Rahmen seiner Hochschulausbildung absolviert worden seien. Mit Bescheid vom 25.10.1999 seien dem Beschwerdeführer von der TU Wien die Hochschullehrgänge "Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement" sowie "Immobilienberater und Liegenschaftsmanagement" als gleichwertig für die Studienrichtung Architektur anerkannt worden, wobei der Fachbereich "Liegenschaftsbewertung" konkreter Bestandteil dessen gewesen sei.

Weiters habe der Beschwerdeführer von der TU Wien mit 19.04.2012 den Master of Science (MSc) für Immobilienmanagement und Bewertung verliehen bekommen, sodass er zusätzlich einen Fachhochschul-Magisterstudiengang im Fachbereich "Immobilienbewertung" aufzuweisen habe.

Es werde somit deutlich, dass sämtliche von § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG geforderten Voraussetzungen auf den Ausbildungsstatus des Beschwerdeführers Anwendung fänden, sodass die Überprüfung der Sachkunde durch die Kommission gesetzwidrig gewesen sei.

Dazu, dass die Kommission ihrer Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens über die abgelegte Prüfung nicht ausreichend nachgekommen sei, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die wichtigste Voraussetzung für die Erstellung eines Gutachtens die komplette Ermittlung und Wiedergabe des Sachverhaltes sei. Im vorliegenden Fall gehöre dazu evidenter Weise nicht nur die vollständige Auflistung der gestellten Fragen sondern auch der Antworten des jeweiligen Bewerbers, widrigenfalls sei eine Nachvollziehbarkeit und eine Nachprüfung des Gutachtens nicht einmal ansatzweise gewährleistet. Aber auch die nach Meinung der Fachprüfer korrekte Antwort sei bei der Erstellung eines Gutachtens essentiell erforderlich, widrigenfalls werde den Entscheidungsorganen mangels eigener Fachkenntnisse eine Überprüfung der Beurteilung durch die Kommission unmöglich gemacht. Das vom Gesetzgeber geforderte Gutachten der Kommission über die abgelegte Prüfung müsse nämlich nach seiner Intention die Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Prüfungsschritte gewährleisten, verfolge das Gutachten doch den Zweck, die Grundlage für die Entscheidung des listenführenden Gerichtshofspräsidenten über die Eintragung zu schaffen. All diese Kriterien lägen gegenständlich nicht vor.

Im Übrigens lasse die Vorgehensweise der Fachprüfer auch an deren Objektivität und Unparteilichkeit zweifeln, wenn einerseits trotz Kenntnis der Bestimmung des § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG völlig willkürlich die Sachkunde überprüft werde, wobei ausgefallene Randbereiche abgefragt worden seien, was äußerst fragwürdig erscheine, und andererseits die Prüfungsleistungen nicht nachvollziehbar dokumentiert worden seien.

I.6. Am 27.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat an der TU Wien das Diplomstudium der Studienrichtung Architektur absolviert. Zudem hat er an der TU Wien den Master of Science (MSc) für "Immobilienmanagement und Bewertung" abgeschlossen. Weiters verfügt er über einen Abschluss im Universitätslehrgang "Professional MBA Facility Management".

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 14.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Befugnis für das Fachgebiet Architektur gemäß § 12 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 idF BGBl. I Nr. 58/2010, verliehen.

Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Urkunden und wird auch von der belangten Behörde nicht bestritten.

Der restliche Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren (Antragstellung auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, mündliche Prüfung am 10.10.2014, abweisender Bescheid vom 30.04.2015, dagegen erhobene Beschwerde) ergibt sich aus dem eben dargelegten Akteninhalt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die relevanten Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007, lauten auszugsweise wie folgt:

"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

c) volle Geschäftsfähigkeit,

d) körperliche und geistige Eignung,

e) Vertrauenswürdigkeit,

f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und

h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;

1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;

2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

(...)

Eintragungsverfahren

§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und

2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.

(3) ..."

Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht die Beschwerde gemäß § 11 SDG an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Ein abgesondertes Rechtsmittel gegen das von der Kommission nach § 4a SDG zu erstattende Gutachten kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um einen Bescheid, sondern eben "nur" um ein Gutachten handelt, an das die Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Kommission nach § 4a vorzunehmende Prüfung sowie das darauf basierende Gutachten keiner rechtsförmigen Kontrolle unterliegen würden. Wenn nämlich der Prüfungsvorgang und das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, können diese Punkte gegebenenfalls auch in einer gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung (oder Rezertifizierung) abgewiesen wird, erhobenen Beschwerde releviert werden. Freilich hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 93/12/0264; RV 2357 BlgNR 24.GP; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, 2014, Rz 3 zu § 11 SDG).

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199), wobei das eigentliche Gutachten nur auf im Befund ermittelte Tatsachen zurückgreifen darf.

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.09.2009, 2008/12/0203).

Im gegenständlichen Fall erfüllt das von der Kommission erstellte Gutachten über die am 10.10.2014 durchgeführte Prüfung die eben dargelegten Anforderungen nicht: Das in Briefform verfasste "Gutachten" vom 14.10.2014, das insgesamt lediglich knappe zwei Seiten umfasst, enthält eingangs die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nur für das Fachgebiet 94.70 befürwortet werde (nicht jedoch für alle anderen beantragten Fachgebiete), und daran anschließend eine bruchstückhafte "Begründung, AV des Vorsitzenden" sowie den Verweis auf das "Prüfungsprotokoll samt Beilagen".

Die knappe "Begründung", in der diverse Fehleinschätzungen des Beschwerdeführers wiedergegeben wurden, weisen keine Gliederung in die zu erhebenden Tatsachen (Befund) sowie die aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde gewonnenen Schlussfolgerungen (Gutachten) auf. Da im Schreiben nicht einmal eine vollständige Darlegung der Prüfungssituation enthalten ist, kann es auch nicht auf Schlüssigkeit überprüft werden. Insbesondere lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, welche Prüfungsgegenstände überhaupt abgehandelt wurden und in welchen Gebieten der Beschwerdeführer möglicherweise negativ abgeschnitten habe. Um die Durchführung der Prüfung auf Rechtmäßigkeit und das Gutachten auf Schlüssigkeit überprüfen zu können, müssten hier detailliertere Angaben vorliegen, die jedoch fehlen, weshalb das Gutachten jedenfalls nicht vollständig ist.

Diesbezüglich ist auch auf den in der Beschwerde völlig zu Recht vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer als Ziviltechniker - dafür wurde der Nachweis erbracht - im Gebiet "Sachkunde" nicht zu prüfen ist, was sich aus der Bestimmung des § 4a Abs. 2 SDG ergibt.

Aus dem Verweis auf das "Prüfungsprotokoll samt Beilagen" lässt sich in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nur wenig gewinnen, zumal auch das - Großteils handschriftlich verfasste und schwer leserliche - Prüfungsprotokoll sowie die als Beilagen angeführten Prüfungsfragen der drei Kommissionsmitglieder mangelhaft sind.

Der in § 4a Abs. 2 SDG genannten Anforderung, dass die Kommission die Prüfungsschritte zu dokumentieren hat, wurde nicht durchgehend nachgekommen. Zwar sind bei den Beilagen aller drei Kommissionsmitglieder die gestellten Prüfungsfragen erkennbar, der wesentliche Inhalt der darauf gegebenen Antworten fehlt jedoch zur Gänze. Die Prüfungsnotizen des Vorsitzenden beschränken sich auf handschriftliche Haken [v] neben den Fragen, ohne dass erkennbar wäre, ob bzw. welche Beurteilung damit einhergeht. Als einzige Notiz findet sich der vage Hinweis "insgesamt eher stockende und oberflächliche Fragenbeantwortung". Woraus sich dieses Resultat ableiten lässt, bleibt offen. Die Prüfungsnotizen der beiden weiteren Mitglieder der Kommission weisen ebenfalls gravierende Mängel auf, zumal als "Ergebnis" bei allen geprüften Themenbereichen lediglich Plus [+] und Minus [-] bzw. beides in Kombination vermerkt wurden, ohne dass erkennbar wäre, ob bzw. welche Antworten vom Beschwerdeführer gegeben wurden. Ebenso wenig ist ersichtlich, durch wie viele Minus [-] eine allenfalls negative Leistung gekennzeichnet wird.

Insgesamt betrachtet weist das "Gutachten" der Prüfungskommission - wie eben ausführlich dargelegt - grobe Mängel auf und ist daher nicht geeignet, die Begründung des angefochtenen Bescheides zu tragen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher neuerlich ein Gutachten einzuholen haben und dieses anschließend auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit prüfen, um es letztlich der Entscheidung zugrunde legen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als erfüllt. Der gegenständlichen Entscheidung steht auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Ermittlung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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